Tenor 1. Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Februar 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
(2020)an. Diese Daten zeigen jedenfalls unabhängig von der Frage, inwieweit es auf konkrete Einsatzreaktionszeiten ankommen kann, dass die Polizei bei Einsätzen, die aufgrund der Videoüberwachung ausgelöst werden, zeitnah vor Ort eintrifft. Dies belegt, dass jedenfalls keine grundlegenden organisatorischen Mängel vorliegen, die die Möglichkeit unverzüglichen Eingreifens im Sinne der Vorschrift entfallen lassen könnte. Dem steht, anders als der Antragsteller meint, nicht entgegen, dass diese Einsatzreaktionszeiten nicht gewährleisten, dass die Begehung bzw. Vollendung einer Straftat aus dem Bereich der Straßenkriminalität in jedem Fall noch zu verhindern ist. Diesbezüglich zu eng und durch die in Bezug genommene Gesetzesbegründung so nicht getragen: Meier, NWVBl. 2019, 315,
- Ein jedenfalls schnelles Eintreffen von Polizeikräften am Ort führt dazu, dass - wenn schon nicht die Tat vollends verhindert werden kann - je nach Straftat eine weitergehende Rechtsgutverletzung verhindert oder jedenfalls besonders zeitnah Maßnahmen zur Ergreifung des Täters ergriffen werden können. Auch diese Auswirkungen sind geeignet, die weitere Begehung von Straftaten zu verhindern und das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Soweit der Antragsteller schließlich der Auffassung ist, die Videobeobachtung dürfe nicht durch Regierungsbeschäftigte erfolgen, folgt hieraus jedenfalls keine Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Weder trägt diese Verwendung von Angestellten im Angesicht von Art. 33 Abs. 4 GG in relevantem Umfang zur Aushöhlung des Berufsbeamtentums bei noch führt sie zu einer (weitergehenden) Gefahr für die Gewähr rechtsstaatlichen Verwaltungsvollzugs, dem durch den Einsatz von Beamten entgegenzuwirken wäre. Die Tätigkeit der Angestellten beschränkt sich vorliegend auf die Beobachtung der von den Videokameras aufgenommenen Bilder, wobei sie bei den PTZ-Kameras auf die Ausrichtung und den Zoom Einfluss nehmen können. Wenn sie verdächtige Handlungen erkennen, werden seitens der Leitstelle Polizeibeamte entsandt, die dann vor Ort alle weitergehenden Maßnahmen verantworten. Die Aufgabe der Regierungsbeschäftigten ist damit auf die Wahrnehmung von in der Öffentlichkeit stattfindendem Geschehen begrenzt. Insoweit genügt für die Übertragung dieser Aufgabe auf Angestellte die damit einhergehende Entlastung des Polizeivollzugsdienstes, so dass diese Kräfte in der Folge zur Wahrnehmung polizeilichhoheitlicher Tätigkeit eingesetzt werden können. Vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom
- März 2009 - 2 SsBs 42/09 -, juris, Rn. 5 ff, zum Einsatz von Angestellten bei der Geschwindigkeitsüberwachung; vgl. zum Zusammenhang von Eingriffsintensität und Funktionsvorbehalt: BVerfG, Urteil vom
- Januar 2012 - 2 BvR 133/10 -, juris, Rn. 149 m. w. N. Dies gilt vorliegend auch deshalb, weil der Antragsgegner "gemischte Besetzungen" der Videobeobachtungsplätze sicherstellt, so dass bei Bedarf polizeiliche Befugnisse bestehen. bb. Ob die Videobeobachtung des Neumarkts dem Erfordernis der Offenkundigkeit bzw. ausreichenden Kenntlichmachung im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW objektiv genügt, unterliegt mit Blick auf die Wahrnehmbarkeit in den Randzonen des überwachten Bereichs sowie durch Kraftfahrzeugführer durchgreifenden Zweifeln. Der Antragsteller kann sich aber darauf nicht mit Erfolg berufen. Die Videoüberwachung ist nicht offenkundig. Offenkundigkeit ist anzunehmen, wenn Personen, die den entsprechenden Ort betreten, die eingesetzten Videokameras mit einem beiläufigen Blick erfassen und als solche einschließlich der Zweckbestimmung erkennen können. Dabei ist wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ein strenger Maßstab anzulegen. Erst die offene Datenerhebung bewirkt nämlich, dass der Betroffene von der Datenerhebung Kenntnis erhält und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen kann. Vgl. Ogorek, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, Stand:
- Dezember 2021, § 15a PolG Rn. 18; Braun, in: Schütte/Braun/Keller, PolG NRW,
- Auflage 2012, § 15a Rn. 14; Tegtmeyer, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW,
- Auflage 2018, § 15a Rn. 5; vgl. zu diesem Begriff auch: OVG Nds., Urteil vom
- Oktober 2020 - 11 LC 149/16 -, juris, Rn. 48; VG Hannover, Urteil vom
- Juli 2011 - 10 A 5452/10 -, juris, Rn.
- Die auf dem Neumarkt an fünf Standorten angebrachten Videokameras sind zwar nicht verdeckt angebracht, dennoch ist - zumal unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabs - eine beiläufige Erkennbarkeit nicht überall gegeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Kamera-Standorte so gewählt sind, dass die Sichtachsen auch in die angrenzenden Straßen hineinragen, von wo aus eine Wahrnehmbarkeit im Straßenbild nicht vorausgesetzt werden kann. Die bei einer fehlenden Offenkundigkeit der Videoüberwachung gebotene anderweitige Kenntlichmachung der Beobachtung dürfte in Teilbereichen unzureichend sein. Die Kenntlichmachung durch geeignete Maßnahmen tritt nach der Systematik des § 15a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW an die Stelle der Offenkundigkeit der Videoüberwachung. Mithin sind an die Kenntlichmachung vergleichbare Anforderungen zu stellen; auch sie muss mit einem beiläufigen Blick erfasst werden können. Diese Anforderungen sind in der Regel schon dann erfüllt, wenn durch gut sichtbar angebrachte Hinweisschilder, auf denen etwa ein Videokamerapiktogramm abgebildet ist, darauf aufmerksam gemacht wird, dass man sich in einen überwachten Bereich begibt. Vgl. OVG Nds., Urteil vom
- Oktober 2020 - 11 LC 149/16 -, juris, Rn. 51 und 71; VGH Bad.-Württ., Urteil vom
- Juli 2003 - 1 S 377/02 -, juris, Rn. 79 f.; vgl. auch: OVG Hamburg, Urteil vom
- Juni 2010 - 4 Bf 276/07 -, juris, Rn. 67; Ogorek, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, Stand:
- Dezember 2021, § 15a PolG Rn. 18; Tegtmeyer, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW,
- Auflage 2018, § 15a Rn. 5; Braun, in: Schütte/Braun/Keller, PolG NRW,
- Auflage 2012, § 15a Rn. 14; Müller/Schwabenbauer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts,
- Aufl. 2021, Abschnitt G, Rn. 660; vgl. zur Gesetzesbegründung die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 12/4476), LT-Drs. 12/4780, Seite
- Die von dem Antragsgegner aktuell genutzten Hinweisschilder sind der Art nach zu einer solchen Information geeignet. Sie weisen mittels zweier Piktogramme sowie textlich auf die durchgehende Videoüberwachung einschließlich der Bildaufzeichnung sowie deren Aussetzung bei Versammlungen hin. Der Antragsteller kann sich bei summarischer Prüfung nicht erfolgreich darauf berufen, die nach seinem Vortrag mindestens 600 mm x 400 mm großen Schilder seien zur Kenntlichmachung der Videoüberwachung generell ungeeignet, weil sie den Anforderungen der DIN 1450:2013-04 zur Gestaltung von Texten im öffentlichen Raum nicht genügten. Auch bei Anbringung über Kopfhöhe ist nach Einschätzung des Senats davon auszugehen, dass das Kamera-Piktogramm einem Passanten dieselben Informationen zu vermitteln geeignet ist, die mit einer offenkundigen Videoüberwachung einhergehen. Nach dem Vorgesagten kommt es nach § 15a Abs. 1 Satz 2 PolG NRW auch nicht darauf an, ob unter der auf dem Hinweisschild angegebenen Internetadresse zu jeder Zeit weiterführende Hinweise auf die Videoüberwachung zu finden sind. Um ihrer Funktion insbesondere auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht gerecht werden zu können, müssen die Hinweisschilder jedoch so aufgestellt sein, dass jeder, der sich dem videoüberwachten Bereich nähert, diesen bereits vor dem Betreten als solchen erkennen kann. Vgl. zu diesem Erfordernis: Tegtmeyer, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW,
- Auflage 2018, § 15a Rn. 5; zu der Regelung in Nds. vgl.: VG Hannover, Urteil vom
- Juli 2011 - 10 A 5452/10 -, juris, Rn. 38; in diesem Sinne auch: OVG Nds., Urteil vom
- Oktober 2020 - 11 LC 149/16 -, juris, Rn. 51; die Notwendigkeit einer "konturenscharfen" Kennzeichnung verneinend: VGH Bad.-Württ., Urteil vom
- Juli 2003 - 1 S 377/02 -, juris, Rn.
- Auf der Grundlage des von dem Antragsgegner vorgelegten Plans zur Reichweite der Videoüberwachung (Anlage AG 6 zum Schriftsatz vom
- Februar 2022, Bl. 1991 der Beschwerdeakte), auf dem auch die Standorte der Hinweisschilder und deren jeweilige Ausrichtung angegeben ist, dürfte eine Erkennbarkeit des von der Videoüberwachung betroffenen Bereichs nicht überall gegeben sein. In allen ebenfalls überwachten Straßen befinden sich die am weitesten von den Kamerastandorten entfernten Hinweisschilder deutlich in dem Bereich, in dem der Antragsgegner selbst bereits von einer Identifizierbarkeit von Personen bei guten Bedingungen ausgeht. Passanten können daher nicht erkennen, dass sie schon einen videoüberwachten Bereich betreten haben. Werden durch die Videoüberwachung darüber hinaus Flächen erfasst, die dem fließenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen gewidmet sind, sind an die Erkennbarkeit für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer entsprechend gesteigerte, die jeweilige Verkehrssituation berücksichtigende Anforderungen zu Grunde zu legen. Zwar gelten etwa die an Verkehrsschilder zu stellenden, sich aus den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (vgl. Ziffer III.3 der VwV zu den §§ 39 bis 43 StVO) ergebenden Anforderungen nicht unmittelbar. Werden diese insbesondere in Hinblick auf die Größe der Beschilderung aber eingehalten, ist jedenfalls von einer beiläufigen Erkennbarkeit auszugehen. Zur Erkennbarkeit vgl.: OVG Nds., Urteile vom
- Oktober 2020 - 11 LC 149/16 -, juris, Rn. 51, und vom
- November 2019 - 12 LC 79/19 -, juris, Rn. 46 (betreffend die Kennzeichenerfassung). Auf einen solchen Mangel kann sich der Antragsteller nach Vorlage des von dem Antragsgegner erstellten Plans betreffend die Reichweite der Videoüberwachung aber ebenso wie auf eine mangelnde Erkennbarkeit für Kfz-Führer nicht mit Erfolg berufen. Aufgrund der ihm nunmehr durch Übersendung des Plans vermittelten Kenntnis fehlt es für ihn an einem rechtswidrigen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, weil er erkennen kann, in welchem örtlichen Bereich er von der Videoüberwachung erfasst wird. Zu einer weitergehenden Durchsetzung objektiven Rechts ist der Antragsteller nicht berufen. Ebenso: VGH Bad.-Württ., Urteil vom
- Juli 2003 - 1 S 377/02 -, juris, Rn. 80; zum fehlenden Anspruch auf weitergehende Maßnahmen bei Kenntnis des gegen die Videoüberwachung Rechtsschutz Suchenden vgl. auch: OVG Hamburg, Urteil vom
- Juni 2010 - 4 Bf 276/07 -, juris, Rn.
- cc. Die Anordnung der Videoüberwachung des Neumarkts einschließlich der Nebenstraßen erweist sich - soweit sich der Antragsteller auf eigene Rechte berufen kann - auch nicht als ermessensfehlerhaft; insbesondere wahrt sie insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahme dient einem legitimen Zweck (dazu aaa.) und ist geeignet (dazu bbb.), erforderlich (dazu ccc.) sowie angemessen (dazu ddd.). Auch im Übrigen sind Ermessensfehler nicht zu erkennen (dazu eee.). aaa. Die konkrete Videoüberwachungsmaßnahme dient ausweislich der Behördenleiteranordnung vom
- November 2019 dazu, Straftaten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten, ihre Aufklärung zu verbessern und damit das Sicherheitsgefühl der Bürger zu erhöhen. Diese Zielsetzung ist durch die späteren Verlängerungen vom
- November 2020 und vom
- November 2021 bekräftigt worden. bbb. Die Videoüberwachung ist geeignet, diese Ziele zumindest zu fördern. Wie bereits ausgeführt, ist die Wirksamkeit von Videoüberwachungsmaßnahmen differenziert zu betrachten. Im vorliegenden Fall ist die Videobeobachtung aber geeignet, auf dem Neumarkt und den einmündenden Straßen/Wegen einen Teil der Straftaten durch die abschreckende Wirkung der Beobachtung von vornherein zu verhindern und andere schon im Begehungsstadium zu entdecken und schneller im Sinne der Gefahrenabwehr polizeilich tätig zu werden. Die von dem Antragsteller gegen die Wirksamkeit der Videobeobachtung vorgebrachten Argumente, insbesondere mit Blick auf die Anzahl der laufend tätigen Beobachter und die Verwendung von Regierungsbeschäftigten, vermögen auch insoweit nicht zu verfangen. Zur Annahme der Geeignetheit der Maßnahme war der Antragsgegner auch nicht gehalten, konkrete Beispiele für die Effektivität der Videoüberwachung vorzulegen. Schließlich kann der Eignung der Maßnahme auch nicht ein etwaiger Verdrängungseffekt entgegen gehalten werden. Schon wegen der Vielzahl der sich gerade aufgrund der Eigenart des Platzes hier ergebenden Tatbegehungsmöglichkeiten (welche sich auch in der immer noch beträchtlichen Anzahl an Delikten äußert) ist ein umfassender Verdrängungseffekt fernliegend. Zudem trägt die Speicherung der Videobilder für einen Zeitraum von 14 Tagen zur Eignung der Maßnahme bei. Die Reproduzierbarkeit der Videoaufnahmen im Sinne einer Vorsorge für die spätere Strafverfolgung ist geeignet, Personen von der Begehung von Straftaten abzuhalten, weil sie selbst bei zeitlich verzögerter Kenntniserlangung durch die Polizei mit ihrer Identifizierung rechnen müssen. Schließlich steht auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch Passanten während der Corona-Pandemie der Geeignetheit der Maßnahme nicht entgegen; auch wenn hierdurch die (Wieder-) Erkennbarkeit von Personen im Einzelfall herabgesetzt werden kann, ist eine Verfolgung durch die Videobeobachter bzw. ihre spätere Identifizierung auch aufgrund anderer Merkmale möglich. ccc. Die Videoüberwachung des Neumarkts ist auch erforderlich. Ein gleich wirksames, die Grundrechtsträger aber weniger beeinträchtigendes Mittel steht dem Antragsgegner nicht zur Verfügung. Die Erforderlichkeit der Videoüberwachung im konkreten Fall entfällt nicht deshalb, weil der Einsatz von Polizeikräften vor Ort ebenso wirksam wäre. Wie schon zur Erforderlichkeit der gesetzlichen Regelung ausgeführt, bietet die Videobeobachtung gerade wegen der Kameratechnik, die dem menschlichen Auge überlegen ist und zudem von erhöhten Punkten eingesetzt werden kann, weitergehende Möglichkeiten, die Begehung von optisch wahrnehmbaren Straftaten zu entdecken und entsprechend zu handeln. Insoweit gilt hier nichts anderes. Vgl. Ogorek, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, Stand:
- Dezember 2021, § 15a PolG Rn.
- Abgesehen davon spricht vieles dafür, dass eine vergleichbare Wirkung durch Polizeikräfte vor Ort unverhältnismäßig viele personelle Ressourcen erfordern würde. Die Videobeobachtung ist auch in dem zeitlichen Umfang (Betrieb 24 Stunden am Tag/sieben Tage in der Woche) erforderlich. Nach den von dem Antragsgegner vorgelegten Daten sind die festgestellten Straftaten deutlich ungleich über den Tag verteilt. Ein Schwerpunkt liegt in den Tagesstunden zwischen 9 und 22 Uhr und besonders zwischen 12 und 20 Uhr. In den Nachtstunden hingegen ist die Anzahl der festgestellten Straftaten deutlich geringer. Im Vergleich der Wochentage fällt nur der Sonntag deutlich ab. Da aber an allen Tagen und in jeder Tagesstunde bereits Straftaten in den videoüberwachten Bereichen registriert worden sind, wäre eine zeitliche Einschränkung nicht in gleicher Weise zur Erreichung der Ziele geeignet. Im Hauptsacheverfahren wird der Antragsgegner die vorgelegten Daten auf den von dem Senat angenommenen Begriff der Straßenkriminalität anzupassen haben; für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Senat hiervon mit Blick auf die lediglich summarische Prüfung abgesehen. Die von dem Antragsteller geforderte verpixelte Darstellung von Gesichtern wäre zur Erreichung der Zwecke nicht gleich geeignet. Ein solches Vorgehen würde dazu führen, dass die Identifikation von (potentiellen) Straftätern sowohl bei der Verhinderung sich anbahnender Straftaten als auch bei deren Verfolgung nur noch anhand von anderen Merkmalen wie etwa der Kleidung und somit nicht gleich effektiv möglich wäre. Auch die vorübergehende Speicherung der Videobilder ist erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Inaugenscheinnahme von Videobildern im Ermittlungsoder Strafverfahren verlässlichere, objektive Informationen vermitteln kann als dies regelmäßig durch Zeugenaussagen geschehen könnte. Erforderlich ist auch die regelmäßige Dauer der Speicherung für einen Zeitraum von 14 Tagen. Zwar ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners eine Erforderlichkeit in diesem maximal durch § 15a Abs. 2 PolG NRW erlaubten Umfang nicht per se anzunehmen. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Daten über das zeitlich verzögerte Eingehen von Strafanzeigen belegen jedoch hier, dass eine geringere Speicherdauer die Verfolgbarkeit von Delikten der Straßenkriminalität nachteilig beeinträchtigen würde. Dabei erweist es sich nicht als fehlerhaft, wenn der Antragsgegner auf den Zeitpunkt der Kenntnis der intern zuständigen Dienststelle abstellt. Dass entsprechende Meldewege nicht hinreichend effizient funktionieren, ist für den Senat jedenfalls nicht erkennbar. ddd. Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG durch die Videoüberwachung des Neumarkt ist angemessen; sie bringt die Gemeinwohlinteressen - namentlich die Verhütung von Straftaten und die Vorsorge für die Strafverfolgung - sowie die Rechtspositionen der Betroffenen zu einem möglichst schonenden Ausgleich. Zutreffend verweist der Antragsteller zwar darauf, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürger, die den betroffenen Bereich betreten, erheblich ist. Jede Passantin und jeder Passant wird ohne Verdachtsmoment von den Videokameras erfasst; aufgrund der Vielzahl der angrenzenden Straßen einschließlich zweier belebter Einkaufsstraßen sowie dem von dort zugänglichen U-Bahnhof Neumarkt können diese der Videoüberwachung nur ausweichen, wenn sie gegebenenfalls deutliche Umwege in Kauf nehmen. Bestimmte Personengruppen, wie etwa Besucher des Gesundheitsamtes der Stadt Köln (hierzu nachfolgend im Einzelnen) können der Videoüberwachung nicht entgehen. Dem stehen aber gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit sowie einzelner Bürger entgegen. Bei der überwachten Fläche handelt es um einen Schwerpunkt der sog. Straßenkriminalität. Die einschlägige Deliktsbelastung liegt bei einem Flächenvergleich erheblich über der an anderen Orten in der Stadt Köln. Die Vorsorge gegen die Begehung von Straftaten und deren Verhinderung betrifft besonders schützenswerte Rechtsgüter - so insbesondere Leib, Leben, sexuelle Selbstbestimmung und Eigentum. Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch einer Vielzahl von Personen verhältnismäßig. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der von dem Antragsteller angestellten mathematischen Berechnung des Anteils "unverdächtiger" Personen. Der Ausgleich zwischen unterschiedlichen Rechtsgütern und Gefahren für diese entzieht sich einer solchen rein zahlenmäßigen Abwägung. Gleiches gilt für die Erstreckung der Videoüberwachung auf alle Stunden des Tages und alle Wochentage ("24/7"). Zwar ergibt sich aus den von dem Antragsgegner vorgelegten Daten, dass die Anzahl der Delikte insbesondere in den Nachtstunden sowie im Vergleich zu den übrigen Wochentagen am Sonntag deutlich geringer ist. Allerdings belegt das Zahlenmaterial zugleich, dass eine Kriminalitätsbelastung des videoüberwachten Bereichs auch in der Nacht und am Sonntag deutlich feststellbar ist. Aufgrund der in den Nachtstunden vielfach gegebenen Alkoholisierung von Personen und den sich hieraus ergebenden besonderen Gefahren (erhöhtes Eskalationspotential, verminderte Wehrfähigkeit) ist dabei eine hinreichende Gefahr für hohe Rechtsgüter anzunehmen. Insoweit ist auch einzubeziehen, dass außerhalb der regelmäßigen Geschäftszeiten deutlich weniger Personen in dem Bereich unterwegs sein dürften, so dass das Gewicht des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach den obigen Ausführungen geringer anzusetzen ist. Eine Unangemessenheit ergibt sich nicht aus den Verhältnissen während der Corona-Pandemie. Zwar dürfte der Antragsgegner entgegen seiner Ansicht auch während der Laufzeit der Behördenleiteranordnung jedenfalls vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fortlaufend gehalten sein, die Maßnahme zu prüfen und auf wesentliche Änderungen zu reagieren. Ob und inwieweit das eingeschränkte Mobilitätsverhalten der Bevölkerung insbesondere im sog. ersten "Corona-Lockdown" und auch der damit vom Antragsgegner festgestellte Rückgang der Kriminalität (vorübergehend) Anlass zu einer anderen Beobachtungspraxis gegeben hätte, kann aber dahinstehen, weil sich jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das Mobilitätsverhalten wieder normalisiert hat. Die Videobeobachtung ist auch nicht deshalb unangemessen, weil der Antragsgegner über die Fläche des Neumarkts hinaus angrenzende Straßen und Plätze einbezogen hat. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Daten zur Deliktshäufigkeit im Erfassungsbereich der Kameras tragen die Feststellung, dass der gesamte Bereich einen Kriminalitätsschwerpunkt bildet. Mithin kommt es auf die Frage, wie weit eine Videoüberwachung - etwa um eine Aufzeichnung des gesamten Platz sinnvoll durchführen zu können - über die eigentlich betroffene Fläche hinausreichen darf, nicht an. Die Anzahl der Videokameras ist ebenfalls nicht unangemessen. Schon angesichts der Fläche des Neumarkts und der Nebenstraßen sowie seiner baulichen Gegebenheiten (Baumbestand, umlaufende mehrspurige Straße, zahlreiche vom Platz abgehende Straßen sowie U-Bahn-Abgänge) ist nicht ersichtlich, dass die insgesamt fünf jeweils an getrennten Masten angebrachten PTZ-Kameras und die zusätzlich angebrachten sechs statischen Videokameras (in die verschiedene Objektive zur Beobachtung unterschiedlicher Entfernungsebenen integriert sind) für die Zweckerreichung überdimensioniert sind. Bedenken gegen die Angemessenheit der Maßnahme bestehen auch nicht in Bezug auf die auch in ihrer Eingriffsintensität über die bloße Videobeobachtung hinausgehende Speicherung der Videobilder. Die Reproduzierbarkeit der Videobilder schafft sowohl für die polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, aber gerade auch für das gerichtliche Strafverfahren eine Möglichkeit, objektive Beweise zu führen. Die sich hieraus ergebende erhöhte Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Strafverfolgung und die damit einhergehende erhöhte Abschreckung für potentielle Täter rechtfertigen die Aufzeichnung. Insoweit weist der Antragsteller zwar zu Recht darauf hin, dass diese Abschreckungswirkung jedenfalls bei Affekttaten nicht in gleichem Maße zu erzielen ist; dies stellt die Angemessenheit aber nicht in Frage, weil bei einem erheblichen Teil der Delikte (z.B. Diebstahl und Raub, BtM-Handel, Sachbeschädigung) ein Handeln im Affekt nicht ins Gewicht fällt. Aus dem Vorgesagten ergibt sich zugleich, dass eine generelle Speicherdauer von 14 Tagen nicht unangemessen ist. Die vorgelegten, die Videoüberwachungsbereiche im Generellen betreffenden Übersichten über den zeitlichen Verzug bei dem Eingang von Strafanzeigen zeigen, dass bei einer Löschung zu einem früheren Zeitpunkt in deutlich weniger Fällen auf die Videobilder als Beweismittel zurückgegriffen werden könnte. Mit Blick darauf besteht jedenfalls bei summarischer Prüfung kein Zweifel an der Angemessenheit der generellen Speicherdauer. Dafür, dass der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Löschung nach Ablauf dieser Frist (unter Berücksichtigung der zulässigen Ausnahmen) nicht nachkommt, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte. Soweit § 15a Abs. 2 PolG NRW eine Speicherung über die Frist von 14 Tagen hinaus zum Zweck der Strafverfolgung oder betreffend Personen gestattet, von denen anzunehmen ist, dass diese künftig Straftaten begehen werden, wird die generelle Speicherfrist hierdurch nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch dann, wenn auf den für diese Zwecke länger gesicherten Videoaufnahmen unbeteiligte Dritte zu erkennen sind. Zwar stellt auch diese Speicherung einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher aber durch die definierten Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr gerechtfertigt ist. Eine Unangemessenheit der Videoüberwachung folgt nicht aus der von dem Antragsteller vermuteten Nutzung von künstlicher Intelligenz auf der Ebene der einzelnen Kamerasysteme oder der automatisierten Weiterverarbeitung der durch die Videoüberwachung generierten Bilder in Datenbanken und unter Auslesung von Informationen wie Kennzeichen. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Verarbeitung auf der Grundlage des § 15a PolG NRW überhaupt zulässig wäre, vgl. hierzu Ogorek, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, Stand:
- Dezember 2021, § 15a PolG Rn. 24.1; Schenke, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes,
- Auflage 2019, § 27 BPolG Rn. 18; Roggan, NVwZ 2019, 344, 346, hat der Antragsgegner erklärt, solche Technologie nicht zu nutzen. Der Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Ob entsprechende Informationstechnik in den genutzten Kameramodellen grundsätzlich verbaut ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Für ein engeres Verständnis der Angemessenheit der Maßnahme besteht auch in Bezug auf die mitaufgezeichneten Kennzeichen kein Anlass. Die unverpixelte Wiedergabe von Kraftfahrzeug-Kennzeichen auf den Monitoren in der Leitstelle sowie deren ebenfalls unverpixelte Aufzeichnung stellen zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, weil der Halter des Fahrzeugs jedenfalls mittels Abfrage aus dem Fahrzeugregister ermittelbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris, Rn. 23 ff. Er wiegt angesichts der Pflicht aus § 10 Abs. 5 FZV, § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO, ein Kraftfahrzeug mit einem generell gut wahrnehmbaren Kennzeichen zu versehen, aber nicht schwerer als die Aufzeichnung von Personen und ist dementsprechend ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ermöglicht eine Registerabfrage eine individuelle Zuordnung zu dem Fahrzeughalter. Dies setzt ohne automatisierte Erfassung einen zusätzlichen Zwischenschritt eines Bearbeiters voraus und kann zudem nur auf der Grundlage des § 35 StVG (hier insbesondere nach Abs. 1 Nr. 4 zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfolgen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Übertragung und Speicherung von Bildern, die auch Kraftfahrzeug-Kennzeichen enthalten, nicht als (automatisierte) Kennzeichenerfassung zu verstehen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Kennzeichen durch weitergehende technische Maßnahmen als solche erkannt und ihr Inhalt, also die Buchstaben- und Ziffernfolge, ausgelesen würde, um in der Folge etwa durch den Abgleich mit Datenbanken weiter ausgewertet zu werden. Vgl. zum Begriff der Kennzeichenerfassung etwa: BVerfG, Urteil vom
- März 2008 - 1 BvR2074/05 u. a. -, juris, Rn. 2, 62; BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2014 - 6 C 7/13 -, juris, Rn.
- Eine solche Erfassung findet nach den Erklärungen des Antragsgegners nicht statt. Dass entsprechende Module nach den Ausführungen des Antragstellers bei dem Hersteller der Videoüberwachungstechnik erworben werden können, ändert hieran nichts. Eine besondere Eingriffstiefe folgt ebenfalls nicht aus der Lage mehrerer Banken am Neumarkt. Dass der Antragsteller die dort gelegenen Filialen für Bankgeschäfte nutzt, ist schon nicht dargelegt. Auf die Frage des rechtlichen Schutzes dieser Daten kommt es mithin nicht an. Dass die am Neumarkt betriebenen Videokameras in der Lage sei sollen, durch die Scheiben der Bankfilialen etwa die Nutzung von Geldautomaten oder SB-Bankterminals so aufzunehmen, dass individuelle, dem Bankgeheimnis unterfallende Daten wahrgenommen werden können, drängt sich dem Senat im Übrigen nicht auf. Soweit der Antragssteller schließlich eine Unkenntlichmachung der von ihm als besonders "sensibel" ausgemachten Bereichen verlangt - er benennt hierfür beispielsweise das Gesundheitsamt der Stadt Köln, verschiedene Arztpraxen, Apotheken, ein Covid-Testzentrum oder soziale Beratungs- und Hilfeeinrichtungen -, legt er für die Begründung eines ihm persönlich zukommenden Unterlassungsanspruchs im Sinne eines ihm drohenden Nachteils nichts vor. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragssteller diese Örtlichkeiten überhaupt aufsucht. Vor diesem Hintergrund war der erstinstanzliche Beschluss mit Blick auf die Maßgabe, den Eingang des Gesundheitsamtes unkenntlich zu machen, zu ändern. Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich der Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Orte, selbst wenn sie als solche gar nicht primär beabsichtigt ist ("Beifang") auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Beschluss gleichen Rubrums betreffend den F.----platz ( 5 B 1289/21 ) Bezug. Auch insoweit hat der Antragsteller aber eine Betroffenheit in eigenen Rechten in diesem Verfahren nicht dargelegt. Vor diesem Hintergrund war die Maßgabe des Verwaltungsgerichts, alle Eingänge von Wohn- und Geschäftshäusern zu verpixeln oder unkenntlich zu machen, schon aus diesem Grund aufzuheben. eee. Eine fehlerhafte Ausübung (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) des dem Antragsgegner zukommenden Ermessens ist auch im Weiteren nicht zu erkennen.
- Ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich nicht aus der von ihm geltend gemachten Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG). Dass der Kläger im Bereich der Videoüberwachung wohnt oder Räumlichkeiten, die unter Art. 13 Abs. 1 GG fallen, nutzt, ist nicht vorgetragen. Zu einer Durchsetzung von Rechtspositionen Dritter ist der Kläger nicht berufen.
- Weiterhin ist, worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat, nicht erkennbar, in welcher Weise die Videoüberwachung in das Grundrecht des Antragstellers auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG eingreifen sollte.
- Dem Antragsteller kommt auch kein Unterlassungsanspruch wegen eines zu befürchtenden Verstoßes gegen sein aus Art. 8 Abs. 1 GG folgendes Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu (dazu a.). Insoweit waren dem Antragsgegner zur Sicherung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG aber Maßgaben zu erteilen (dazu b.). a. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit kann auch durch faktische Maßnahmen beeinträchtigt werden, wenn diese in ihrer Intensität imperativen Maßnahmen gleichstehen und eine abschreckende oder einschüchternde Wirkung entfalten bzw. geeignet sind, die freie Willensbildung und die Entschließungsfreiheit derjenigen Personen zu beeinflussen, die an Versammlungen teilnehmen (wollen). Ob dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs festgestellt werden. Dabei ist die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen von einer Versammlung mit Foto- und/oder Videotechnik ebenso wie bloße Bildübertragungen nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, weil die Einzelpersonen in der Regel individualisierbar sind. OVG NRW, Beschluss vom
- Juli 2020 - 15 B 950/20 -, juris, Rn. 6 ff., m.w.N. Vorliegend ist ein Eingriff in die Versammlungsfreiheit unter Berücksichtigung der im Tenor benannten Maßgaben nicht zu befürchten. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass die in der Örtlichkeit vorhandenen Videokameras bei Versammlungen abgeschaltet werden. Zusätzlich werde seit November 2020 die Optik der statischen Kameras mit einem Rollo verschlossen, auf denen eine durchgestrichene Kamera zu sehen sei; die drei PTZ-Kameras würden gegen den Mast gedreht, an dem sie jeweils befestigt sind. Aufgrund der Verwendung neuer PTZ-Kameras ohne Glaskuppel sei die Ausrichtung der Kamera jedenfalls nunmehr auch unproblematisch erkennbar. Die Einstellung der Videoüberwachung bei Versammlungen ist auch in der Behördenleiteranordnung vom
- Februar 2020 sowie in der internen Handlungsanweisung vom
- Februar 2017 (dort Ziffer 4.1 zum Verfahren bei Versammlungslagen) niedergelegt worden. Die von dem Antragsgegner genutzten Hinweisschilder weisen auf die Einstellung der Videobeobachtung und der Bildaufzeichnung bei Versammlungen in textlicher Form sowie durch ein Piktogramm hin. Dies zugrunde gelegt überschreitet das bloße Vorhandensein der vorübergehend deaktivierten Videoüberwachungsanlage am Versammlungsort - vorbehaltlich der unter 1.a) und b) tenorierten Maßgaben - nicht die Schwelle zum Grundrechtseingriff. Es ist nicht davon auszugehen, dass bei Zugrundelegung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs ein verständiger Dritter allein wegen der Existenz der weiterhin unverhüllten PTZ-Kameras von der Teilnahme an der Versammlung Abstand nehmen würde. Dass diese tatsächlich gegen den Mast gedreht werden, kann von jedermann in der Örtlichkeit überprüft werden. Eine andere Bewertung ergibt sich dabei auch nicht daraus, dass - wie der Antragsgegner auch einräumt - in der Vergangenheit die kurzzeitige Aktivierung der Videokameras aufgrund einer fehlerhaften Umsetzung der internen Handlungsanweisung erfolgt ist. Vgl. zu Vorstehendem auch: OVG NRW, Beschluss vom
- Juli 2020 - 15 B 950/20 -, juris, Rn. 18 ff., zu einer vergleichbaren Videoüberwachungsanlage des Antragsgegners mit zum damaligen Zeitpunkt gänzlich unverhüllten Kameras. b. Allerdings ist der Antragsgegner gehalten, über seine bisherige Handhabung (vgl. die interne Handlungsanweisung vom
- Februar 2017, Ziffer 4.1) hinaus die Videoüberwachung nicht nur für den eigentlich angemeldeten Versammlungszeitraum einzustellen, sondern auch den typischerweise anzunehmenden Zeitraum des Eintreffens auf dem Platz bzw. der unmittelbaren Vorbereitung der Versammlung und der Abreise der Teilnehmer zu berücksichtigen. Insoweit hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg. Die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG umfasst den gesamten Vorgang des Sich-Versammelns und wirkt deshalb auch insbesondere im Vorfeld einer Versammlung, da sein besonderer Schutz ansonsten Gefahr liefe, durch staatliche Maßnahmen ausgehöhlt zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom
- Juni 1991 - 1 BvR 772/90 -, juris, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2017 - 6 C 46/16 -, juris, Rn.
- Ist die Videoüberwachung während der Versammlung zu unterlassen, muss dies zur Erfüllung des grundrechtlich vorgesehenen Schutzniveaus auch für die Zeit gelten, in der regelmäßig mit einem zeitlich vorgelagerten Ankommen der Versammlungsteilnehmer zu rechnen ist, damit die Versammlung zur angegeben Uhrzeit beginnen kann. Diese Zeit wird nach Auffassung des Senats regelmäßig eine Stunde nicht überschreiten. Für die Abreise ist eine geringere Zeitspanne ausreichend, wobei auf das tatsächliche Ende, nicht auf den angemeldeten Zeitraum abzustellen ist. Die sich aus dem Tenor im Weiteren ergebende Maßgabe dient dazu, die Erkennbarkeit einer auf versammlungsrechtlicher Grundlage (§ 16 Abs. 1 und 2 VersG NRW) erfolgenden Videoüberwachung einer Versammlung für alle Teilnehmer sicherzustellen. Eine solche war bisher auch in der internen Handlungsanweisung vom
- Februar 2017 (Ziffer 4.1) nicht vorgesehen. Nur unter Berücksichtigung der Maßgabe ist sichergestellt, dass das Vorhandensein der Videokameras die Schwelle zum Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht überschreitet. Dürften die Videokameras auch ohne vorhergehende Information der Teilnehmer in Betrieb genommen werden, obwohl die Beschilderung anderes verlautbart, obläge es den Teilnehmern sich fortlaufend selbst zu vergewissern, dass die Videokameras auch weiterhin nicht in Betrieb sind. Eine solche "Obliegenheit zur Selbstvergewisserung" würde zu einem deutlich weiter reichenden Abschreckungseffekt hinsichtlich der Teilnahme an einer Versammlung auf diesem Platz führen. Zudem dürfte angesichts der grundsätzlichen Unterbrechung der Videoüberwachung auch der Pflicht zur offenen Aufnahme und Aufzeichnung aus § 16 Abs. 3 Satz 1 VersG NRW erst mit der Kundgabe der Wiederinbetriebnahme der stationären Videoüberwachung genüge getan sein. Eine etwaig weitergehende Verpflichtung aus § 16 Abs. 3 Satz 2 VersG NRW bleibt hiervon unberührt. Da sich der Antragsteller nicht nur als Anmelder von Versammlungen betätigt, sondern nach seinen Angaben auch an von Dritten angemeldeten Versammlungen teilnimmt, war die Maßgabe auf alle Versammlungen zu erstrecken.
- In dem vorgenannten Umfang besteht auch ein Anordnungsgrund. Ohne den Erlass der Maßgaben bestünde die Gefahr, dass dem Antragsteller mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. B. Da die von dem Verwaltungsgericht in seinem Beschluss verfügten Maßgaben zur Unkenntlichmachung der Eingänge zu Wohn- und Geschäftshäusern sowie von Kfz-Kennzeichen, wie unter A. ausgeführt, nicht aufrechterhalten werden, kann auch dem von dem Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift vom
- Februar 2021 sinngemäß gestellten Hilfsantrag, dem Antragsgegner zu untersagen, den Neumarkt in Köln nebst Zugangs- und Nebenstraßen, die von den jeweiligen Kameras miterfasst werden können, vorläufig, bis zu einem konkreten Nachweis der Umsetzung der in dem angefochtenen Beschluss vom
- Februar 2021 genannten Maßgaben zur Unkenntlichmachung der Eingänge zu Wohn- und Geschäftshäusern und der Kfz-Kennzeichen im Videobereich Neumarkt zu videografieren, aufzuzeichnen und Bilddateien von diesem zu speichern, der im Hauptantrag erster Instanz enthalten war, kein Erfolg zukommen. C. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift vom
- Juni 2021 schließlich äußerst hilfsweise beantragt hat, die Akten und Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, einschließlich aller Vorgänge zur Beschaffung der Kameras, den verwendeten Kameratypen, des aktuell und in der Vergangenheit verwendeten Videoanalysesystems nebst technischer Beschreibungen sowie der Daten der konkreten Einstellungen zur Verpixelung und/oder Unkenntlichmachung sowohl in den Kameras als auch in dem Videoanalysesystem jeweils bezogen auf den Neumarkt, beizuziehen und dem ihm Akteneinsicht zu gewähren, war eine entsprechende Sachaufklärung jedenfalls unter Zugrundlegung des Prüfungsmaßstabs im gerichtlichen Eilverfahren nicht angezeigt. Dass angesichts des äußerst umfangreichen Vorbringens in diesem sowie den weiteren Verfahren auf dieser Grundlage weitergehende Erkenntnisse zu erzielen wären, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller ist mit seinem Antrag überwiegend unterlegen. Soweit dem Antragsgegner Maßgaben für den Umgang mit Versammlungen zu erteilen waren, hat der Senat dies bei der Kostenverteilung entsprechend berücksichtigt. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei setzt der Senat wegen der Vorläufigkeit der betroffenen Regelung den halben Auffangstreitwert an. Vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
- Mai/
- Juni.2012 und am
- Juli 2013 beschlossenen Änderungen, abzurufen unter https://www. bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2397896.html ( https://oj.is/2397896 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 20 Zitiert 2 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.