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FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2022 - 6 K 1007/20

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Die Klage ist zulässig, sie bleibt in der Sache jedoch

). Rechtsfolge einer Anfechtung nach § 4 Abs. 1

ist die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den übertragenen Vermögensgegenstand. Dasjenige, was aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, muss dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1

). Der Empfänger einer nach § 4 Abs. 1

angefochtenen unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2

nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligte (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2016, IX ZR 113/15 , NJW 2017, 1035 Rn. 10). Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO muss das Gericht zunächst die Rechtsentscheidung prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung gegeben sind. Wird dies bejaht, ist die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts, ob und gegen wen sich die Duldungsverfügung richtet, gerichtlich im Rahmen des § 102 FGO - beschränkt auf Ermessensfehler (Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung) - überprüfbar. II. Die Voraussetzung für eine Anfechtung nach § 4

lagen im Streitfall vor. 1. Der Beklagte ist anfechtungsberechtigter Gläubiger im Sinne des § 2

. Die gegenüber dem Vater der Klägerin als Vollstreckungsschuldner festgesetzten Steuerschulden sind fällig und vollstreckbar. Die Vollstreckung in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat diesbezüglich keine Einwände erhoben, auch die Höhe der Forderungen von rund 58.000,00 Euro wurde nicht beanstandet. 2. Das Anfechtungsgesetz gilt gemäß § 1

für alle Rechthandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen. Rechtshandlung im Sinne des

ist jedes - rechtliche oder tatsächliche - Handeln oder Unterlassen des Schuldners, das rechtliche Folgen hat, so auch die streitgegenständliche Aufhebung einer Reallast zur Absicherung einer dauernden Last. Für die - hier ebenfalls gegebene - objektive Gläubigerbenachteiligung genügt der Wegfall, die Erschwerung oder Verzögerung der Zugriffsmöglichkeit für den anfechtenden Gläubiger (BGH, Urteil vom 05.11.1980, VIII ZR 230/79 , BGHZ 78, 318 ). Die Gläubigerbenachteiligung ergibt sich im Streitfall infolge des Wegfalls auf eines dinglichen Rechts des Vollstreckungsschuldners. Die Entrichtung wiederkehrender Leistungen an den Vollstreckungsschuldner aus dem Grundstück ist damit ausgeschlossen worden. 3. Die weiteren besonderen Anfechtungsvoraussetzungen des § 4

sind im Streitfall ebenfalls gegeben. a) § 4

verlangt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners. aa) Im Streitfall ist von einer Leistung auszugehen. Der Leistungsbegriff setzt voraus, dass es auf Seiten des Schuldners zu einer Vermögensminderung und auf Seiten des Anfechtungsgegners zu einer entsprechenden Vermögensmehrung gekommen ist. Eine Leistung des Schuldners liegt bei Aufgabe eines Recht sowie beim Verzicht auf ein dingliches Recht vor, wenn ein Anderer daraus einen Vorteil erlangt (Kirchhof, in Münchener Kommentar zum

1. Aufl. 2012,

§ 4Rn.

8; Huber Kommentar zum

, 12. Aufl. 2021,

§ 4Rn.

16). Der Vollstreckungsschuldner hat im Aufhebungsvertrag auf ein dingliches Recht verzichtet, indem er die Belastung (mit einer Reallast) des im Jahr 2014 von der Klägerin erworbenen streitgegenständlichen Grundstücks aufgehoben hat. Dem Vollstreckungsschuldner stand gemäß der notariellen Vereinbarung vom 25.11.2014 ein monatlicher Zahlungsanspruch aus einer schuldrechtlich begründeten dauernden Last zu. Die dingliche Absicherung der Ansprüche erfolgte durch Eintragung einer Reallast im Grundbuch. Nach § 1105 Abs. 1 Satz 1 BGB kann ein Grundstück durch eine Reallast in der Weise belastet werden kann, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Die wiederkehrenden Leistungen der Reallast bilden in ihrer Summe das Stammrecht als einheitliches dingliches Recht (BGH, Beschluss vom 02.10.2003, V ZB 38/02 , BGHZ 156, 274 , Rn. 9). Zur Aufhebung eines dinglichen Rechts sind eine Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 BGB) sowie die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Eine solche Aufgabeerklärung lässt sich dem Aufhebungsvertrag unter "II. Aufhebung" entnehmen, danach sollte ausdrücklich die als Rentenrecht des Vollstreckungsschuldners benannte Reallast, aufgehoben werden. Die Aufhebung der Reallast hat auch zu einem Vorteil eines anderen, der Klägerin geführt. Bei einer Grundstücksübertragung (wie sie hier im Jahr 2014 erfolgt ist) stellt die Einräumung eines dinglichen Rechts für den Übertragenden (den Vollstreckungsschuldner) keinen Gegenwert dar, allenfalls wird dadurch der Wert des übertragenen Grundstücks gemindert (BGH, Urteil vom 16.04.2015, IX ZR 68/14 , IX ZR 68/14 Rn. 17). Dementsprechend führt eine spätere Aufhebung der dinglichen Belastung zu einem (für die Klägerin vorteilhaften) Wertzuwachs des Grundstücks. bb) Die Aufhebung der Reallast erfolgte unentgeltlich. Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist umfassender, als bei der Schenkung nach § 516 BGB und setzt eine vertragliche Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus. Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ein Vermögenswert des Schuldners zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass der Empfänger eine ausgleichende Gegenleistung an den Leistenden oder mit dessen Einverständnis an einen Dritten erbringt. Anfechtbar sind Schenkungen - die Parteien einigen sich im Schenkungsfall über die Unentgeltlichkeit - und sonstige unentgeltliche Verfügungen, bei denen eine Einigung über die Unentgeltlichkeit fehlt. Von einer Unentgeltlichkeit ist auszugehen, wenn der Schuldner bei objektiver Betrachtung keinen Gegenwert für die Aufgabe des Rechts erhalten hat. Subjektive Vorstellungen und Absichten des Schuldners und seines Vertragspartners bleiben außer Betracht. Steht objektiv fest, dass ein Gegenwert in das Vermögen des Schuldners geflossen ist, muss geprüft werden, ob die Beteiligten die Gegenleistung als Entgelt angesehen haben (BGH, Urteil vom 07.07.2015, X ZR 59/13 , NJW 2016, 324 Rn. 14). Ob die Rechtshandlung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist zum Zeitpunkt der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung zu beurteilen (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung,

§ 4Rn.

9). Die von der Klägerin und dem Vollstreckungsschuldner getroffene Vereinbarung über die Aufhebung der Reallast ist im Hinblick auf die Gegenleistung eindeutig. Eine Gegenleistung sollte es für die Aufhebung der Reallast ausdrücklich nicht gegeben. Die Vertragsparteien sind einvernehmlich davon ausgegangen, dass die Rechtsaufhebung nur eine einseitige Vermögensverfügung des Vollstreckungsschuldners beinhaltet. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Aufhebungsvereinbarung kann nicht im Wege einer Auslegung aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133 , 157 BGB) zu Gunsten der Klägerin eine Gegenleistung angenommen werden. Weitere Gegenleistungen sind ausweislich des notariellen Vertrages nicht vereinbart worden. Insoweit gilt eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde (Palandt/Ellenberger, BGB,

  1. Auflage 2020, § 125 Rn. 21). Die Klägerin hat diese Vermutung nicht widerlegt. Nach ihrem Vortrag steht die Unentgeltlichkeit der Rechtsaufhebung nicht in Frage. Soweit die Klägerin vorträgt, mit der Aufhebung der Reallast sei ohnehin nur die zwischen den Parteien übliche Abwicklung der Vertragsverhältnisse nachvollzogen worden, lässt dies einen Rückschluss darauf zu, dass die schuldrechtlichen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners auf wiederkehrende Leistungen und die Ansprüche auf monatliche Mietzahlung nach der Vorstellung der Klägerin und dem Vollstreckungsschuldner in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen sollten. Die Reallast als dingliches Recht zur Sicherung der Ansprüche des Vollstreckungsschuldners besteht unabhängig von den schuldrechtlich begründeten Rechtsbeziehungen. Die Aufhebung der Reallast stellt sich als eigenständiger Rechtsakt dar, der zwar im Zuge der Abwicklung der schuldrechtlichen Ansprüche erfolgen kann, der aber nach dem in der Vertragsurkunde erklärten Willen der Parteien ohne Gegenleistung erfolgt ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Mietvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Vater, einer der Klägerin nahestehenden Person, steuerlich anzuerkennen ist. Zwar bestehen Anhaltspunkte, dass die tatsächliche Durchführung der Mietvereinbarung nicht wie unter fremden Dritten erfolgt ist (BFH vom 14.04.1983, IV R 198/80 , BStBl. II 1983, 555 ), weil eine tatsächliche Mietzahlung zu keinem Zeitpunkt erfolgt war. Nach dem Vortrag der Klägerin waren die zwischen ihr und ihrem Vater bestehenden Zahlungsverpflichtungen einvernehmlich nicht durchgesetzt, sondern laufend verrechnet worden. Für die streitgegenständliche Fragestellung ist jedoch allein relevant, ob eine Gegenleistung für die Aufhebung der Reallast dem Vollstreckungsschuldner zugewendet worden ist. Davon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Im Übergabevertrag ist eine als "dauernde Last" bezeichnete schuldrechtliche Verpflichtung vereinbart worden. Die Bezeichnung "dauernde Last" kann für die steuerliche Einordnung der Leistungen von Belang sein. Steuerrechtlich sind dauernde Lasten ungleichmäßige oder abänderbare wiederkehrende Leistungen auf eine bestimmte Laufzeit (Oertel in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz,
  2. Aufl. 2021, § 9 EStG, Rn. 38; zur Einordnung von Versorgungsleistungen als Leibrente oder dauernde Lasten vgl. BFH, Urteil vom 16.06.2021, X R 31/20 , DStR 2021, 2884 Rn. 16). Dem Vortrag der Klägerin lässt sich entnehmen, dass die vertragliche Abrede aus dem Übergabevertrag tatsächlich nicht durchgeführt worden ist. Zahlungen (in Höhe von 800,00 Euro monatlich) an den Vollstreckungsschuldner sind zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin geleistet worden. Die Aufrechnung des monatlich fälligen Betrags von 800,00 Euro mit Mietansprüchen der Klägerin hätte zum Erlöschen der - jeweils monatlich fälligen - schuldrechtlichen Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Klägerin geführt (§ 387 BGB). Die im Klagevortrag beschriebene Verrechnungspraxis hat sich auf den Bestand der Reallast nicht ausgewirkt. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt, nach dem sich aus der schuldrechtliche Vereinbarung über die wiederkehrenden Leistungen - vereinbarungsgemäß - keine zivilrechtlichen Ansprüche mehr ergeben würden (etwa infolge eines konkludent geschlossenen Erlassvertrags, § 397 BGB oder infolge einer Vereinbarung, einen Anspruch nicht geltend zu machen [so genannter pactum de non petendo]), hätte auch dieser Umstand keinen Einfluss auf den Bestand der Reallast gehabt. Erst mit der Aufhebung der Reallast sind die (Sicherungs-)Wirkungen der sich insofern ergebenden Belastung des Grundstücks der Klägerin entfallen. Bis zur Aufhebung der Reallast, bewirkte die Reallast die Sicherung der von der Klägerin und dem Vollstreckungsschuldner im Übergabevertrag begründeten schuldrechtlichen Zahlungsansprüche.
  3. Im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1

kommt es nicht auf den Benachteiligungsvorsatz oder auf eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Beteiligten an, da das Interesse des Empfängers an einer unentgeltlichen Zuwendung weniger schutzwürdig ist als das Interesse des Gläubigers, sich durch die Vollstreckung zu befriedigen. 5. Die unentgeltliche Leistung wurden innerhalb der letzten vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen. Die Aufhebung des Rentenrechts erfolgte mit notariellem Vertrag vom 09.06.2016; der Duldungsbescheid erging rechtzeitig innerhalb der Vierjahres-Frist des § 4 Abs. 1

am 26.04.

  1. Die Klägerin hat dem Finanzamt Wertersatz nach § 11

zu leisten. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts, die Klägerin durch Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Es reicht hierfür aus, dass das Vermögen des Vollstreckungsschuldners für eine vollständige Befriedigung der Forderungen des Finanzamts unzulänglich ist (BFH Beschluss vom 28.05.2003, VII B 106/03 , BFH/NV 2003 1146 ). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Andere Duldungsschuldner sind im Hinblick auf die zwischen der Klägerin und den Vollstreckungsschuldner bestehenden Rechtsbeziehungen nicht gegeben. 7. Der Duldungsbescheid genügt auch den formellen Anforderungen. Er ist ordnungsgemäß an die Klägerin adressiert und inhaltlich hinreichend bestimmt. Es geht daraus klar hervor, in welcher Höhe und aus welchen Gründen der Beklagte die Klägerin in Anspruch nimmt. Die Höhe des Wertersatzes lässt sich zutreffend anhand des monatlich zu zahlenden Rentenwertes (800,00 Euro) ermitteln. Das Finanzamt hat zutreffend den Wert des Rentenrechts ausgehend vom Lebensalter (... Jahre zum Zeitpunkt der Rechtsaufhebung) und der Lebenserwartung des Vollstreckungsschuldners im Jahr 2016 (Vervielfältiger: ...) mit rund ... Euro bewertet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2431189.html ( https://oj.is/2431189 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.