, 17 Abs. 2 BZRG Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Dem Urteil ist eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen. I. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in H geboren. Der Angeklagte besuchte 10 Jahre lang die Schule und war anschließend als Maschinenführer und Lagerist tätig. Zuletzt befand sich der Angeklagte in der JVA H1, zuvor war er gemäß § 64
untergebracht. Nach seiner Entlassung aus der Haft hat sich der Angeklagte um eine eigene Wohnung bemüht und sich auf eine Stelle am Flughafen beworben. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben seit ca. 15 Jahren betäubungsmittelabhängig. Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 24.08.2017 bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 1. 05.10.2009 AG GELSENKIRCHEN (...) - 91 Js 1993/09 19b Cs 867/09 Rechtskräftig seit: 22.10.2009 Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften:
1, 248a 50 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe 2. 17.10.2012 AG GELSENKIRCHEN (...) - 84 Js 779/10 19b Ds 856/10 Rechtskräftig seit: 14.11.2012 Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften:
1, 25 Abs. 2 60 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe 3. 20.11.2012 AG GELSENKIRCHEN (...) - 91 Js 1515/12 19a Ds 190/12 Rechtskräftig seit: 12.12.2012 Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften:
1, 248a 50 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe 4. 28.02.2013 AG Hannover (...) - 240 Ds 432/12 3221 Js 95807/12 Rechtskräftig seit: 05.04.2013 Tatbezeichnung: Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften:
1 S. 2 Nr. 1, 22, 25 Abs. 2 130 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe 5. 07.06.2013 Landgericht Essen (...) - 58 Js 664/12 52 Kls 35/12 Rechtskräftig seit: 20.11.2013 Tatbezeichnung: Diebstahl, versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl, räuberische Erpressung und schwere räuberische Erpressung Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften:
1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 249 Abs. 1, Abs. 2, 242 Abs. 1, 53 , 25 Abs. 2, 23, 22 3 Jahre Freiheitsstrafe Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 6. 18.10.2013 AG GELSENKIRCHEN (...) - 84 Js 779/10 19b Ds 856/10 Rechtskräftig seit: 19.11.2013 108 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.10.2012+84 Js 779/10 V 19b Ds 856/10+...+Amtsgericht Gelsenkirchen Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.11.2012+91 Js 1515/12
: 10.08.2016 Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung der Unterbringung bis 02.02.2021 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt am 16.08.2016 II.
schuldig gemacht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Zudem liegen die Taten bereits 4-5 Jahre zurück. Zu seinen Lasten waren die Vorstrafen des Angeklagten sowie die Schadenshöhe zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für die Taten zu Ziffer 1)-3) eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten und für die Tat zu Ziffer 4) eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche das Gericht mit jeweils 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese Freiheitsstrafe konnte vorliegend nicht gemäß § 56 Abs. 1
zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass das Gericht die Erwartung hat, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung hat das Gericht bei dem Angeklagten nicht. Der Angeklagte ist gerade erst aus dem Strafvollzug entlassen worden. Er steht unter Führungsaufsicht. Die Unterbringung gemäß § 64
war nicht erfolgreich, da der Angeklagte wieder Drogen konsumiert hat. Dem Angeklagten kann daher keine positive Sozialprognose gestellt werden solange er nicht erfolgreich eine Therapie absolviert hat. Der Zurückstellung der Strafvollstreckung wird bereits jetzt gemäß § 35 BtMG zugestimmt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2397763.html ( https://oj.is/2397763 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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