Tenor Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. Gründe I. Am
(2007)verkauften Einheiten bewegen, was Umsätzen zwischen DM ... und Euro ... entspricht, belegt zwar eine langjährige gute Benutzung der Marke in einem ernsthaften Umfang, sprechen dabei aber eher für einen gut durchschnittlichen als für einen besonders starken, deutlich über dem Durchschnitt liegenden Benutzungsumfang. Dies gilt auch für die genannten Umsatzzahlen und Absatzmengen hinsichtlich des für die Frage einer erhöhten Kennzeichnungskraft maßgeblichen Zeitpunkts der Anmeldung der angegriffenen Marke im März
- Die für das Jahr 2002 in den eidesstattlichen Versicherungen vom
- Mai 2005 und vom
- Juli 2008 genannten Umsätze mit ... € bei ... Einheiten sind im hier maßgeblichen Bereich der Analgetika/Antirheumatika, die neben Erkältungspräparaten zu den am Häufigsten abgesetzten Präparaten zählen, nicht besonders hoch; soweit in der Anlage 12 zum Schriftsatz vom
- März 2009 ("Apothekenverkauf nach AC Nielsen") für das Jahr 2002 höhere Umund Absätze genannt sind, ist das angesichts der in den eidesstattlichen Versicherungen genannten Zahlen zwar nicht ohne weiteres verständlich; aber auch die hier genannten Um-/Absätze sind für die Zuerkennung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht ausreichend. Die für das Jahr 2002 genannten Werbeaufwendungen (Anl. 13 zum Schriftsatz vom
- September 2008) sind mit Euro ... eher gering, wenn man bedenkt, dass die Preise für Anzeigenseiten in "auflagenstarken Publikumszeitschriften", wie in der eidesstattlichen Versicherung vom
- Juli 2008 erwähnt, kaum unter Euro ... liegen. Einzelheiten hierzu, die zu einer für die Widersprechende positiven Beurteilung führen könnten, sind für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgetragen. Angaben zum Marktanteil (Anl. 15) liegen erst für das Jahr 2007 vor, was keinen Schluss auf die Verkehrsbekanntheit im Jahr 2002 zulässt. Wenngleich daher der Widerspruchsmarke in dem vorliegenden Widerspruchsverfahren im Ergebnis kein aufgrund starker Bekanntheit erhöhter Schutzumfang zukommt, so handelt es sich doch um eine im Verkehr langjährig eingesetzte und gut etablierte Marke im Bereich der "Analgetika/Antirheumatika" gegenüber einer unbenutzten Marke; zu ihren Gunsten geht der Senat mit der Markenstelle daher von einer im oberen Bereich des Durchschnitts liegenden Kennzeichnungskraft aus (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 9 Rdn. 107 m. w. N.). Auch wenn insgesamt deutlich erhöhte Anforderungen an den Markenabstand gelten, scheidet indessen Verwechslungsgefahr aus. Der Senat berücksichtigt dabei auch, dass bei den vorliegenden pharmazeutischen Erzeugnissen eine Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen nicht festgeschrieben ist. Soweit allgemeine Verkehrskreise zu berücksichtigen sind, ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sein kann (vgl. BGH MarkenR 2000, 140 -ATTACHÉ/TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942 , 943 li. Spalte -ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236 , 239 unter
- -Lloyd/Loint's) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt, eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl. BGH GRUR 1995, 50 , 53 -Indorektal/Indohexal). Unter Berücksichtigung dieser gesamten Umstände hält die angegriffene Marke in jeder Hinsicht einen mehr als deutlichen und deutlich erhöhten Anforderungen genügenden Abstand zu der Widerspruchsmarke ein. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hackera. a. O. § 9 Rdn. 111). Der Grad der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist dabei im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt zu ermitteln. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat, weichen die Marken in jeder Hinsicht deutlich voneinander ab. Diese Abweichungen ergeben sich aus der unterschiedlichen Wortlänge, der unterschiedlichen Silbenzahl sowie dem abweichenden Sprechund Betonungsrhythmus. In den Wortanfängen, bei denen die Aufmerksamkeit erfahrungsgemäß liegt und die mehr als nachfolgende Wortteile beachtet werden (vgl. BGH a. a. O. -Indorektal/Indohexal), weshalb die hier vorhandenen Unterschiede um so eher wahrgenommen werden, weichen die Markenwörter erheblich ab; die Wiederholung des Vokals "o" in der jüngeren Marke, die eine weich fließende, melodiöse Aussprache bewirkt, findet in der Widerspruchsmarke mit der Vokalfolge "oa" keine Entsprechung. Die Übereinstimmung in der Endsilbe "-na" ist nicht geeignet, die Verwechslungsgefahr zu begründen, zumal Wortenden regelmäßig weniger beachtet werden. Die weiteren Bestandteile heben sich demgegenüber -wie ausgeführt -mit "Oro-" bzw. "Do-" erheblich voneinander ab, so dass auch bei ungünstigen Übermittlungsbedingungen oder undeutlicherer Artikulation eine Unterscheidung der Wörter gewährleistet ist. Im schriftbildlichen Markenvergleich halten die Vergleichswörter in allen üblichen Wiedergabeformen ebenfalls einen deutlichen Abstand ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Marken im Schriftbild erfahrungsgemäß mit etwas größerer Sorgfalt wahrgenommen werden als im eher flüchtigen Klangbild, das häufig bei mündlicher Benennung entsteht. Zudem steht beim schriftlichen Markenvergleich der Fachverkehr, der aufgrund seiner beruflichen Praxis und Erfahrung im Umgang mit Arzneimittelkennzeichen über ein erhöhtes Unterscheidungsvermögen verfügt, im Vordergrund. Unter diesen Voraussetzungen reichen auch bei einer schriftlichen Wiedergabe in jeder Form die unterschiedlichen Wortlängen sowie die Abweichungen am regelmäßig stärker beachteten Wortanfang -"Oro-" gegenüber "Do-" -aus, um eine Unterscheidbarkeit der Marken zu gewährleisten. In begrifflicher Hinsicht sind keine Übereinstimmungen erkennbar. Andere Arten der Verwechslungsgefahr sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold Cl Permalink: https://openjur.de/u/240889.html ( https://oj.is/240889 ) Volltext Druckansicht Zitate 13 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c