. Der Kläger beantragte daraufhin bei der Beklagten, auch den Eintrag seines Geburtsdatums in ihrem Melderegister von "01.01.1958" auf "01.01.1953" zu ändern. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
weispapier und im Melderegister unterschiedliche Geburtsdaten eingetragen seien. Im Berufungsverfahren hat der Kläger erklärt, sein Begehren umfasse auch den Hilfsantrag, den Geburtsjahrgang von "1958" in "0000" zu ändern. Mit Urteil vom 10. März 2020 ( NVwZ-RR 2021, 46 ) hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
geführt: Anspruchsgrundlage für den Berichtigungsanspruch sei Art. 16 Satz 1 DSGVO. Dieser setze die Feststellung voraus, dass das von dem Verantwortlichen gespeicherte oder sonst verarbeitete Datum objektiv nicht mit der Realität übereinstimme und das von dem Betroffenen als richtig benannte Datum tatsächlich der Wirklichkeit entspreche. Hiervon sei das Berufungsgericht im Fall des Klägers nicht überzeugt. Die Richtigkeit der Angabe des Geburtsdatums mit "01.01.1953" folge nicht
dem Eintrag im türkischen Reisepass des Klägers. Dieser könne nach § 418 Abs. 3 ZPO keinen vollen Beweis für das Geburtsdatum erbringen. Eine Bindung an die Angaben im Reisepass folge auch nicht
der Identifizierungsfunktion des Melderegisters. Die Gerichte seien auch nicht aufgrund völkerrechtlicher Verträge oder innerstaatlicher Anerkennungsvorschriften an das Urteil des Landgerichts Kayseri gebunden. Eine derartige Bindung ergebe sich nicht
dem CIEC-Übereinkommen Nr. 9, das gemäß Art. 2 nur Einträge in Personenstandsbücher, nicht aber Register der Meldebehörden betreffe.
GO i.V.m. § 328 ZPO und §§ 108 f. FamFG folge ebenfalls nicht, dass das von dem Landgericht Kayseri festgestellte Geburtsdatum ungeprüft übernommen werden müsse. Die Wirkung dieses Urteils erschöpfe sich in der Berichtigung des
ländischen Registers. Eine etwaige Anerkennung bedeute nur, dass die Verpflichtung der
ländischen Behörde zur Berichtigung anerkannt würde, nicht aber zugleich, dass das von dem türkischen Gericht als zutreffend angesehene Geburtsdatum für deutsche Behörden und Gerichte verbindlich wäre. Eine solche Bindung ergebe sich auch nicht
dem aktuellen Eintrag des Geburtsdatums im türkischen Personenstandsregister, dem vom Kläger daraus vorgelegten Registerauszug oder
auf solche
züge bezogenen völkerrechtlichen Verträgen. Das CIEC-Übereinkommen Nr. 16 führe nicht weiter, weil der vom Kläger vorgelegte
zug nicht auf dem mehrsprachigen Formblatt des Übereinkommens erstellt worden sei. Da der Registerauszug nicht mit einer Legalisation oder Apostille versehen sei, greife im Übrigen nicht einmal die Vermutung der Echtheit der Urkunde
GO i.V.m. § 437 Abs. 1, § 438 Abs. 2 ZPO und dem Haager Übereinkommen zur Befreiung
ländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961. Auch
EGBGB folge keine Bindung an das in der Türkei zuletzt gerichtlich festgestellte und dort personenstandsrechtlich eingetragene Geburtsdatum. Mangels Bindung an das von türkischen Stellen zuletzt zugrunde gelegte Geburtsdatum "01.01.1953" sei im Wege der freien Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob der davon abweichende Eintrag im Melderegister der Beklagten ("01.01.1958") objektiv unrichtig und der vom Kläger genannte Geburtsjahrgang 1953 objektiv richtig sei. Es sei zwar möglich und mit Blick auf das Jahr der Einschulung sowie die vorgelegten Hochzeitsfotos auch wahrscheinlich, dass das von der Beklagten gespeicherte Geburtsjahr 1958 objektiv unrichtig sei. Es stehe allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass der vom Kläger zuletzt behauptete Geburtsjahrgang "1953" richtig sei ("non liquet"). Die damit zu treffende Beweislastentscheidung falle zu Ungunsten des Klägers
. Liege ein "non liquet" vor und stehe die objektive Richtigkeit des Datums, dessen Speicherung der Betroffene begehre, nicht fest, könne dessen Speicherung schon begrifflich keine "Berichtigung" darstellen. Der Unionsgesetzgeber habe für Art. 16 Satz 1 DSGVO in der Datenschutz-Grundverordnung keine punktuelle Beweislastregelung getroffen. Auch Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO sei nicht zu entnehmen, dass ein "non liquet" in Bezug auf die Richtigkeit der Daten zur Rechtswidrigkeit der Weiterverarbeitung der nicht nachweislich richtigen Daten und einem Wahlrecht des Betroffenen zwischen der Löschung bzw. Berichtigung dieser Daten führe. Mangels unionsrechtlicher Beweislastregeln sei es Sache des nationalen Richters, die Bestimmungen seiner eigenen Rechtsordnung anzuwenden und dabei sicherzustellen, dass deren Anwendung nicht die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtige. Nach den damit anzuwendenden Beweislastregeln des nationalen Rechts gehe die Unerweislichkeit von Tatsachen,
denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleite, grundsätzlich zu ihren Lasten. Auch der Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet.
DSGVO könne er keinen Anspruch herleiten, weil nicht erweislich sei, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten zu seinem Geburtstag durch die Verwendung von objektiv unrichtigen Daten unrechtmäßig verarbeitet habe. Damit gehe das "non liquet" nach den allgemeinen Beweislastregeln auch insoweit zu seinen Lasten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor: Das Berufungsurteil verletze Art. 16 Satz 1 DSGVO, § 2 Abs. 1 BMG und Art. 3 Abs. 1 GG. Ihm, dem Kläger, stehe ein Berichtigungsanspruch
Das Berufungsgericht habe die Bindung der Meldebehörde an die Angaben in seinem Reisepass zu Unrecht verneint. Auf die Bindung an das Urteil des Landgerichts Kayseri und dessen Beurteilung sowie auf die Frage, ob die Beweisaufnahme die Richtigkeit des einzutragenden Datums ergebe, komme es nicht an. Vielmehr sei für einen Berichtigungsanspruch
Satz 1 DSGVO das in seinem amtlichen
weispapier eingetragene Geburtsdatum "01.01.1953" maßgeblich. Die gesetzliche Aufgabe der Meldebehörde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu identifizieren, werde unmöglich gemacht oder erschwert, wenn in dem amtlichen
weispapier ein anderes Geburtsdatum eingetragen sei als im Melderegister. Der Zweck des Melderegisters erfordere es gerade nicht, im vorliegenden Fall das objektiv richtige Geburtsdatum zu ermitteln. Überdies bestimme sich das Personenstatut gemäß Art. 5 EGBGB nach dem Recht der Türkei, deren Staatsangehöriger er sei. Der Sachverhalt weise einen
landsbezug auf und die Feststellung der Personenstandstatsachen in seinem Reisepass durch die Türkei stelle einen Hoheitsakt eines
ländischen Staates in Bezug auf den Personenstand eines seiner Bürger dar, der nach dem völkerrechtlichen Souveränitätsgrundsatz anzuerkennen sei. Schließlich verletze die vom Berufungsgericht angenommene Beweislastregel im Fall eines "non liquet" seine Rechte
der Datenschutz-Grundverordnung. Der Kläger beantragt,
gestalten, ändern, aufheben, feststellen oder einen derartigen
spruch rechtsverbindlich ablehnen. Ein feststellender Verwaltungsakt liegt demnach vor, wenn das Ergebnis der behördlichen Rechtsanwendung rechtsverbindlich festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2017 - 6 C 3.16 - BVerwGE 159, 148 Rn. 12 m.w.N.). Hiervon
gehend ist der Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters auf Grund der nach Maßgabe der folgenden Darlegungen anzuwendenden Vorschrift des Art. 16 Satz 1 DSGVO nicht allein auf ein tatsächliches Verwaltungshandeln - die Änderung des Melderegisters -, sondern auf einen zuvor ergehenden Verwaltungsakt gerichtet. Rechtlicher Schwerpunkt des begehrten hoheitlichen Handelns ist nicht die tatsächliche Änderung des Eintrags im Melderegister. Der Schwerpunkt liegt vielmehr in der dem Prüfprogramm des Art. 16 Satz 1 DSGVO entsprechenden Entscheidung über diese Änderung, in deren Rahmen die Behörde insbesondere eine
sage über die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der in Rede stehenden Daten trifft. Damit regelt die Behörde die Konfliktlage, die durch das Aufeinandertreffen des "alten", bereits gespeicherten Datums und des durch den Antragsteller an die Behörde herangetragenen "neuen" Datums gekennzeichnet ist. Das durch das Berichtigungsbegehren entstandene streitbefangene Rechtsverhältnis wird damit einer - dem Interesse der Rechtssicherheit dienenden - Klärung zugeführt, der Berichtigungsanspruch verbindlich festgestellt. Die Auflösung dieser spezifischen Konfliktlage unterscheidet die durch den Berichtigungsantrag geschaffene Situation von anderen Konstellationen wie etwa der Fortschreibung des Melderegisters von Amts wegen oder der Ersteintragung eines Datums ins Register (vgl. zu diesen Konstellationen etwa OVG Koblenz, Beschluss vom
anderen Gründen als richtig dar, § 144 Abs. 4 VwGO. Auch bei Zugrundelegung der Verpflichtungsklage als statthafte Klageart ist die Klage zulässig. Insbesondere hat der Kläger das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolglos durchgeführt und danach fristgerecht Klage erhoben.
dem materiellen Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermächtigungsgrundlage oder eines Anspruchs selbst, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen (BVerwG, Urteile vom
dem materiellen Recht kein Anhaltspunkt für einen abweichenden Zeitpunkt ergibt (vgl. BVerwG, Urteile vom
kunftsanträge, die vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden sind, noch nach altem Recht zu entscheiden wäre (vgl. auch EuGH, Urteil vom
nahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 DSGVO greifen nicht ein. Insbesondere ist die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO
geschlossen. Hiernach findet die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) ist diese
nahmevorschrift eng
zulegen und in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b DSGVO sowie ihrem 16. Erwägungsgrund zu lesen. Danach gilt diese Verordnung nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, weil sie etwa die nationale Sicherheit betreffen oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union erfolgen. Überdies ist dieser
nahmegrund im Lichte seiner Vorgängerregelung zu verstehen, an die er teilweise anknüpft. Bereits zu Art. 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 S. 31) - Datenschutz-Richtlinie, DSRL - war anerkannt, dass diese Richtlinie keine Anwendung fand u.a. bei der
übung von Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fielen und
drücklich in der Norm genannt waren, beispielsweise Verarbeitungen betreffend die öffentliche Sicherheit, die Landesverteidigung oder die Sicherheit des Staates (vgl. dazu EuGH, Urteile vom
nahmetatbestand des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO nicht
. Für sein Eingreifen ist vielmehr erforderlich, dass es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen im Rahmen einer Tätigkeit handelt, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann. Die auf die Wahrung der nationalen Sicherheit abzielenden Tätigkeiten umfassen insbesondere solche, die den Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft bezwecken (vgl. EuGH, Urteil vom
3 BMG entnehmen lässt. Ungeachtet der damit einhergehenden großen praktischen Bedeutung des Melderegisters ist nicht erkennbar, dass hierbei der Schutz der grundlegenden Funktionen des Staates oder ebensolcher Interessen der Gesellschaft bzw. eine gleich gewichtige Tätigkeit in Rede steht. Im Übrigen ist auch der nationale Gesetzgeber von der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung im Bereich des Meldewesens
gegangen, wie
BMG in der aktuell geltenden Fassung des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU sowie
der Gesetzesbegründung hierzu ( BT-Drs. 19/4674 S. 224 ) hervorgeht. bb) Bei der Prüfung des Anspruchs des Art. 16 Satz 1 DSGVO hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass zwar der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet ist (
gegangen ((a)) und hat ohne Rechtsfehler eine hinreichende Überzeugung vom Vorliegen dieser Voraussetzung verneint ((b)). Die daraufhin getroffene Beweislastentscheidung hat es im Ergebnis zutreffend zu Lasten des Klägers getroffen ((c)).
führungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 107 Abs. 4 PolG BW) ist damit Verantwortliche im Sinne der Vorschrift.
weispapieren abzustellen. Den Zwecken des Melderegisters, insbesondere der Unterstützungsfunktion für andere behördliche Tätigkeitsbereiche durch Vorhaltung der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen (vgl. hierzu Gamp, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Aufl. 2021, S. 1408 Rn. 336) wird in aller Regel am besten durch die Realität möglichst zutreffend abbildende Daten Genüge getan. Dies gilt angesichts zahlreicher Bereiche, für die das Alter des jeweiligen Einwohners maßgebend ist - wie z.B. die Aufstellung von Wählerlisten (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BMG) oder die Erfassung zur Erfüllung der Schulpflicht -, insbesondere für das Geburtsdatum einer Person. Ein
der Identifizierungsfunktion fließendes Bedürfnis für das vom Kläger geforderte Abweichen vom Kriterium der objektiven Wirklichkeit zugunsten der Angaben in
weispapieren besteht angesichts der Möglichkeiten, etwaige Abweichungen in verschiedenen Dokumenten offen zu legen und zu dokumentieren - wie dies hier etwa beim Kläger durch den Hinweis in seiner Niederlassungserlaubnis erfolgt ist - nicht.
1 BMG und § 23 Abs. 1 Satz 1 BMG folgt nichts Anderes. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BMG hat eine meldepflichtige Person der Meldebehörde zur Erfüllung der Meldepflicht einen
gefüllten und unterschriebenen Meldeschein zusammen mit einem
weisdokument vorzulegen; dieses
weisdokument ist gemäß § 3 Abs. 1 BMG als zum Nachweis der Richtigkeit der gespeicherten Daten erforderlicher Hinweis im Melderegister zu speichern. Die Bestimmung in § 23 Abs. 1 BMG geht insoweit davon
, dass die Meldebehörde in der Situation der Erstanmeldung - auch
Gründen der Praktikabilität - grundsätzlich unterstellen kann, dass die im
weisdokument aufgeführten Daten zutreffend sind, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Im Rahmen des Berichtigungsanspruchs geht es jedoch hiervon abweichend darum, zu entscheiden, ob das gespeicherte Datum oder aber das vom jeweiligen Antragsteller angegebene, gegebenenfalls in (neuen)
weispapieren enthaltene Datum richtig ist. Dass die Meldebehörde auch in solchen Fällen, in denen die Richtigkeit der im
weispapier enthaltenen Daten gerade unklar und umstritten ist, gezwungen wäre, diese ungeprüft zu übernehmen, kann § 23 Abs. 1 BMG nicht entnommen werden. Auch
1 BMG ergibt sich nicht, dass für die Richtigkeit eines Datums auf andere Aspekte als die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist. Dies ist - wie
geführt - auch im Hinblick auf die Identifizierungsfunktion des Melderegisters nicht angezeigt. (b) Tatsächliche Feststellungen, ob das im Melderegister gespeicherte Geburtsjahr 1958 richtig ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat hierzu
geführt, zwar spreche einiges dafür, dass das von der Beklagten im Melderegister zum Kläger gespeicherte Geburtsdatum objektiv unrichtig sei. Der Kläger habe glaubhaft angegeben, dass ihm seine Eltern wiederholt erklärt hätten, er sei tatsächlich früher als im Jahr 1958 geboren und habe erläutert, er halte es für möglich, dass die Änderung seines Geburtsjahres von 1956 auf 1958 im Jahr 1971 mit Blick auf die
reise nach Deutschland und zur Vermeidung der Einberufung zum Wehrdienst in die Türkei erfolgt sei. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht die Frage der Richtigkeit des Geburtsjahres 1958 aber offengelassen und den Berichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 DSGVO mit der Begründung verneint, es könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass das Geburtsjahr 1953, dessen Eintragung der Kläger begehre, richtig sei. Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts ist
revisionsgerichtlicher Sicht nichts zu erinnern. Insbesondere hat sich das Berufungsgericht zutreffend nicht an die Angabe des Geburtsjahrs 1953 in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen gebunden gesehen. (aa) Zunächst folgt
dem Übereinkommen betreffend die Entscheidungen über die Berichtigung von Einträgen in Personenstandsbüchern (Zivilstandsregistern) vom 10. September 1964 (BGBl. II 1969, 446) - CIEC-Übereinkommen Nr. 9 - keine materiellrechtliche Bindung an die Angabe des Geburtsjahrs im Urteil des Landgerichts Kayseri. Nach Art. 2 des Übereinkommens ist die Behörde eines Vertragsstaates, die für die Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem im eigenen Hoheitsgebiet geführten Personenstandsbuch zuständig ist, auch dafür zuständig, in derselben Entscheidung die Berichtigung des gleichen Fehlers anzuordnen, der in einen späteren Eintrag im Personenstandsbuch eines anderen Vertragsstaates übernommen worden ist und dieselbe Person oder ihre Nachkommen betrifft. Diese Entscheidung ist in dem anderen Staat ohne weitere Förmlichkeit vollziehbar. Hieraus kann der Kläger für sich bereits deshalb nichts herleiten, weil es an einer derartigen Berichtigungsanordnung fehlt. Zudem handelt es sich bei dem Melderegister der Beklagten nicht um ein Personenstandsregister.
diesem Grund kommt auch die Anwendung des Art. 3 CIEC-Übereinkommen Nr. 9 nicht in Betracht, wonach in Fällen, in denen eine Entscheidung über die Berichtigung eines Eintrags in einem Personenstandsbuch von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates erlassen worden ist, auch die Übertragungen dieses Eintrags in dem Personenstandsbuch eines anderen Vertragsstaates berichtigt werden. (bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner die Frage der Richtigkeit des Geburtsdatums "01.01.1953" betreffenden Überzeugungsbildung auch nicht die Existenz von Beweisregeln verkannt und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass ein Beteiligter
dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht. Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Eine Überschreitung dieses Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze, gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
zug
dem türkischen Personenstandsregister verneint hat. Eine Bindung an die Angabe des Geburtsdatums im Reisepass des Klägers folgt nicht
den Regeln über den Urkundsbeweis
GO i.V.m. §§ 415 ff. ZPO. Für die Frage der Beweiskraft des Reisepasses ist § 418 ZPO heranzuziehen, weil es sich bei ihm weder um eine öffentliche Urkunde über Erklärungen (§ 415 ZPO) noch um eine solche über Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen (§ 417 ZPO) handelt. Vollen Beweis begründet eine solche Urkunde nach § 418 Abs. 3 ZPO nur für Tatsachen, die der
steller aufgrund eigener Wahrnehmung beurkundet hat, was bei dem Geburtsdatum des Klägers nicht der Fall ist. Ein Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln liegt auch nicht vor, soweit das Berufungsgericht eine Bindung an die Angabe des Geburtsdatums des Klägers im Urteil des Landgerichts Kayseri vom 27. Januar 2015 aufgrund der Vorschriften über die Anerkennung
ländischer Gerichtsentscheidungen verneint hat. Die Anerkennung
ländischer Urteile richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 328 ZPO, der diejenigen Fälle regelt, in denen die Anerkennung des Urteils eines
ländischen Gerichts
geschlossen ist. § 328 ZPO gilt nicht, wenn es um die Anerkennung des Urteils eines
ländischen Gerichts geht, dessen Entscheidungsausspruch nach deutschem Recht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) fällt. Dann wird die entsprechende Anwendung des § 328 ZPO durch die Regelungen in den §§ 108 und 109 FamFG verdrängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4.12 - BVerwGE 145, 153 Rn. 19). Nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen hat das Landgericht Kayseri das Standesamt zur Berichtigung des klägerischen Geburtsjahres im dortigen Personenstandsregister verurteilt. Auf Rechtsstreitigkeiten über Berichtigungen von Eintragungen im Personenstandsregister sind nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Gemäß § 108 Abs. 1 FamFG werden
ländische Entscheidungen - abgesehen von hier nicht vorliegenden Entscheidungen in Ehesachen und Entscheidungen nach § 1 Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes - anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Diese Anerkennung bedeutet indes nur, dass die Entscheidung grundsätzlich im Inland die Wirkung entfaltet, die ihr der Entscheidungsstaat beilegt (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2014 - II-2 WF 57/14 - FamRZ 2014, 1935 <1936>). Das Urteil des Landgerichts Kayseri begründet aber lediglich die Pflicht des türkischen Standesbeamten, das türkische Personenstandsregister zu ändern. Eine darüber hinausgehende Bindung anderer, etwa deutscher Behörden folgt hieraus nicht. Eine Bindung an die dem Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden tatsächlichen Annahmen des
ländischen Gerichts sieht § 108 FamFG nicht vor (vgl. Dimmler, in: Keidel, FamFG,
des Übereinkommens über die
stellung mehrsprachiger
züge
Personenstandsbüchern vom 8. September 1976 ( BGBl. II 1998, 775 ) - CIEC-Übereinkommen Nr. 16 - folgt keine Bindung an die Angabe des Geburtsdatums im vorgelegten
zug
dem türkischen Personenstandsregister. Nach Art. 8 Satz 2 und 3 CIEC-Übereinkommen Nr. 16 haben die in diesem Übereinkommen geregelten mehrsprachigen
züge die gleiche Kraft wie die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des betreffenden Staates - das heißt hier des türkischen Staates -
gestellten
züge. Sie sind ohne Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertige Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates anzunehmen. Auf diese Regelung kann der Kläger sich, wie das Berufungsgericht zutreffend
geführt hat, bereits deshalb nicht berufen, weil der vorgelegte
zug nicht den im Übereinkommen geregelten Formvorschriften genügt, insbesondere nicht auf Grundlage des vorgesehenen Formblatts (Art. 1 i.V.m. Anhang des Übereinkommens) erstellt worden ist. Auch
EGBGB ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision keine Bindung an die Angabe des Geburtsdatums in den vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist bei einem Verweis auf das Recht des Staates, dem eine Person angehört, für den Fall, dass eine Person mehreren Staaten angehört, das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Die weiteren Absätze der Vorschrift regeln Entsprechendes für den Fall der Staatenlosigkeit und für den Verweis auf das Recht des Staates des (gewöhnlichen) Aufenthalts einer Person. Die Annahme,
dieser Norm könne sich eine Bindung an die gerichtliche Feststellung des Geburtsdatums des Klägers durch das Landgericht Kayseri oder an die Eintragung im türkischen Personenstandsregister ergeben, geht bereits deshalb fehl, weil Art. 5 Abs. 1 EGBGB nach seinem Wortlaut nur dann eingreift, wenn eine andere Norm auf das Recht eines Staates verweist, dem eine Person angehört. Für diesen Fall klärt Art. 5 EGBGB als sogenannte unselbstständige Kollisionsnorm oder Hilfskollisionsnorm lediglich einige Zweifelsfragen, die in besonderen Konstellationen bei der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit (Art. 5 Abs. 1 und 2) oder an den gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 5 Abs. 3) auftreten können (vgl. v. Hein, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, EGBGB Art. 5 Rn. 1). Eine derartige Verweisungsnorm, die im vorliegenden Fall Anwendung finden könnte, ist aber nicht erkennbar; insbesondere enthält auch das Bundesmeldegesetz keinen derartigen Verweis. Allein der Umstand, dass überhaupt ein Sachverhalt mit
landsbezug vorliegt, reicht entgegen der Auffassung des Klägers angesichts von Wortlaut und Funktion des Art. 5 EGBGB nicht
. Darüber hinaus hat Art. 5 Abs. 1 EGBGB allein den Zweck, für den Fall, dass eine Norm auf das Recht des Landes der Staatsangehörigkeit einer Person verweist, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, zu regeln, welche dieser Staatsangehörigkeiten maßgeblich sein soll. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier nicht vor. (
gehend hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Geburtsjahrs 1953, dessen Eintragung der Kläger begehrt, zu Lasten des Klägers geht. Zwar ist die maßgebliche Beweislastregel nicht dem nationalen Recht, sondern der Datenschutz-Grundverordnung selbst zu entnehmen ((aa)). Aber auch hiernach obliegt die Beweislast dem Kläger ((bb)). (aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es - soweit der jeweils maßgebliche unionsrechtliche Rechtsakt keine spezifischen Bestimmungen hierzu enthält - Sache des nationalen Gerichts, die Beweislastregelungen der nationalen Rechtsordnung anzuwenden, sofern damit die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt und die Einhaltung der sich
dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen sichergestellt wird (vgl. EuGH, Urteile vom
geführt, dass aufgrund des in Art. 5 Abs. 2 DSGVO verankerten Grundsatzes der Rechenschaftspflicht der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nachweisen können müsse, dass er die in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten einhalte. Hieraus ergebe sich, dass dem Verantwortlichen insoweit die Beweislast obliege (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-175/20 [ ECLI:EU:C:2022:124 ] - Rn. 77, 81). Nach dieser Rechtsprechung enthält Art. 5 Abs. 2 DSGVO mithin eine Beweislastregelung für Streitigkeiten, in denen die Einhaltung der Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO in Frage steht. Damit bestimmt die Vorschrift auch die Beweislastverteilung im Rahmen des Berichtigungsanspruchs nach Art. 16 Satz 1 DSGVO, soweit die Frage der Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der betroffenen Daten im Streit steht. Der Berichtigungsanspruch dient der Verwirklichung des Grundsatzes der Datenrichtigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO. Hiernach müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ("Richtigkeit"). Soweit im Rahmen eines Berichtigungsbegehrens die Richtigkeit eines Datums umstritten ist, ist damit unmittelbar auch die Frage verbunden, ob der für die Verarbeitung Verantwortliche mit der Verarbeitung des "alten" oder aber des "neuen" Datums seiner Pflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Datenrichtigkeit gerecht wird. Für diese Streitigkeit sind, wie sich
der Rechtsprechung des EuGH ergibt, der Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 DSGVO Beweislastregeln zu entnehmen. Für einen Rückgriff auf die nationalen Beweislastregeln ist damit kein Raum. (bb)
2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Buchst. d DSGVO ergibt sich, dass die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung der jeweilige Anspruchsteller mit dem Berichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 DSGVO begehrt, zu Lasten des Anspruchstellers geht. Dies folgt daraus, dass nach diesen Vorschriften der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die von ihm verarbeiteten Daten sachlich richtig sind. Obliegt ihm dieser Nachweis, kann von ihm nicht verlangt werden, ein vom Antragsteller angegebenes Datum, dessen Richtigkeit sich nicht feststellen lässt, einzutragen und weiter zu verarbeiten. In einem solchen Fall könnte er den ihm obliegenden Nachweis der Richtigkeit des verarbeiteten Datums nicht führen. Durch die Eintragung des neuen Datums würde er mithin gegen seine Pflicht
1 Buchst. d i.V.m. Art. 5 Abs. 2 DSGVO verstoßen. Damit kann der Verantwortliche im Rahmen des Berichtigungsanspruchs nur zur Verarbeitung solcher Daten verpflichtet sein, deren Richtigkeit sich feststellen lässt. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, kann der Anspruchsteller die Berichtigung nicht verlangen und die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung er verlangt, geht zu seinen Lasten. Diese
legung des Art. 5 Abs. 2 im Rahmen der Anspruchsprüfung des Art. 16 Satz 1 DSGVO ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zur
legung des Art. 5 Abs. 2 DSGVO unterbleiben kann (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ ECLI:EU:C:2021:799 ] - Rn. 32 ff.). Eine abweichende
legung, nach der die Nichterweislichkeit der Richtigkeit eines Datums, dessen Verarbeitung der Anspruchsteller mit dem Berichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 DSGVO begehrt, zu Lasten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen geht, würde zu unauflösbaren Widersprüchen mit dem Grundsatz der Datenrichtigkeit
1 Buchst. d DSGVO und der Beweislast des Verantwortlichen für dessen Einhaltung führen. (cc) Geht damit die vom Berufungsgericht nach den obigen Darstellungen rechtsfehlerfrei angenommene Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Geburtsjahrs 1953 zu Lasten des Klägers, so ist ein Anspruch des Klägers auf Änderung seines Geburtsdatums im Melderegister der Beklagten von "01.01.1958" auf "01.01.1953" nach Art. 16 Satz 1 DSGVO zu verneinen. Die Klage bleibt - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - mit ihrem Hauptantrag erfolglos. 2. Im Hinblick auf den Hilfsantrag ist die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage insoweit bereits unzulässig ist. Die Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht ist in Bezug auf den Hilfsantrag im Ergebnis zu Recht erfolgt. Dabei kann offenbleiben, ob der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon
gegangen ist, dass dem Kläger der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich insoweit jedenfalls
anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
GO ("Antrag auf Vornahme") und stellt eine
prägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Die Voraussetzung steht unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige bundesrechtlich geordnete Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats für die allgemeine Leistungsklage entsprechend. Fehlt es an einem gesetzlich geregelten Verfahren, in dem der geltend gemachte Anspruch durch eine zuständige Verwaltungsbehörde zu prüfen ist, kann jedoch
prozessökonomischen Gründen im Einzelfall auch ohne vorherige Antragstellung im Verwaltungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage anzuerkennen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2020 - 6 C 7.19 - BVerwGE 170, 345 Rn. 36 m.w.N.; Beschluss vom 22. November 2021 - 6 VR 4.21 - NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8 f.).
prozessökonomischen Gründen kann es zudem angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird (vgl. zum Verfahren nach § 123 VwGO BVerwG, Beschluss vom
nahmen vom Erfordernis behördlicher Vorbefassung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Das hindert den Senat aber nicht an einer abschließenden Entscheidung, denn bei den Sachurteilsvoraussetzungen der Klage handelt es sich um sogenannte Prozesstatsachen, die das Revisionsgericht selbst feststellen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
weislich der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten - insbesondere nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - den Hilfsantrag mit der Formulierung, seine Klage umfasse auch den Hilfsantrag, den Geburtsjahrgang von "1958" in "0000" zu ändern, erstmals in der Berufungsverhandlung gestellt und das mit ihm verfolgte Begehren nicht zuvor gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren allein die Änderung der Angabe des Geburtsjahrs in "1953" begehrt.
schließlich zu diesem Begehren verhalten sich
gangs- und Widerspruchsbescheid. Die Änderung der Angabe des Geburtsjahrs in "0000" war auch nicht derart vom ursprünglichen Berichtigungsantrag des Klägers umfasst, dass es sich bei dem Hilfsantrag um ein mitumfasstes "minus" zum Hauptantrag handelte. Zwar setzt die Berichtigung eines Datums im Regelfall - soweit nicht andere Berichtigungsmöglichkeiten angemessen sind - denklogisch zunächst die Löschung des "alten" Datums voraus. Die bloße Löschung eines Datums - bzw. hier der Ersatz durch einen "Platzhalter" - ohne Eintragung einer anderen (zutreffenden) Angabe stellt gegenüber der Berichtigung eines Datums jedoch ein aliud dar. Dies folgt bereits daraus, dass nicht stets ein Interesse der betroffenen Person unterstellt werden kann, statt der Berichtigung eines Datums als minus seine bloße Löschung zu erreichen. Zudem basiert der Berichtigungsanspruch auf Art. 16 Satz 1 DSGVO, der Löschungsanspruch hingegen auf Art. 17 DSGVO (bzw. § 14 Abs. 1 BMG). Der Löschungsanspruch besteht unter anderen tatbestandlichen Voraussetzungen als der Berichtigungsanspruch und unterliegt zudem
schlussgründen nach § 17 Abs. 3 DSGVO, für die es in Art. 16 DSGVO keine Entsprechung gibt.
zugehen gewesen wäre. Sie hat zu der Frage der Konsequenzen der Nichterweislichkeit der Richtigkeit von eingetragenem und neu angegebenem Datum allein
geführt, dass es auf die Frage ihres Erachtens nicht ankomme, sie aber davon
gehe, dass der Kläger die Beweislast für die Unrichtigkeit des eingetragenen Geburtsdatums trage und die Klage im Fall eines non liquet abzuweisen wäre. Daneben hat die Beklagte sich auch mit ihrer Erklärung vom
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