Rubrum Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen ... ... GmbH, vertr. d. d. ..., ... Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... hat das Amtsgericht Brake auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2019 durch den Richter Dr. ... für Recht erkannt: Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, es zukünftig bei Meidung eines ansonsten zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, den Kläger ohne dessen Einwilligung im Rahmen einer Saldoauflistung mit (angeblichen) Beitragsrückständen wie derjenigen Auflistung vom 19.10.2018, die im Tatbestand dieses Urteils beschrieben ist, namentlich durch Kundgabe gegenüber den Teilhabern der Bruchteilgemeinschaft ... oder anderen Dritten zu nennen. Ein im Einzelfall bestehendes Recht der Beklagten, den Teilhabern der Bruchteilgemeinschaft ... Einsicht in eine entsprechende Auflistung zu gewähren oder die Schuldner von Beitragsrückständen im Rahmen einer Versammlung der Teilhaber namentlich zu nennen, bleibt hiervon unberührt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung und Schmerzensgeld aufgrund eines vom Kläger geltend gemachten Verstoßes der Beklagten gegen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung. Der Kläger ist Bruchteileigentümer an den Liegenschaften der Bruchteilgemeinschaft ... in ... mit Anteilen von insgesamt 2/130. Die Beklagte verwaltet diese Liegenschaft. Der Kläger ist ... und gewerblicher Vermieter von im Gebiet ... liegenden Ferienwohnungen. Er ist Mitbegründer von ..., einer Initiative ... . ... . Er ist erster Vorsitzender des "..." und Vorsitzender der "...". Zur Vorbereitung einer ordentlichen Teilhaberversammlung der Bruchteilgemeinschaft übersandte die Beklagte dem Kläger und allen übrigen Teilhabern unter dem 19.10.2018 ein Schreiben (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.). Mit dem Schreiben übersandte die Beklagte eine Abrechnung für das Jahr 2017. In dem Schreiben teilte sie mit, dass hohe Rückstände bei einigen Eigentümern aufgelaufen seien. Sie schlug vor, den Jahresbeitrag aufgrund der hohen Rückstände zu erhöhen. Dem Schreiben war eine Liste beigefügt, in welcher unter anderem der Kläger namentlich mit einem Saldo per 25.10.2018 von -680,55 € aufgeführt wurde. Die Kommentarspalte wies in der betreffenden Zeile, die den Kläger nannte, keine Eintragung auf. Der Kläger hatte für seine Nennung in dem Rundschreiben keine Einwilligung erteilt. Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes auf, zuletzt mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung bis zum 30.11.2018. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihn im Schreiben vom 19.10.2018 mit einem Rückstand aufzuführen. Sie sei nicht wirksam als Verwaltung der Bruchteilgemeinschaft eingesetzt. Ein rechtlich zutreffender Rückstand bestehe auch nicht. Die Art und Weise der Darstellung mit ausdrücklich namentlicher Aufführung eines Teilhabers stelle unabhängig davon, ob ein Beitragsrückstand tatsächlich bestehe, einen Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung dar. Das Verhalten der Beklagten bedeute für ihn eine Rufschädigung. Er sei betroffen von dem negativen Ansehen, dass die anderen Teilhaber durch die offene Darstellung seiner – gar nicht vorhandenen – Rückstandsbeträge von ihm gewonnen haben dürften und dass Nachbarn und Mitbewohner im ... sowie darüber hinaus plakativ und falsch damit konfrontiert würden. Ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, es zukünftig bei Meidung eines ansonsten zu verhängenden Zwangsgeldes von bis zu 50.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft, zu unterlassen, den Kläger ohne dessen Einwilligung im Rahmen einer Saldoauflistung mit (angeblichen) Beitragsrückständen wie derjenigen Auflistung vom 19.10.2018, die der Klage als Anlage K 1 beigefügt ist ("Saldo per 25.10.2018"), namentlich durch Kundgabe gegenüber den Mitgliedern der Bruchteileigentümergemeinschaft ... oder anderen Dritten zu nennen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch dessen offene namentliche Benennung mit einem angeblichen Rückstandsbetrag für Beiträge zur Bruchteileigentumsgemeinschaft ... in der Anlage zum Schreiben vom 19.10.2018 ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie meint, dass die Unterrichtung der Teilhaber der Bruchteilgemeinschaft mit Schreiben vom 19.10.2018 keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstelle. Es bestehe ein Beitragsrückstand des Klägers. Alle Teilhaber hätten ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft, somit auch einen Anspruch auf eine Eigentümerliste. Die Verwaltung der Bruchteilgemeinschaft dürfe bzw. müsse einzelnen Eigentümern im Vorfeld einer Eigentümerversammlung bestehende Zahlungsrückstände mit Namen und rückständigen Beitrag bekannt geben. Diese Informationen seien Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und gegebenenfalls auch Gegenstand einer Beschlussfassung über Zahlungsklagen. Sie habe nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern die Verpflichtung, die Teilhaber der Bruchteilgemeinschaft auf Zahlungsrückstände und deren Schuldner hinzuweisen. Die Klage ist der Beklagten am 28.06.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 verwiesen. Gründe I. Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, ihn im Rahmen einer Saldoauflistung mit (angeblichen) Beitragsrückständen durch Kundgabe gegenüber den Teilhabern der Bruchteilgemeinschaft Erlenteich oder anderen Dritten namentlich zu nennen. Ein im Einzelfall bestehendes Recht der Beklagten, den Teilhabern Einsicht in eine entsprechende Auflistung zu gewähren oder die Schuldner von Beitragsrückständen im Rahmen einer Versammlung der Teilhaber namentlich zu nennen, bleibt hiervon unberührt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.