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LAG Hamburg, Urteil vom 11.11.2021 - 8 Sa 5/21

Wird ein Tarifvertrag einzelvertraglich in Bezug genommen, ist er im Regelfall entsprechend seinem normativen Inhalt anwendbar, d.h. insb. nur im Rahmen seines persönlichen und fachlichen Anwendungsbereichs. Soll ein Tarifvertrag jenseits seines normativen Anwendungsbereich zur Anwendung kommen, muss dies in der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden.(Rn.26) Gründe I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Berufungskammer macht sich die sorgfältige Begründung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 69 II ArbGG zu eigen. Die Ausführungen der Berufung geben nur zu folgenden ergänzenden Anmerkungen Anlass:

  1. Die Änderung der Anträge in zweiter Instanz ist zulässig. Es handelt sich um eine privilegierte Klageänderung i.S.v. § 264 ZPO, für welche die strengen Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht gelten (BAG v. 04.12.2013 - 7 ABR 7/12 - Tz 26).
  2. Die Klageanträge des Klägers sind jedoch nicht begründet, weil der Kläger nicht in dessen persönlichen Anwendungsbereich fällt. Der MTV Akademiker ist nach seinem § 1 Nr. 1a auf Angestellte mit abgeschlossener naturwissenschaftlicher oder technischer Hochschulbildung anwendbar, wenn der Angestellte überwiegend eine Tätigkeit ausübt, für welche die Hochschulausbildung Voraussetzung ist. Das Vorliegen der zweiten Voraussetzung hat das Arbeitsgericht verneint, weil die die einschlägige Stellenbeschreibung (Anl. K1, Bl. 14ff d.A.) für die Tätigkeit lediglich eine Fachhochschulausbildung voraussetzt, die Hochschulausbildung also keine Voraussetzung für die Tätigkeit sei.
  3. Die Auslegung des MTV Akademiker durch das Arbeitsgericht in zutreffend. Aus dem eindeutigen Wortlaut von § 1 Nr. 1a ergibt sich, dass der Tarifvertrag nur auf Angestellte anwendbar ist, die eine Tätigkeit ausüben, für welche ein Hochschulstudium Voraussetzung ist. Das ist bei der Tätigkeit des Klägers nicht der Fall, weil diese ausweislich der Stellenbeschreibung auch von Fachhochschulabsolventen ausgeübt werden könne. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an eine Stelle verbindlich vom Arbeitgeber festgelegt werden. Dessen Festlegung unterliegt weder einer objektiven Richtigkeitskontrolle durch Gutachter noch einer Überprüfung durch die Arbeitsgerichte. Das die Nennung alternativer Qualifikationsvoraussetzungen in Stellenbeschreibungen ggf. dazu genutzt werden kann, tarifliche Regelungen zu umgehen, trifft zu. Die Verantwortung für den Inhalt tariflicher Regelungen liegt jedoch ausschließlich bei den Tarifvertragsparteien. Die Arbeitsgerichte sind nicht befugt, korrigierend einzugreifen, soweit nicht ausnahmsweise ein übereinstimmender Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden kann. Dass der Kläger von 1995 bis 1997 eine Tätigkeit wahrgenommen hat, für die nach der Stellenbeschreibung ein abgeschlossenes Hochschulstudium zwingend erforderlich war, ändert nichts daran, dass das für die gegenwärtig vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht gilt.
  4. Der MTV Akademiker findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Randnummer26a) Zwar teilt die Kammer die Auffassung des Klägers, dass Tarifverträge ggf. auch jenseits ihres persönlichen und fachlichen Anwendungsbereichs in Bezug genommen werden können. Diese Bezugnahme muss allerdings in der Vereinbarung der Parteien unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden. Die einzelvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag ist in der Regel so auszulegen, dass der Tarifvertrag 1:1, so wie er auch normativ gilt, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll, insb. also im Rahmen seines persönlichen und fachlichen Anwendungsbereichs. Nur wenn der Bezugnahme eindeutig zu entnehmen ist, dass der Tarifvertrag ungeachtet seiner normativen Voraussetzungen Anwendung finden soll, erfolgt eine entsprechende Einbeziehung. b) Aus dem Sachvortrag des Klägers ist eine diesen Anforderungen entsprechende Einbeziehung nicht zu entnehmen. Sie ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 18.12.1997, mit dem das Arbeitsverhältnis der Parteien in ein AT-Angestelltenverhältnis überführt werden sollte. Zwar spricht Vieles für die Auslegung des Klägers, dass durch die Überführung in ein AT-Angestelltenverhältnis nicht sämtliche Tarifverträge unanwendbar werden. Regelmäßig betrifft der Begriff "AT" nur Entgeltregelungen. Keinesfalls kann dem Schreiben aber entnommen werden, dass der MTV-Akademiker unabhängig von seinem persönlichen Anwendungsbereich einbezogen werden sollte. Die Kammer vermag auch der Rechtsauffassung des Klägers nicht zu folgen, der MTV-Akademiker solle auf allen AT-Angestellten Anwendung finden. Im Wortlaut des Tarifvertrags findet sich kein Anhaltspunkt für eine entsprechende Auslegung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 VI ArbGG i.V.m. § 97 I ZPO. III. Die Zulassung der Revision beruht auf § § 72 II Ziffer 1 ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/2398227.html ( https://oj.is/2398227 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.