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AG München, Endurteil vom 16.11.2021 - 173 C 10459/21

Rubrum IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit Deutsche Kr..., vertreten durch d. Vorstand, - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G... Gz.: 1226/010225-21 gegen S... J..., - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Anwaltskanzlei L... wegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Dr. B... am 16.11.2021 aufgrund des Sachstands vom 11.11.2021 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes Endurteil Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.452,73 € nebst Zinsen aus 3.434,41 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.05.2020 und aus 9,16 € seit 04.07.2020 und aus weiteren 9,16 € seit 04.08.2020 sowie weitere 6,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2020 zu zahlen.
  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.452,73 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus Kreditkartenvertrag. Der Beklagte schloss bei der Klägerin einen Kreditkartenvertrag ab und ermächtigte die Klägerin, im Rahmen der Vertragsbeziehung die Abrechnungsbeträge vom Girokonto einzuziehen. Im April 2020 setzte der Beklagte die von der Klägerin ausgestellte Kreditkarte für Entgelte in Onlinecasinos in Höhe von 3.279,76 € ein. Der Beklagte veranlasste nach der Einziehung der Beträge jeweils Rücklastschriften. Das Kreditkartenkonto des Beklagten wies am 03.08.2020 einen Saldo in Höhe von 3.459,33 € auf. Die Klägerin bestreitet, dass der Glückspielanbieter für Deutschland keine Erlaubnis hätte. Zumindest habe die Klägerin nicht wissen können, dass das vom Beklagten getätigte Glückspiel illegal war. Anhand des MCC sei dies nicht erkennbar und die Klägerin habe mit dem Glückspielanbieter keinen Akzeptanzvertrag. Die Klägerin habe die Zahlungen mit der Autorisierung des Beklagten vorgenommen, die Verfügungen seien wirksam. Die Autorisierung sei auch nicht wegen § 134 BGB nichtig, es liege kein Verstoß gegen den Glückspielstaatsvertrag vor. Der Beklagte habe seine Autorisierung nicht wirksam widerrufen können. Die Klägerin sei nicht rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen worden. Das streitgegenständliche Entgelt beruhe auf dem Auslandeinsatz der Kreditkarte. Die Klägerin beantragt zu erkennen: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.459,33 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.434,41 seit 23.05.2020, aus 9,16 € seit 04.07.2020 und aus 9,16 seit 04.08.2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt: Klageabweisung Der Beklagte behauptet, dass das Onlinecasino verboten und erlaubnisunfähig sei. Transaktionen an Onlineglückspielanbieter seien mit einem MCC gekennzeichnet, so dass die Klägerin habe davon ausgehen müssen, dass die Transaktionen mit MCC 7995 in Zusammenhang mit unerlaubtem Glückspiel stünden. Die Klägerin habe seit dem Schreiben der Aufsichtsbehörde im Januar 2020 gewusst, dass Onlinecasinos verboten sind. Der Klägerin stehe bei Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit illegalem Onlinecasinos gem. § 4 I, IV GlüStV kein Aufwendungsersatzanspruch zu. Das Gericht hat keine Beweise erhoben. Zur Ergänzung des Tatbestands wird ausdrücklich Bezug genommen auf die umfangreichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteilen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt. Gründe Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht München ist sachlich und örtlich zuständig. Die Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 3.459 € gegenüber dem Beklagten zu. Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Kreditkartenvertrag. Der Beklagte setzte die Kreditkarte für Onlineglückspiel ein. Den eingesetzten Betrag von 3.479,76 € zahlte die Klägerin das Onlineglückspielunternehmen und begehrt Aufwendungsersatz für die geleistete Zahlung. Der Kreditkartenvertrag stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag und einen Zahlungsdiensterahmenvertrag dar. Der Karteninhaber schuldet neben der Zahlung der Jahresgebühr Aufwendungsersatz für die Zahlungen mit der Kreditkarte. Der vom Kreditkarteninhaber unterschriebene Belastungsbeleg ist Weisung i.S.v. §§ 675 , 655 BGB. Der Karteninhaber kann dem Kreditkarteninstitut, das bezahlt hat, keine Einwendungen aus seinem Verhältnis zum Vertragsunternehmen entgegenhalten. Dies gilt grundsätzlich auch beim unerlaubten Onlineglückspiel des Karteninhabers. Setzt ein Spieler bei einem illegalen Onlineglückspiel eine Kreditkarte ein, wird der Zahlungsdienstevertrag mit der Bank nicht von der Nichtigkeit nach § 134 BGB erfasst. (Vossler in beckonline.Grosskommentar, BGB § 134 , RN 219). Der Aufwendungsersatzanspruch besteht nur, wenn die Karte oder die Daten nicht von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden, also mangels Autorisierung, oder wenn offensichtlich und liquide beweisbar ist, dass den Vertragsunternehmen eine Forderung aus dem Valutaverhältnis gegen den Beklagten nicht zusteht (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17 ). Vorliegend liegt kein Fall einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte des Beklagten vor. Der Beklagte hat die Karte bewusst und gewollt zum Onlineglückspiel eingesetzt, er hat die Zahlungen autorisiert. Der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin entfällt auch nicht für den Fall, dass der Onlineglückspielvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. § 134 BGB gilt nur im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Glückspielveranstalter und bezieht sich nur auf die zwischen ihnen geschlossenen Verträge, nicht aber auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Klägerin als Kreditkartenunternehmen und dem Beklagten als Karteninhaber (OLG München vom 06.02.2019, 19 U 793/18 ). Die Klägerin wirkt durch die vom Beklagten autorisierte Zahlung an den Glückspielveranstalter auch nicht gem. § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV am unerlaubten Glückspiel mit. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin wusste, dass der streitgegenständliche Glückspielanbieter keine Erlaubnis in Deutschland hatte (was die Klägerin bestreitet). Aus dem seitens der Beklagtenpartei vorgelegte Schreiben der Glückspielaufsichtsbehörde lässt sich jedenfalls keine positive Kenntnis ableiten. Das Schreiben aus dem Januar 2020 richtet sich an den Branchenverband und nicht an die Klägerin. Aus der Tatsache, dass die Zahlungen mit dem MCC 7995 gekennzeichnet waren, lässt sich auch keine Kenntnis der Klägerin vom Vorliegen eines illegalen Glückspiels ableiten. Der MCC unterscheidet nicht zwischen legalem und illegalem Glückspiel. Eine Nachforschungspflicht der Klägerin, ob es sich um einen legalen oder illegalen Glückspielbetreiber handelt, besteht nicht. Ein Kreditkartenunternehmen ist nicht verpflichtet, die Legalität etwaiger Zahlungen zu überprüfen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17 ) bzw. von seinem Vertragspartner genutzte Glückssspielangebote mit der "White-List" der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17 ). Die Klägerin konnte von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen und musste nicht mit einem evtl. Verstoß gegen § 285 StGB rechnen (LG München v. 28.02.2018, 27 O 11716/17 ). Die seitens der Klägerin in Rechnung gestellten Entgelte sprechen ebenfalls nicht für eine Kenntnis der Klägerin. Die Klägerin stellte nämlich keine Entgelte für Glückspiel in Rechnung, sondern für den Auslandseinsatz der Karte. Dieses Ergebnis ist auch interessengerecht. Wenn der Karteninhaber am illegalen Glückspiel teilnehmen könnte und er im Falle von Verlusten diese nicht an das Kreditkarteninstitut zurückerstatten müsste, würde dies einen Freibrief darstellen und das illegale Glückspiel zu Lasten der Kreditkarteninstitute befeuern. Der Karteninhaber hätte keinerlei Verlustrisiko, Gewinne würde er behalten können. Dieses Ergebnis kann von Gesetzgeber nicht gewollt sein. Im übrigen ist der Beklagten nicht rechtlos. Ihm bleibt es unbenommen, gegen den Anbieter des illegalen Glückspiels auf Rückzahlung zu klagen. Die Rückabwicklung erfolgt dann gegenüber der Partei, die sich der Beklagte als Vertragspartner ausgesucht hat. Die Nebenforderungen gründen auf §§ 280 , 286 , 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2425096.html ( https://oj.is/2425096 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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