(2017), BGB, § 133, Rn. 2-29; Wendtland in: BeckOK BGB, § 157 Rn. 1, beckonline) Auch bei einem Vertrag kommt es zunächst darauf an, ob alle Vertragsparteien sich denselben Vertragsinhalt vorgestellt haben. Falls dies so war, dann ist keine Auslegung erforderlich. Falls die Vertragsparteien aber unterschiedliche Vorstellungen davon hatten, welchen Inhalt der Vertrag haben sollte, dann muss man den Vertrag auslegen. Ebenso wie bei der Auslegung einer einzelnen empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es bei der Vertragsauslegung darauf an, wie ein "objektiver Dritter" (der die Erklärung und alle weiteren erkennbaren Umstände vernünftig beurteilt) den Vertrag verstehen würde. Ein Vertrag wird ebenso ausgelegt wie eine empfangsbedürftige Willenserklärung, denn ein Vertrag besteht aus zwei (übereinstimmenden) empfangsbedürftigen Willenserklärungen. (BGH, Urteil vom
- 1998 - II ZR 19/97 ; BGH, Urteil vom
- 2005 - II ZR 194/03 ; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, § 157 Rn. 3, beckonline; Wendtland in: BeckOK BGB, § 157 Rn. 8, beckonline) Wenn man den vorliegenden Fall nach diesen Maßstäben beurteilt, dann kann man weder einen übereinstimmenden Willen beider Seiten feststellen noch eine Erklärung, deren Inhalt die objektive Bedeutung hat, der Gesellschafter D. erkläre sich mit den Getränken als Gegenleistung einverstanden oder er verzichte auf Forderungen gegenüber dem Beklagten: Der Beklagte trägt zwar vor, er habe sich bei dem Gespräch am 31.12.2017 vorgestellt, der Gesellschafter D. verzichte auf weitere Forderungen. Er trägt aber weder vor noch stellt er unter Beweis, dass auch der Gesellschafter D. diese Vorstellung gehabt habe. Dass die Erklärungen beider Seiten zusammengenommen von einem objektiven Dritten vernünftigerweise als ein solcher Verzicht verstanden worden wären, kann das Gericht nicht feststellen. Eine solche Feststellung scheitert schon daran, dass der Beklagte nicht genau darlegen kann, was er gegenüber dem Gesellschafter D. gesagt hat. Der Beklagte kann auch nicht genau darlegen, was der Gesellschafter D. anschließend erwidert hat (wie sich aus den drei unterschiedlichen Fassungen ergibt, die der Beklagte hierzu zu Protokoll gegeben hat). Wenn man nicht genau feststellen kann, was gesagt worden ist, kann man auch nicht feststellen, welche Bedeutung das Gesagte objektiv hatte. Die Zeugen hat das Gericht hierzu nicht vernommen, weil die Zeugenvernehmung sich nicht auf einen konkreten Sachvortrag bezogen, sondern der Erforschung des Sachverhalts gedient hätte. Eine solche Ausforschung ist jedoch im Zivilprozess nicht möglich. 4.3 Selbst wenn man dies anders sähe und davon ausginge, die vagen Beschreibungen des Beklagten zum Gesprächsinhalt genügten für einen konkreten Sachvortrag, und wenn man zusätzlich unterstellt, der Beklagte hätte einen dieser Inhalte beweisen können, dann wäre die Erklärung des Gesellschafters D. dennoch weder ein Verzicht gewesen noch eine Erklärung, mit den Getränken an Erfüllungs statt einverstanden zu sein: Wenn man unterstellt, der Gesellschafter D. habe gesagt "Ich möchte nichts für meine Leistung" oder "Du weißt doch, dass ich nichts für meine Arbeit möchte", hätte ein objektiver Dritter diese Erklärungen nicht als Verzichtserklärung (oder als Erklärung, mit den Getränken an Erfüllungs statt einverstanden zu sein) verstanden. Ein objektiver Dritter hätte berücksichtigt, dass - unstreitig - beide Seiten nicht alle gegenseitigen Leistungen kostenlos erbracht hatten, sondern nur kleinere Dienste, während teurere Leistungen gegenseitig in Rechnung gestellt wurden. Er hätte auch berücksichtigt, dass - zwischenzeitlich ebenfalls unstreitig - die Leistungen der Klägerin einen Gesamtwert von über 1.500 € hatten und dass bei einer solchen Größenordnung auch das Unternehmen des Beklagten der Klägerin eine Rechnung gestellt hat. Er hätte auch berücksichtigt, dass die Getränke - anders als frühere Geschenke wie z. B. Gin-Flaschen - nicht allein dem Gesellschafter D. zugutegekommen wären, sondern für alle Partygäste gedacht waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte es für einen objektiven Dritten fern gelegen, anzunehmen, dass die Klägerin Partygetränke als Gegenleistung akzeptiert hätte. Näher hätte es gelegen, den Erklärungen keine rechtswirksame Bedeutung zuzumessen, sondern nur als Gespräch auf einer Party "zwischen Tür und Angel" anzusehen, mit dem sich der Gastgeber bei einem Gast für dessen Beteiligung bedankt.
- Die vorgerichtlichen Anwaltskosten muss der Beklagte der Klägerin ersetzen, weil der Beklagte mit seiner Zahlung im Verzug war (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Unstreitig hatte die Klägerin den Beklagten mehrfach gemahnt, bevor die Klägerin vorgerichtlich ihren Anwalt beauftragte. Die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten richtet sich allerdings nur nach dem Gegenstandswert von 1.056,48 €, denn dies war der Rechnungsbetrag, mit dem der Beklagte im Verzug war.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
- Streitwertbeschluss: Der Streitwert wird auf 1.547,95 € festgesetzt. C. Permalink: https://openjur.de/u/2432215.html ( https://oj.is/2432215 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 4 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.