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AG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.10.2017 - 311 Ls-71 Js 79/15-6/16

Tenor Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahre

, 17 Abs. 2 BZRG Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Dem Urteil ist eine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen. I. Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in H geboren. Der Angeklagte besuchte 10 Jahre lang die Schule und war anschließend als Maschinenführer und Lagerist tätig. Zuletzt befand sich der Angeklagte in der JVA H1, zuvor war er gemäß § 64

untergebracht. Nach seiner Entlassung aus der Haft hat sich der Angeklagte um eine eigene Wohnung bemüht und sich auf eine Stelle am Flughafen beworben. Der Angeklagte ist nach eigenen Angaben seit ca. 15 Jahren betäubungsmittelabhängig. Strafrechtlich ist der Angeklagte ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 24.08.2017 bisher wie folgt in Erscheinung getreten: 1. 05.10.2009 AG GELSENKIRCHEN (...) - 91 Js 1993/09 19b Cs 867/09 Rechtskräftig seit: 22.10.2009 Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften:

§§ 265aAbs.

1, 248a 50 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe 2. 17.10.2012 AG GELSENKIRCHEN (...) - 84 Js 779/10 19b Ds 856/10 Rechtskräftig seit: 14.11.2012 Tatbezeichnung: Gemeinschaftlicher Diebstahl Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften:

§§ 242Abs.

1, 25 Abs. 2 60 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe 3. 20.11.2012 AG GELSENKIRCHEN (...) - 91 Js 1515/12 19a Ds 190/12 Rechtskräftig seit: 12.12.2012 Tatbezeichnung: Erschleichen von Leistungen Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften:

§§ 265aAbs.

1, 248a 50 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe 4. 28.02.2013 AG Hannover (...) - 240 Ds 432/12 3221 Js 95807/12 Rechtskräftig seit: 05.04.2013 Tatbezeichnung: Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl im besonders schweren Fall Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften:

§§ 242, 243 Abs.

1 S. 2 Nr. 1, 22, 25 Abs. 2 130 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe 5. 07.06.2013 Landgericht Essen (...) - 58 Js 664/12 52 Kls 35/12 Rechtskräftig seit: 20.11.2013 Tatbezeichnung: Diebstahl, versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl, räuberische Erpressung und schwere räuberische Erpressung Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000 Angewendete Vorschriften:

§§ 255, 253 Abs.

1, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 249 Abs. 1, Abs. 2, 242 Abs. 1, 53 , 25 Abs. 2, 23, 22 3 Jahre Freiheitsstrafe Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 6. 18.10.2013 AG GELSENKIRCHEN (...) - 84 Js 779/10 19b Ds 856/10 Rechtskräftig seit: 19.11.2013 108 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.10.2012+84 Js 779/10 V 19b Ds 856/10+...+Amtsgericht Gelsenkirchen Einbezogen wurde die Entscheidung vom 20.11.2012+91 Js 1515/12

(36)V 19 a Ds 190/12+...+Amtsgericht Gelsenkirchen
  1. 28.04.2014 Landgericht Essen (...) - 58 Js 664/12 52 Kls 35/12 Rechtskräftig seit: 21.05.2014 3 Jahre Freiheitsstrafe 108 Tagessätze zu je 10 € Geldstrafe Nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe Unterbringung in einer Entziehungsanstalt Einbezogen wurde die Entscheidung vom 17.10.2012+84 Js 779/10 V 19b Ds 856/10+...+Amtsgericht Gelsenkirchen Einbezogen wurde die Entscheidung vom 28.02.2013+240 Ds 432/12 3221 Js 95807/12+...+Amtsgericht Hannover Einbezogen wurde die Entscheidung vom 07.06.2013+58 Js 664/12 V 52 Kls 35/12 +...+Landgericht Essen Einbezogen wurde die Entscheidung vom 28.02.2013+240 Ds 432/12 3221 Js 95807/12+...+Amtsgericht Hannover Anmerkung: Unter Auflösung der durch Urteil des Landgerichts Essen am 07.Juni 2013 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wird aus den dort verhängten Einzelstrafen von 60 Tagessätzen (Tat 1 am 00.00.0000), der Freiheitsstrafe von 6 Monaten (Tat 2 am 00.00.0000) und der Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten (Tat am 00.00.0000) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl vom
  2. Oktober 2012 verhängten Geldstrafe von 60 Tagessätzen wiederum eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren gebildet. Die angeordnete Unterbringung bleibt aufrecht erhalten. Daneben wurde aus der weiteren durch Urteil des Landgerichts Essen vom
  3. Juni 2013 verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen (Tat am 00.00.0000) unter Einbeziehung der durch Strafbefehl vom
  4. Februar 2013 verhängten Geldstrafe von 130 Tagessätzen eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen gebildet. Beginn der Führungsaufsicht nach §§ 67b - 67d

: 10.08.2016 Führungsaufsicht nach Aussetzung oder Erledigung der Unterbringung bis 02.02.2021 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erledigt am 16.08.2016 II.

  1. (Fallakte 8): Am 00.00.0000 brachen der Angeklagte sowie zumindest der anderweitig verfolgte T in das Ladenlokal der E, G-Straße ... in E1 ein, indem sie die Eingangstür aufhebelten. Anschließend entwendeten sie aus den Räumlichkeiten drei Mobiltelefone im Wert von mehr als 1000€ und flüchteten vom Tatort, wobei sie auf der Flucht Tatwerkzeug sowie eines der Mobiltelefone zurückließen.
  2. (Fallakte 4): In der Nacht vom
  3. auf den 00.00.0000 brachen der Angeklagte und zwei weitere Personen gemeinsam in das Wettbüro des Geschädigten L, I-Straße ... in I1 ein, indem sie die Glaseingangstür einschlugen. Aus den Geschäftsräumen entwendeten sie nachfolgend 4 Flachbildfernseher im Wert von insgesamt etwa 1600,00€ sowie circa 1700,00€ Bargeld.
  4. (Fallakte 3): Am 00.00.0000 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit mindestens zwei Personen im PKW B des A mit dem amtl. Kennzeichen ... nach T1, wo sie gemeinsam in das Ladenlokal der Firma Q, C-Straße ... einbrachen. Nachdem der Angeklagte und seine Mittäter einen Gullideckel gegen die Eingangstür geschleudert hatten und diese teilweise zerborsten war, erbeuteten sie insgesamt 8 Mobiltelefone und Tablets im Gesamtwert von ca. 3000,00€.
  5. (Fallakte 36) Am frühen Morgen des 00.00.0000 begab sich der Angeklagte mit zwei weiteren Personen zu einer Grünanlage am X in H, wo er mehrere Gruben aushob, um dort verlegte Kupferkabel zu stehlen. Insgesamt wurde ca. 1 Tonne Kupferkabel im Wert von ca. 5000€ von dem Angeklagten und seinen mutmaßlichen Mittätern ausgegraben, mit einer Metallsäge abgetrennt und entwendet, bevor die Tatörtlichkeit - unter Zurücklassung diverser Gegenstände - wieder verlassen wurde. Der Angeklagte beging die Taten zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelabhängigkeit. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten trifft das Gericht aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen, sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergebenden Beweismitteln. Die Feststellungen zur Sache trifft das Gericht aufgrund der glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten, an deren Angaben das Gericht keine Veranlassung zu Zweifeln hatte. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe eingeräumt. Die Einlassung des Angeklagten beruht auf einer Verständigung, geht aber über die bloße Wiedergabe des Anklagesatzes hinaus. Die Einlassung ist in sich stimmig, trägt die getroffenen Feststellungen und unterliegt auch im Hinblick auf sonstige Erkenntnisse keinen Glaubhaftigkeitsbedenken. IV. Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall in 4 Fällen gemäß §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 3, 53

schuldig gemacht. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich geständig eingelassen hat. Zudem liegen die Taten bereits 4-5 Jahre zurück. Zu seinen Lasten waren die Vorstrafen des Angeklagten sowie die Schadenshöhe zu berücksichtigen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht für die Taten zu Ziffer 1)-3) eine Freiheitsstrafe von jeweils 8 Monaten und für die Tat zu Ziffer 4) eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, welche das Gericht mit jeweils 1 Jahr und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese Freiheitsstrafe konnte vorliegend nicht gemäß § 56 Abs. 1

zur Bewährung ausgesetzt werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung setzt voraus, dass das Gericht die Erwartung hat, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Diese Erwartung hat das Gericht bei dem Angeklagten nicht. Der Angeklagte ist gerade erst aus dem Strafvollzug entlassen worden. Er steht unter Führungsaufsicht. Die Unterbringung gemäß § 64

war nicht erfolgreich, da der Angeklagte wieder Drogen konsumiert hat. Dem Angeklagten kann daher keine positive Sozialprognose gestellt werden solange er nicht erfolgreich eine Therapie absolviert hat. Der Zurückstellung der Strafvollstreckung wird bereits jetzt gemäß § 35 BtMG zugestimmt. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/2397763.html ( https://oj.is/2397763 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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