Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die farbige (rot, weiß) Wort-Bild-Marke 302 46 500 wurde am 16. Januar 2003 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42 eingetragen, nämlich für Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Speicher für Datenverarbeitungsanlagen; Computer-Software, insbesondere für die Abfrage, Darstellung, Bearbeitung und Ausgabe multimedialer Daten in Computernetzwerken einschließlich des Internets; mit Informationen versehene maschinell lesbare Datenträger aller Art sowie Tonund Bildaufzeichnungsträger, insbesondere Disketten, CD-ROMs, DVDs, Chip-Karten, Magnet-Karten, Video-Kassetten, Compact-Disks und Video-Disks; auf Datenträgern aufgezeichnete Informationssammlungen und Datenbanken, elektronische Publikationen (herunterladbar); Druckereierzeugnisse, Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen, Bücher; Buchbinderartikel, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Papier, Pappe, Schreibwaren und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehrund Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), soweit in Klasse 16 enthalten; E-Commerce-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung, Abschluss und Abwicklung von Handelsgeschäften über Online-Shops; Werbung einschließlich Rundfunkwerbung sowie Printund Internetwerbung; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Vermietung von Werbeflächen im Internet; Marketing, auch für Dritte in digitalen Netzen (Web-Advertising), Marktforschung und -analyse; Verteilung von Waren zu Werbezwecken, Verkaufsförderung; Öffentlichkeitsarbeit; Durchführung von Werbeveranstaltungen; Geschäftsführung für andere, Unternehmensverwaltung; Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen im Internet und anderen Medien; Telekommunikation; Übermittlung von Informationen an Dritte, Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Ausstrahlung von Rundfunksendungen; Online-Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten und Informationen aller Art; E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postversand); Internet-Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen im Internet, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten, Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich Präsentation von Firmen in Internet und anderen Medien; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern, sowie von Lehrund Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Tonund Bildinformation und auch in elektronischer Form; Produktion von Tonund Bildaufzeichnungen auf Tonund Bildträger; Vorführung und Vermietung von Tonund Bildaufzeichnungen; Produktion von Rundfunksendungen, Zusammenstellen von Rundfunk-Programmen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunkunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturelle und sportliche Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit in Klasse 41 enthalten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Online-Publikationen von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Speichern, zur Verfügung stellen und Aktualisieren von Daten und sonstigen Informationen; Erstellen und Design von Programmen für die Datenverarbeitung (Computer-Software); Pflege und Aktualisierung von Programmen für die Datenverarbeitung sowie Online-Updating-Service für EDV-Programme; Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwurf, Entwicklung und Beratung im Bereich von Computersystemen, Computerberatungsdienste; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Dienstleistungen eines Netzwerkbetreibers und Providers, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken; Erstellung, Design und Einrichtung von Internetpräsentationen; Konzeption, Wartung und Pflege von Internet-Inhalten; Erstellen von Dokumentationen, im Rahmen einer redaktionellen Betreuung von Internetauftritten; Dienstleistung einer Multimediaagentur, nämlich Sammeln, Speichern und Zurverfügungstellen von Software, Daten, Bildern, Audiound Videoinformationen. Dagegen hat die Widersprechende aus ihrer farbigen (pink und schwarz) Wort-/Bild-Marke 300 91 078 (Anmeldetag 13. Dezember 2000; eingetragen am 10. September 2001; Widerspruchsverfahren abgeschlossen am 21. März 2007) Widerspruch eingelegt. Die Widerspruchsmarke ist nach einer Teillöschung noch geschützt für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 18, 20, 21, 24-26, 28-30, 35, 38 und 41, nämlich für Bespielte magnetische, magnetooptische, optische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten, einschließlich CDs, CD-ROM, Videound Audiokassetten sowie -platten; Datenbanken; Waren aus Papier und Pappe (Karton), soweit in Klasse 16 enthalten, Papierhandtücher, Servietten, Filterpapier, Verpackungsbehälter aus Papier und Pappe (Karton), Verpackungstüten und Einwickelpapier; Druckereierzeugnisse, Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Plakate, Telefonkarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten; Postkarten; Ausweise, Aufkleber, Gütesiegel, Anhänger, Sticker; Wandtafeln; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien; Spielkarten, Kartenspiele; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Taschen und nicht an den aufzunehmenden Inhalt angepasste Behältnisse, einschließlich Handtaschen, Aktentaschen, Einkaufstaschen, Reisetaschen, Sporttaschen, Schulranzen, Packsäcke und Rucksäcke, Gürtel, Hosenträger; Kleinlederwaren, einschließlich Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Reisenecessaires, Toilettenbeutel und -taschen, ferner Schreibgeräteköcher und -schalen, Zettelhalter und -behälter, Reiseund Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke; Waren aus Kunststoff oder Holz, soweit in Klasse 20 enthalten, nämlich Figuren, Flaschenverschlüsse, Scherzartikel, Untersetzer, Tisch-Sets, Tischdecken, Mouse-Pads, Abziehbilder, Aufkleber, auch teilweise transparent, Seifendosen und -schalen, Zahnputzbecher, Zahnbürstenköcher; Papierkörbe; Waren aus Glas, Porzellan und Steingut für Haushalt und Küche, soweit in Klasse 21 enthalten, kleine handbetätigte Geräte sowie Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), nämlich Dosen, Schüsseln, Frischhalteboxen; Pappteller und -becher; Textilwaren, nämlich Textilstoffe, Haushaltswäsche, Tischund Bettwäsche; Bettund Tischdecken, Sets, Kochschürzen, Topflappen, Badetücher, Fahnen und Wimpel; Bekleidungsstücke, einschließlich Sportund Freizeitbekleidung; Schuhe, Schuhwaren und Stiefel, einschließlich Sportund Freizeitschuhe und -stiefel; Strümpfe, Strumpfhosen, Socken; Krawatten, einschließlich Binder bzw. Fliegen; Hosenträger und Gürtel (Bekleidung); Handschuhe; Kopfbedeckungen, einschließlich Stirnund Schweißbänder; Buttons; Spielzeuge, Spiele auch in elektrischer und elektronischer Form, soweit in Klasse 28 enthalten; Spielwaren, Spielzeug, einschließlich Stoffund Gummitiere sowie Maskottchen; Turn-, Fitnessund Sportgeräte; Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse, Gallerten, Konfitüren, Fruchtsaucen, Speiseöle und Fette, Mayonnaisen, Salatsaucen, Ketschups und Dressings, Fertigsuppen, Eier, Milch und Milchprodukte, nämlich Butter, Käse, Käsezubereitungen, Quark, Joghurt, Sahne, nicht alkoholische Milch-Mix-Getränke, verarbeitete Nüsse, Feinkostprodukte, Feinkostsalate, Saucen als kochfertige Lebensmittelzubereitungen, Suppen mit Fleisch, Fisch, Gemüse oder Geflügel, Wurstwaren, Schinkenwaren, Pasteten, verarbeitete Weichund Schalentiere; Kartoffelklöße und Fleischklöße; Kaffee, Tee und Kräutertees; Kakao, Kakaopräparate und -getränke, Schokolade und Schokoladewaren, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel, Honig, Melassesirup; für die menschliche Ernährung zubereitetes Getreide, insbesondere Haferflocken und andere Getreideflocken, Getreidepräparate, Müslipräparate, Brot, Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis, Hefe, Backpulver, Aromastoffe, Gewürze, Salz, Senf, Essig, Saucen, Würzmittel, Kühleis; Teigwaren, Pastagerichte, Nudelzubereitungen; Lebensmittel in Konserven und als tiefgekühlte Fertigoder Teilfertigprodukte, soweit in Klasse 29 und 30 enthalten; diätetische Erzeugnisse zu nicht medizinischen Zwecken auf der Basis von Kohlehydraten; Grießklöße, Pizzen und Sojaprodukte, soweit in Klasse 30 enthalten; Werbung, einschließlich Hörfunkund Fernsehwerbung, Marketing; Veranstaltung von Hörfunkund Fernsehsendungen/-programmen über drahtlose und/oder drahtgebundene digitale und analoge Netze; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikationsund Informationssignalen über drahtlose und/oder drahtgebundene digitale und analoge Netze; Übermittlung von Daten sowohl online als auch offline; Film-, Ton-, Videound Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bildund Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theaterund Unterhaltungsveranstaltungen, von Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Vernissagen, Lesungen; Veranstaltung von Sportwettbewerben. Mit Schriftsatz vom 2. August 2007 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke die Einrede der mangelnden Benutzung erhoben. Mit Beschlüssen vom 24. November 2008 sowie vom 23. Juli 2009, letzterer ist im Erinnerungsverfahren ergangen, hat die Markenstelle für Klasse 41 den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Das ist damit begründet, das Wort "live" sei je nach Waren und Dienstleistungen schutzunfähig oder zumindest kennzeichnungsschwach. Daher könne auf die Einbeziehung der graphischen Gestaltung und der Zahl "1" in der Widerspruchsmarke nicht verzichtet werden. Selbst bei Identität der Waren und Dienstleistungen ließen sich die Zeichen auf Grund der zusätzlichen Bestandteile "Lisa" und "1" ohne weiteres auseinanderhalten. Die Nichtbenutzungseinrede sei derzeit nicht zulässig. Eine selbständig kennzeichnende Stellung komme dem Bestandteil "live" in der angegriffenen Marke nicht zu. Insbesondere liege keine identische Übernahme des älteren Zeichens vor. Für die Kennzeichnungskraft des Bestandteils "live" sei die Thomson-Live-Entscheidung unerheblich. Auch eine mittelbare Verwechslung oder eine Verwechslung im weiteren Sinne komme nicht in Betracht. Am 13. August 2009 hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, der Bestandteil "live" sei nicht kennzeichnungsschwach, was sichu. a. aus der EuGH-Entscheidung zu Thomson-Life ergebe. "Live" präge beide Marken. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke 302 46 500 zu löschen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Amtsverfahren vertritt sie die Auffassung, die Marken seien nicht verwechselbar. Im Übrigen erhebt sie die Einrede der mangelnden Benutzung. II. 1. Da die Beteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben und diese nach Wertung des Senats auch nicht geboten ist, kann ohne diese entschieden werden. Die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs gebietet es, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darzulegen, sowie Anträge zu stellen. Dazu bestand hinreichend Gelegenheit, nachdem die Beschwerdeerwiderung der Markeninhaberin der Widersprechenden am 23. November 2009 zugestellt worden ist. 2. Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.