Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.504,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten Zahlung wegen eines negativen Abfindungsguthabens nach Kündigung einer Beteiligung der Beklagtenpartei an der Klägerin. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Filmfonds in Form einer Publikums-KG. Die Beklagtenpartei beteiligte sich unter der Anlegernummer 10239 mit einer Pflichteinlage in Höhe von 40.000,- € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Von dieser hat die Beklagtenpartei 50 % zzgl. Agio erbracht. Die restlichen 50 % der Pflichteinlage sollten gem. § 4 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 a.F. des Gesellschaftsvertages "zinslos zur Zahlung fällig (werden), wenn die Treugeber und Direktkommanditisten diesen Betrag in voller Höhe aus erwirtschafteten und zur Ausschüttung anstehenden Gewinnen der Gesellschaft leisten können." Auf der Gesellschafterversammlung vom 25.07.2012 wurde § 4 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 a.F. des Gesellschaftsvertrages dahingehend geändert, dass "4,5 % der Pflichteinlage zinslos fällig (werden), wenn sie durch die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Zwecke der Durchsetzung der steuerlichen Interessen sowie zur Bestandswahrung der Gesellschaft schriftlich eingefordert werden; der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Geschäftsführung eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird." Mit Schreiben vom 27.01.2014 stellte die Klägerin 4,5 % der Pflichteinlage fällig und forderte die Beklagtenpartei entsprechend § 4 Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 neue Fassung des Gesellschaftsvertrages auf, einen Betrag in Höhe von 1.800,- € einzuzahlen. Dem kam die Beklagtenpartei nach. Mit Schreiben vom 09.04.2015 kündigte die Beklagte ihre Beteiligung an der Klägerin und schied zum 31.12.2015 aus der Kläger-Gesellschaft aus. Zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Klägerin waren noch 45,5 % ihrer Pflichteinlage von der Beklagten nicht eingezahlt worden. In § 23 Ziffer 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages wurde folgendes zwischen den Parteien vereinbart: "Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, der auch über die Kosten seiner Inanspruchnahme entsprechend den Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO zu befinden hat, verbindlich ermittelt." Ein Schiedsgutachten, wie in diesem Vertragsteil aufgeführt, wurde vor Klageerhebung von den Parteien nicht erholt. Die Beklagte hatte vorgerichtlich gegenüber der Klägerin im Jahr 2016 Einwendungen gegen die Berechnung des negativen Auseinandersetzungsguthabens erhoben. Die Klägerin übersandte daraufhin mit Schreiben vom 08.07.2016 ein bis zum 31.08.2016 befristetes Angebot einer einvernehmlichen Regelung in Form eines Vertrages über das Ausscheiden eines Gesellschafters aus der ... welches von der Beklagten nicht angenommen wurde. Die Klägerin teilte gegenüber der Beklagten mit, dass das Abfindungsguthaben negativ sei und sich bezogen auf den Stichtag 31.12.2015 auf insgesamt 4.504,- € belaufen würde. Die Beklagte bezahlte nicht an die Kläger den von ihr geforderten Betrag von 4.504,- €. Die Klägerin meint, dass sie gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages habe. Da die Beklagte zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft die Einlage noch nicht vollständig geleistet habe, könne die Klägerin den Ausgleich des negativen Abfindungsguthabens fordern. Eine Erfüllung/Teilerfüllung habe bisher nicht stattgefunden. Bei der geltend gemachten Forderung der Klägerin handele es sich entgegen der Behauptung der Beklagtenpartei nicht um einen Nachschuss. Es handele sich hierbei auch nicht um eine Erhöhung ihrer Pflichteinlage im Sinne von § 707 BGB. Die restlichen 50 % der Pflichteinlage seien auch nicht fremdfinanziert worden. § 4 Ziffer 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages berechtige die Klägerin, verpflichte sie jedoch nicht Fremdfinanzierungen aufzunehmen. Diese Regelung trage lediglich dem Umstand Rechnung, dass zunächst lediglich 50 % der Pflichteinlage zur Zahlung fällig gewesen seien. Das Auseinandersetzungsguthaben sei korrekt von der Klägerseite ermittelt worden. Ebenfalls hafte die Klägerin nicht für behauptete fehlerhafte Prospektangaben oder Aufklärungspflichtverletzungen von Vermittlern. Prospektfehler oder Aufklärungspflichtverletzungen von der Vermittlerin/den Vermittlern könnten ihr nicht zugerechnet werden. Die Schiedsklausel stehe der Klage nicht entgegen. § 23 Ziffer 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages komme vorliegend nicht zur Anwendung. Ein Schiedsgutachten sei lediglich dann einzuholen, wenn über die Höhe des Anspruchs Streit bestehe. Der dem Schiedsgutachter obliegende Bestimmungsauftrag nach § 317 Abs. 1 BGB umfasse lediglich die Höhe der Abfindung. Im Umkehrschluss setze die Regelung voraus, dass zwischen den Parteien bezüglich des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach Einigkeit herrschen müsse. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall. Die Berufung auf § 23 Ziffer 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages sei zudem treuwidrig. Erstmals mit Schriftsatz vom 04.03.2019, somit lange nach Klageerhebung, habe sich die Beklagtenpartei auf die Regelung des § 23 Ziffer 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages berufen. Die Beklagtenpartei selbst hätte außergerichtlich ein Schiedsgutachten einholen können. Durch ihr außergerichtliches Verhalten habe die Beklagtenpartei klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einer gerichtlichen Klärung der Höhe des Abfindungsguthabens rechne. Zudem müsse das Gericht die Leistung ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in entsprechender Anwendung der Regelung des § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB durch Urteil bestimmen. Damit stehe die Schiedsklausel einer Klage nicht entgegen. Hilfsweise sei der Klägerin eine Frist zur Beibringung des Schiedsgutachtens entsprechend der Regelungen der §§ 356 , 431 ZPO zu gewähren. Klägerseits wird beantragt: Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerin 4.504,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Hilfsweise wird beantragt entsprechend den Regelungen der §§ 356 , 431 ZPO, eine angemessene Frist zur Einholung des fehlenden Schiedsgutachtens zu setzen. Beklagtenseits wird Klageabweisung beantragt. Die Beklagtenseite behauptet, dass die Beklagte bereits die Verpflichtung zur Leistung ihrer Einlage vollständig erfüllt habe, so dass kein Anspruch auf Ausgleich eines negativen Abfindungsguthabens bestehe. Die weiteren 50 % der Pflichteinlage seien nach dem Konzept des Filmfonds nicht lediglich gestundet gewesen. Diese seien als Bareinlage erlassen gewesen, denn die weiteren 50 % sollten aus Gewinnen zur Zahlung fällig werden. Der noch nicht als Bareinlage geleistete Teil der Pflichteinlage in Höhe von 50 % sollte von der Klägerin über die Aufnahme von Krediten fremdfinanziert und durch die in der Zukunft zu erwirtschaftenden Gewinne bis 2011 geleistet werden. Dies ergebe sich eindeutig aus den Prospektangaben. Die Klägerin habe für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben einzustehen. Auch aus diesem Grund sei die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens wegen unzulässiger Rechtsausübung in der Form widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Zudem sei die Beklagte mit der Zahlung ihrer Einlage nicht rückständig im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB. Ein gem. § 4 Nr. 3 n.F. des Gesellschaftsvertrages hierfür erforderlicher Gesellschaftsbeschluss liege nicht vor, so dass eine ausstehende Pflichteinlage nicht eingefordert werden könne. Weiterhin stehe der gerichtlichen Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens die Schiedsgutachterklausel aus § 23 Ziffer 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags entgegen. Ein etwaiger Streit über den Anspruch dem Grunde nach hindere nicht das Eingreifen der Schiedsgutachterklausel. Eine solche Ausnahme sei der Regelung nicht zu entnehmen. Aufgrund der von Beklagtenseite erhobenen Einwendungen wäre spätestens ab dem 01.09.2016 die Klägerin verpflichtet gewesen, einen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter einzuschalten, um über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ein Gutachten zu erholen. Ein treuwidriges Verhalten sei nicht ersichtlich, da die Beklagte sich lediglich auf ihre Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag berufe. Es wäre Aufgabe der Klägerin gewesen, ein Schiedsgutachten zu erholen, da die Erstellung der Rechnung über die Abfindung des ausgeschiedenen Gesellschafters in ihren originären Zuständigkeitsbereich falle. Die Klägerin sei es, die sich eines Anspruchs gegen die Beklagte berühme. Auch sei ihr keine Frist zur Einholung des Schiedsgutachtens einzuräumen. Eine Bestimmung durch Urteil gem. § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB sei nicht möglich, da die gesetzlichen Vorausseztungen nicht vorliegen würden. Dass der von der Wirtschaftsprüferkammer München zu benennende Schiedsgutachter die Bestimmung nicht treffen könne oder wolle, oder dass er die Bestimmung verzögere, behaupte die Klägerin selbst nicht. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist derzeit unbegründet. Die Klägerin hat derzeit gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 4.504,00 € zum Ausgleich eines negativen Auseinandersetzungsguthabens. Die Beklagte hat die bestehende Einrede der Schiedsgutachtervereinbarung erhoben. Nach § 23 Nr. 6 Abs. 1 Satz n.F. des Gesellschaftsvertrages ist dann ein Schiedsgutachten einzuholen, wenn die Beteiligten über die Höhe des Abfindungsgutachtens streiten. Damit haben die Parteien vertraglich vereinbart, dass bei Ausbleiben einer Einigung über die Höhe des Abfindungsgutachtens ein Dritter die Leistungspflicht einer Partei zu bestimmen hat. Die Regelungen der §§ 317 ff. BGB finden Anwendung. Auf Grund dieser Schiedsgutachterklausel haben die Parteien damit auch vereinbart, dass bis zur Erstattung des Gutachtens die Forderung gegen den Schuldner durch den Gläubiger nicht eingeklagt wird (Urteil des AG Pforzheim v. 21.06.2018, Az. 5 C 55/18 ). Damit war die Beklagte berechtigt die Leistung derzeit zu verweigern. Diesbezüglich ist es auch unerheblich, wenn neben der Höhe des Abfindungsbetrages auch die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach streitig ist. Eine Formulierung dahingehend, dass "alleine" die Höhe bzw. "nur" die Höhe in Streit stehen soll, fehlt in der Klausel. Zudem steht nicht fest, dass in jedem Fall ein Rechtsstreit auch nach Erholung eines Schiedsgutachtens zwingend folgen muss, so dass das Schiedsgutachten von vornherein überflüssig wäre. Die Klägerseite kann auch nicht entgegenhalten, dass es für sie unzumutbar wäre, ein Schiedsgutachten, welches mit hohen Kosten verbunden ist, zu erholen, ohne Gewissheit darüber zu haben, ob eine Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach bestehen würde. Der Klägerseite wäre es insoweit unbenommen gewesen, über eine Feststellungsklage gerichtlich klären zu lassen, ob überhaupt ein Anspruch auf Ausgleich eines negativen Abfindungsguthabens dem Grunde nach bestehen würde. Auch im Fall eines streitigen Anspruchsgrundes wird die Einholung eines Schiedsgutachtens dem Sinn und Zweck gerecht, tatsächliche Feststellungen zu treffen, welche dann die Grundlage für das weitere Vorgehen der Vertragsbeteiligten bilden. Das Schiedsgutachten stellt im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens verbindlich Tatsachen zur Höhe fest. Damit ist der Sinn und Zweck eines Schiedsgutachtens auch erfüllt und verliert nicht den Zweck allein dadurch, dass der Anspruchsgrund selbst strittig ist. Die Berufung auf die Schiedsgutachterabrede ist auch nicht treuwidrig. Einem Beklagten steht es frei, sich gegen einen Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu verteidigen. Allein die Tatsache, dass die Beklagte vorprozesssual keine Anstrengungen zur Einholung eines Schiedsgutachtens unternahm, begründet kein treuwidriges Verhalten. Grundsätzlich erholt die Seite ein Schiedsgutachten, welche sich eines Anspruchs berühmt. Allein eine Treuwidrigkeit auf Grund des Zuwartens der Beklagtenseite hinsichtlich eines ordentlichen Prozesses zu bejahen, würde einem Verzicht auf die Schiedsgutachtervereinbarung gleich kommen. Einer bloßen Untätigkeit bzw. dem Schweigen im Rechtsverkehr kommt grundsätzlich kein Erklärungsinhalt zu. Warum hier die Klägerseite auf einen Verzicht der Ausübung der Schiedsgutachterklausel vertrauen durfte, konnte die Klägerseite dem Gericht nicht überzeugend und nachvollziehbar darlegen. Vielmehr hätte die Klägerseite vor Klageerhebung eine Klarstellung gegenüber der Beklagtenseite fordern können, ob diese auf die Erhebung der Einrede auf Grund des nicht erholten Schiedsgutachtens verzichtet oder nicht (vgl. Urteil des AG München v. 28.09.2018, Az. 114 C 25639/17 sowie Urteil des AG Kassel v. 13.08.2018, Az. 414 C 2103/18). Zudem, worauf in dem Beschluss des Kammergerichts vom 14.05.2019 zu Recht hingewiesen wurde, hätte es allein dadurch dass ein Anspruch dem Grunde nach bestritten wird, eine Partei in der Hand, ein vertraglich vorgesehenes Schiedsgutachten zu verhindern. Dies liegt gerade nicht im Interesse der Parteien, die diese Regelung vertraglich vereinbart haben (Beschluss des Kammergerichts vom 14.05.2019, 14 U 131/18). Unstrittig hat die Beklagte gegenüber der Klägerin bereits im Jahr 2016 Einwendungen gegen die Berechnung des negativen Auseinandersetzungsguthabens erhoben. Hierauf erfolgte unstrittig ein Angebot zu einem Vergleichsabschluss von Klägerseite. Damit hat die Beklagtenseite vorgerichtlich bereits deutlich gemacht, dass bezüglich der Höhe des Anspruches Streit besteht. Sie hat die Klägerseite gerade nicht im Unklaren darüber gelassen, dass sie die Höhe des geforderten Abfindungsguthabens nicht unstreitig stellen wird. Eine Leistungsbestimmung durch Urteil entsprechend § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dies ist dann möglich, wenn sich die von den Vertragsparteien in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführbar erweist. Von einer Undurchführbarkeit sei dann auszugehen, wenn die hierzu verpflichtete Partei den Schiedsgutachter nicht innerhalb angemessener Zeit benannt hat, oder wenn die Parteien über seine Person eine Einigung herbeizuführen hätten, dies aber nicht getan haben. Beide Fallgruppen sind hier nicht einschlägig. Weder hatte eine Partei die Pflicht zur Benennung, noch ist über die Person des Schiedsgutachters zwischen den Parteien Einigkeit zu erzielen. Es ist ausreichend, dass die Wirtschaftsprüferkammer München durch lediglich eine der Parteien angerufen wird. Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt dann die Auswahl des konkreten Gutachters. Dass dies seitens der Klägerseite nicht durchführbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird insoweit auch nicht von Klägerseite vorgetragen (Kammergericht, Beschluss vom 14.05.2019, Az. 14 U 131/18). Da derzeit die Klage in ihrem Hauptantrag unbegründet ist, war über den ebenfalls von Klägerseite gestellten Hilfsantrag zur Setzung einer Frist für die Beibringung des Schiedsgutachtens nach §§ 356 , 431 ZPO zu entscheiden. Eine Frist zur Beibringung eines Schiedsgutachtens, wie von Klägerseite beantragt, war von dem Gericht nicht zu setzen. Eine Klage ist abzuweisen, wenn die klagende und beweisbelastete Partei die rechtserhebliche Tatsache, deren Feststellung dem Schiedsgutachter übertragen ist, nicht durch Vorlage des Schiedsgutachtens nachweist. Die Klage wurde damit von der Klagepartei verfrüht erhoben (BGH, Urteil v. 06.08.1988 - VIII ZR 105/87 , NJW - RR 1988, 1405). Eine Verpflichtung des Gerichts besteht nicht, eine Frist zur Einholung des Gutachtens zu setzen. Im Hinblick auf die zu erwartende lange Dauer der Einholung des Schiedsgutachtens ist bereits eine Fristsetzung zur Beibringung unter dem Gesichtspunkt der Prozessförderungspflicht nicht sinnvoll. Es besteht auch kein berechtigtes Interesse der Klägerseite, Gelegenheit zu erhalten, das bestehende Hindernis ausräumen, da sich die Klägerin im Verfahren entgegen der getroffenen Vereinbarung über das Schiedsgutachten verhält und dadurch den Zweck dieser Vereinbarung, nach Möglichkeit einen Rechtsstreit zu vermeiden, zuwider handelt (Kammergericht, Beschluss vom 14.05.2019, Az. 14 U 131/18). Mangels Vorliegen des Hauptanspruches war die Klage auch bezüglich der eingeklagten Nebenforderung, Prozesszinsen gemäß § 291 BGB, als unbegründet abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 , 709 Satz 1, Satz 2 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2432439.html ( https://oj.is/2432439 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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