← Deutschland

ArbG Kaiserslautern, Urteil vom 26.03.2009 - 7 Ca 1826/08

Rubrum ARBEITSGERICHT XXX IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt gegen C., C-Straße, C-Stadt - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D., D-Straße, D-Stadt hat die

  1. Kammer des Arbeitsgerichts Kaiserslautern auf die mündliche Verhandlung vom
  2. März 2009 durch den Richter am Arbeitsgericht XXX als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter XXX und die ehrenamtliche Richterin XXX als Beisitzer für Recht erkannt: Tenor
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
  5. Der Streitwert wird auf 40.106,00 EUR festgesetzt.
  6. Die Berufung wird für den Fall, dass ein Beschwerdewert von 600,00 EUR nicht überschritten wird, nicht zugelassen. Tatbestand Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger eine Auskunft gegenüber der Beklagten, die er für die Berechnung eines möglichen Anspruchs aus einem Incentive Plan benötigt. Der Kläger war vom 01.07.1998 bis 31.12.2007 bei der Beklagten als Manager Product Development beschäftigt. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis selbst mit Schreiben vom 27.07.2007 zum 31.12.
  7. Im Jahre 2006 hatte der Kläger einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Auf den Inhalt des selben (Anlage K1 zur Klageschrift) wird verwiesen. In diesem Anstellungsvertrag wurde in § 3 die Vergütung und die Arbeitszeit geregelt. § 4 lautet wie folgt: "Management Incentive Plan (MIP) Herr A. nimmt an dem Management Incentive Plan (siehe Anlage 1) von XXXr teil. Die Bonus Opportunity beträgt ca. 16.000,00 EUR als Target, ca. 8.000,00 EUR als Threshold und ca. 26.700,00 EUR als Maximum." Dem Anstellungsvertrag beigelegt war eine Broschüre der Firma XXX in englischer Sprache, aus der sich die Einzelheiten des Management Incentive Plans ergeben (Anlage K2 zur Klageschrift). Im Jahre 2006 nahm der Kläger an dem "Incentive Plan" teil. Er erhielt auch eine Bonuszahlung. Der Incentive Plan ist von der Konzernmutter geschaffen worden und wendet sich an Führungskräfte in Schlüsselpositionen. Der Zweck des Incentive Planes ist es, Schlüsselführungskräfte von XXX darauf zu fokussieren, den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens zu steigern. Welche Mitarbeiter eines Unternehmens des Konzerns am Incentive Plan teilnehmen dürfen, wird von der Konzernmutter, welche ihren Sitz in XXX hat, den einzelnen Unternehmen mitgeteilt. Nach entsprechender Mitteilung gegenüber der Beklagten hatte diese mit dem Kläger den neuen Anstellungsvertrag, wie in Anlage K1 dargelegt, abgeschlossen. Vor Abschluss dieses Arbeitsvertrages hatte der Kläger einen anderen Arbeitsvertrag. In diesem war eine Tantieme-Regelung vorgesehen, die sich am wirtschaftlichen Wert der Beklagten orientiert hatte. Bezüglich der Ermittlung eines möglichen Bonusanspruches und den einzelnen Voraussetzungen für dessen Erteilung wird auf die Ausführung im Incentive Plan (Anlage K1 zur Klageschrift) und deren Übersetzung (Anlage K4 zum Klägerschriftsatz vom 16.02.2009, Bl. 45 - 47 d.A.) verwiesen. Die Beklagte erhielt seitens XXX die Mitteilung, dass der Kläger für das Jahr 2007 keinen Bonus erhalte. Der dem Kläger seitens der XXX zugesprochene Bonus für das Jahr 2006 wurde über die Beklagte ausgezahlt und von dieser steuer- und sozialversicherungsrechtlich abgerechnet. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung in § 4 des letzten Anstellungsvertrages verpflichtet, ihm Auskunft über die maßgeblichen Zahlen zur Ermittlung eines möglichen Bonuses nach dem Incentive Plan zu geben und auch verpflichtet, eine evtl. sich daraus ergebende Bonuszahlung zu zahlen. Insofern würden die Entscheidungsträger der XXX im "Head Quater" von XXX in C-Stadt sitzen. Die Beklagte müsste diese Zahlen deswegen kennen, auch wenn es sich bei diesem "Head Quater" um eine eigene GmbH handele. Soweit in dem Incentive Plan die Regelung aufgenommen sei, dass Führungskräfte nur dann einen Anspruch auf eine Bonuszahlung hätten, sofern sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bonuszahlung noch Mitarbeiter des Konzerns seien, verstoße diese Regelung gegen § 307 Abs. 1 BGB. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die Ist-Werte (actual) gemäß dem Management Incentive Plan (MIP) für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der Verteilung von XXX (80 %), welches aus der Turbulader-Sparte von XXX weltweit, und XXX (20 %), welche sich aus XXX und weiteren Geschäftsbereichen zusammen setzt, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie sei nicht passiv legitimiert. In § 4 des Anstellungsvertrages habe sie sich nur dazu verpflichtet, dass der Kläger am Bonusprogramm der XXX teilnehmen könne. Mit dieser Vertragsklausel sei dem Kläger nicht versprochen worden, dass die Beklagte ihm einen Bonus zahlen würde. Daraus ergibt sich, dass etwaige Verpflichtungen aus dem Incentive Plan nicht die Beklagte treffen würden, sondern die XXX. Im übrigen würden auch die Anspruchsvoraussetzungen nach dem Management Incentive Plan für die Zahlungen eines Bonuses nicht vorliegen, da der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bonuszahlung nicht mehr in einem dem Konzern zugehörigen Unternehmen gearbeitet habe. Schließlich könnte die Beklagte die gewünschte Auskunft auch gar nicht erteilen, da diese ihr seitens der Konzernmutter, der XXX, gar nicht mitgeteilt würden. Die maßgeblichen Kennzahlen für die Ermittlung eines Bonus würden der Beklagten seitens der Konzernmutter nicht mitgeteilt werden, sondern lediglich das Ergebnis ob und in welcher Höhe ein Mitarbeiter der Beklagten einen Bonus erhalte oder nicht. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 26.03.2009 verwiesen. Gründe I. Der Antrag des Klägers ist bei der gebotenen Auslegung (vgl. Zöller, ZPO,
  8. Auflage, vor § 128, Rz 25) als zulässig anzusehen. Der Kläger möchte den im Jahre 2007 erreichten "wirtschaftlichen Wert" entsprechend der im Management Incentive Plan von XXX vorgegebenen Berechnungsformel "operatives Ergebnis nach Steuern minus durchschnittliche betriebliche Investition x 15 %" für die Unternehmen, die bei der XXX unter dem Begriff "XXX" zusammengefasst sind und die Unternehmen die unter den Geschäftsbereich "XXX" zusammengefasst sind, erfahren. Diese Werte versteht er unter "Ist-Werte (actual)" im Sinne des Klageantrags, wie sich aus der Klagebegründung im Schriftsatz vom 16.02.2009, Blatt 2 (Bl. 43 d.A.) und den Ausführungen im Incentive Plan der XXX bzgl. der Errechnung einer Bonuszahlung ergibt. Der Kläger möchte eine Bonuszahlung aus dem Incentive Plan erreichen. Die Bezifferung eines Zahlungsanspruches ist ihm nur möglich, wenn er zuvor die verlangte Auskunft erhält. Nur damit ist es ihm möglich, einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen. Damit liegt eine zulässige Stufenklage gem. § 254 ZPO vor (vgl. BAG, 01.12.2004, 5 AZR 664/03 ). II. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, da sie auch nicht verpflichtet ist, an den Kläger irgendwelche Bonuszahlungen aus dem Incentive Plan zu errechnen und auszuzahlen.
  9. Das Bundesarbeitgericht hat hinsichtlich Aktien-Optionsgewährungs-Ansprüchen eines Arbeitnehmers hinsichtlich des Konzerns, zu dem sein Arbeitgeber als eigenständiges Unternehmen gehört, wiederholt ausgeführt, dass diese Ansprüche nicht immer in dem selben synalagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wie die vertraglich vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung stehen (vgl. BAG, 28.05.2008, 10 AZR 351/07 ; 12.02.2003, 10 AZR 299/02 ; 16.01.2008, 7 AZR 887/06 ). Es seien zwar Fallkonstellationen denkbar, in denen Aktienoptionen arbeitsvertraglich als Teil der geschuldeten Vergütung vereinbart werden, eine rechtliche Verpflichtung oder eine tatsächliche Vermutung für eine solche Vertragsauslegung bestehe aber nicht. Maßgeblich seien stets die konkreten vertraglichen Vereinbarungen. Die Frage, wer aus einem Aktienoptionsplan verpflichtet werde, lasse sich nicht einheitlich beantworten. Die Beantwortung dieser Frage hänge von den jeweiligen rechtsgeschäftlichen Beziehungen im Rahmen von Optionsprogrammen ab. Die Parteien des Gewährungs- und Optionsvertrages seien in der Regel der bezugsberechtigte Arbeitnehmer und diejenige Gesellschaft, auf deren Aktien die Optionen laute (vgl. auch LAG München, 12.02.2009, 3 Sa 833/08 ). Eine eigene Verpflichtung des konzernangehörigen Arbeitgebers kann jedoch begründet werden, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Teilnahme des Arbeitnehmers an dem Aktienoptionsplanprogramm eines anderen Konzernunternehmens ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auch von seinem Arbeitgeber die Zuteilung von Aktienoptionen verlangen, allerdings dann lediglich nach den von dem anderen Konzernunternehmen aufgestellten Verteilungsgrundsätzen (BAG, 16.01.2008, a.a.O. ). Es bedarf einer Auslegung der Vereinbarung, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einem solchen Aktienoptionsprogramm ermöglicht, §§ 133 , 157 BGB. Insofern ist es insbesondere auch von Relevanz, ob es sich bei der Einräumung eines solchen Rechts um eine Zusatzleistung zum Gehalt handelt oder damit andere Zwecke erfüllt werden sollen. Im ersteren Fall kann eine Einstandspflicht des Arbeitgebers für die Leistung einer Muttergesellschaft ggf. bestehen (BAG, 16.01.2008, a.a.O ). Gem. § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glaube mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG, 03.05.2006, 10 AZR 310/05 ).
  10. Bei Anwendung dieser Grundsätze kam das Gericht zu der Auffassung, dass sich die Beklagte in § 4 des Anstellungsvertrages aus dem Jahre 2006 lediglich dazu verpflichtet hat, dem Kläger eine Teilnahme an dem Incentive Plan der Konzernmutter, der Firma XXX, zu ermöglichen, darüber hinausgehende vertragliche Ansprüche allerdings nicht vereinbart worden sind. Insbesondere wurde nicht vereinbart, dass die Beklagte selbst zu einer Zahlung aus diesem Management Incentive Plan verpflichtet ist. a) Dies ergibt sich zum einen daraus, dass es sich bei der eingeräumten Option nicht um eine vertragliche Vereinbarung eines Teils der dem Kläger zustehenden Vergütung handeln sollte. Die Vergütung des Klägers wurde in einem eigenen Paragraphen, im § 3 des Anstellungsvertrages, vereinbart. Aus dem dem Anstellungsvertrag zu § 4 beigelegten Incentive Plan der XXX ergibt sich auch eine andere Zielsetzung der dort ausgelobten Bonuszahlung. Die dort vorgesehenen Bonuszahlungen dienen nicht der Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung in einem konzernabhängigen Unternehmen, sondern sollen einen Anreiz darstellen, dass sich Führungskräfte dafür einsetzen, dass der "wirtschaftliche Wert ihrer Geschäftseinheit" entsprechend der vorgegebenen Definition gesteigert wird. Der Bonus, der möglicherweise gewährt wird, wird auch nicht an der Arbeitsleistung der einzelnen Führungskraft festgemacht und deren Qualität, sondern an der gesamten Geschäftseinheit. Es handelt sich damit um einen Bonus, der nicht abhängig ist vom Umfang und Güte der selbst erbrachten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Insofern handelt es sich bei dieser Bonuszahlung auch nicht um ein Entgelt im Sinne des § 611 BGB. Diese Bonuszahlungen unterscheidet sich damit von einer Provision oder einer Tantieme (vgl. BAG, 03.05.2006, 10 AZR 310/05 ). b) Aus der Anlage zu § 4 des Anstellungsvertrages ergibt sich auch eindeutig, dass die Beklagte in keinster Weise Einfluss auf die Berechnung, die Zuteilung oder die Höhe einer Bonuszahlung nach dem Incentive Plan hat. Über eine Bonuszahlung entscheidet niemand bei der Beklagten, sondern der Gehaltsausschuss des Vorstands von XXX. Dieser nimmt auch die endgültigen Leistungsbewertungen vor und weist entsprechende Auszahlungen von Boni an die einzelnen Unternehmen zu. Aufgrund dieser Umstände, durfte der Kläger die vertragliche Vereinbarung in § 4 des Anstellungsvertrages auch lediglich dahingehend verstehen, dass die Beklagte sich verpflichtet hat, dem Kläger eine Teilnahme an diesem Bonusprogramm des "Incentive Plans" zu ermöglichen, sich alle weiteren Modalitäten einer möglichen Bonuszahlung allerdings alleine nach den dort geregelten Parametern richten sollte, was beinhaltet, dass auch alleine die zuständigen Gremien bei der Konzernmutter über die Berechnung und Zahlung von Boni zu entscheiden hatten. c) Dieser vertraglichen Verpflichtung ist die Beklagte auch für das Kalenderjahr 2007 nachgekommen. Der Kläger hat unstreitig an dem "Incentive Plan" teilgenommen, was sich daraus ergibt, dass sich der Entscheidungsträger bei der XXX offensichtlich mit einer Bonuszahlung für den Kläger befasst hat. Dies ergibt sich daraus, dass das Entscheidungsgremium der Beklagten mitgeteilt hatte, dass für den Kläger kein Bonus ausgezahlt werde. Weitergehende Verpflichtungen bestehen für die Beklagte aus § 4 des Anstellungsvertrages nicht. Ob der Kläger gegenüber der Konzernmutter, der XXX, aufgrund der Teilnahme an dem Incentive Plan ggf. Auskunfts- und Zahlungsansprüche zustehen, kann nicht in einem Rechtsstreit gegenüber der Beklagten geklärt werden. d) Der Auskunftsanspruch ist darüber hinaus auch deswegen unbegründet, da er auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie gar nicht über die begehrten "Ist-Werte", d.h. über den seitens der Konzernmutter festgestellten "wirtschaftlichen Wert" der XXX und XXX verfügt. Sie hat insofern ausgeführt, dass sie seitens der Konzernmutter lediglich jährlich mitgeteilt bekommt, an welche Mitarbeiter welche Boni in welcher Höhe auszubezahlen seien. Wie die Berechnung zustande kommt und welche entsprechenden "wirtschaftlichen Werte" für die Berechnung der Boni bei der Konzernmutter festgestellt wurden, sei ihr unbekannt. Dieser Vortrag ist auch nachvollziehbar, da nach eigenen Angaben des Klägers im Kammertermin dieser "wirtschaftliche Wert" sich errechnet aus dem Erreichen vorgegebener Zielwerte einer Vielzahl von Unternehmen, die bei der Konzernmutter unter den Begriffen "XXX" und "XXX" zusammengefasst worden sind. Diese Unternehmen befinden sich in einer Vielzahl von Ländern, u.a. auch in der XXX. Insofern ist der Vortrag der Beklagten nachvollziehbar, dass sie diese Daten nicht kennt und über sie gar nicht verfügt. Der Kläger hat dies zwar bestritten, allerdings unsubstantiiert. Er hat in keiner Weise ausgeführt, warum und wieso die Beklagte als ein konzernabhängiges Unternehmen über diese Kennzahlen, die sich aus der Zusammenfassung verschiedenster Unternehmen des Konzerns XXX ergeben, verfügen soll. Insofern ist der geltend gemachte Anspruch auch auf eine unmögliche Leistung gerichtet und damit unbegründet, § 275 Abs. 1 BGB. III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert ist gem. §§ 61 ArbGG i.V.m. 3 ff. ZPO festgesetzt worden. Die Entscheidung über die Berufung folgt aus § 64 ArbGG. Permalink: https://openjur.de/u/2418008.html ( https://oj.is/2418008 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.