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AG Nettetal, Beschluss vom 28.11.2014 - 7 F 354/14

Tenor Unter Zurückweisung der Anträge der Antragsgegner wird die am

  1. Oktober 2014 ergangene einstweilige Anordnung aufrechterhalten Gründe I. T und S sind die ehelichen Kinder der Antragsgegner. Diese leben voneinander getrennt seit Mitte
  2. Der Trennung der Antragsgegner voneinander liegenden Monate voraus, in denen die gesamte Familie besonders belastet war. Diese Belastungen gingen einher mit Anzeigen an die antragstellende Behörde, das Wohl der Kinder T und S werde im Haushalt der Antragsgegner gefährdet. Erste Anzeigen erfolgten
  3. Damals wurden von Dritten beklagt lautstarke, fast tägliche Streitigkeiten zwischen den Antragsgegnern, auch nachts, verbal aggressives Verhalten des Antragsgegners, tatsächlich aggressives Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Antragsgegnerin, die er gelegentlich zusammen mit den Kindern der Wohnung verwiesen haben sollte, Verwahrlosung der Wohnung, so dass die antragstellende Behörde unter dem
  4. Februar 2013 einen Antrag auf Festsetzung eines Anhörungstermins nach § 1666 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Buchst. a SGB VIII stellte. Daraufhin wurde ein erstes Sorgerechtsverfahren eingeleitet, zu dem Az. 7 F 39 /
  5. In seinem Verlauf wurde bekannt, dass die Antragsgegner Anhaltspunkte dafür erhalten hatten, dass ihr jüngerer Sohn S im Jahre 2011 Opfer sexuellen Missbrauchs geworden war, in der Folgezeit eine befriedigende Aufklärung dieser Verdachtsmomente nicht möglich gewesen war und die Antragsgegnerin infolge der sich hierdurch ergebenden Aufregungen und Unklarheiten eine behandlungsbedürftige mittelschwere Depression entwickelt hatte. Da die Antragsgegner damals den Eindruck vermittelten, als Ehepaar gemeinsam, unterstützt von der Familie der Antragsgegnerin, die ihnen bewussten Paar- und Familienprobleme angehen und dabei auch die von der antragstellenden Behörde für sinnvoll gehaltene sozialpädagogische Familienhilfe nutzen zu wollen, konnte dieses erste Sorgerechtsverfahren im Juli 2013 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne gerichtliche Entscheidung eingestellt werden. Weitere Anzeigen kindeswohlgefährdender Umstände in der Familie der Antragsgegner folgten im April 2014, diesmal vom Antragsgegner selbst gegenüber der antragstellenden Behörde vorgebracht. Er beschrieb erneut massive Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, trug vor, die psychische Erkrankung der Antragsgegnerin seiwiedermassiv ausgebrochen und erbat die Inobhutnahme beider Söhne. Da Rückfragen der antragstellenden Behörden in den von T und S besuchten Schulen ergaben, dass den Lehrkräften beider Kinder bereits blaue Flecken und Striemen aufgefallen waren und Schilderungen der Kinder bekannt waren, denen zufolge der Vater die Mutter schon einmal geschlagen habe sollte, entschloss man sich dazu, T und S fremd unterzubringen, zumal da inzwischen auch die Antragsgegnerin der Ansicht war, dies sei vorübergehend für beide Kinder besser als vom Elternhaus aus die hoch strittige Trennung der Antragsgegner voneinander mitzuerleben, die herbeizuführen die Antragsgegnerin sich inzwischen entschlossen hatte. Parallel zur Inobhutnahme von T und S stellte die antragstellende Behörde einen erneuten Antrag auf Festsetzung eines Anhörungstermins nach § 1666 BGB. Dieser Antrag führte zu einem zweiten Sorgerechtsverfahren, Az. 7 F 113/
  6. Dieses Verfahren war geprägt von inzwischen nicht mehr einheitlichem Elternverhalten. Nunmehr erhoben beide Antragsgegner dem jeweils anderen Elternteil gegenüber schwere Vorwürfe und strebten jeder für sich ein künftiges Leben mit den Söhnen an. Da zu den Vorwürfen die wechselseitige Bezichtigung gehörte, psychisch krank zu sein und Drogenmissbrauch zu betreiben, wurde die Begutachtung beider Antragsgegner beschlossen. Begutachtet wurde letztendlich nur die Antragsgegnerin. Da das Begutachtungsergebnis ein Zusammenleben der Antragsgegnerin mit T und S im Sommer 2014 angesichts des zu diesem Zeitpunkt von dem Sachverständigen Dr. L bei der Antragsgegnerin vorgefundenen Befindlichkeitsstatus zuließ und der Antragsgegner sich hiermit zudem einverstanden erklärte, konnte auch jenes Verfahren ohne gerichtliche Sorgerechtsentscheidung beendet werden. Statt einer solchen trafen die Verfahrensbeteiligten in jenem Verfahren am
  7. Juli 2014 folgende das Verfahren abschließende Absprache: " I. Das Jugendamt und die für die Stadt Nettetal mit den Pflegekinderwesen tätigen Fachkräfte werden dafür sorgen, dass die Rückführung der Kinder T und S, in den mütterlichen Haushalt vorgenommen wird. Sie werden die Rückführung in den für das Wohl der Kinder angemessenem Tempo umsetzen. II. Der Kindesvater ist damit einverstanden, dass T und S künftig im mütterlichen Haushalt leben. III. Frau T weiß, dass entsprechend der gutachterlichen Vorgabe zum Wohle ihrer Kinder es notwendig ist, die von ihr aufgenommene psychotherapeutische Behandlung bei Herrn Dr. L durchführen zu lassen, vom Jugendamt bewilligte flexible Erziehungshilfe zu akzeptieren und angemessen bei der Umsetzung dieser Hilfe mitzuwirken, auf die Einnahme von Drogen zu verzichten und zuzulassen, dass diese Zusage in angemessenen Abständen über die Aufforderung zu Drogenscreening überprüft wird, und nicht mit Herrn T3 zusammenzuleben. Das Jugendamt wird sich bemühen mit zu prüfen, ob Frau T die Kosten für dieses Drogenscreening in irgendeiner Form erstattet werden können. IV. Zwischen den Kindeseltern herrscht Einigkeit darüber, dass bis zur Rückführung der Kinder in den mütterlichen Haushalt Umgangswünsche des Vaters zurückstehen müssen V. Ab Rückführung der Kinder in den mütterlichen Haushalt wird folgendes Umgangsrecht des Kindesvaters mit T und S wie folgt festgesetzt: an jedem Sonntag von zehn bis 19:00 Uhr Uhr. Die Übergaben sollen nicht unmittelbar zwischen den Kindeseltern erfolgen, sondern durch Dritte vorgenommen werden... Es soll in jedem Fall sichergestellt werden, dass auch die Absprachen für die einzelnen Formen der Übergabe nicht zwischen den Eltern unmittelbar erfolgen. VI. In Abweichung der am 24.4.2014 zu II.) getroffenen Absprache verpflichtet sich Herr T dazu, ab Rückführung der Söhne T und S das zu der vormaligen Ehewohnung gehörenden Grundstück der I-Straße in Nettetal nicht mehr zu betreten. ..." In der Folgezeit setzten die Antragsgegner ihre räumliche Trennung voneinander fort. Die Antragsgegnerin wohnte mit den Söhnen in der vormaligen Ehewohnung, der Antragsgegner bezog einen Campingwagen, inzwischen lebt er bei seiner ersten geschiedenen Ehefrau und den Kindern aus dieser ersten Ehe. Er hatte Umgang mit seinen Söhnen, allerdingswohl im Einvernehmen mit der Antragsgegnerinnicht unter Beachtung der am
  8. Juli 2014 vereinbarten Kontaktmeidung zwischen den Antragsgegner. Ort, bei welchem Therapeuten und mit welcher Therapieempfehlung die Antragsgegnerin sich nach dem
  9. Juli 2014 in psychotherapeutische Behandlung begeben hat, ist unklar, da die Antragsgegnerin hierzu unklar äußert. Die antragstellende Behörde erhielt inzwischen wieder von Dritten, auch den Schulen der Kinder, Anzeigen mit Hinweisen auf eine erneute Kindeswohlgefährdung von T und S. Nunmehr wurden beklagt: Verwahrlosung von Wohnung und Garten, kein regelmäßiger Schulbesuch der Kinder, nächtliche Aktivitäten aus der Wohnung heraus, Hinweise auf Überforderung der Antragsgegnerin, die selbst ungepflegt, krank und ausgelaugt wirke. Rückfragen bei den von T und S besuchten Schulen bestätigten u.a. häufiges Fehlen der Kinder und ein ungepflegtes und auf Übermüdung hindeutendes Erscheinungsbild beider Kinder. Zwei Hausbesuche veranlassten die antragstellende Behörde sodann dazu, T und S am
  10. Oktober 2014 erneut in Obhut zu nehmen und in die Betreuung der Pflegefamilie zu geben, bei der beide Mitte 2014 bereits einige Monate lang gelebt hatten. Bestätigt durch anwaltliche Beratung widersprach die Antragsgegnerin dieser Inobhutnahme und setzte am
  11. Oktober 2014 die Rückkehr von T in ihren Haushalt durch, indem sie diesen von der Schule abholte. Ihr Versuch, auch S in der Pflegefamilie abund zu sich zurückzuholen, scheiterte, weil die Pflegefamilie in Rücksprache mit der antragstellenden Behörde die Herausgabe des Kindes verweigerte. Da die antragstellende Behörde unter dem
  12. Oktober 2014 einen Eilantrag gestellt und einen Beschluss erwirkt hatte, durch den im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern das Sorgerecht vorläufig entzogen und Amtsvormundschaft eingerichtet worden war, gab die Antragsgegnerin nach Zuleitung dieses Beschlusses auch T am
  13. Oktober 2014 wieder in die Obhut der antragstellenden Behörde. Diese musste für T und S neue vorläufige Pflegestellen suchen, da die bisherigen Pflegeeltern seit dem Versuch der Antragsgegnerin, die Kinder abzuholen, nicht mehr dazu bereit sind, die Pflegeverantwortung zu tragen. Aktuell sind T und S getrennt untergebracht, der ältere in einer pädagogischen Ambulanz, der jüngerer in einer Bereitschaftspflegefamilie. Ein erster, für den
  14. November 2014 geplanter Umgang zwischen Kindern und beiden Eltern wurde von der antragstellenden Behörde abgesagt, weil der Antragsgegner dieser zwischenzeitlich mitgeteilt hatte, die Antragsgegnerin habe angekündigt, sich eine Waffe zu besorgen und zu klar Schiff zu machen. Die antragstellende Behörde sah sich nicht dazu in der Lage, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu prüfen und eine zuverlässige Gefahrenprognose abzugeben. In dem von Amts wegen nach Erlass der einstweiligen Anordnung anberaumten Verhandlungstermin beantragen: die antragstellende Behörde, den ergangenen Beschluss aufrechtzuerhalten, die Antragsgegnerin, unter Aufhebung des ergangenen Teilbeschlusses unter Wiederherstellung ihrer möglichst alleinigen, hilfsweise gemeinsamen elterlichen Sorge die sofortige Rückführung der Kinder in ihren Haushalt anzuordnen, der Antragsgegner, unter Aufhebung des ergangenen Eilbeschlusses seine elterliche Sorge wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin meint, die antragstellende Behörde wolle sie mit der Herausnahme der Kinder aus ihrem Haushalt dazu zwingen, die sie behandelnden Ärzte dem Jugendamt gegenüber von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden. Die Kinder seien in ihrem Haushalt gut versorgt und betreut, die erhobenen Vorwürfe entsprächen nicht der Wahrheit. Der Antragsgegner teilt die Auffassung der antragstellenden Behörde und hält es derzeit für durch das Kindeswohl geboten, dass T und S nicht mehr bei der Antragsgegnerin leben. Allerdings möchte er seine elterliche Verantwortung weiter wahrnehmen können, um mit entscheiden zu dürfen, wie und bei wem T und S vorerst leben sollen. Er hofft darauf, in absehbarer Zeit die Söhne in seinen eigenen Haushalt aufnehmen zu können. Das Gericht hat die Beteiligten, mit Ausnahme der Kinder T und S persönlich angehört. Hinsichtlich des Anhörungsergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom
  15. November 2014 Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen genommen. Zudem lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Erörterung die Vorverfahrensakten 7 F 39/13 und 7 F 113/14, jeweils Amtsgericht Nettetal. II. In dem nur summarisch führbaren einstweiligen Anordnungsverfahren ist die am
  16. Oktober 2014 erlassene einstweiliger Anordnung aufrechtzuerhalten. Die bis zum Verhandlungstermin zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen geben vor, beiden Antragsgegnern gemäß § 1666 BGB vorläufig weiterhin das elterliche Sorgerecht für T und S zu entziehen, mildere Mittel stehen zum Schutze beider Jungen zunächst nicht zur Verfügung.
  17. Die Antragsgegnerin ist -nach angemessener Bewertung der bisher nutzbaren Mittel der Tatsachenfeststellung- aktuell weder als sorgerechtsfähig noch als betreuungsfähig einzuordnen. Sie gefährdet das körperliche und seelische Wohl ihrer Kinder, ohne aktuell dazu in der Lage zu sein, ihr gefährdendes Verhalten abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihre Söhne in der letzten Zeit nicht mehr angemessen ernährt. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin als Mutter in der letzten Zeit nicht mehr dafür sorgt, dass ihre acht und zehn Jahre alten Söhne ihrem Alter entsprechend Schlaf bekommen und körperliche Pflege. Es ist auch der Entscheidung zu Grunde zu legen, dass die Antragsgegnerin nicht - mehrfür einen ordnungsgemäßen Schulbesuch ihrer Kinder sorgt. Die Klassenlehrerin von S, Frau y, hat unter dem
  18. November 2014 einen Bericht verfasst, der eigene Beobachtung zu oben beschriebenen Missständen enthält und die Wiedergabe entsprechender Schilderungen des Kindes. Dass dieser Bericht von Frau y stammt, konnte während der Verhandlung durch telefonische Rücksprache der Abteilungsrichterin bei Frau y geklärt werden. Anzunehmen, Frau y habe mutwillig oder infolge mangelnder Sorgfalt unrichtige Angaben gemacht, ist abwegig. Frau y hatte in dem Telefonat mit der Abteilungsrichterin berichtet, schon im Vorfeld des einstweiligen Anordnungsverfahrens dem Jugendamt ihre Sorgen um S vorgetragen zu haben. Da jeder Lehrer, der das Jugendamt einschaltet, weiß, welche Folgen das Einschalten des Jugendamtes hat für die betroffene Familie, insbesondere die Kinder, aber auch für ihn selbst, der dem Jugendamt gegenüber, aber auch den Eltern gegenüber seine Anzeige verantworten muss, ist die Annahme gerechtfertigt, Frau y habe nur beschrieben, was sie selbst gesehen und gehört hat. Im übrigen passen die Angaben von Frau y den Gesprächsergebnissen, die von der Vormünderin und der für die antragstellenden Behörde tätigen Sachbearbeiterin des Allgemeinen Sozialen Dienstes aus ihren persönlichen Anhörungen beider Kinder als deren Mitteilungen im Verhandlungstermin, wie protokolliert, wiedergegeben haben. Es spricht vieles dafür, dass Ursache dieses das Kindeswohl gefährdenden Verhaltens der Antragsgegnerin der Umstand ist, dass sie die von dem Sachverständigen Dr. L in seinem verständlich, nachvollziehbar und sorgfältig verfassten Gutachten vom 23.5.2014, eingeholt in dem Sorgerechtsverfahren 7 F 113 / 14, ausgesprochenen Empfehlungen nicht umgesetzt hat. Die Flex akzeptiert die Antragsgegnerin offensichtlich nur formal, denn dem zur Akte gereichten Verlaufsbericht vom
  19. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass sie die Absprachen mit der Flex nicht einhält, Hilfsangebote weit gehend abgelehnt, Ratschläge großenteils nicht umsetzt. Eine psychotherapeutische Behandlung hat die Antragsgegnerin ebenfalls offensichtlich nicht begonnen, anderenfalls hätte sie spätestens im Verhandlungstermin angegeben, dass sie in Behandlung ist, bei welchen Therapeuten, mit welcher Häufigkeit und mit welchen Perspektiven. Zudem wäre sie dann der Flex sicherlich nicht mit der von dieser in dem Verlaufsbericht eindringlich beschriebenen psychischen Labilität aufgefallen. Zudem belegt die Reaktion der Antragsgegnerin auf die in Obhut Name beide Kinder ihre aktuelle Sorgerechtsunfähigkeit. Sie hat rein emotional reagiert, auf sich bezogen, ohne die Folgen ihres tuns für T und S zu bedenken. Ohne sich mit dem Antragsgegner als Kindesvater zu besprechen und ohne dessen Meinung als nicht sorgeberechtigte Elternteil zu erfragen, hat sie T eine "Flucht" vor dem Jugendamt zugemutet, die das Kind nicht angemessen wird einordnen können. Sie hat beiden Kindern zudem durch den Versuch, die Inobhutnahme kurzfristig eigenmächtig zu beenden, den Vorgang der Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt bewusster und deutlicher gemacht als nötig. Die Antragsgegnerin ist derzeit als weder s orgenoch betreuungsfähig zu betrachten. Daher bleibt auch ihr Antrag auf sofortige Rückführung der Kinder erfolglos.
  20. Um von T und S in der aktuellen Sorgerechtssituation Schaden für Seele und Geist abzuwenden, bleibt es erforderlich, jedenfalls vorläufig, auch dem Antragsgegner gemäß § 1666 BGB das elterliche Sorgerecht zu entziehen. Dass erentsprechend obiger Wertungdie Antragsgegnerin nicht für sorgerechtsfähig hält, hindert nicht die Annahme, seine Mitsprache beim Sorgerecht stehe dem Wohle der Kinder aktuell entgegen. Auch der Antragsgegner hat sich nach dem
  21. Juli 2014 in Teilaspekten von der getroffenen Absprache entfernt und sich im Zuge seiner Umgangskontakte Freiheiten eingeräumt, die nicht vereinbart waren (Besuche in der Ehewohnung, persönliche Kontakte zu der Antragsgegnerin i.V.m. den Übergaben). Inwiefernd dieses Verhalten die desolate Betereuungssituation der Kinder im Oktober 2014 mit verursacht hat, ist ungeklärt. Der Antragsgegner war es dieses Mal nicht, der die Kindeswohlgefährdungsanzeige machte. Da er, wie er nun im Verhandlungstermin mitteilte, der Ansicht ist, T und S könnten sicher bei der Mutter derzeit nicht leben, stellt sich die Frage: Warum meldete der Antragsgegner diese Missstände nicht? Warum wollte er noch warten? In jedem Fall war der Antragsgegner, warum auch immer, entweder nicht willens oder nicht fähig, die Kinder T und S aktiv zu schützen. Um dies zu tun, mußten dieses Mal Außenstehende tätig werden. Damit ist auch er als aktuell nicht sorgerechtsfähig einzuordnen, zumal das Elternverhältnis an Strittigkeit seit dem Vorverfahren sieben 7 F 113 / 14 nichts verloren hat und weiterhin zu befürchten ist, der Antragsgegner könnte versucht sein, bei den aktuell zu treffenden Entscheidungen für T und S nicht ausschließlich das Wohl der Kinder im Auge zu haben, sondern auch versuchen, in Konkurrenz zu der Antragsgegnerin als Mutter zu treten und auf dem Gebiet des Sorgerechts die stittige Paarbeziehung zwischen den Antragsgegnern abzuarbeiten.
  22. Auf die persönliche Anhörung der Kinder durch die Abteilungsrichterin konnte ausnahmsweise verzichtet werden, da die Eilentscheidung getragen wird von den objektiv gegebenen, oben dargestellten Hinweisen auf die Sorgerechtsunfähigkeit der Antragsgegner und die sich hierdurch bei T und S ergebende Gefährdungssituation. Zudem hat der Schutz beider Kinder einen Verzicht auf ihre Anhörung notwendig gemacht. T und S haben sich innerhalb weniger Tage mehrfach auf das Zusammensein mit anderen, meist fremden Menschen einstellen müssen. Sie wurden seit dem
  23. Oktober 2014 in viele Gespräche über sich, ihre Familie, die letzten Wochen ihres Lebens und ihre Zukunft verwickelt. Das zwangsläufig kurze Gespräch mit der Abteilungsrichterin hätte beide Kinder nur weiter belastet und verunsichert. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nettetal, T-Straße, 41334 Nettetal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nettetal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Permalink: https://openjur.de/u/2397795.html ( https://oj.is/2397795 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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