Tenor Die Beschlüsse der Markenstelle vom 12. Dezember 2007 sowie vom 4. Februar 2009 werden insoweit aufgehoben, als der angemeldeten Marke der Schutz versagt wurde. Gründe I. Die Stadtwerke Dachau (Anmelderin) sind nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Eigenbetriebsverordnung des Freistaates Bayern, GVBL 1987, 195, als gemeindliches Unternehmen, das außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen geführt wird (Art. 88 GOBY) als "Stadtwerke" zu führen. Die Anmeldung der Wortmarke Stadtwerke Dachaufür folgende Waren 40 (Leitklasse) Materialbearbeitung; Erzeugung von Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, insbesondere aus Solarkraft, Windund Wasserenergie; Holzfällen und -zuschneiden; Lötarbeiten; Luftreinigung und Luftauffrischung (Klimatisierung); Abfallverarbeitung (Umwandlung); Müllund Abfallvernichtung sowie -sortierung, -verbrennung und -recycling; Wasserbehandlung, insbesondere Wasserenthärtung; Offsetdruckarbeiten; Gravuren 9 Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungsund Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Feuerlöschgeräte 37 Bauwesen; Reparatur der in Klasse 9 genannten Waren, soweit in Klasse 37 enthalten; Installationsarbeiten; Straßenreinigung; Vermietung von Reinigungsmaschinen und Straßenkehrmaschinen; Installation, Wartung und Reparatur von Erzeugnissen der Elektrotechnik und des Maschinenbaus; Entstörung in elektrischen Anlagen; Bau von Messeständen; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht); Abbrucharbeiten und Abdichtungsarbeiten an Gebäuden; Schachtund Brunnenbohrungen 38 Telekommunikation, einschließlich Mobilfunkdienste und Leitungs-, Routingund Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation; Vermietung von Geräten für die Nachrichtenübertragung über elektrische und faseroptische Netzwerke 39 Transportwesen; Veranstaltung von Reisen; Verpackung und Lagerung von Waren; Verteilen von Energie und Elektrizität, Gas und Wasser; Pipeline-Transporte, einschließlich Abwasserkanaldienste; Durchleitung und Transport von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Versorgung von Verbrauchern durch Anlieferung von elektrischem Strom, Heizwärme, Gas oder Wasser; Wasserversorgung; Abtransport und Lagerung von Abfallund Recyclingstoffen; Vermietung von Parkplätzen; Lagerung von elektronisch gespeicherten Daten und Dokumenten; Rettungsdienste, Lotsendienste 41 Ausbildung; Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Ausstellungen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften und Stadtinformationsdokumenten; Veröffentlichung von Büchern und Zeitschriften und Videos; Betrieb von Sportanlagen und Kinder-Vergnügungsparks; Vermietung von Bühnendekoration; Ausund Fortbildungsberatung, insbesondere im Bereich der örtlichen Infrastruktur; Platzreservierung für Unterhaltungsveranstaltungen; Betrieb von Bädern, Schwimmbädern, Kurbädern, Quellen und Trinkhallen; Unterhaltung von Parkanlagen 42 wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyseund Forschungsdienstleistung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von technischen Gutachten; Bauberatung zur Infrastruktur-Anschluss-Planung und technische Projektplanung; Eichen (Kalibrieren), insbesondere von Messeinrichtungen, Dienstleistungen von Ingenieuren; Materialprüfung; Qualitätsprüfung, insbesondere von Wasser; technische Umweltschutzberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; technische Beratunghat die Markenstelle mit Beschluss vom 12. Dezember 2007 zurückgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle mit Beschluss vom 4. Februar 2009 den Ausgangsbescheid insoweit aufgehoben, als damit die Anmeldung für Registrierkassen, Feuerlöschgeräte, Veranstaltung von Reisen, Verpackung und Lagerung von Waren, Rettungsdienste, Lotsendienste, Offsetdruckarbeiten; Gravuren, Erziehung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Veranstaltungen, Betrieb von Sportanlagen und Kinder-Vergnügungsparks, Vermietung von Bühnendekorationzurückgewiesen wurde. Im Übrigen hat sie die Erinnerung zurückgewiesen. Erinnerungsbescheid ist ausgeführt, die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig. Werde ein Zeichen aufgrund der Monopolstellung des Anmelders faktisch nur mit ihm in Verbindung gebracht, so führe dieser Umstand außerhalb einer Verkehrsdurchsetzung nicht zum Ausschluss des Eintragungshindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Es bestehe ein zumindest zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der Kombination einer allgemein üblichen Bezeichnung eines kommunalen Unternehmens mit einer Ortsangabe für diejenigen Waren/Dienstleistungen, die Versorgungsunternehmen der öffentlichen Hand aufgrund eines verstärkten Wettbewerbs und der zunehmenden Privatisierung öffentlicher Aufgaben nicht mehr monopolartig anbieten könnten. Selbst wenn die Anmelderin in Dachau gegenwärtig noch eine faktische Monopolstellung auf dem Energiesektor innehaben sollte, sei es angesichts der Liberalisierung des Energiemarkts nicht ausgeschlossen, dass in Zukunft weitere Anbieter aufträten. Hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für welche der Erstprüferbeschluss aufgehoben werde, sei kein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis feststellbar. Der Markt für die Herstellung und den Vertrieb von Registrierkassen und Feuerlöschgeräten, der Markt der Reiseveranstalter, der Logistikmarkt und die Dienstleistungen für Ambulanzen und Lotsen sowie für Druckereiarbeiten seien schon seit jeher liberalisiert, so dass hier ein aus dem Allgemeininteresse folgendes Freihaltungsbedürfnis nicht bestehe. Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 12. Februar 2009 zugestellt worden. Die Anmelderin hat am 27. Februar 2009 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, eine Bezeichnung von Stadtwerken, spezifiziert durch den Ort, sei unterscheidungskräftig. Eine solche Bezeichnung sei nicht beschreibend. Es bestehe auch kein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis. Selbst wenn kommunale bzw. staatliche Versorgungsunternehmen künftig nicht mehr monopolartig auftreten könnten, weil sich weitere Anbieter im Markt etablierten, hätten diese kein Recht auf Freihaltung der seit 1939 verwendeten Firmenbezeichnung "Stadtwerke Dachau". Private Anbieter seien eben keine kommunale Unternehmen, wie definitionsgemäß "Stadtwerke". Dementsprechend seien "Stadtwerke Löbau GmbH", "Stadtwerke Osnabrück -immer für Sie da", "Stadtwerke Bochum -wir sorgen dafür" und "Stadtwerke Lemgo" eingetragen worden. Sie beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde, und die Marke in vollem Umfang einzutragen. II. Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1) Die Anmelderin besitzt als teilrechtsfähige Verwaltungseinheit des öffentlichen Rechts, die Fähigkeit, Träger von Immaterialgüterrechten zu sein. Teilrechtsfähige Verwaltungseinheiten, wie auch Fakultäten, Schulen, der Landkreistag oder der Städtetag, sind zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben berufen und insoweit mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet. Mit überzeugenden Argumenten hat Fezer (Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 7 Rdn. 30) ausgeführt, dass die Rechtsträgerfähigkeit zumindest immer dann angenommen werden kann, wenn nicht gerade der Zweck der Ausstattung mit Teilrechtsfähigkeit und damit die Wahrnehmung einer bestimmten Verwaltungsaufgabe dem Erwerb eines Immaterialgüterrechts widersprechen. Stadtwerke, die in der Form teilrechtsfähiger Verwaltungseinheiten geführt werden, sind den in § 7 Nr. 3 MarkenG genannten Gesellschaften insoweit gleichzustellen (Albrecht/Hoffmann, Geistiges Eigentum im Kommunalbereich, Stuttgart 2009, C. I., S. 23). Ein Hindernis im o. g. Sinn ist nicht erkennbar. 2) Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen keine Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.