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AG Brake, Urteil vom 19.12.2019 - 3 C 153/19

Rubrum Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit ... Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen ... ... GmbH, vertr. d. d. ..., ... Beklagte Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... hat das Amtsgericht Brake auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2019 durch den Richter Dr. ... für Recht erkannt: Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, es zukünftig bei Meidung eines ansonsten zu verhängenden Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, den Kläger ohne dessen Einwilligung im Rahmen einer Saldoauflistung mit (angeblichen) Beitragsrückständen wie derjenigen Auflistung vom 19.10.2018, die im Tatbestand dieses Urteils beschrieben ist, namentlich durch Kundgabe gegenüber den Teilhabern der Bruchteilgemeinschaft ... oder anderen Dritten zu nennen. Ein im Einzelfall bestehendes Recht der Beklagten, den Teilhabern der Bruchteilgemeinschaft ... Einsicht in eine entsprechende Auflistung zu gewähren oder die Schuldner von Beitragsrückständen im Rahmen einer Versammlung der Teilhaber namentlich zu nennen, bleibt hiervon unberührt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche auf Unterlassung und Schmerzensgeld aufgrund eines vom Kläger geltend gemachten Verstoßes der Beklagten gegen Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung. Der Kläger ist Bruchteileigentümer an den Liegenschaften der Bruchteilgemeinschaft ... in ... mit Anteilen von insgesamt 2/130. Die Beklagte verwaltet diese Liegenschaft. Der Kläger ist ... und gewerblicher Vermieter von im Gebiet ... liegenden Ferienwohnungen. Er ist Mitbegründer von ..., einer Initiative ... . ... . Er ist erster Vorsitzender des "..." und Vorsitzender der "...". Zur Vorbereitung einer ordentlichen Teilhaberversammlung der Bruchteilgemeinschaft übersandte die Beklagte dem Kläger und allen übrigen Teilhabern unter dem 19.10.2018 ein Schreiben (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.). Mit dem Schreiben übersandte die Beklagte eine Abrechnung für das Jahr 2017. In dem Schreiben teilte sie mit, dass hohe Rückstände bei einigen Eigentümern aufgelaufen seien. Sie schlug vor, den Jahresbeitrag aufgrund der hohen Rückstände zu erhöhen. Dem Schreiben war eine Liste beigefügt, in welcher unter anderem der Kläger namentlich mit einem Saldo per 25.10.2018 von -680,55 € aufgeführt wurde. Die Kommentarspalte wies in der betreffenden Zeile, die den Kläger nannte, keine Eintragung auf. Der Kläger hatte für seine Nennung in dem Rundschreiben keine Einwilligung erteilt. Der Kläger forderte die Beklagte vorgerichtlich zur Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeldes auf, zuletzt mit Anwaltsschreiben unter Fristsetzung bis zum 30.11.2018. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, ihn im Schreiben vom 19.10.2018 mit einem Rückstand aufzuführen. Sie sei nicht wirksam als Verwaltung der Bruchteilgemeinschaft eingesetzt. Ein rechtlich zutreffender Rückstand bestehe auch nicht. Die Art und Weise der Darstellung mit ausdrücklich namentlicher Aufführung eines Teilhabers stelle unabhängig davon, ob ein Beitragsrückstand tatsächlich bestehe, einen Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung dar. Das Verhalten der Beklagten bedeute für ihn eine Rufschädigung. Er sei betroffen von dem negativen Ansehen, dass die anderen Teilhaber durch die offene Darstellung seiner – gar nicht vorhandenen – Rückstandsbeträge von ihm gewonnen haben dürften und dass Nachbarn und Mitbewohner im ... sowie darüber hinaus plakativ und falsch damit konfrontiert würden. Ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € zu. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, es zukünftig bei Meidung eines ansonsten zu verhängenden Zwangsgeldes von bis zu 50.000,00 €, ersatzweise Zwangshaft, zu unterlassen, den Kläger ohne dessen Einwilligung im Rahmen einer Saldoauflistung mit (angeblichen) Beitragsrückständen wie derjenigen Auflistung vom 19.10.2018, die der Klage als Anlage K 1 beigefügt ist ("Saldo per 25.10.2018"), namentlich durch Kundgabe gegenüber den Mitgliedern der Bruchteileigentümergemeinschaft ... oder anderen Dritten zu nennen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen durch dessen offene namentliche Benennung mit einem angeblichen Rückstandsbetrag für Beiträge zur Bruchteileigentumsgemeinschaft ... in der Anlage zum Schreiben vom 19.10.2018 ein Schmerzensgeld in Höhe von 750,00 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2018. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie meint, dass die Unterrichtung der Teilhaber der Bruchteilgemeinschaft mit Schreiben vom 19.10.2018 keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung darstelle. Es bestehe ein Beitragsrückstand des Klägers. Alle Teilhaber hätten ein umfassendes Einsichtsrecht in die Verwaltungsunterlagen der Eigentümergemeinschaft, somit auch einen Anspruch auf eine Eigentümerliste. Die Verwaltung der Bruchteilgemeinschaft dürfe bzw. müsse einzelnen Eigentümern im Vorfeld einer Eigentümerversammlung bestehende Zahlungsrückstände mit Namen und rückständigen Beitrag bekannt geben. Diese Informationen seien Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und gegebenenfalls auch Gegenstand einer Beschlussfassung über Zahlungsklagen. Sie habe nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern die Verpflichtung, die Teilhaber der Bruchteilgemeinschaft auf Zahlungsrückstände und deren Schuldner hinzuweisen. Die Klage ist der Beklagten am 28.06.2019 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 verwiesen. Gründe I. Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 in dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, ihn im Rahmen einer Saldoauflistung mit (angeblichen) Beitragsrückständen durch Kundgabe gegenüber den Teilhabern der Bruchteilgemeinschaft Erlenteich oder anderen Dritten namentlich zu nennen. Ein im Einzelfall bestehendes Recht der Beklagten, den Teilhabern Einsicht in eine entsprechende Auflistung zu gewähren oder die Schuldner von Beitragsrückständen im Rahmen einer Versammlung der Teilhaber namentlich zu nennen, bleibt hiervon unberührt.

  1. a)Der Kläger hat gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung der namentlichen Nennung in einer Saldoauflistung durch Kundgabe gegenüber den Teilhabern der Bruchteilgemeinschaft oder anderen Dritten. Der Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a, 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO.
  2. aa)Die Beklagte hat dadurch, dass sie den Kläger in der Saldoauflistung, welche dem an alle Teilhaber der Bruchteilgemeinschaft gerichteten Schreiben vom 19.10.2018 beigefügt war, namentlich mit einem Beitragsrückstand aufgeführt hat, gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a, 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO verstoßen. Bei der Zuordnung eines Beitragsrückstands zum Kläger mit seiner namentlichen Nennung handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierte natürliche Person beziehen, und damit nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO um personenbezogene Daten. Die Beklagte hat diese Daten durch Übermittlung an die Teilhaber der Bruchteilgemeinschaft offengelegt und damit im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Nach 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter den dort genannten Voraussetzungen rechtmäßig. Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Der Kläger hat insbesondere nicht seine Einwilligung in die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe a DSGVO gegeben. Die Verarbeitung war auch nicht für die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c oder f DSGVO genannten Zwecke erforderlich. Zwar haben die Teilhaber der Bruchteilgemeinschaft gegen den Verwalter einen Anspruch auf Abrechnung und Einsicht in Buchungsunterlagen und Belege (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.03.2007 – 32 Wx 177/06 , zit. nach juris Rn. 7 ff., zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft). Um gegenüber den Teilhabern abzurechnen und ihrem Anspruch auf Einsicht zu genügen, war es aber nicht erforderlich, den Kläger in einer Saldoliste im Vorfeld einer Versammlung namentlich aufzuführen. Es wäre insbesondere möglich gewesen, die Namen der entsprechenden Teilhaber in der Saldoliste zu schwärzen und den Teilhabern nur auf deren ausdrückliche Nachfrage in der Versammlung der Teilhaber mitzuteilen.
  3. bb)Der Verstoß der Beklagten gegen Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a, 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO begründet einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung. In der DSGVO selbst ist zwar kein Unterlassungsanspruch vorgesehen. Ein solcher ergibt sich aber aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB. Derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstößt, ist dem anderen entsprechend § 1004 Abs. 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet (BGH, Urteil vom 17.07.2008 – I ZR 219/05 , NJW 2008, 3565 , 3566 Rn. 13). Die Bestimmungen der DSGVO dienen nach Art. 1 Abs. 1 Abs. 2 DSGVO dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Damit handelt es sich bei Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a, 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, die einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen. Die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Die Beklagte ist vorgerichtlich zur Unterlassung aufgefordert worden, hat entsprechende Unterlassungsansprüche aber zurückgewiesen.
  4. b)Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft beruht auf § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
  5. c)Im Tenor war jedoch ein Vorbehalt dahingehend aufzunehmen, dass ein im Einzelfall bestehendes Recht der Beklagten, den Teilhabern Einsicht in eine entsprechende Auflistung zu gewähren oder die Schuldner von Beitragsrückständen im Rahmen einer Versammlung der Teilhaber namentlich zu nennen, von der Unterlassungsverpflichtung unberührt bleibt. Wie dargelegt, haben die Teilhaber der Bruchteilgemeinschaft gegen den Verwalter einen Anspruch auf Abrechnung und Einsicht in Buchungsunterlagen und Belege. Um diesem Anspruch zu genü-gen, muss die Beklagte den Teilhabern auch die Namen von Beitragsschuldnern offenlegen dürfen. Soweit der Klageantrag zu 1 zu weit gefasst war, indem er auch eine Offenlegung im Rahmen der ordnungsgemäßen Rechnungslegung unterbinden würde, war die Klage abzuweisen. 2. Die Klage ist im Klageantrag zu 2 unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO setzt voraus, dass wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO, ohne dass eine Schadensfolge eintritt, führt nicht zu einer Haftung (AG Diez, Urteil vom 07.11.2018 – 8 C 130/18 , zit. nach juris Rn. 5). Zwar ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht (mehr) erforderlich; es muss aber dem Betroffenen ein spürbarer Nachteil entstanden sein und es muss um eine objektiv nachvollziehbare, mit gewissem Gewicht erfolgte Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen (AG Diez, a. a. O., zit. nach juris Rn. 6). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm ein solcher immaterieller Schaden entstanden ist. Er hat lediglich ausgeführt, dass das Verhalten der Beklagten für ihn eine Rufschädigung darstelle und er von dem negativen Ansehen betroffen sei, dass die anderen Teilhaber durch die offene Darstellung seiner – gar nicht vorhandenen – Rückstandsbeträge von ihm gewonnen haben dürften und dass Nachbarn und Mitbewohner im ... sowie darüber hinaus plakativ und falsch damit konfrontiert würden. Es kann dahinstehen, ob die Auflistung des Klägers in der Saldoliste überhaupt geeignet war, den Ruf des Klägers zu schädigen. Es mag schließlich valide Gründe für einen Beitragsrückstand geben. Jedenfalls aber hat der Kläger nicht dargelegt, dass sein Ruf durch die Aufführung in der Saldoliste tatsächlich geschädigt worden ist und er hierdurch Nachteile erlitten hat. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2397404.html ( https://oj.is/2397404 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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