Tenor Der Antragstellerin wird ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antragstellerin wird aufgegeben, in Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR ab dem 01.11.2013 zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt. Der Verfahrenswert wird vorläufig wie folgt festgesetzt: Ehesache 6.090,00 Euro Versorgungsausgleich 1.600,00 Euro Gründe Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus folgender Berechnung: Das Gericht geht von einem monatlichen Nettoeinkommen von 903,00 € Rente sowie 558,00 € Kindergeld, insgesamt 1.461,00 € aus. Gemäß § 115 Abs. 1 ZPO sind folgende Beträge abzuziehen: Grundfreibetrag Antragstellerin: 442,00 € Grundfreibetrag K3 (338,00 € abzgl. 50,00 €Unterhalt): 288,00 € Kosten für Unterkunft: 561,29 € Kredite: 139,50 € Ein Grundfreibetrag für Jennifer ist nicht zu berücksichtigen, da ihre Einkünfte von 360,00 € den Freibetrag von 354,00 € übersteigen. Belastungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung können nicht berücksichtigt werden, da ein Kfz nicht berufsbedingt benötigt wird. Kosten für Strom sind aus dem Selbstbehalt zu tragen. Es verbleibt für die Anwendung der Tabelle ein Betrag von 30,21 €, bei dem die angeordneten Raten zu zahlen sind. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Permalink: https://openjur.de/u/2397654.html ( https://oj.is/2397654 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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