Tenor
- Der Antragsgegner ist berechtigt und verpflichtet, Umgang auszuüben mit den gemeinsamen Kindern der Parteien A, geboren am xxx.2010, B, geboren am xxx.2013 und C, geboren am xxx.2015 14-tägig von samstags, 10:00 Uhr bis sonntags 17:00 Uhr. Diese Umgangsverpflichtung hat der Antragsgegner in den jeweils geraden Kalenderwochen wahrzunehmen. Zur Erfüllung des Umganges hat er die Kinder pünktlich bei der Kindesmutter abzuholen und auch am Sonntag pünktlich zurückzubringen. Darüber hinaus hat der Antragsgegner und Kindesvater eine Umgangsverpflichtung, aber gleichzeitig auch ein Umgangsrecht in der ersten Hälfte der jeweiligen nordrhein-westfälischen Kindergarten- und Schulferien. Zudem soll der Umgang stattfinden an jedem
- Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
- Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe I. Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder A, geboren am xxx.2010, B, geboren am xxx.2013 und C, geboren am xxx.2015 hervorgegangen. Es besteht die gemeinsame elterliche Sorge. Der Antragsgegner war zwischenzeitlich schwer an Krebs erkrankt. Er bewohnt mit seiner neuen Ehefrau eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Während der Besuchskontakte müssen die Kinder im Gästezimmer schlafen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, nur ein Kontakt mit den Kindern gleichzeitig würde dem Kindeswohl entsprechen. Sie beantragt daher, den Antragsgegner zu berechtigen und zu verpflichten, die Kinder - A, geboren am xxx.2010 - B, geboren am xxx.2013 und - C, geboren am xxx.2015 wie folgt zu sich zu nehmen: Jeweils am Freitag, 12.06.2020, 16:00 Uhr bis Sonntag, 14.06.2020, 16:00 Uhr Freitag, 14.08.2020, 16:00 Uhr bis Sonntag, 16.08.2020, 16:00 Uhr Freitag, 28.08.2020, 16:00 Uhr bis Sonntag, 30.08.2020, 16:00 Uhr Freitag, 11.09.2020, 16:00 Uhr bis Sonntag, 13.09.2020, 16:00 Uhr Freitag, 25.09.2020, 16:00 Uhr bis Sonntag, 27.09.2020, 16:00 Uhr Freitag, 30.10.2020, 16:00 Uhr bis Sonntag, 01.11.2020, 16:00 Uhr Freitag, 13.11.2020, 16:00 Uhr bis Sonntag, 15.11.2020, 16:00 Uhr Freitag, 27.11.2020, 16:00 Uhr bis Sonntag, 29.11.2020, 16:00 Uhr Freitag, 11.12.2020, 16:00 Uhr bis Sonntag, 13.11.2020, 16:00 Uhr sowie - am
- Weihnachtsfeiertag ab 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr - vom 01.01.2021 ab 16:00 Uhr bis zum 10.01.2021 bis 16:00 Uhr - ab 2021 jedes zweite Wochenende von Freitag, 16:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr, beginnend am 22.01.2021 - in der ersten Hälfte der nordrheinwestfälischen Kindergarten- und Schulferien und jeweils am
- Oster- und Weihnachtsfeiertag von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, der Beantragung entspreche nicht dem Kindeswohl. Dazu behauptet er, die Kinder würden sich permanent streiten, wenn sie bei ihm seien. Es sei erforderlich, A von den beiden jüngeren Geschwisterkindern während des Umganges zu trennen. A habe seit der Trennung Auffälligkeiten und Bedürfnisse einer besonderen Fürsorge. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben sich dagegen ausgesprochen, die Kinder während der Umgänge zu trennen. Die Verfahrensbeiständin hat aber eine Verkürzung der Umgangskontakte von Samstag auf Sonntag befürwortet sowie eine hälftige Teilung der Schulferien. Dem hat sich das Jugendamt angeschlossen. Die Kinder wurden angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.08.2020 und auf das Protokoll der Anhörung der Kinder Bezug genommen. II. Dem Antrag der Kindesmutter auf Gewährung eines Umganges für die Kinder mit dem Vater gemeinsam war in der Form, so wie sie seitens der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2020 vorgeschlagen worden ist, zu entsprechen. Aus § 1684 BGB ergibt sich, dass die Eltern nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht zum Umgang mit einem Kind haben. Die Gerichte haben dabei im Rahmen der Amtsermittlung eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen versuchen, die Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen. Maßstab ist dabei das Wohl des Kindes. Der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, hat die Pflicht, aktiv auf die Ausübung der Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil hinzuwirken. Es muss auf diesen Umgang nicht nur positiv hinwirken, sondern diesen auch ausdrücklich fördern. Aber auch die Interessen eines Elternteils oder der Wille des Kindes kann hierbei nicht alleine maßgeblich sein. Vielmehr sind diese alles Erwägungen, die in einer Entscheidung einfließen, die im Grundsatz daran eine Einschränkung erfährt, dass die Besuchskontakte nicht dazu führen würden, dass das Kindeswohl beeinträchtigt wird (zu allem OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2002, abgedruckt in Juris 1 UF 245/01 ). Dabei ist davon auszugehen, dass grundsätzlich der Umgang nach den gesetzlichen Vermutungen eines Kindes mit den Eltern dem Kindeswohl entspricht (Gottschalk, Praxiskommentar Kindschaftsrecht § 1684 BGB). Nach diesen Maßstäben war eine Umgangsregelung, so wie in der Entscheidung festgehalten, aus Gesichtspunkten des Kindeswohls geboten und angezeigt. Eigentlich sind sich alle Beteiligten darüber einig, dass der Umgang des Vaters mit den Kindern dem Kindeswohl entspricht. Sowohl die Mutter, die in dem vorliegenden Fall sogar den Antrag gestellt hat als auch der Kindesvater stellen dies nicht in Abrede. Auch Jugendamt und Verfahrensbeiständin waren sich in diesem Punkt einig. Einziger Streitpunkt zwischen den Beteiligten war die Frage, ob die Kinder während des Umganges zu trennen sind oder nicht. Maßstab konnte für diese Entscheidung nicht der Kindeswille sein. Denn die Kinder haben im Rahmen der Anhörung zwar zunächst angegeben, sie möchten den Umgang getrennt wahrnehmen. Im weiteren Verlauf haben sie aber deutlich gemacht, dass es ihnen eigentlich egal ist, mit dem sie den Umgang wahrnehmen. Auch die Verfahrensbeiständin hat berichtet, dass die Kinder eher als Einheit auftreten, sodass ein wirklicher nachhaltiger Wunsch der Kinder, den Umgang getrennt mit dem Kindesvater zu verbringen, tatsächlich nicht feststellbar war. Vielmehr war sich das Gericht, das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin nach der Anhörung der Kinder darüber einig, dass dieser zunächst in den Raum gestellte Wille nur vorgeschoben war und offensichtlich in Ansehung des vorherigen Besuchskontaktes mit dem Kindesvater und in Ansehung des gerichtlichen Verfahrens geäußert worden sind. Letztendlich haben die Kinder im Rahmen der Anhörung deutlich gemacht, dass eine Trennung nicht erforderlich ist. Lediglich C hat auf nochmaliger Nachfrage diesen Wunsch bekräftigt. A und B haben diesen Wunsch nicht aufrecht erhalten. Daher konnte über den Kindeswillen nicht ermittelt werden, was dem Wohl tatsächlich entspricht. Insofern war nach den objektiven Gegebenheiten zu urteilen. Der Kindesvater hat insoweit angegeben, dass die Kinder sich an dem Wochenende bei ihm so streiten würden, dass ein ungestörter Umgang nicht stattfinden kann. Dem steht aber die Schilderung der Kindesmutter entgegen, dass die Kinder sich in der übrigen Zeit bei ihr zwar durchaus einmal streiten, diese Konflikte aber durchaus selbst bereinigen können und diese auch nicht außergewöhnlicher Natur sind. Dahingehend war jedoch zu beachten, dass die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt eindringlich davor gewarnt haben, die Kinder bei den Umgangskontakten zu trennen. Die Kinder, so hat die Verfahrensbeiständin in zwei Kontakten mit ihnen festgestellt, treten als einheitliche "Truppe" auf. Sollte der Umgang aufgrund von Streitigkeiten auseinander gezogen werden, so würde dies dazu führen, dass entweder ein Kind stigmatisiert ist oder ein Kind eine Sonderrolle erhält, was die Geschwistergemeinschaft nachhaltig gefährden würde. Dies entspricht auch dem persönlichen Eindruck, den das Gericht im Rahmen der Anhörung gewonnen hat. Denn auch da sind die Kinder als freundschaftliche Einheit aufgetreten. Die Kinder haben sich respektvoll miteinander verhalten und kein Kind hat sich als alleiniger Wortführer oder gar zänkisch aufgeführt. Das Gericht geht daher, wie das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin davon aus, dass es der Geschwistergemeinschaft nicht zuträglich wäre, würde ein Kind bei dem Umgang separiert werden. Denn dies würde zwangsläufig zu einer Sonderstellung der anderen Kinder oder auch des einen Kindes führen. Es würde auch zu einer Ungleichbehandlung, so wie es die Verfahrensbeiständin auch dargelegt hat, führen, was die Aktivitäten angeht. Das Gericht nimmt aber durchaus die Darlegung des Kindesvaters zu den Streitigkeiten ernst. Das Gericht geht aber davon aus, dass es dem Kindesvater gelingen muss, diese Problematik bei den Umgängen mit ihm aufzufangen. Die Verfahrensbeiständin ist diesem Umstand aber damit entgegen gekommen, indem sie vorgeschlagen hat, die Umgänge tatsächlich zu verkürzen, nämlich von Samstag bis Sonntag. So würde der Zeitraum, in dem sich der Kindesvater mit den Kindern beschäftigen müsste, verkürzt und auch die Basis für Streitigkeiten eingeschränkt werden. Das Gericht erachtet diesen Vorschlag als gut und geeignet an, um den Einwendungen des Kindesvaters Rechnung zu tragen. Das Gericht sieht es aber durchaus als zumutbar an, sowohl für die Kinder als auch für den Kindesvater trotz etwaiger beengter räumlicher Verhältnisse binnen einer Übernachtung die Zeit so zu gestalten, dass diese für alle Beteiligten schön sein kann und das Ganze auch vor dem Hintergrund etwaiger Streitigkeiten für alle Beteiligten handelbar ist. Entsprechend der Empfehlung der Verfahrensbeiständin waren auch die Schulferien hälftig zu teilen. Die Einwendungen des Kindesvaters, er hätte nicht so viel Ferien arbeitstechnisch zur Verfügung, konnten hier keine Beachtung finden, weil das eine Problematik ist, die jeden Elternteil, auch den betreuenden Elternteil trifft. Es muss dem Kindesvater daher gelingen, die Ferienzeit mit den Kindern so sinnvoll zu gestalten, da die Kinder auch ihr Recht haben, die hälftigen Ferien bei ihm zu verbringen. Soweit eingewendet worden ist, dass der kleine Sohn C noch Probleme hat, länger beim Kindesvater zu übernachten, so stellt dies aus Sicht des Gerichtes eine natürliche Problematik in Ansehung des Alters von C dar. Es muss beiden Eltern gelingen, C dahin zu führen, dass er in der Lage ist, auch einen längeren Zeitraum beim Kindesvater zu übernachten. In Ansehung der Tatsache, dass gemäß § 1684 BGB die Kinder auch ein Recht auf Umgang mit dem Vater haben, war somit der Kindesvater zur Wahrnehmung der hälftigen Schulferien zu verpflichten. Die Regelung der Weihnachtstage entsprach dem Kindeswohl. Es ist üblich, dass Kinder beide Eltern an Weihnachten sehen, durch Aufteilung der Feiertage. Allerdings war insoweit dem Antrag der Mutter, dies auf den
- Tag zu beschränken, nicht zu entsprechen. Das Weihnachtsfest ist ein so wichtiges Fest, dass die Kinder sich mit jedem Elternteil die beiden höchsten Feiertage - Heiligabend und des ersten Feiertag - teilen sollten. Dabei war aber zur Vermeidung etwaiger Konflikte der Kinder unter einander beim Vater die Zeit auf den ersten Feiertag tagsüber zu beschränken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Permalink: https://openjur.de/u/2410614.html ( https://oj.is/2410614 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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