18a-18b). Der Begriff des Schadens soll nach dem Erwägungsgrund 146 S. 3 EU-DSGVO "im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht." Daraus kann abgeleitet werden, dass der nach Abs. 1 bereits weite – weil Ansprüche aus § 253 BGB bereits umfassende – Schadensbegriff im Zweifel nicht begrenzend auszulegen sein wird (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021,
10). Einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden sieht die DSGVO nicht vor. Der immaterielle Schadensersatz ist mithin auch ein Instrument, um die Ziele der DSGVO, wie sie in deren Art. 1 niedergelegt sind, unter dem Schutzzweck des Individualrechtsschutzes zu verwirklichen. Kern ist danach der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Schutzbereich der Grundrechte und der Grundfreiheiten im konkreten Einzelfall. Der Funktion eines immateriellen Schadensersatzanspruches dienend, sind deshalb verschiedene Aspekte in die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes der Höhe nach einzube- ziehen. Zunächst die immaterielle und individuelle Ausgleichsfunktion wegen der Schutzgutverletzung, sodann die den Verstoß feststellende Genugtuungsfunktion und letztlich die generalpräventive Einwirkung auf den Schädiger zur künftigen Beachtung des Datenschutzes. In diesem Sinne kommt Art. 82 DSGVO kein Strafcharakter zu - dieser ist vielmehr das staatliche Gewaltmonopol respektierend in Art. 84 DSGVO niedergelegt, sehr wohl aber eine Anreizfunktion für den Verantwortlichen, hinreichende Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu treffen. Wegen der in Erwägungsgrund 146 S. 3 geforderten weiten Auslegung sieht der Senat mit Stimmen in der Literatur bereits in dem unguten Gefühl der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, einen erlittenen immateriellen Schaden. Potentielle Schäden sind deshalb beispielsweise Ängste, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen und die potentielle Stigmatisierung, die Diskriminierung, die Rufschädigung und der Verlust von Vertraulichkeit durch einen Negativeintrag bei einer Auskunftei, ohne dass dieser an Dritte übermittelt wird (vgl. hierzu auch Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
OK Datenschutzrecht,
18a-18b) und missachtet den individuellen Ausgleichsanspruch im Hinblick auf die aufgezeigten Folgen. Eine solche Sichtweise greift also zu kurz. Die vorgenannten Beschränkungen bleiben bei der Frage nach dem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach außer Betracht, sondern sind erst im Kontext der Höhe des Ersatzanspruches zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, ob die betroffene Person mit dem Beweismaß des § 286 ZPO die immaterielle Betroffenheit darlegen und nachweisen kann. Deren Intensität ist dann mit dem Beweismaß des § 287 ZPO bei der Höhe des Anspruches zu berücksichtigen. Erst hier kommen dann die weiter denkbaren immateriellen Beeinträchtigungen der Bloßstellung oder das notwendige Schutzniveau der betroffenen Daten zum Tragen. Die Genugtuungsfunktion kommt dann - ergänzend - zum Tragen, wenn es zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Schutzgüter im Verhältnis zu Dritten im Sinne einer Verwendung der pflichtwidrig verarbeiteten personenbezogenen Daten gegenüber Dritten gekommen ist. Hier greift also nicht (nur) die Sorge vor der Stigmatisierung, Diskriminierung oder Rufschädigung, sondern das in dem Datenschutzverstoß liegende Risiko hat sich nun verwirklicht. Das steigert einerseits die Anforderungen an die Ausgleichsfunktion und begründet zugleich innerhalb des einheitlich zu bestimmenden immateriellen Ersatzanspruchs die Genugtuung als Bestimmungsmerkmal für die Höhe. Genau diese Verarbeitung unter Beteiligung Dritter bewirkt die zu korrigierende Bloßstellung außerhalb dadurch verursachter materieller Schäden. Dies kann bei der Konfrontation mit Negativauskünften bei einer Kreditanfrage ebenso der Fall sein, wie bei der Bewerbung um eine Mietwohnung oder negativen Auskünften im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Auch die Verweigerung von Postpaid-Angeboten wegen negativer Scores kann hierzu gehören. Die betroffene Person hat auf der Grundlage der ihr zustehenden Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO regelmäßig keine Schwierigkeiten die Verarbeitung der Daten gegenüber Dritten nachzuweisen und auf dieser Grundlage die Genugtuungsfunktion geltend zu machen. Nicht übersehen werden darf die generalpräventive Wirkung des immateriellen Schadensersatzanspruches. Im Spannungsfeld zwischen dem Risiko der entgeltlichen Sanktionierung von folgenlosen Verstößen gegen die DSGVO durch einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, den Aufgaben des kollektiven Rechtsschutzes durch Aufsichtsbehörden mit den Sanktionsmöglichkeiten nach Art 84 . DSGVO, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundsatz, die gleiche Pflichtverletzung mit der gleichen Zielsetzung nicht doppelt zu sanktionieren, muss dem Grundanliegen der DSGVO, schon die Verarbeitung der Daten im Kontext der Schutzzwecke zu gewährleisten, Rechnung getragen werden. Schon bei der Bestimmung der Zwecke, den angenommenen Rechtsfertigungsgründen und der ggfs. vorzunehmenden Datenschutzfolgeabwägung muss das Schutzniveau auch durch den immateriellen Schadensersatzanspruch effektiv gewahrt werden. Hier gilt es also im Lichte des immateriellen Schadensersatzanspruches nach Art. 82 DSGVO Anreize zu schaffen, dass das Schutzniveau so hoch ist, dass es zur Realisierung des Schadensersatzrisikos erst gar nicht kommt. Dabei muss die generalpräventive Wirkung sich nicht in besonders hohen immateriellen Schadensersatzansprüchen niederschlagen, sondern kann gerade in der Breitenwirkung - auch kleine Verstöße werden ohne Bagatellgrenze sanktioniert - ihre Funktion erfüllen. Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Kommt es hierzu im Einzelfall, ist die geringere Sanktion verhältnismäßig und gleichwohl spürbar und damit effektiv. Kommt es dagegen zu vielfachen Pflichtverletzungen und Rechtsverstößen, wird sich aus vielen kleinen Ansprüchen - zumal diese auch sowohl kollektiv als im Rahmen von Legal-Tech-Angeboten sehr breit geltend gemacht werden -, schnell ein großer finanzieller Verlust bei dem betroffenen Unternehmen einstellen. Bei großer oder größerer Quantität der Pflichtverletzungen wird also auch eine höhere Effektivität kleinerer Schadensersatzansprüche im Einzelfall erreicht. Dabei muss auch das weiter in Art. 1 DSGVO formulierte Ziel gesehen werden, den freien Verkehr von Daten sehr wohl zu ermöglichen. Bonitätsprüfungen schützen nicht nur Wirtschaftsunternehmen vor leistungsunfähigen und leistungsunwilligen Kunden, sondern auch Verbraucher vor einer übermäßigen Verschuldung gerade im bargeldlosen Zahlungsverkehr. Die generalpräventive Wirkung darf in der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes deshalb nicht dazu führen, dass wegen des Schadensersatzrisikos keine Einmeldungen bei Wirtschaftsauskunfteien mehr erfolgen, weil dann andere Schutzzwecke negativ tangiert werden. Der in seinen finanziellen Verhältnissen nicht gefestigte Verbraucher soll durch Einmeldungen davor geschützt werden, schnell in die Verschuldung zu geraten. Die Warnfunktion durch die Beschränkung kreditierter Geschäfte ist ein Baustein, um dies zu gewährleisten. In diesem Kontext ist dann auch zu bewerten, dass die Zuerkennung immateriellen Schadensersatzes nicht die einzige Sanktionsform gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Unternehmen darstellt, gerade dann, wenn über Beschwerden an Aufsichtsbehörden beharrliche Rechtsverstöße festzustellen sind. Auch darf am Ende keine Motivation bestehen, wegen hoher immaterieller Ersatzansprüche Datenschutzverstöße zu provozieren, insbesondere, wenn schon ein geringes Verschulden oder sogar nur der objektive Pflichtverstoß den Anspruch auslöst. Bei der Bewertung der generalpräventiven Wirkung in der Bemessung des immateriellen Schadensersatzanspruches der Höhe nach ist deshalb auch zu berücksichtigen, inwieweit im konkreten Einzelfall die verfolgten Ziele schon durch Ausgleich und Genugtuung erreicht sind oder es einer überschießenden Wirkung bedarf. b) Ausgehend von diesem immateriellen Schadensbegriff hat die Beklagte einen ihr entstandenen immateriellen Schaden dem Grunde nach hinreichend dargelegt. Sie hat hierzu ausgeführt, die unberechtigt weitergegebenen Daten seien geeignet gewesen, ihre Kreditwürdigkeit erheblich herabzusetzen und ihre Teilhabe am Wirtschaftsleben zu erschweren. So sei die Kreditvergabe bei ihrer Hausbank angehalten worden und sei des Weiteren zu befürchten, dass ihr künftig bei im Internet abgeschlossenen Geschäften Käufe auf Rechnung versagt würden. Bereits diese allgemein vorgetragenen potentiellen Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Wirtschaftsleben in Form des Abschlusses von Internetkäufen sind ausreichend, einen ihr bereits entstandenen – und nicht erst zu befürchtenden (vgl. hierzu Quaas, BeckOK Datenschutzrecht, 38. Ed.,
N und unter Bezugnahme auf den Wortlaut von EG 146 S. 3: "erlitten") – immateriellen Schaden im Sinne der Ausgleichsfunktion darzulegen. Die mit den dargelegten Gefahren verbundenen Ängste sind nachvollziehbar. Gerade im eCommerce ist es gerichtsbekannt üblich, den Vertragskontakt durch Bonitätsabfragen abzusichern. Bonitäts-Scores beruhen dabei in der Regel auf den Merkmalen, die die großen Auskunfteien, darunter die SCHUFA, mitteilen. Vor diesem Hintergrund begründet schon die Einmeldung und die daraus folgende Nutzbarkeit des Negativmerkmals den immateriellen Schaden und nicht erst die - durch die betroffene Person kaum nachweisbare - Nutzung der eingetragenen Daten zu ihrem Nachteil. Zugleich zeigen schon das vorliegende Verfahren wie andere veröffentlichte Entscheidungen, dass die Beseitigung einer fehlerhaften Einmeldung nicht ohne Weiteres gelingt, insbesondere wenn damit die Wiederherstellung des Zustandes vor der Einmeldung erstrebt wird und nicht nur eine Korrektur für die Zukunft. Die Beklagte hat ungeachtet dessen vorgetragen und durch das Zeugnis eines Bankmitarbeiters unter Beweis gestellt, dass sich der unberechtigte Negativeintrag bei der SCHUFA konkret dergestalt ausgewirkt habe, dass ihre Hausbank am 26.03.2020 die Kreditverhandlungen mit der Begründung eingestellt habe, der Gewährung des Kredits stehe derzeit ein Negativ-Eintrag bei der SCHUFA entgegen. Weiter hat sie dargelegt, dass die Kreditzusage unter dem 29.12.2020 nur unter dem Vorbehalt erteilt worden sei, dass der – Ende des Jahres 2020 immer noch vorhandene – Negativeintrag bei der SCHUFA erledigt würde. Hierzu hat die Beklagte einen urkundlichen Beleg (Anlage B6) vorgelegt, aus dem sich eben jene Einschränkung als handschriftliche Eintragung entnehmen lässt. Dem hat die Klägerin im Sinne des § 138 ZPO nichts Beachtliches entgegengesetzt, so dass dieser Vortrag als unstreitig zu betrachten ist und es keiner Beweisaufnahme hierzu bedurfte. Die Beklagte ist mithin durch die widerrechtliche Weitergabe ihrer Daten an die SCHUFA und der Veröffentlichung ihrer Daten als zahlungsunfähiger oder jedenfalls zahlungsunwilliger Kunde stigmatisiert worden. Die so entstandene Rufschädigung stellt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beklagten dar, die zweifellos als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO anzusehen und im Rahmen des immateriellen Schadensersatzanspruches auszugleichen ist. Ob daneben ein materieller Schaden entstanden ist, ist hier nicht zu entscheiden. Mit der Berufungsbegründung bringt die Beklagte und Widerklägerin zwar vor, ihre Bank habe im Zuge der Kreditprüfung auf die im Januar 2022 immer noch nicht erfolgte rückstandslose Beseitigung des Negativeintrags bei der SCHUFA hingewiesen und zudem mitgeteilt, dass der seinerzeit zugesagte Zinssatz von 0,80 % durch die inflationäre Entwicklung nicht gehalten werden könne. Vielmehr habe sie nun mit einem Zinssatz von 1,2 % zu rechnen, was zu einer um monatlich 90 € höheren Rückführungsrate führe. Ferner führt sie aus, dass der mittlere Richtwert der zum Kauf beabsichtigten Immobilie mittlerweile um 10.000 € gestiegen sei und das Verkaufsinteresse des Verkäufers abgenommen habe. Damit macht sie Ausführungen zu einem materiellen Schaden (vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DSGVO Art. 82 Rn. 28). Für die Bemessung des immateriellen Schadens bleibt dies unerheblich. Unabhängig davon, dass ein Schaden sowohl mangels Abschlusses des Kreditvertrags als auch mangels Abschlusses des Kaufvertrags bislang nicht eingetreten ist, ist ein Anspruch auf materiellen Schadensersatz von den Widerklageanträgen der Beklagten nicht umfasst. c) Der Schaden in Form der Herabsetzung der Kreditwürdigkeit der Beklagten bei ihrer Hausbank ist kausal durch die festgestellte Pflichtverletzung der Klägerin und Widerbeklagten entstanden. Hinsichtlich der Ausgleichsfunktion ist dies nicht widerlegt, hinsichtlich der Genugtuungsfunktion beruft sich die Bank der Beklagten ausdrücklich auf den Negativeintrag vom 16.09.2019 bei der Auskunftei SCHUFA. Diesen Eintrag hat unstreitig die Klägerin erwirkt. d) Die Klägerin kann sich von der vermuteten Haftung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht befreien. Ob es für die Begründung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf ein Verschulden der Klägerin ankommt (dagegen: BAG v. 26.08.2021, 8 AZR 253/20 ; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021,
6), kann hier dahinstehen. Soweit Art. 82 Abs. 3 DSGVO bestimmt, dass der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit wird, wenn er nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden an dem schadensauslösenden Ereignis trifft (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
49), muss nicht entschieden werden, ob die Norm schon den Anspruch nach Absatz 1 ausschließt. Den dafür notwendigen Nachweis hat die Klägerin nämlich nicht geführt. Die Einmeldung ist unrechtmäßig erfolgt. Die geltend gemachte Forderung ist objektiv unberechtigt und war auch subjektiv bestritten. Schon dies begründet ihr Verschulden, wenn man nicht von einer gesetzlichen Verschuldensvermutung ausgehen will. Ein einmal begründetes Verschulden entfällt aber nicht dadurch, dass die Klägerin bemüht ist, den Schaden gering zu halten. Ungeachtet dessen genügt aber auch dies nicht, um im Hinblick auf die Schadenshöhe von einem geringen Verschuldensgrad auszugehen. Die Klägerin hat diesbezüglich zwar ausgeführt, dass sie bereits am 27.09.2019 ein Löschersuchen an die SCHUFA erteilt hat, was sie durch das als Anlage K5 vorgelegte Schreiben der SCHUFA vom 23.07.2021 auch belegt hat. Dies reicht für einen Haftungsausschluss jedoch nicht aus, nachdem die Klägerin bewusst einen Negativeintrag über die Beklagte bei der SCHUFA veranlasst hat. In einem solchen Fall, in dem es nicht zu einem Zugriff auf sensible Daten durch Unbefugte etwa aufgrund ungenügender Sicherung gekommen ist, sondern eine bewusste Weitergabe sensibler Daten stattgefunden hat, ist der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter nur dann "in keiner Weise für einen Schaden verantwortlich", wenn der Schaden ausschließlich auf dem Verhalten der betroffenen Person (hier also der Beklagten) oder höherer Gewalt beruht. Bloßes Mitverschulden des Geschädigten dagegen entlastet nicht, ebenso nicht eine Mitverantwortung Dritter oder Mitverursachung durch höhere Gewalt (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
54). Ein Verantwortlicher kann sich schließlich nicht dadurch entlasten, dass er nachweist, dass sein Auftragsverarbeiter eine rechtmäßige Weisung missachtet oder sonst gegen seine eigenen Pflichten verstoßen hat (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
55). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der in Art. 82 Abs. 4 DSGVO angeordneten gesamtschuldnerischen Haftung von Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter, da das Gebot des wirksamen Schadensersatzes (Erwägungsgrund 146 Satz 6) ansonsten unterlaufen würde. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin keine Vorsorge getroffen hat, um sicherzugehen, dass eine rückwirkende Löschung tatsächlich erfolgt. Sie kann sich nicht auf die unzureichenden Maßnahmen der Auskunftei zur Löschung berufen, wenn sie selbst dies nicht jeweils zeitnah nachhält. Sie kann sich nach dem Vorgesagten nicht dadurch entlasten, dass sie den Löschauftrag bereits am 27.09.2019 erteilt hat. Mehr belegt auch die als Anlage K5 vorgelegte Mitteilung der SCHUFA vom 23.07.2021 nicht. Weder aus diesem Schreiben noch aus dem als Anlage K4 vorgelegten Schreiben vom 19.07.2021, wonach die Negativmeldungen betreffend die Beklagte gelöscht seien, geht das genaue Datum hervor, wann die Löschung vollzogen wurde. Dass dies jedenfalls nicht zeitnah nach der Auftragserteilung zur Löschung am 27.09.2019 erfolgt ist, belegt die SCHUFA-Auskunft der Beklagten vom 31.05.2021 (Anlage B8), die noch Informationen über "Zahlungsstörungen" enthält und dass ein Abwicklungskonto existiert. Dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt den erfolgreichen Vollzug ihres Auftrages geprüft hat, ist weder dargelegt noch nachgewiesen. Folglich ist die Klägerin nicht von der Haftung befreit. Zwar mag es sein, dass die Auskunftei als Auftragsverarbeiter des Löschauftrags die Weisung der Klägerin zur Löschung missachtet hat oder gegen eigene Pflichten (zeitnahe Bearbeitung o.ä.) verstoßen hat. Dies führt jedoch nicht zur Freizeichnung der Klägerin von der Haftung für die widerrechtliche Meldung der Daten. Die im Zeitraum von März 2020 bis Ende 2020 belegten Verzögerungen und Vorbehalte bei der Prüfung der Kreditzusage an die Beklagte durch deren Hausbank sind demzufolge durch die widerrechtliche Datenmeldung der Klägerin an die SCHUFA verschuldet. e) Die Höhe des Anspruchs auf materiellen Schadensersatz ist mit dem von der Beklagten im Rahmen der offenen Teilklage geltend gemachten Betrag von 6.000 € jedoch nach Maßgabe des § 287 ZPO gänzlich überzogen. Sie steht auch außer Verhältnis zu immateriellen Ersatzansprüchen im Kontext anderer Schädigungshandlungen, wie etwa bei physischen Auswirkungen von Körperverletzungen. Es werden damit die maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalles im Gesamtkontext nicht hinreichend berücksichtigt. Der Senat hält ein Schmerzensgeld von 500 € für angemessen, aber auch ausreichend, um einerseits der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu genügen, und andererseits der generalpräventiven Funktion des immateriellen Schadensersatzes hinreichend Rechnung zu tragen. Das sieht offenbar auch die Beklagte und Widerklägerin so, die in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, dass die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches vor allem von dem Willen getragen wurde, die sachliche Zuständigkeit des Landgerichtes als Ausgangsgericht zu begründen. Art. 82 DSGVO enthält keine Kriterien zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz. Ausgangspunkt für dessen Berechnung ist der weit auszulegende europarechtliche Schadensbegriff. Zu berücksichtigen sind neben der inhaltlichen Schwere des Verstoßes, seiner Dauer und dem Kontext, in dem der Verstoß erfolgte, auch die Ausgleichs-, Genugtuungs- und Vorbeugefunktion des Schadensersatzanspruchs (vgl. Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021,
12a) sowie drohende Folgen (Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
18d). Wesentlich sind am Ende allerdings die konkreten Umstände des Einzelfalles (so auch BAG v. 26.08.2021, 8 AZR 253/20 ). Um den verschiedenen Funktionen des Schadensersatzanspruches im Einzelfall wie im Generellen Rechnung zu tragen, ist es nicht zwingend, die Beträge hoch anzusetzen, um die geforderte Wirksamkeit und abschreckende Wirkung zu erzielen (so aber Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DSGVO Art. 82 Rn. 27; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021,
12a; Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, DSGVO Art. 82 Rn. 6; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020,
18d). Eine solche Betrachtungsweise lässt die Summe der konkreten Umstände des Einzelfalles außer Betracht und fokussiert sich allein auf die generalpräventive Wirkung. Auch lässt dies außer Betracht, dass ein konkreter Anspruchsteller mit seiner Betroffenheit zu entschädigen ist, während das Allgemeininteresse im Schwerpunkt nach Art. 83 DSGVO durch Bußgelder gewahrt wird. Am Ende wird mit einer solchen Sichtweise aber die Schwelle zu einer strafenden Funktion unangemessen überschritten. Art. 82 DSGVO will aber keinen Strafanspruch verwirklichen, was ohnehin allein dem Staat und nicht einem Einzelnen zusteht -, sondern allein general-präventiv zu Sicherungsmaßnahmen motivieren. Den Kontext betrachtend muss gesehen werden, dass es sich bei dem Forderungsmanagement in bestimmten Wirtschaftsbereichen wie der Telekommunikation, aber auch etwa der Versicherungswirtschaft, der Energiewirtschaft oder auch des öffentlichen Nahverkehrs, um Massenverfahren handelt. Es werden in diesen Bereichen monatlich Hunderttausende, wenn nicht Millionen von Forderungen begründet, in Rechnung gestellt und deren Zahlungseingang überwacht. Die Einzelforderung ist dabei - wie hier - außerordentlich gering und verbleibt auch in der Summe mehrerer Monate meist im Korridor der geringfügigen Forderungen bis 500 €. Schon der Einzelfall eines immateriellen Schadensersatzanspruches in dem vom Senat als angemessenen erachteten Umfang, verursacht also einen die Hauptsacheforderung übersteigenden Ertragsverlust. Im Hinblick auf die Vergütungsforderung des (Rechts-)Dienstleisters, der in diesen Kontexten regelmäßig die Einmeldung veranlasst, übersteigt der Anspruch sogar ein Vielfaches seiner Vergütung. Kommt es im Einzelfall zu einem Rechtsverstoß, wird der konkreten niedrigschwelligen Ausgleichsfunktion wie der im konkreten Fall notwendigen Genugtuung im Hinblick auf die Bloßstellung gegenüber dem eigenen Kreditinstitut durch den zuerkannten immateriellen Schadensersatzanspruch genügt. Die Beeinträchtigungen sind primär wirtschaftlicher und nicht höchstpersönlicher Natur und kommen körperlichen Beeinträchtigungen nicht nahe. Kommt es zu vielen Fällen von Rechtsverstößen durch den gleichen Verantwortlichen (Verletzter), ist die hohe abschreckende Wirkung ebenso in der Breite der Schadensersatzpflicht, d.h. in der Summe aller immateriellen Ersatzansprüche, zu sehen. Daneben tritt dann noch die Gefahr ganz erheblicher materieller Ersatzansprüche. Würde man den immateriellen Schadensersatzanspruch zu hoch ansetzen, begründete dies die Gefahr, dass aus wirtschaftlichen Gründen Einmeldungen gänzlich unterbleiben. Dies ließe aber die (auch) verbraucherschützende Funktion der Einmeldung, eine Verschuldung zu erschweren, in unvertretbarer Weise gänzlich in den Hintergrund treten. Der vom Senat für angemessen erachtete Ersatzanspruch berücksichtigt danach auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zu sehen ist daneben, dass die betroffene Person eine Vielzahl von Rechten und Möglichkeiten hat, die Beeinträchtigung gering und kurz zu halten, so dass der immaterielle Schadensersatz auch in seiner Sanktionswirkung nicht alleine steht. Auch den Aufsichtsbehörden ist mit Art. 83 ein hinreichendes Instrument gegeben, um spezial- und generalpräventiven Zielsetzungen wirksam zum Durchbruch zu verhelfen. Mit den vom Senat angestellten Erwägungen und Abwägungen wird den unionsrechtlichen Vorgaben der Effektivität und Äquivalenz genügt (hierzu auch ÖOGH (Österreich) v. 15.04.2021, 60b 35/21 x). Der Senat sieht sich mit seiner Sichtweise auch im Einklang mit dem Erwägungsgrund 146 der DSGVO. Der Begriff des Schadens sollte nach dessen Satz 3 im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Die Ziele der DSGVO sind aber nicht einseitig darauf gerichtet den Datenverkehr zu hindern, sondern zeigen mit Art. 1 , 5 und 6 DSGVO, dass im Rahmen der Rechtfertigungsgründe verschiedenen Zwecken gedient werden soll. Diese Zwecke können - wie hier - Zielkonflikte begründen, die ausgleichend zu lösen sind. Insoweit soll der Verantwortliche (auch) durch den immateriellen Schadensersatz motiviert werden, Maßnahmen zu implementieren, um falsche Einmeldungen zu vermeiden. Zugleich soll aber nicht jede Motivation zur Einmeldung beseitigt werden, nur weil die Gefahr von Fehlern und einer Schadensersatzpflicht besteht. Der Senat sieht, dass die rechtswidrige Eintragung bei der Auskunftei über einen Zeitraum von - zumindest - fast zwei Jahren bestand, da die Meldung vom 16.09.2019 frühestens im Juli 2021 vollständig gelöscht wurde. Dieser Zustand ist auch durch ein schuldhaft unrechtmäßiges Verhalten der Klägerin ausgelöst und jedenfalls durch sorgloses Verhalten nach dem Löschauftrag nicht vorzeitig beendet worden. Dadurch ist über einen Zeitraum von zumindest neun Monaten (März bis Dezember 2020) die Kreditwürdigkeit der Beklagten beeinträchtigt worden, da ihr ein Kredit zur Finanzierung der von ihr bewohnten Immobilie verwehrt worden ist. Der immaterielle Schadensersatz zielt aber nicht auf den hier nicht geltend gemachten materiellen Schaden durch höhere Zinsen und einen höheren Kaufpreis. Auszugleichen ist die Belastung und Sorge wegen des Verstoßes und die Bloßstellung gegenüber dem Kreditinstitut. 3. Da die Klageforderung - über den anerkannten Betrag von 54,74 € hinaus - nicht besteht, kommt der Hilfsaufrechnung mit dem Schadensanspruch gegen die darüber hinausgehende Klageforderung keine Bedeutung zu. In Höhe des anerkannten Betrages, war die erklärte Aufrechnung zu berücksichtigen. 4. Über den mit der Berufungsbegründung klageerweiternd geltend gemachten Antrag der Beklagten war durch den Senat nicht zu befinden, da der Widerklageantrag unzulässig ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.