Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I Die am 15. April 1998 eingetragene Marke 397 55 578 BrandComist für die Dienstleistungen "Werbung; gestalterische, künstlerische und textliche Umsetzung und Design von Marketing- oder Werbemaßnahmen; Untersuchung existierender Marken-Images und Marken-Profile, Entwicklung und Weiterentwicklung von neuen oder bestehenden Marken-Images und Marken-Profilen, Konzeption und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung von Marken-Images und Marken-Profilen; Marketing; Public Relations; Pressearbeit; Beratung bei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und PR" bestimmt. Widerspruch erhoben hat der Inhaber der rangälteren Marke 396 13 136 BRAND COPY die für die Dienstleistungen Werbung und Marketing eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit Beschluß vom 26. April 2001 wegen fehlender Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, daß trotz teilweiser Identität der Dienstleistungen und unter Berücksichtigung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke die sich gegenüberstehenden Zeichen ausreichende Unterschiede aufwiesen um Verwechslungen auszuschließen. Dies gelte sowohl in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht. Der in beiden Marken übereinstimmende Bestandteil "Brand" sei rein beschreibend und präge den Gesamteindruck der Marken nicht. Aus diesem Grund komme auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr nicht in Betracht. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er trägt vor, daß die Marken sowohl schriftbildlich als auch klanglich so ähnlich seien, daß von einer Verwechslungsgefahr auszugehen sei. Zumindest bestehe jedoch eine assoziative Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens. Zwar sei der Bestandteil "Brand" eine beschreibende Angabe, dies schließe die Annahme eines Serienzeichens jedoch nicht aus, weil auch die weiteren Wortbestandteile rein beschreibende Angaben seien, der Wortaufbau denselben Prinzipien folge und der Beschwerdeführer bereits mehrere in dieser Art gebildete Serienzeichen als Marken verwende. Den beteiligten Verkehrskreisen, vorwiegend Fachleuten, sei vor allem die Bezeichnung "Brandfactory" des Widersprechenden bekannt. Der Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Der Markeninhaber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, daß die Widerspruchsmarke durch Drittzeichen im Bereich der gleichen oder eng benachbarten Branchen geschwächt sei, die ebenfalls den Begriff "Brand" enthielten. Somit sei von einer geringen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen. Die sich gegenüberstehenden Marken unterschieden sich sowohl klanglich als auch schriftbildlich erheblich. Eine assoziative Verwechslungsgefahr komme aufgrund der Häufigkeit von Marken mit dem Bestandteil "Brand" in der Dienstleistungsklasse 35 nicht in Betracht. Die Bezeichnung "Brandfactory" sei schließlich nicht bekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Auch der Senat hält die Gefahr von Verwechslungen der sich jeweils gegenüberstehenden Marken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht für gegeben. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zunächst von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Dienstleistungen ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (vgl EuGH GRUR Int. 1999, 734 , 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 , 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd, EuGH GRUR 1998, 922 , 923 - CANON; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995 , 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so daß z.B. ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke oder durch einen höheren Grad an Waren- bzw Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRsp vgl EuGH aaO - CANON; BGH GRUR 2000, 603 , 604 - Cetof/ETOP). 1. Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht nicht bejaht werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.