GO hat die
GO - auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage (3 K 1796/19 We) ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. § 80 Abs. 5 VwGO enthält keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherstellen kann. Geboten ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse. Dabei ist der voraussichtliche Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen, wobei nur eine dem Aussetzungsverfahren entsprechende summarische Prüfung durchzuführen ist.
ständiger Rechtsprechung liegt die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes regelmäßig im öffentlichen Interesse, wenn sich bereits im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erkennen lässt, dass der Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg haben kann, weil der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Erscheint der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtswidrig, verdient das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang. Kommt das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens offen sind, sind allein die einander gegenüber stehenden Interessen zu gewichten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.03.2010 - 7 VR 1/10 - Juris Rdnr. 13). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besonderer Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darstellung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, § 80 Rdnr. 85). Die Begründung des Sofortvollzuges der Ziffern 1 und 2 des Bescheides lässt die für die Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgebenden Überlegungen erkennen. Die Gründe für das besondere öffentliche datenschutzrechtliche Interesse am Sofortvollzug sind nicht nur pauschal oder floskelhaft dargelegt, sondern
vollziehbar und auf den konkreten Einzelfall bezogen. Die
den oben genannten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, denn die Ziffern 1 und 2 des Verpflichtungsbescheides vom 13.11.2019 sind offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der von der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfassten Ziffern 1 und 2 des Bescheids ist Art. 58 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Dieser ermächtigt die Aufsichtsbehörde, den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dies hat der Bundesgesetzgeber auch in § 40 Abs. 4 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG - im nationalen Recht insbesondere dahingehend konkretisiert, dass Auskunftspflichtige die Beantwortung der Fragen mit Rücksicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht ablehnen können, § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG. Der Aufsichtsbehörde kommt insoweit auch die Befugnis zu, durch Verwaltungsakt zu handeln, was bereits im Wortlaut der Vorschrift ("anzuweisen") zum Ausdruck kommt (VG Mainz, Urteil vom 09.05.2019 - 1 K 760/18 .MZ - Juris Rdnr. 36). Dem Antragsgegner stand diese Befugnis als zuständiger Aufsichtsbehörde
DSG, § 40 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz - BDSG, Art. 55 Abs. 1 DS-GVO zu. Eine ordnungsgemäße Anhörung der Antragstellerin vor Erlass des Bescheides ist erfolgt. Die Verpflichtung zur Anhörung folgt aus § 28 Abs. 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG. Dies gilt gleichermaßen für den indirekten Vollzug von Unionsrecht, hier für die Durchführung der DS-GVO (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., Einf. Rdnr. 38 ff.). Auch
dem Erwägungsgrund 129 Satz 5 der DS-GVO ist das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor eine individuelle Maßnahme getroffen wird, die
teilige Auswirkungen auf diese Person hätte, zu achten. Die Anhörungspflicht entspricht überdies dem Art. 58 Abs. 4 DS-GVO, der für die Ausübung der Befugnisse des Antragsgegners als Aufsichtsbehörde
DS-GVO ausdrücklich auf die Grundrechte Charta der Europäischen Union - EU-GRCh - verweist. Maßgeblich ist somit auch das "Recht auf eine gute Verwaltung"
1 und Abs. 2 Buchst.
1 Buchst. f) DS-GVO muss sich die Aufsichtsbehörde mit Beschwerden einer betroffenen Person oder Beschwerden einer Stelle, einer Organisation oder eines Verbandes gemäß Art. 80 DS-GVO befassen und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen. Mit Beschwerde vom 28.11.2018 teilte Frau ... S... dem Antragsgegner mit, ihr Haus werde von einer Kamera der Antragstellerin überwacht. Mit Schreiben vom 12.07.2019 erweiterte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde sodann, indem sie ausführte, auch von einer zweiten Kamera der Antragstellerin werde ihr Haus überwacht. Die Beschwerde fiel in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, denn der Vortrag der Beschwerdeführerin war auf einen - möglicherweise vorliegenden - Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften bezogen.
1 Buchst. a) DS-GVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise,
Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person
vollziehbaren Weise verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Da durch eine Kamera Videoaufnahmen erfolgen, die - selbst wenn ausschließlich auf das eigene Grundstück gerichtet - auch Personen erfassen, werden dadurch personenbezogene Daten verarbeitet. Da die Beschwerdeführerin mitteilte, beide Kameras seien auf ihr Haus gerichtet, könnte das Haushaltsprivileg
c) DS-GVO nicht eingreifen,
dem die DS-GVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten nicht anwendbar ist. Der Antragsgegner muss daher
1 Buchst. f) DS-GVO die Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen, um einen Verstoß gegen die DS-GVO ausschließen zu können (vgl. Körffer, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 77 DS-GVO Rdnr. 5). Die Antragstellerin ist entgegen ihrer Ansicht auch die datenschutzrechtlich Verantwortliche.
7 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck "Verantwortlicher" im Sinne der DS-GVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Wie bereits oben ausgeführt, erfolgen durch eine Kamera Videoaufnahmen, die - selbst wenn ausschließlich auf das eigene Grundstück erichtet - auch Personen erfassen. Die Antragstellerin als Besitzerin zweier Kameras entscheidet daher über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Die erste Kamera wurde durch das Landgericht Erfurt in der öffentlichen Sitzung am 15.06.2018 als einem Vor-Ort-Termin in Augenschein genommen. Diese befindet sich in einem Fenster des Hauses der Antragstellerin. Die zweite Kamera wurde durch den Antragsgegner
Überprüfung der Vor-Ort-Situation festgestellt. Sie befindet sich an der Giebelseite des Hauses der Antragstellerin (siehe die Bilder Bl. 323 ff. der Verwaltungsakte). Zu dieser Kontrolle vor Ort war der Antragsgegner als milderes Mittel zu Art. 58 Abs. 1 Buchst.
1 a) DS-GVO auch VG Mainz, Urteil vom 09.05.2019 - a. a. O. Rdnr. 37).
dem Erwägungsgrund 129 Satz 5 der DS-GVO sollte jede Maßnahme im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus nimmt - bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt - auch Art. 57 Abs. 1 Buchst.
bargrundstücks ermögliche. In der öffentlichen Sitzung am 15.06.2018 hat das Gericht die Antragstellerin zum Sinn und Zweck der ersten Kamera befragt. Die Antragstellerin legte in dem Termin dar, sie habe die Kamera hin zu dem Garagengebäude ausgerichtet. Die Kamera sei zur Aufzeichnung in der Lage und mache dies auch. Lediglich die Antragstellerin führte als Reaktion auf den Vor-Ort-Termin im Schriftsatz an das Landgericht Erfurt vom 05.07.2018 aus, das Gericht habe keine Beeinträchtigung durch eine Kamera feststellen können. Das Verfahren am Landgericht Erfurt endete sodann mit einem Vergleich. Eine abschließende Bewertung, ob Art. 2 Buchst. c) DS-GVO eingreift, war ebenfalls nicht bereits durch erteilte Auskünfte der Antragstellerin möglich. Hinsichtlich der ersten Kamera können erteilte Informationen im Verfahren am Landgericht Erfurt nicht als Grundlage für die datenschutzrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes dienen. Zunächst ist die Aussage, es werde nur das eigene Grundstück gefilmt, allein ohne weiterer
weise nicht ausreichend. Es bedarf aufgrund der festgestellten Kamera, durch die Aufzeichnungen erfolgen, einer weiteren Erläuterung. Zudem weisen die Informationen der Antragstellerin im Verfahren am Landgericht Erfurt, wie bereits vom Antragsgegner im Schreiben an die Antragstellerin vom 15.05.2019 ausgeführt, Widersprüche auf. So führt die Antragstellerin im Schriftsatz an das Landgericht Erfurt vom 26.03.2018 zunächst aus, es gebe keine Aufnahmen oder Aufzeichnungen einer streitbefangenen Kamera. Im Vor-Ort-Termin gibt die Antragstellerin jedoch sodann hinsichtlich der festgestellten Kamera an, diese sei zu Aufzeichnungen in der Lage und mache diese auch. Auch das sich in der Gerichtsakte befindende Bild der Kameraaufzeichnung bedarf der Überprüfung durch den Antragsgegner, da die Beschwerdeführerin ausführt, das Bild sei eine Fälschung. Aber auch die mit Schreiben vom 05.06.2019 bereits erteilten Auskünfte dem Antragsgegner gegenüber ermöglichten noch keine abschließende Bewertung, ob Art. 2 Buchst. c) DS-GVO hinsichtlich der ersten Kamera eingreift. Im Schreiben vom 05.06.2019 wurde ausdrücklich erwähnt, dass dem Schreiben kein Bild einer Kameraaufzeichnung beigelegt werde. Das sodann dennoch beigelegte Bild konnte daher nicht als Antwort auf die Aufforderung gewertet werden. Die bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 15.05.2019 der Antragstellerin gestellten Fragen der Ziffer 1 des Bescheides zur ersten Kamera wurden durch das Schreiben der Antragstellerin vom 05.06.2019 ausdrücklich nicht, ausweichend oder lediglich ansatzweise beantwortet. Hinsichtlich der zweiten Kamera erfolgte durch die Antragstellerin mit Schreiben an den Antragsgegner vom 28.10.2019 lediglich die Auskunft, die Ausführung des Antragsgegners, das Objektiv der Kamera zeige auf das
bargrundstück, sei unrichtig. Für eine Klarstellung des Sachverhalts bedarf es jedoch einer ausführlicheren Erläuterung durch die Beantwortung der Fragen in Ziffer 2 des Bescheides, da auch keinerlei Anhaltspunkte für eine absichtlich falsche Behauptung des Antragsgegners hinsichtlich der festgestellten Kameraausrichtung vorliegen. Die vorhandenen Bilder zur Position beider Kameras (siehe die Bilder Bl. 5, 13, 281, 315, 319, 323 ff. der Verwaltungsakte) schließen eine Erfassung des Grundstücks der Beschwerdeführerin durch diese Kameras keineswegs aus. Die in Ziffer 1 und 2 enthaltenen Fragen sind auch angemessen. Die Angemessenheit bemisst sich insbesondere
der Intensität des vom Beschwerdeführer behaupteten Grundrechtseingriffs, aber auch danach, ob die Angelegenheit von grundsätzlicher datenschutzrechtlicher Bedeutung ist und ob noch in die Rechte weiterer Betroffener eingegriffen wurde (vgl. Nguyen, in: Gola, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Auflage 2018, Art. 57 Rdnr. 9). Die Intensität des Grundrechtseingriffs ist in Fällen wie dem vorliegenden - indiziert durch § 201a Strafgesetzbuch - als besonders hoch einzuschätzen. Daher sind sowohl die geforderten Auskünfte als auch das Beifügen eines weiteren Bildes der Kameraaufzeichnung angemessen, um den Sachverhalt weiter klären zu können. Aufgrund der vor dem Bescheid ganz oder teilweise verweigerten Auskünfte durch die Antragstellerin, ist auch die Frist von zwei Wochen nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz. Mangels näherer Anhaltspunkte hat das Gericht den Regelstreitwert zugrunde gelegt. Aufgrund der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens war dieser Betrag um die Hälfte zu reduzieren. Permalink: https://openjur.de/u/2398315.html ( https://oj.is/2398315 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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