Tenor Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentund Markenamtes vom 13. September 2005 aufgehoben, soweit die angemeldete Marke für die Waren und Dienstleistungen: "Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerbetriebssystem (Hardware und Software); Kindercomputer, soweit in Klasse 09 enthalten; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Radios; Uhrenradios; Radiokassettenrecorder; CD-Player; DVD-Player; Stereogeräte; Verstärker; Heimkinogeräte; Fernseher; Kameras; digitale Kameras; Adapter; Mikrofone; tragbare Sprechfunkgeräte; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenzund Regelungstechnik; digitale Spracherkennungsund Umwandlungsgeräte; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen; Chips (integrierte Schaltkreise), Codierer (Datenverarbeitung); unbespielte Datenträger aller Art, Compactdiscs (ROM, Festspeicher), Compactdiscs (Ton, Bild); Computerperipheriegeräte; Magnetdatenträger; optische Datenträger; Interfaces, nämlich Schnittstellengeräte oder -programme für Computer; Monitore (Computerprogramme); Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Computernetzwerke (Hardware und Software); Elektrokabel, elektrische Kabelkanäle, Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen, Kabelklemmen, Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Klasse 28: Kindercomputer als Spielzeug; Videospiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Klasse 35: Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Bereitstellung von Geschäftsinformationen; Erstellung von Werbeschriften; Vorführung von Waren für Werbezwecke; betriebswirtschaftliche Beratung im Hinblick auf den Einsatz von Computerhardund -software sowie der neuen Medien und des Internets; organisatorische Projektplanung und organisatorisches Projektmanagement für Werbung und Auftritte von Unternehmen im Internet sowie sonstiger neuer Medien und allgemein im Hinblick auf EDV; Systematisierung und Zusammenstellen von Daten in Computer-Datenbanken; Erstellen und Auswerten von Statistiken; Veranstaltung und Durchführung von Ausstellungen und Kongressen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; wirtschaftliche Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; Fotografieren; Klasse 42: wissenschaftliche und industrielle Forschung; Dienstleistungen auf den Gebieten der Computertechnologie, nämlich Computerberatungsdienste und Computersystemanalysen; Design für Computer-Software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Bildbearbeitung auch am Computer; Erstellen von Software für die Bildübertragung in Internetpräsenzen; Design von Computersoftware; Computerberatungsdienste; Computersystemanalysen; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Gestaltung, Programmierung, Erstellung, Einrichtung und redaktionelle Betreuung von Internetseiten für Onund Offlineauftritte; Entwicklung von Domainnamen; technische Planung und Konzeption von Lösungen zur sicheren Datenübertragung und zur Absicherung des unberechtigten Datenzugriffs von außen; technische Planung und Konzeption von internen und externen Computernetzwerken; Konfiguration von Netzwerken, soweit in dieser Klasse enthalten; Netzwerkmanagement, nämlich Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebs und Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen und Datensicherung; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerkstrukturen; technische Beratung im Hinblick auf den Einsatz von Computerhardund -software sowie der neuen Medien unddes Internets; Erstellen von Computerprogrammen für statistische Auswertungen; Erstellen von Computerprogrammen zum Online-Banking; Entwicklung von universellen Systemen für mobile Telekommunikation (UMTS)" zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gründe I. Die Bezeichnung VOLKSFLAT ist für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 25, 35 bis 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung zunächst mit Bescheid vom 13. Mai 2005 in vollem Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft und im Hinblick auf das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses beanstandet und sodann durch eine Regierungsangestellte im höheren Dienst mit Beschluss vom 13. September 2005 teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen: "Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerbetriebssystem (Hardware und Software); Kindercomputer, soweit in Klasse 09 enthalten; Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; gespeicherte Computerprogramme zur Verwendung für Telekommunikationsdienstleistungen; gespeicherte Computerprogramme in Verbindung mit und für den Zugriff auf Computernetze, Datenbanken und Mailboxen; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Radios; Uhrenradios; Radiokassettenrecorder; CD-Player; DVD-Player; Stereogeräte; Verstärker; Heimkinogeräte; Fernseher; Kameras; digitale Kameras; Adapter; Mikrofone; tragbare Sprechfunkgeräte; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenzund Regelungstechnik; Geräte zur mobilen Telekommunikation; elektrischen Apparate und Instrumente soweit in Klasse 9 enthalten; digitale Spracherkennungsund Umwandlungsgeräte; Modems; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen; Chips (integrierte Schaltkreise), Codierer (Datenverarbeitung); unbespielte Datenträger aller Art, Compactdiscs (ROM, Festspeicher), Compactdiscs (Ton, Bild); Computerprogramme (gespeichert); Computersoftware (gespeichert); auf Datenträger gespeicherte Computerprogramme, insbesondere Computerbetriebsprogramme; Computerperipheriegeräte; Magnetdatenträger; optische Datenträger; Interfaces, nämlich Schnittstellengeräte oder -programme für Computer; Monitore (Computerprogramme); Smartcards (Karten mit integrierten Schaltkreisen); ISDN-Karten; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Computernetzwerke (Hardware und Software); Elektrokabel, elektrische Kabelkanäle, Kabelkennfäden für elektrische Leitungen, Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen, Kabelklemmen, Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Publikationen und Druckereierzeugnisse, einschließlich Bücher, Broschüren und Magazine über Computer, Computernetze, Computerdatenbanken, Computerdienste und Internet-Dienstleistungen; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papierund Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke; Klasse 28: Kindercomputer als Spielzeug; Videospiele, ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Klasse 35: Werbung und Marketing, insbesondere im Internet und sonstigen neuen Medien sowie über eine Onlinewerbeplattform zur Darstellung von elektronischer Werbung sowie Marktforschung innerhalb und außerhalb eines geschlossenen Benutzerkreises; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Bereitstellung von Geschäftsinformationen; Bannerexchange, nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet, Erstellung von Werbeschriften; Vermietung von Werbeflächen, insbesondere im Internet, Dienstleistungen einer Werbeagentur, Verbreitung von Werbeanzeigen, Aktualisieren von Werbematerial, Verteilung von Werbematerial, Werbung durch Werbeschriften, Herausgabe von Werbetexten; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Vermittlung von Werbeflächen auch im Internet; Werbung im Bereich der Telekommunikation; Rundfunkwerbung; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien und Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Dateiverwaltung mittels Computer; Kostenabrechnung, insbesondere im Internet; betriebswirtschaftliche Beratung im Hinblick auf den Einsatz von Computerhardund -software sowie der neuen Medien und des Internets; organisatorische Projektplanung und organisatorisches Projektmanagement für Werbung und Auftritte von Unternehmen im Internet sowie sonstiger neuer Medien und allgemein im Hinblick auf EDV; Systematisierung und Zusammenstellen von Daten in Computer-Datenbanken; Erstellen und Auswerten von Statistiken; Betrieb eines Teleshoppingkanals, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Verträgen über den Anund Verkauf von Waren; Präsentation von Warenund Dienstleistungsangeboten über einen Teleshopping-Kanal; Marketingdienstleistungen; Vermittlung von Handelsund Angebotskontakten über das Internet; Vermittlung von Wirtschaftskontakten im Internet; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften im Rahmen eines elektronischen Kaufhauses; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen auch im Internet; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Veranstaltung und Durchführung von Ausstellungen und Kongressen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Webvertising, nämlich Marketing für Dritte in Digitalnetzen; Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich die Vermittlung, Bearbeitung und Weiterleitung von Warenoder Dienstleistungsbestellungen; Betrieb und Bereitstellung einer Hotline, nämlich die telefonische Beratung für Internetbenutzer in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Onlinedienstleistungen, nämlich die elektronische Entgegennahme von Warenbestellungen; wirtschaftliche Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstellung von Produktinformationen und Verbraucherberatung; Vermittlung von Verträgen über Verkäufe und deren Abrechnung in Computernetzwerken (E-Commerce-Dienstleistungen, Onlineshopping) und/oder mittels anderer Vertriebskanäle; Vermittlung von Verträgen über den Anund Verkauf von Domainnamen für Dritte; Klasse 36: Onlinebanking; Bereitstellung von Diensten zur elektronischen Zahlungsabwicklung; Bereitstellung von Diensten zur elektronischen Verrechnungsabwicklung und Kreditwürdigkeitsprüfungen, auch über das Internet; Dienstleistungen einer elektronischen Börse; Klasse 37: Bereitstellen und Installation eines Zugangs zum Internet (Hardware), Installation von Leitungen für den Zugang zum Internet; Installation, Wartung und Instandhaltung von virtuellen Netzwerken; Konfiguration von Netzwerken, soweit in dieser Klasse enthalten; Konfiguration von Hardware; Klasse 38: Telekommunikation; Bereitstellung von Diensten zur Informationsübermittlung auf elektronischem Weg; Dienstleistungen eines Onlineanbieters und Contentproviders, nämlich Sammeln, Bereitstellen, Liefern, Übermittlung von Text-, Tonund Bildinformationen jeder Art sowie elektronische Nachrichtenübermittlung; Einstellen von Webseiten ins Internet oder andere Onlinemedien; Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bildschirmtextdienst; E-Mail-Dienste; elektronische Übermittlung von Kurzmitteilungen; Telefaxdienste; Telekommunikationsdienstleistungen durch faseroptische und funkgestützte Netzwerke, Kabelnetzwerke und sonstige Netzwerke; Vermietung von Leitungen, Leitungszugängen, Netzwerken oder Kapazitäten davon; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Bildern auch im Internet; Nachrichtenund Bildübermittlung; Onlinedienste, nämlich Übermittlung von Informationen und Nachrichten aller Art in Bild und Ton, auch in Form von E-Mails, Chats, elektronischen Newslettern, Newsforen, Unterhaltungsprogrammen, Texten, Zeichnungen und Bildern über Waren und Dienstleistungen sowie einer Kommunikationsplattform im Internet und sonstigen neuen Medien; Nachrichtenund Bildübermittlung mittels Computer; Personenruf (Rundfunk, Telefon oder mit anderen Mitteln elektronischer Kommunikation); Auskünfte über Telekommunikation; Betrieb von Einrichtungen für die Telekommunikation; Bereitstellen von Diskussionsforen und Newsgroups im Internet; computerund satellitengestützte Übertragung von Nachrichten, Informationen, Daten, Bildern; Datenaustausch über Telefonkanäle; Webmessaging, nämlich Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internetadressen; Bereitstellung von universellen Systemen für mobile Telekommunikation (UMTS); Bereitstellen eines Internetzugangs via Interneteinwahlknoten (Software); Bereitstellen eines Web-, Mailund Newsservers (Software); Bereitstellung einer E-Commerce-Plattform im Internet; Bereitstellung von Internetportalen für Dritte; Bereitstellen von Internetangeboten und Internetplattformen für Benutzergruppen, die einer Anmeldung bedürfen; Betrieb von Chatlines, Chatrooms und Foren; Dienstleistungen eines Internetproviders, nämlich Bereitstellen von Informationen und Unterhaltungsprogrammen im Internet, Internetzugängen, soweit in dieser Klasse enthalten; Bereitstellung eines Radiosenders über das Internet; Bereitstellung eines Fernsehsenders über das Internet; Internettelefonie; Telefondienste, Durchführung von Telefondiensten; Telefaxdienste; Bereitstellen eines elektronischen Marktplatzes auf Computernetzwerken; Einstellung von Daten in digitale Netze; Betreiben eines Teleshoppingkanals; Bereitstellung von Leitungen für den Zugang zum Internet; Bereitstellen eines softwaregestützten Zugangs zum Internet; Bereitstellen eines softwaregestützten Zugangs zu Texten, Grafiken, audiovisuellen und Multimediainformationen, Dokumenten und Computerprogrammen; Vermietung von Telekommunikationsgeräten für den Zugang zum Internet; verschlüsselte Übertragung von Daten; Bereitstellung eines Diskussionsforums im Internet; Bereitstellung von Filmen zum Abruf über das Internet oder andere elektronische Medien; Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; Fotografieren; Klasse 42: Wissenschaftliche und industrielle Forschung; Bereitstellung und Leasing von Zugriffszeit auf Computerdatenbanken, auf Computermailboxen, auf Computernetze, auf interaktive Kommunikationsnetze für Computer, auf elektronische Publikationen auf verschiedenen Gebieten, auf Handelsund Dienstleistungskataloge und computergestützte Informationen sowie auf computergestützte Forschung und Referenzmaterialien; Lizenzierung von Computersoftware; Dienstleistungen auf den Gebieten der Computertechnologie, nämlich Computerberatungsdienste und Computersystemanalysen; Design für Computersoftware; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; technische Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Bildbearbeitung auch am Computer; Erstellen von Software für die Bildübertragung in Internetpräsenzen, Aktualisieren von Softwareprogrammen; Lizenzieren von Software; Wartung von Computersoftware; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Wiederherstellung, Löschung, Vervielfältigung, Pflege, Verarbeitung, Bearbeitung, Speicherung, Sicherung, Erfassung von Computerdaten; Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Leasing von Computerzugriffszeiten zur Datenbearbeitung; Computerberatungsdienste; Computersystemanalysen; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Dienstleistungen auf dem Gebiet des Internets, nämlich Dienstleistungen für den Onlineeinkauf, nämlich Bereitstellung von sich auf Verkauf von Waren beziehenden Datenbanken; Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Gestaltung, Programmierung, Erstellung, Einrichtung und redaktionelle Betreuung von Internetseiten für Onund Offlineauftritte; Bereitstellen von Internetseiten; Vermittlung, Vergabe, Registrierung, Vermieten und Verleasen von Domains, Entwicklung von Domainnamen, Pflege von Domains; technische Entwicklung und Bereitstellung von Sicherheitssystemen, z. B. digitale Identitäten und Signaturen im Internet; Datenverschlüsselung; verschlüsselte Speicherung von Daten; kurz-, mittelund langfristige Speicherung sowie Zwischenspeicherung von Daten zu Sicherungszwecken; technische Planung und Konzeption von Lösungen zur sicheren Datenübertragung und zur Absicherung des unberechtigten Datenzugriffs von außen; Stellung und Installation von Datenund Netzwerkanschlusssystemen (Software); technische Planung und Konzeption von internen und externen Computernetzwerken; Wartung von Internetzugängen; Vermittlung und Vermietung von Zugangszeiten zum Internet; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Zurverfügungstellung und Vermietung von Speicherplätzen im Internet; Dienstleistungen eines Application-Service-Providers, nämlich Zurverfügungstellung von Software und Softwareanwendungen über das Internet, sonstiger neuer Medien und anderer Kommunikationsnetze; technische Beratung auf dem Gebiet des Internets, Hotline für Internet, nämlich interaktive technische Beratung auf dem Gebiet des Internets; Konfiguration von Netzwerken, soweit in dieser Klasse enthalten; Netzwerkmanagement, nämlich Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebs und Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen und Datensicherung; Konfiguration von Software; Serveradministration von Nameservern im Internet; Vermietung von Webservern; technisches Management, Entwicklung und virtuelle Bereitstellung von Webstationen; Webhosting, nämlich Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte, Zurverfügungstellung von Webspace; Webhousing, nämlich Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten zur externen Nutzung; Dienstleistungen einer Internetagentur, nämlich Konzeption, Wartung und Pflege von Internetseiten; Dienstleistungen einer Multimediaagentur, nämlich Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerkstrukturen, Hardwareund Softwareberatung; Dienstleistungen einer Mulitmediadatenbank, nämlich Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellung von Software, Daten, Bildern, Audiound/oder Videoinformationen; Zurverfügungstellung, Bereithalten und Reservieren von E-Mail-Adressen über das Internet oder andere elektronische Medien; technische Beratung im Hinblick auf den Einsatz von Computerhardund -software sowie der neuen Medien und des Internets; Erfassung, Speicherung, Sicherung, Löschung und Vervielfältigung von Daten; Erstellen von Computerprogrammen für statistische Auswertungen; Erstellen von Computerprogrammen zum Onlinebanking; Entwicklung von universellen Systemen für mobile Telekommunikation (UMTS); Betrieb und Bereitstellung einer Hotline, nämlich die telefonische Beratung für Internetbenutzer in technischer Hinsicht." Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die angemeldete Marke in dem genannten Umfang als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege. Der Wortbestandteil "FLAT" sei die Abkürzung für "FLATRATE" und finde auch in Wortzusammenstellungen wie "DSL-Flat" oder "Internet flat" häufig Verwendung. Er bedeute soviel wie "Pauschaltarif" und bezeichne ein Abrechnungsmodell, bei dem Dienstleistungen, die über die Internetverbindung des Kunden ablaufen, pauschal abgerechnet würden. Zusammen mit dem vorangestellten Wortteil "VOLK" weise die angemeldete Marke lediglich auf einen "Pauschaltarif für das Volk" bzw. "für die Allgemeinheit" hin, wobei der Ausdruck "VOLKSFLAT" sprachüblich gebildet sei und sich in vergleichbare Wortbildungen wie z. B. "Volksfest" einreihe. Die deutschenglische Sprachmischung ändere daran nichts, weil Englisch auf dem vorliegenden Warenund Dienstleistungsgebiet gängige Fachsprache sei. Die von der Zurückweisung erfassten Waren könnten mit Hilfe bzw. über eine Flatrate, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, betrieben werden, hierzu Informationen enthalten oder dazu dienen, über eine solche Flatrate Informationen zu vermitteln. Die betreffenden Dienstleistungen würden durch die Bezeichnung "VOLKSFLAT" im Hinblick auf die Art und Weise ihrer Erbringung und ihre Bestimmung beschrieben, denn sie könnten über das Internet erfolgen und mit Hilfe eines solchen Abrechnungstarifes erbracht werden. Sie könnten ferner dazu dienen, die Abrechnung über einen solchen Tarif zu ermöglichen. Bei dieser Sachlage spreche viel dafür, dass die angemeldete Marke im genannten Umfang auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der angemeldeten Marke komme das notwendige Mindestmaß an markenrechtlicher Unterscheidungskraft zu. Die Wortbestandteile "VOLK" und "FLAT" seien schon je für sich gesehen mehrdeutig und damit unterscheidungskräftig. Erst recht gelte dies für die Wortverbindung "VOLKSFLAT", die in origineller Weise den auf Traditionelles und Althergebrachtes verweisenden Begriff "VOLK" mit dem englischen Ausdruck "FLAT" zusammenfüge, der Assoziationen an Modernität und Effizienz wecke. Die Alliteration "V -F -" trage ebenfalls zur Einprägsamkeit der angemeldeten Marke bei. Aber auch in der von der Markenstelle unterstellten Bedeutung "Pauschaltarif für die Allgemeinheit" beschreibe die Bezeichnung "VOLKSFLAT" die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder unmittelbar noch bestehe ein enger beschreibender Bezug. Daher unterliege die angemeldete Marke auch keinem Freihaltebedürfnis. Darüber hinaus verweist die Anmelderin auf zahlreiche Voreintragungen für Marken, die aus dem Begriff "Volk" und weiteren Bestandteilen gebildet seien. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen hat die Markenstelle im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen werden kann. Dabei kann dahinstehen, ob die angemeldete Marke für die von der Zurückweisung noch betroffenen Waren und Dienstleistungen als ausschließlich beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliegt. Sie weist insoweit jedenfalls nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft auf. 1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229 , 230 [Nr. 27 ff.] -BioID; BGH GRUR 2006, 850 , 854 [Nr. 18] -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2008, 710 [Nr. 12] -VISAGE; GRUR 2009, 411 [Nr. 8] -STREETBALL; GRUR 2009, 778 , 779 [Nr. 11] -Willkommen im Leben; GRUR 2009, 952 [Nr. 9] -DeutschlandCard). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151 , 1152 -marktfrisch; GRUR 2005, 417 , 418 -BerlinCard; GRUR 2009, 952 , 953 [Nr. 10] -DeutschlandCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850 , 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 411 [Nr. 9] -STREETBALL). Ein solcher enger beschreibender Bezug kann sich insbesondere daraus ergeben, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen in engem sachlichen Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen stehen, für die die zur Beurteilung stehende Bezeichnung einen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt aufweist (BGH GRUR 2009, 949 , 951 [Nr. 20] -My World). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850 , 854 -FUSSBALL WM 2006; GRUR 2009, 952 , 953 [Nr. 10] -DeutschlandCard). Nach diesen Grundsätzen muss der Beschwerde der Erfolg überwiegend versagt bleiben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.