110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird hinsichtlich Ziff. 4, 5 und 9 der Berufungsanträge zugelassen. Gründe A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Teilsperre des Facebook-Kontos des Klägers und der Löschung eines seiner Beiträge durch die Beklagte geltend. Der Kläger unterhält seit 2015 ein privates Nutzerkonto für ein
der Muttergesellschaft der Beklagten betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in Deutschland die Beklagte ist. Zur Regelung der Einzelheiten der Nutzung ihres Netzwerks verwendet die Beklagte unter anderem
ihr vorgegebene Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards. Am
Auskunft darüber, ob die Sperrung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sei und ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge
der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung
Beiträgen und/oder der Sperrung
Nutzern erhalten habe. Ferner hat er Schadensersatz in Höhe
1.500 € und Freistellung
Rechtsanwaltskosten verlangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 625 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klageantrag zu 1 sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die
der Beklagten seit Frühjahr 2018 gestellten Vertragsbedingungen seien wirksam vereinbart. Die in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards niedergelegte Definition
"Hassrede" und die hieran anknüpfenden Sanktionen in Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen verstießen nicht gegen § 307 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 BGB. Es liege auch keine überraschende Klausel im Sinne
Die Löschung des Beitrags sei nicht rechtswidrig erfolgt. Bei der Äußerung des Klägers handele es sich zwar um eine Meinungsäußerung, die nicht als Schmähkritik anzusehen sei. Sie sei jedoch als Hassrede anzusehen. Sie knüpfe an eine geschützte Eigenschaft im Sinne der Gemeinschaftsstandards der Beklagten an, nämlich an die Nationalität und an die Gruppe der Flüchtlinge als Einwanderungsstatus. Der Kläger bringe zum Ausdruck, dass diese Personengruppe minderwertig sei, weil es in Ordnung sei, wenn sie sich selber töten. Es handele sich um eine Äußerung, die dem Schweregrad 1 der Definition der Beklagten unterfalle. Auch die weiteren Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 632 ff d.A.) verwiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er rügt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags, das Landgericht habe der Beklagten die privatrechtliche Befugnis eingeräumt, zulässige Meinungsäußerungen nach eigenem Ermessen zu regulieren und über gesetzliche Regelungen hinausgehend Äußerungen zu verbieten. Dabei habe das Landgericht die sich aus der überragenden Marktmacht der Beklagten ergebende Grundrechtsbindung und den Vertragszweck missachtet. Die Beklagte, deren vertragliche Hauptleistungspflicht in der Bereitstellung einer Plattform zu Meinungsäußerungen liege, dürfe Meinungsäußerungen, die grundrechtlich geschützt seien,
vornherein nicht untersagen. Diene die Plattform wie hier dem allgemeinen Informations- und Meinungsaustausch der Nutzer ohne thematische Eingrenzung, könne die Entscheidung über die Entfernung der eingestellten Inhalte nicht im Ermessen des Plattformbetreibers liegen. Das Landgericht gehe rechtsfehlerhaft
einer wirksamen Änderung der AGB im Frühjahr 2018 durch Zustimmung des Klägers aus, was der Kläger näher begründet. Die in der Neuversion der Gemeinschaftsstandards enthaltene Regelung zur "Hassrede" sei nicht transparent. Mit den Nutzungsbedingungen, auf die sich die Beklagte bei der Löschung
Beiträgen und der Sperre
Nutzerkonten berufe, habe sich das Landgericht gar nicht befasst. Dort sei nicht einmal beschrieben, dass es überhaupt Kontosperrungen geben könne, geschweige denn, für welche Zeiträume und warum. Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, dass der streitgegenständliche Beitrag gegen die Gemeinschaftsstandards verstoße. Das Landgericht habe es unterlassen, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Falle eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards die Beklagte den Kläger nach eigenem Belieben zusätzlich zur Löschung des Beitrags auch sperren dürfe. Die Sperrung sei auch im Fall eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards keine notwendige Maßnahme. Sie stehe auch völlig außer Verhältnis zu dem Anlass. Für Fälle wiederholter Verstöße habe sich die Beklagte ohnehin ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehalten. Nach Erlass der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2021 ( III ZR 179/20 ; III ZR 192/20 ) hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 8. November 2021 mit den Anträgen zu Ziff. 3 und 6 (neue Zählung) um einen allgemeinen Datenberichtigungsantrag und Unterlassungsantrag erweitert. Dazu trägt er vor, er sei zahlreich
der Beklagten gesperrt worden. In keinem Fall sei er vorab angehört worden. Insoweit haben die Prozessbevollmächtigen des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 aufgefordert, die Datenbank zu berichtigen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Der Kläger macht im Hinblick auf das
dem Bundesgerichtshof in vorbenannten Entscheidungen postulierte Anhörungserfordernis geltend, alle
der Beklagten bislang verhängten Nutzersperren seien rechtswidrig gewesen, weil er vorher nicht angehört worden sei. Er habe deshalb einen Anspruch auf Unterlassung, ihn auf Facebook zu sperren, ohne ihn vorab über die beabsichtigte Sperre zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Zudem stehe ihm ein Datenberichtigungsanspruch zu. Der Kläger beantragt zuletzt,
bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen; 6. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihr die Nutzung der Funktionen
www.facebook.com wie Posten
Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten), ohne vorab über die beabsichtigte Sperrung zu informieren und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen; für den Fall der Zuwiderhandlung ihr ein Ordnungsgeld
bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft anzudrohen, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen;
der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung
Beiträgen und/oder der Sperrung
Nutzern erhalten hat, und ggf. welche; 9. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe
1.500 € zzgl. Zinsen in Höhe
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem
Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe
597,74 € durch Zahlung an die Kanzlei A freizustellen. Die Beklagte, die der Klageerweiterung widerspricht, beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Änderung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards sei wirksam gewesen. Die Gemeinschaftsstandards seien wirksam und transparent. Den Nutzern des Facebook-Dienstes sei auch möglich vorauszusehen, welche Konsequenzen aus etwaigen Verstößen gegen die Gemeinschaftsstandards folgten. Der Vorbehalt eines Beurteilungs- und Ermessensspielraums bei der Bestimmung der Folgen eines Verstoßes sei unumgänglich. Der streitgegenständliche Post habe gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen. Die Beklagte sei vertraglich berechtigt gewesen, das Konto des Klägers mit einer vorübergehenden Sperre für gewisse Funktionen zu belegen. Der Kläger gehe unzutreffend davon aus, dass im Zweifelsfall eine Äußerung als zulässig angesehen werden müsse. Die Beklagte sei berechtigt, auch Posts zu entfernen, die in einem Bürger-Staat-Verhältnis nicht hätten gelöscht werden dürfen. Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Auch die Auskunftsanträge und der Schadensersatzantrag seien unzulässig, letzterer mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrags. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der neu geltend gemachte Datenberichtigungsantrag sei unzulässig. Es handele sich um eine Klageänderung. Sachdienlichkeit liege nicht vor. Der Kläger bringe damit zahlreiche Vorgänge seit 2018 in das Verfahren ein, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hätten und die eine jeweilige Einzelbetrachtung erforderten. Auch der neu geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei unzulässig. Zur Sachdienlichkeit sei nicht substantiiert vorgetragen. Der Antrag sei zudem zu unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Jedenfalls fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Berufungsanträge seien unbegründet. Auch unterstellt, dass der Bundesgerichtshof Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen zutreffend für unwirksam erklärt habe - was die Beklagte in Abrede stellt -, wäre sie gleichwohl zur Beitragsentfernung berechtigt gewesen. Die Kommunikationsstandards der Beklagten seien als solche wirksam und auch wirksam in den Vertrag einbezogen. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der streitgegenständliche Beitrag gegen die Hassrede-Regelungen der Gemeinschaftsstandards verstoße. Das Recht der Beklagten zur Entfernung vertragswidriger Beiträge ergebe sich bei einer sachgerechten Auslegung des Vertrags anhand der Grundsätze
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten unmittelbar aus dem Nutzervertrag. Der Vertrag verpflichte gemäß § 241 Abs. 2 BGB beide Parteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Teils. Dieses gegenseitige Rücksichtnahmegebot gelte unabhängig
der Frage der Wirksamkeit einer Klausel der Nutzungsbedingungen. Es widerspräche eklatant dem Rücksichtnahmegebot, wenn die Beklagte nicht zur Entfernung eines Beitrags berechtigt wäre, der gegen die wirksamen Kommunikationsstandards zu Hassrede verstoße, obwohl die vom Bundesgerichtshof postulierten verfahrensrechtlichen Anforderungen inzwischen erfüllt worden seien. Denn die Nutzer ihrerseits könnten auf der Plattform jederzeit Beiträge ohne Vorabüberprüfung einstellen. Würde der Nutzervertrag der Beklagten keine Entfernung vertragswidriger Inhalte gestatten, wäre sie gezwungen, ggfls. den Nutzer gerichtlich auf eine selbständige Entfernung vertragswidriger Inhalte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagten müsse die unmittelbare Abstellung erkannter Vertragsverstöße möglich sein. Jedenfalls folge das Recht der Beklagten zur Beitragsentfernung aus den Grundsätzen ergänzender Vertragsauslegung. Es wäre unbillig und verstieße gegen den Schutzzweck der AGB-Kontrolle, wenn man aufgrund der Unwirksamkeit einer Klausel das Vertragsgefüge einseitig zu Gunsten des Kunden verschöbe. Es handele sich offenkundig um eine Situation, in der die ersatzlose Streichung der Klausel zur Sanktionierung vertragswidriger Beiträge den redlicherweise zu berücksichtigenden Interessen der Vertragsparteien widerspreche. Hätte es mit der Unwirksamkeit der Sanktionsklausel sein Bewenden, könnten Nutzer sehenden Auges vertragswidrige Inhalte auf der Plattform einstellen, welche
der Beklagten nicht entfernt werden könnten. Die Parteien hätten bei verständiger Würdigung - hätten sie die vom Bundesgerichtshof angenommene Unwirksamkeit der Klausel 3.2 erkannt - an ihre Stelle eine Regelung gesetzt, welche eine außergerichtliche Entfernung jedenfalls unter Beachtung der vom Bundesgerichtshof angenommenen Formerfordernisse gestattet. Eine Entfernung
Inhalten sei daher jedenfalls dann zulässig, wenn die Nutzer darüber nachträglich in Kenntnis gesetzt werden, eine Stellungnahme abgeben könnten und sich daran ggfls. eine Neubescheidung anschließe. Diese prozeduralen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall eingehalten worden. Selbst wenn man nicht davon ausginge, dass der Beklagten ein vertragliches Recht zur Entfernung des streitgegenständlichen Beitrags zustünde, wäre die Klage auf Wiederherstellung des Beitrags jedenfalls rechtsmissbräuchlich und deshalb abzuweisen. Der streitgegenständliche Beitrag verstoße gegen die Gemeinschaftsstandards und sei weiterhin vertragswidrig. Die Beklagte dürfe ihn lediglich nicht selbst entfernen. Der Kläger bliebe aber vertraglich zur Entfernung verpflichtet und der Beklagten stünde ein vertraglicher Anspruch auf Entfernung zu. Vor diesem Hintergrund verstoße es gegen den Grundsatz
Treu und Glauben, wenn der Kläger die Beklagte zur Wiederherstellung eines Beitrags verpflichten wolle, zu dessen Entfernung er verpflichtet sei. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, infolge des Beitrags das Nutzerkonto des Klägers vorübergehend für gewisse Funktionen zu sperren. Die Beklagte verweist ergänzend auf die Maßstäbe für die Vornahme
Nutzungsbeschränkungen
Konten, wie sie unter einer bestimmten URL erläutert würden. Im Übrigen stellt sie ähnliche Überlegungen wie zur Frage der Zulässigkeit der Löschung an. B. Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Die
Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO; ABl. L 351 vom
ZPO, jedenfalls nicht eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses, welches noch Folgen zeitigt. Die Erhebung sowohl einer allgemeinen Feststellungsklage als auch einer Zwischenfeststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand haben. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen
Personen zu Personen oder zu Sachen gebildet. Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führen, stellen hingegen kein Rechtsverhältnis dar (BGH, Urteil vom
rechtlichen Folgen, die sich an den Vorgang anschließen können. Auch insoweit handelt es sich bei der etwaigen Rechtswidrigkeit der erfolgten Sperrung nur um eine Vorfrage eines Rechtsverhältnisses, nämlich der vertraglichen Befugnis der Beklagten, weitere Maßnahmen zu ergreifen.
ihm - abstrakt - behaupteten diskriminierenden Nachwirkungen und die fühlbare Beeinträchtigung seiner gesellschaftlichen Stellung ergeben sollen. Es ist schon nicht vorgetragen, dass die Sperrung wegen des Beitrages Dritten bekannt geworden und deshalb eine Ehr- oder Ansehensbeeinträchtigung zur Folge gehabt haben könnte. Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an einem Rechtsverhältnis. Die Entscheidung des Bundesgerichtsgerichtshofs, auf die der Kläger sich wegen eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens berufen hat (BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 115/11 ), betrifft gerade in dieser Hinsicht eine andere Gestaltung. Dort war dem NPD-Bundesvorsitzenden nach der erfolgten Bestätigung einer Hotelbuchung der Zugang zum Hotel aufgrund Hausrechts verweigert worden. Hier bestand mit dem Beherbergungsvertrag ein Vertragsverhältnis, an welches konkrete Rechtsfolgen anknüpften. Die Parteien stritten darüber, ob dies wirksam gekündigt worden war, und damit über die Wirksamkeit dieses Rechtsverhältnisses. Da nach den vorstehenden Ausführungen die (Teil-)Sperrung des Profils bzw. des vollen Zugangs zum Dienst der Beklagten schon kein Rechtsverhältnis bildet, war der Feststellungantrag auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Eine entsprechende Anwendung der prozessualen Vorschriften über die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließlich kommt mangels planwidriger Regelungslücke im Zivilprozess
vornherein nicht in Betracht.
einer Anhörung vor Durchführung der Maßnahme in eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 -, Rn. 87). Auch kann z.B. ein Wiederholungsfall vorliegen, der eine nochmalige Anhörung vor einer Sperre entbehrlich macht.
daher ist die Verletzungshandlung, an die der geltend gemachte Unterlassungsanspruch anknüpft, nicht hinreichend bestimmt. Ließe man den Antrag zu, hätte die Beklagte keine Möglichkeit, sich umfassend und adäquat zu verteidigen. cc) Schließlich macht die Beklagte ebenfalls zu Recht geltend, dass es sich bei dem Begehren des Klägers inhaltlich nicht um einen Unterlassungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf zukünftiges positives Tun (Leistungsanspruch auf Information und Neubescheidung vor einer möglichen Sperre) handelt. Eine solche Klage ist nach § 259 ZPO nur zulässig, wenn ein Anspruch bereits entstanden ist (Zöller/Greger, aaO., § 259 ZPO Rn. 2). Ein Anspruch auf Information kann aber nicht vor Vornahme der entsprechenden Handlung (hier: Einstellung eines Posts, der zu einer Sperre Anlass geben könnte) entstehen. 5. Zulässig ist demgegenüber der Antrag zu Ziff. 9 ("Schadensersatz" in Höhe
1.500,- €). Der Kläger begründet seinen auf die Zahlung
1.500,- € gerichteten Klageantrag mit einem Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Sperre, einem Schadensersatzanspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und einem Anspruch auf Zahlung materiellen und immateriellen Schadensersatzes wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO. Damit leitet der Kläger sein einheitliches Klagebegehren aus zumindest zwei prozessualen Ansprüchen (Streitgegenstände - materieller und immaterieller Schaden) her, so dass - was die Beklagte geltend macht - eine alternative Klagehäufung vorliegt. Bei einer solchen muss der Kläger angeben, in welcher Reihenfolge er sein Klagebegehren im Hinblick auf die verschiedenen Streitgegenstände stützt; andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor (BGH, Beschluss vom
den Parteien wirksam in den Vertrag einbezogenen Nutzungsbedingungen in Verbindung mit Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards ("Hassrede"). Die Beklagte kann sich zwar hinsichtlich der Löschung nicht auf den Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen berufen, da dieser unwirksam ist. Das Recht auf Löschung folgt aber aus dem Vertrag in Verbindung mit einer ergänzenden Vertragsauslegung. Soweit die Beklagte den Kläger vor der Löschung hätte anhören und Gelegenheit zur Stellungnahme einschließlich einer nachfolgenden Neubescheidung hätte geben müssen, ist dieses Verfahren im vorliegenden Prozess nachgeholt worden. a) Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung geltend, die aktualisierten Nutzungsbedingungen nebst Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 seien nicht wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB (BGH, III ZR 179/20 , aaO., Rn. 32). Für die Frage der Einbeziehung der im April 2018 geänderten Bedingungen kommt es nicht auf die
der Berufung erörterte Frage der Wirksamkeit der Änderungsklausel in Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in ihrer vorherigen Fassung an. Die aktualisierten Nutzungsbedingungen sind nämlich nicht aufgrund
Nr. 13 der Nutzungsbedingungen, sondern aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrags i.V.m. § 305 Abs. 2 BGB Vertragsinhalt geworden. Der Kläger hat unstreitig - wie alle Nutzer - in Form eines Pop-up-Fensters eine Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen mit der Aufforderung erhalten, die mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anzuklicken (vgl. Screenshot Anlage B38). Darin liegt ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Änderungsvertrags, das der Kläger angenommen hat, indem er am 20. April 2018 auf die genannte Schaltfläche geklickt hat (vgl. BGH, aaO., Rn. 33). Zudem sind die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt, da der Kläger im Rahmen des Pop-up-Fensters die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der geänderten Nutzungsbedingungen einschließlich der Gemeinschaftsstandards hatte (vgl. BGH, aaO., Rn. 34 ff.). Der Wirksamkeit der Einverständniserklärung des Klägers steht auch § 308 Nr. 5 BGB nicht entgegen. Insoweit nimmt der Senat auf die dazu in der vorbenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgten Erwägungen Bezug und macht sie sich zu eigen. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind
dem Kläger nach Erlass der Urteile des Bundesgerichtshofs nicht mehr vorgetragen worden.
der Beklagten hingenommen, und auch der Senat folgt der Einschätzung. bb) Mit dem Post hat der Kläger jedoch gegen Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards verstoßen. Der Kläger hat mit seiner Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen nach Ziff. 3.2 darin zugestimmt, sich nicht an bestimmten nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen. So darf er nach Ziff. 3.2.1 der Nutzungsbedingungen die Produkte der Beklagten nicht nutzen, wenn er dabei u.a. gegen die Gemeinschaftsstandards verstößt. Dort führt die Beklagte unter Ziff. 12 den "Grundgedanken dieser Richtlinie" auf, wonach die Beklagte Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zulässt.
Angriffen grundsätzlich unzulässig sind. Soweit der Kläger weitere Verständnisschwierigkeiten oder fehlende Transparenz moniert, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass auch simple Missfallensbekundungen wie "Ich mag X nicht" als Hassrede eingestuft werde. Dieses unter Schweregrad 2 eines Angriffs angeführte Beispiel lässt sich unschwer dahingehend auslegen, dass den Nutzern
facebook untersagt werden soll, die Ablehnung
Personen mit geschützten Eigenschaften kundzutun, wenn damit zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass damit die betroffene Person / Personengruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist. Dass Angriffe wegen geschützter Eigenschaften zulässig sein sollen, wenn der Betroffene ein Gewaltverbrechen begangen hat, ist eine transparente und verständliche Ausnahme. Auch die als Angriff angeführte "Verspottung des Begriffs ‚Hassverbrechen‘" lässt sich dahin verstehen, dass eine solche nicht zulässig sein soll, wenn dies zugleich die Herabwürdigung einer geschützten Person zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom
1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne
vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die
einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, III ZR 179/20 [aaO.], Rn. 54). (aa) Eine Unangemessenheit
Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards folgt nicht bereits daraus, dass die Beklagte daran gehindert wäre, in ihren Geschäftsbedingungen ein Verbot
"Hassrede" vorzusehen, durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beklagte nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Vielmehr ist sie selbst Trägerin
Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind. Die Grundrechte zielen in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten nicht auf eine konsequente Minimierung
freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BGH, aaO., Rn. 59). Vorliegend stehen sich auf Seiten des Klägers sein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG sowie der Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG (BGH, aaO., Rn. 61 ff) und auf Seiten der Beklagten die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG sowie die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (BGH, aaO., Rn. 69) gegenüber; zudem sind die Drittinteressen anderer Nutzer der Plattform der Beklagten sowie ihr Interesse zu berücksichtigen, nicht für ihre auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge zu haften (BGH, aaO., Rn. 75 f.). Die Abwägung dieser Grundrechte und Interessen ergibt, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. Insoweit wird auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ( III ZR 179/20 , III ZR 192/20 und III ZR 12/21 ) Bezug genommen, deren Erwägungen sich der Senat insoweit zu eigen macht. Eine strengere Ausrichtung der im Rahmen
1 S. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ausschließlich an der Meinungsfreiheit des Klägers würde auf eine staatsgleiche Bindung der Beklagten an Art. 5 Abs. 1 GG hinauslaufen, die vorliegend nicht besteht (vgl. BGH, III ZR 179/20 , aaO., Rn. 78). (bb) Auch die Ausgestaltung
Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards im Einzelnen begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf eine mögliche Unangemessenheit der Regelung. Durch die in den Gemeinschaftsstandards aufgestellten Verhaltensregeln, zu denen auch das Verbot
"Hassrede" gehört, soll ein Verhaltenskodex für einen respektvollen Umgang miteinander aufgestellt werden (BGH, aaO., Rn. 73). Durch das Aufstellen
Kommunikationsregeln in ihren Gemeinschaftsstandards bringt die Beklagte zum Ausdruck, welche Formen der Meinungsäußerung sie in ihrem Netzwerk nicht duldet (BGH, aaO., Rn. 74). Dabei knüpft sie an objektive überprüfbare Tatbestände an. Verboten sind Angriffe auf Personen und Personengruppen aufgrund bestimmter, im Einzelnen aufgeführter geschützter Eigenschaften. Diese Verbote treffen alle Nutzer unterschiedslos. Zudem wird nach den ausdrücklichen Erläuterungen nicht jede sachbezogene Kritik an den Personen oder Personenkreisen untersagt; untersagt werden vielmehr nur bestimmte Formen der Auseinandersetzung wie eine gewalttätige und entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe zum Ausschluss bzw. der Isolation einer bestimmten Personengruppe. Ausdrücklich ausgenommen
dem Verbot sind beispielsweise Inhalte, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten; auch werden Humor und Gesellschaftskritik oder auch Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zugelassen. Damit beschränkt sich das Verbot der Beklagten auf einen kleinen und klar definierten Ausschnitt
Inhalten (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 15.9.2020, I-29 O 6/20 Rn. 168). (c) Das in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards enthaltene Verbot der Hassrede ist davon unberührt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom
einander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil
so einschneidender Bedeutung ist, dass
einer gänzlich neuen,
der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12 -, Rn. 14, juris). Vorliegend knüpft zwar der Lösch- und Sperrvorbehalt der Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen u.a. an Verstöße gegen die Gemeinschaftsstandards an. Diese sind aber davon trennbar und unabhängig, und der Lösch- und Sperrvorbehalt kann gestrichen werden, ohne dass der Sinn der Gemeinschaftsstandards darunter leidet.
daher liegen trennbare Klauseln vor, so dass die Unwirksamkeit des Lösch- und Sperrvorbehalts keine Auswirkung auf die Regelungen zur Hatespeech hat (vgl. auch Müller, AfP 2022, 104 Rn. 28). Abweichendes vermag der Senat auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Zwar könnte der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in den Verfahren III ZR 179/20 , III ZR 192/20 und III ZR 12/21 selbst abschließend in der Sache entschieden hat, dafür sprechen, dass Entscheidungen zur Entfernung oder Sperre nach seiner Auffassung nur auf eine in seiner Gesamtheit (Kommunikationsstandards und Löschvorbehalt) ausgewogene vertragliche Regelung gestützt werden können (vgl. Holznagel, CR 2021, 733). Allerdings lässt sich den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entnehmen, dass er über den Entfernungs- und Sperrvorbebehalt zugleich auch die Bestimmungen zur Hassrede - mit deren genauen Inhalt der Bundesgerichtshof sich nicht befasst hat (vgl. BGH, aaO., Rn. 92) - für unwirksam erklären wollte. Zwar führt der Bundesgerichtshof an, dass die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards (Anm: kursiv durch Unterzeichner) der Beklagten einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB nicht standhalten (vgl. nur BGH, III ZR 179/20 , aaO. Rn. 51). In den unmittelbar nachfolgenden Sätzen hat der Bundesgerichtshof aber nur den Entfernungs- und Sperrvorbehalt an sich für unwirksam erklärt ("Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Dasselbe gilt für den dort [...] i.V.m. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen [...] bestimmten Vorbehalt betreffend die Sperrung
Nutzerkonten", vgl. nur BGH, aaO. Rn. 51). Insoweit versteht der Senat die erfolgte Bezugnahme auf Teil III Nr. 12 ("Hassrede") der Gemeinschaftsstandards lediglich als Anknüpfungspunkt, der besondere Anforderungen an die mittels AGB erfolgte Vereinbarung eines Entfernungs- und Sperrvorbehalts bei Verstoßes gegen die Hassrede-Bestimmungen stellt, nicht aber als Hinweis darauf, dass auch die Regelungen zur Hassrede unwirksam wären. Zudem hat es der Bundesgerichtshof als zulässig erachtet, dass die Beklagte Kommunikationsstandards mit ihren Nutzern vereinbart, ohne eine solche Möglichkeit unter den Vorbehalt eines Löschvorbehalts gestellt zu haben (vgl. BGH, aaO., Rn. 78).
Äußerungen ist, dass ihr Sinn vom Gericht zutreffend erfasst worden ist. Ohne Erfolg macht der Kläger insoweit geltend, dass das Landgericht eine zu einem Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards führende Auslegungsvariante gewählt habe, ohne alle Auslegungsvarianten, die nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, sicher ausgeschlossen zu haben. Entgegen seiner Auffassung liegt keine mehrdeutige Aussage vor. In welchem Sinne eine Äußerung zu interpretieren ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
dem Landgericht dargelegt dar. Der Kläger reagiert auf einen Artikel über eine gewalttätige Auseinandersetzung zwischen (...) in einer Flüchtlingsunterkunft, in deren Verlauf diese untereinander Messer eingesetzt haben. Durch die Verwendung des Wortes "die" in seinem Post ("So lange die sich gegenseitig Abstechen ist das doch OK. [..]") nimmt der Kläger auch für einen flüchtigen Durchschnittsleser gerade auf (...) in ihrer Eigenschaft als Flüchtlinge Bezug. Der Post stellt sich - auch wenn der Kläger dies so gemeint haben sollte - nicht als Ausdruck der Gleichgültigkeit gegenüber Personen dar, die sich gegeneinander angreifen und abstechen, sondern in seinem Kontext ist er bezogen auf Menschen, die mit ihrer Nationalität und ihrem Einwandererstatus konkret bezeichnet werden. Auch ein flüchtiger Leser versteht die Äußerung demnach so, dass es dem Kläger gleichgültig ist bzw. dass er es in Ordnung findet, wenn sich (...) Flüchtlinge gegenseitig abstechen. Durch die nachfolgende rhetorische Frage "Ist jemand anderer Meinung?" verstärkt der Kläger seine Aussage, indem er an der "Richtigkeit" seiner Meinung und seines Denkens keinen Zweifel lässt, sondern seine Aussage erneut bestätigt. (b) Mit diesem nach den Grundsätzen der Auslegung eindeutigen Inhalt seines Posts verstößt der Kläger gegen die Bestimmungen zur Hassrede. Die Äußerung stellt einen direkten Angriff gegen Personen aufgrund ihrer Nationalität und ihres Einwandererstatus dar. Die (...) Flüchtlinge werden als minderwertig dargestellt, da es in Ordnung sei, wenn sie sich gegenseitig töten. Entgegen der Auffassung des Klägers knüpft die Aussage auch nicht an das Verhalten der genannten Personen, sondern an ihre Nationalität und ihren Flüchtlingsstatus an. Denn es geht nicht (allein) darum, dass die (...) Flüchtlinge (gegeneinander) Messer einsetzen oder sich gewalttätig verhalten, sondern der Schwerpunkt der Äußerung besteht darin, dass es in Ordnung sei, wenn die genannten Personen sich gegenseitig töten, was zugleich zum Ausdruck bringt, dass das Leben dieser Personen - die mit Nationalität und Einwandererstatus konkretisiert sind - weniger wert sei, sie minderwertig seien.
daher scheidet auch die
dem Kläger erstinstanzlich bemühte Ausnahme aus, wonach Angriffe auf Personengruppen, die Gewaltverbrechen begangen haben, nicht untersagt sind (vgl. die Ausnahme in Schweregrad 1).
Inhalten und die Sperrung
Nutzerkonten ein sachlicher Grund bestehen (Rn. 81), Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte müssen an objektiv überprüfbare Tatsachen anknüpfen (BGH, aaO., Rn. 83) und es müssen verfahrensrechtliche Anforderungen dahingehend eingehalten werden, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperre seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (BGH, aaO., Rn. 83 ff.). Weil Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme der Nutzer nicht vorsieht, sind die darin enthaltenen Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam mit der Folge, dass die Beklagte nach dieser Vorschrift nicht zur Entfernung unrechtmäßiger Beiträge berechtigt ist. bb) Der Bundesgerichtshof hat unter Zugrundelegung dieser Auffassung die Beklagte in dem dortigen Fall mangels eines wirksamen AGB-rechtlichen Entfernungs- und Sperrungsvorbehalts zur Wiederherstellung des streitgegenständlichen Beitrags verpflichtet. Indem er selbst entschieden hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass einem Anspruch des Klägers auf Wiederherstellung des Posts keine weiteren rechtlichen Erwägungen entgegenstehen. Dies führt in dem Fall dazu, dass die Beklagte auch gegen ihre zulässig vereinbarten Kommunikationsstandards verstoßende, pflichtwidrige Posts ihres Nutzers wiedergeben muss, obwohl eine Vertragsverletzung der Nutzer vorliegt. Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof nicht (ausdrücklich) mit der Frage befasst, ob sich die Berechtigung zum Entfernen
Inhalten unabhängig
der Wirksamkeit
Ziff. 3.2 der Nutzungsbedingungen nicht unmittelbar aus dem Nutzungsvertrag ergibt oder zumindest aus den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung folgt. Der Senat ist der Auffassung, dass sich die Beklagte zur Vornahme einer Löschung auf den Nutzungsvertrag berufen kann und sich ergänzende Verfahrensanforderungen aus den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben, wobei das Verfahren im Rahmen eines Prozesses nachgeholt werden kann.
Posts, die sich nicht an den wirksam mit den Nutzern vereinbarten Kommunikationsstandards orientieren, aus dem Vertrag an sich. Sie kann die Leistung verweigern, weil für den konkreten Post kein Anspruch des Nutzers auf weitere Bereitstellung im Netzwerk besteht.
gegen die Kommunikationsstandards verstoßenden Beiträgen ohne vorherige Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zu verweigern, entsteht eine nicht hinnehmbare Diskrepanz zwischen der Berechtigung des Nutzers, die Plattform zu nutzen, und dem anerkennenswerten Interesse der Beklagten, unkompliziert die Einhaltung ihrer Kommunikationsstandards einfordern zu können. Nutzer könnten sehenden Auges vertragswidrige Inhalte einstellen, ohne dass die Beklagte - die zunächst mit einer Zurverfügungstellung ihrer Plattform zur Veröffentlichung "in Vorleistung" gegangen ist - sich dagegen wehren könnte. Dadurch würde das Vertragsgefüge schwerwiegend und für die Beklagte unzumutbar zu Gunsten des - zumal nicht vertragstreuen - Kunden verschoben.
daher liegt eine Lücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch die Regelung zu füllen ist, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit des Löschvorbehalts bewusst gewesen wäre. Insofern ist davon auszugehen, dass die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, dass eine Löschung mit einem anschließenden Anhörungsverfahren - wie vom Bundesgerichtshof dargelegt - möglich ist. Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) steht einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegen. Soweit die Mitgliedstaaten danach unter anderem vorsehen, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind und dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann, werden für einen Verbrauchervertrag, wie er hier in Rede steht, zwar teilweise Zweifel an der Zulässigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung erhoben (vgl. z.B. zum Meinungsstreit H. Schmidt in: BeckOK BGB,
1 Klausel-RL missbilligte geltungserhaltende Reduktion hinauslaufen (vgl. NJW 2017, 32ß Rn. 23), also nicht über das hinausgehen, was unbedingt erforderlich ist, um das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien wiederherzustellen (vgl. insofern auch EuGH, NJW 2021, 611 Rn. 44; Urteil vom 31. März 2022 - C-472/20 , WM 2022, 972 Rn. 59). Soweit in der Rechtsprechung gegen eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung angeführt wird, dass der Nutzervertrag auch ohne die Möglichkeit einer Löschung / Sperre für die Beklagte durchführbar bleibt, die Beklagte weiterhin strafbare Beiträge löschen kann, sie den Nutzer zumindest gerichtlich auf Löschung vertragswidriger Posts in Anspruch nehmen kann und sie bei beharrlichen, schweren Verstößen das Vertragsverhältnis auch außerordentlich kündigen kann (in diesem Sinne z.B. OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2021, 4 U 484/20 , Bl. 1127 ff. d.A., OLG Celle, Urteil vom 20.1.2022, 13 U 84/19 ), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Dass die Beklagte weiterhin strafbare Beiträge löschen kann, ändert nichts an dem Umstand, dass sie wirksame Kommunikationsstandards vereinbart hat und gerade die umfangreichen Gemeinschaftsstandards
dem anerkannten Bemühen der Beklagten getragen sind, ein sicheres Umfeld für freie Meinungsäußerung zu schaffen. Dieses Bemühen würde konterkariert, wenn die Beklagte ihre Leistung in Bezug auf gegen die Standards verstoßenden Posts erbringen müsste oder die Einhaltung der Standards in jedem Einzelfall nur durch gerichtliche Inanspruchnahme eingefordert werden könnte. Auch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung ändert nichts daran, dass die Beklagte bis zu diesem Schritt keine Möglichkeit hätte, sich gegen vertragswidrig handelnde Nutzer, die die Leistung der Beklagten ohne Vorabprüfung nutzen können, zur Wehr zu setzen. Im Übrigen scheint auch der Kläger - bezogen auf die Möglichkeit der Verhängung einer Sperre -
einer entsprechenden ergänzenden Vertragsauslegung auszugehen. Denn im Rahmen des Unterlassungsantrags des Klägers zu Ziff. 6 geht der Kläger indirekt davon aus, dass die Beklagte eine Sperre verhängen darf, wenn sie vorab darüber informiert und die Möglichkeit zur Gegenäußerung mit anschließender Neubescheidung einräumt. Eine solche Verpflichtung könnte sich nur auf der Grundlage einer ergänzenden Vertragsauslegung ergeben. Allerdings lässt sich auch im Zuge einer ergänzenden Vertragsauslegung nach Auffassung des Senats ein solcher Sperrvorbehalt nicht annehmen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ohne eine Sperrmöglichkeit das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Lasten der Beklagten verschoben wäre. Eine solche Sperrbefugnis ist nach Auffassung des Senats einer eigenständigen, ausdrücklichen Regelung vorbehalten.
Verfahrensvorschriften diese noch während eines gerichtlichen Verfahrens geheilt werden können, ist der Rechtsordnung nicht fremd. Zutreffend verweist die Beklagte auf § 45 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 VwVfG und § 41 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 SGB X, wonach die erforderliche Anhörung des Beteiligten zu einem Verwaltungsakt noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann. Auch die fehlende Anhörung im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens kann nachgeholt werden (BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 34. Juni 2020, 1 BvR 1246/20 ); gleiches gilt beispielsweise für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2020 - VII ZR 360/01 -, juris). Vorliegend vermag der Senat keinen Grund zu erkennen, warum eine Nachholung der Verfahrensanforderungen nicht möglich sein sollte. Der Senat verkennt nicht, dass das Vorhalten
Anhörungsregeln und ihre tatsächliche Einhaltung dem interessengerechten Ausgleich kollidierender Grundrechtspositionen dient und die Löschung ohne vorherige Verschriftlichung eines Anhörungs- und Bescheidungsverfahrens durch AGB und ohne Durchführung dieses Verfahrens eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten darstellt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Anlass für das Tätigwerden der Beklagten ein vertragswidriger Post des Klägers war. Dieser Post ist und bleibt vertragswidrig, und zwar unabhängig
der Einhaltung bestimmter Verfahrenserfordernisse im Rahmen der Löschung. Wenn die Beklagte verpflichtet ist, diesen Post wieder freizuschalten, und wenn sie es zudem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterlassen hat, den Kläger für das Einstellen des Posts erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen (vgl. BGH, aaO., Rn. 100 ff.), dann würde das vertragswidrige Verhalten des Klägers gegebenenfalls dauerhaft perpetuiert. Dann müsste die Beklagte materielle Vertragsverletzungen ihrer Kunden dauerhaft hinnehmen, obwohl sie selbst der Sache nach lediglich keine hinreichenden verfahrensrechtlichen Anforderungen vorgesehen und eingehalten hat. Sie könnte - jedenfalls bis zu einer Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen - nicht einmal dann den streitgegenständlichen Post nach (Wieder-) Einstellung löschen, wenn sie nunmehr das Anhörungsverfahren anschließend unmittelbar ordnungsgemäß durchführen würde. Verfahrensrechte würden damit über vertragliche Abreden und Vertragsausgestaltungen gestellt, was im Ergebnis einer staatsgleichen Bindung der Beklagten an Grundrechte der Nutzer gleichkäme. Dem kann im Sinne einer praktischen Konkordanz begegnet werden, indem die im Rahmen des Prozesses erfolgte Information und Anhörung des Klägers mit anschließender Reaktion der Beklagten als Nachholung der Verfahrensanforderungen anerkannt wird. Die Beklagte hat letztlich getan, was
ihr verlangt wird, wenn auch nicht "unmittelbar" und außergerichtlich. Dabei geht es nicht darum, die Beklagte durch die Möglichkeit der Nachholung des Anhörungsverfahrens in bzw. durch den Prozess
aus der Grundrechtsabwägung folgenden Verpflichtungen zu befreien oder sie insoweit zu entlasten. Vielmehr geht es darum, dass eine nach den Hassrede-Regelungen unzulässige Äußerung
der Beklagten nicht im sozialen Netzwerk zur Kenntnisnahme zur Verfügung gehalten werden muss. Die Einhaltung
Verfahrensregeln ist kein Selbstzweck. Ihre mangelnde Einhaltung kann nicht dazu führen, ein vertragswidriges Verhalten des Nutzers zu perpetuieren, wenn letztlich das Verfahren in der Sache nachgeholt wurde (kritisch auch Müller, aaO., Rn. 28; Heymann/Götz, GRUR 2021, 1491). Dies gilt umso mehr, als sich die Beklagte nicht nur auf ihr selbst zustehende Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen kann, sondern durch die Einhaltung eines bestimmten Kommunikationsniveaus auch das hierauf gerichtete Interesse anderer Nutzer der Plattform der Beklagten sowie das Interesse der Beklagten geschützt ist, nicht für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge zu haften (BGH, aaO., Rn. 75 f.). Der Kläger wiederum ist dadurch geschützt, dass er die Möglichkeit hat, den Rechtsstreit ggfls. nach erfolgter Durchführung der Anhörung für erledigt zu erklären, wobei im Rahmen einer Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre, dass die Löschung zunächst unberechtigt war. 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, ihn für die Einstellung des streitgegenständlichen Posts erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen (Berufungsantrag zu 5). Bei der Verletzung
Vertragspflichten kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben. Zwar sind Einzelheiten diesbezüglich umstritten. Der Bundesgerichtshof hat einen solchen Unterlassungsanspruch jedoch in der besonderen Konstellation bejaht, in der die Beklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem - fortbestehenden - Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung - in der Gestalt der Entfernung des Beitrags des Klägers - teilweise noch andauert (BGH, aaO., Rn. 102). Diese Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Zwar hat die Beklagte zunächst ihre Vertragspflichten verletzt, indem sie ohne Einhaltung der Verfahrensvorschriften den Post des Klägers löschte und das Konto sperrte. Die Vertragsverletzung dauert jedoch nicht an, da die Kontosperrung bereits abgelaufen und die Rechtswidrigkeit der Löschung des Posts geheilt ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat einen Unterlassungsanspruch nicht zu erkennen. 4. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auskunft darüber, ob die gegen ihn verhängte Sperre durch ein beauftragtes Unternehmen und gegebenenfalls durch welches erfolgt ist, als nicht gegeben angesehen (Berufungsantrag zu 7). a) Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag i.V.m. den Nutzungsbedingungen der Beklagten lässt sich ein derartiger Auskunftsanspruch nicht ableiten. b) Ein Auskunftsanspruch unter den Gesichtspunkt
Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht ebenfalls nicht, weil der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass ihm Ansprüche gegen etwaige Dritte zustehen, die
der Beklagten mit der Vornahme der Sperrungen beauftragt worden waren. aa) Ansprüche aus dem zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag können dem Kläger mangels einer schuldrechtlichen Sonderverbindung gegen diesen Dritten ausschließlich gegen die Beklagte zustehen. Dritte haften dem Kläger wegen des relativen Charakters des Schuldverhältnisses weder auf Erfüllung noch auf Schadensersatz. Die Beklagte müsste sich vielmehr ein etwaiges Verschulden der
ihr mit der Vornahme der Sperrung beauftragten Personen nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil diese in Bezug auf die ihr obliegende Pflicht, Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Klägers zu nehmen, ihre Erfüllungsgehilfen sind. bb) Ansprüche aus § 826 BGB gegen den Dritten scheiden ebenfalls aus. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, worauf der Kläger den zu benennenden Dritten überhaupt in Anspruch nehmen möchte, setzt der Anspruch nach § 826 BGB jedenfalls ein Verhalten voraus, dass objektiv sittenwidrig und
einer besonders verwerflichen Gesinnung getragen wird. Hierunter fällt nach allgemeiner Auffassung nur ein Verhalten, das nach Inhalt und Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Werten der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. statt aller Grüneberg/Sprau, aaO., § 826 Rn. 4). Dass mit einem Verhalten gegen eine Vertragspflicht verstoßen wird, genügt hierfür nicht. Erst recht ist ein solcher Vorwurf gegenüber demjenigen nicht gerechtfertigt, der
einem sozialen Netzwerk als Dienstleister eingesetzt und damit lediglich Verrichtungsgehilfe i.S. des § 831 BGB ist, ohne eigene Interessen mit der Löschung oder Sperrung
Teilnehmern zu verfolgen. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn der Beklagten vorgeworfen werden könnte, unter Missbrauch ihrer formalen Rechtstellung systematisch einzelne Nutzer zu diskriminieren mit dem Ziel, diese letztlich aus ihrem Netzwerk auszuschließen. Hierfür lässt sich dem Vorbringen des Klägers jedoch nichts entnehmen. cc) In einer im Auftrag der Beklagten vorgenommenen Sperrung seines Nutzerkontos durch Dritte kann auch keine Verletzung
absoluten Rechten des Klägers i.S.
1 BGB, etwa seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), gesehen werden. Der Kläger verkennt, dass ihm die Möglichkeit, seine Meinung auf der
der Beklagten betriebenen Plattform zu äußern und zu verbreiten, nicht per se, sondern nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags eröffnet ist. Die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, auf die sich der Kläger beruft, prägt das zwischen den Parteien als rechtliche Sonderverbindung bestehende Schuldverhältnis ("obligatio est vinculum inter personas"), verwandelt die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Nutzung der
der Beklagten bereitgestellten Leistungen aber nicht in absolut geschützte Rechte, die
jedermann zu respektieren sind und deren Verletzung deliktische Schadensersatzansprüche auslösen kann. Insoweit streitet auch nicht die
dem Kläger in der Klageschrift zitierte BGH-Entscheidung (Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97 ) zu seinen Gunsten. Denn diese führt explizit aus, dass der unselbständige Auskunftsanspruch neben dem Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger und schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dazu dient, dass der Geschädigte die für ihn günstigste Art der Schadensberechnung wählen und den Schaden berechnen kann (Rn. 79). Hieraus folgt zugleich, dass der unselbständige Auskunftsanspruch nicht dazu dienen soll, weitere Gläubiger in Anspruch nehmen zu können oder Klagen außerhalb der Zivilgerichtsbarkeit zu führen.
der Beklagten mit der Prüfung und Löschung
Inhalten beauftragt ist. Dies wird - gerichtsbekannt - bestätigt
den im Internet für jedermann einsehbaren NetzDG-Transparenzberichten der Beklagten
Juli 2018 und Januar
Beiträgen oder die Sperrung
Nutzern erhalten hat (Berufungsantrag zu Ziff. 8). Eine Anspruchsgrundlage für dieses Auskunftsbegehren ist nicht ersichtlich. Einem Anspruch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) steht ungeachtet aller übrigen Voraussetzungen bereits der Umstand entgegen, dass Ansprüche des Klägers gegen die Bundesregierung und dieser nachgeordnete Stellen im Zusammenhang mit der Löschung
Beiträgen und der Sperrung seines Profils, deren Vorbereitung die verlangte Auskunft dienen könnte, aus Rechtsgründen
vornherein ausgeschlossen sind. Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit der Löschung des Posts und der Sperrung seines Nutzerkontos wegen des
ihm auf Facebook eingestellten Beitrages haben ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis und richten sich deshalb gegen die Beklagte als seine Vertragspartnerin. Selbst wenn die Beklagte mit der streitgegenständlichen Löschung und Sperrung rechtswidrigen Weisungen der Bundesregierung nachgekommen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass für diese Maßnahmen und deren Folgen dem Kläger gegenüber die Beklagte verantwortlich wäre. Dies gilt erst recht, wenn die Beklagte unverbindlichen Hinweisen, Ratschlägen oder sonstigen Vorschlägen nachgekommen sein sollte. Für einen allein in Betracht kommenden etwaigen Staatshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit politischen Forderungen, gegen "Hasskommentare" auf Facebook vorzugehen, hat der Kläger keinerlei belastbare Tatsachen oder Anhaltspunkte vorgetragen. Dem
ihm auf S. 12 - 15 der Klageschrift vorgetragenen "politische Kontext" mit Äußerungen unter anderem
Mitgliedern der Bundesregierung, die schließlich in der Verabschiedung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes mündeten, vermag der Senat auch im Ansatz kein rechtswidriges Staatshandeln zu entnehmen. 6. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe
1.500,- € (Berufungsantrag zu Ziff. 9). Der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz oder Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe
1.500,- € für die zunächst vertragswidrige Löschung seines Beitrages und die (Teil-)Sperrung seines Profils steht dem Kläger unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Kommunikationsmöglichkeiten, die dem Kläger ohnehin nur aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Nutzungsvertrags zur Verfügung stehen, ihn nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Februar 2020 - 18 U 3465/19 Rn. 71). Selbst wenn man durch die vorübergehende Löschung des Kommentars des Klägers sowie die zeitweise Sperrung
Nutzungsmöglichkeiten auf der Internetplattform der Beklagten gleichwohl eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers als gegeben ansieht, läge jedenfalls keine so schwerwiegende Rechtsverletzung vor, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung geboten wäre. Die zeitweilige Sperrung des Profils des Klägers war nicht mit einer umfassenden Einschränkung seiner personalen Entfaltung im vorgenannten Sinne verbunden. Während der Zeit der befristeten Funktionseinschränkung war die Nutzung seines Facebook-Kontos nicht völlig aufgehoben, er konnte weiterhin Nachrichten empfangen und auf seine "höchstpersönlichen Inhalte" zugreifen und uneingeschränkt fremde Inhalte auf dem Facebook-Dienst zur Kenntnis nehmen. Er war lediglich darin gehindert, Beiträge auf Facebook zu veröffentlichen, nicht aber, seine Meinung auf andere Weise kundzutun. Insoweit verfängt auch nicht der Hinweis des Klägers, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die
den Nutzern sozialer Netzwerke wie Facebook geschaffenen Inhalte persönlichkeitsrechtsrelevant seien. Denn damit ist keine Aussage verbunden, ob eine Sperre des Nutzerkontos die für eine Geldentschädigung geforderte Schwere einer (unterstellten) Persönlichkeitsrechtsverletzung aufweist. Da die Sperrung nicht öffentlich mitgeteilt wurde und zudem nicht
einer staatlichen Stelle, sondern lediglich
einem Rechtssubjekt des Privatrechts ausgesprochen wurde, ist ernsthaft auch keine Prangerwirkung zu befürchten. bb) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für einen immateriellen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO vor. Nach Art. 82 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.
dessen Daten i.S.
2 DSGVO dar. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, dass die teilweise Sperrung der Nutzungsmöglichkeiten des Dienstes gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen hat. Allenfalls hat es sich um eine Einschränkung der Verarbeitung i.S.
Ziffer 3 DSGVO gehandelt, weil hierdurch die Erhebung und weitere Verarbeitung der klägerischen Daten verhindert wird. Aus der DSGVO ergibt sich jedoch kein Anspruch des Klägers, dass seine als Posts (Mitteilungen/Kommentare) eingegebenen Daten
der Beklagten weiterverarbeitet und für andere Nutzer zugänglich gemacht werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich allein auf vertraglicher Grundlage. Auch sonst ist nicht ersichtlich, gegen welche Vorschrift der DSGVO die Beklagte durch die teilweise Sperrung des Nutzerkontos verstoßen haben sollte.
Art. 82 DSGVO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass er einen Schadensersatzanspruch bereits bei jeder individuell empfundenen Unannehmlichkeit oder bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder Ansehen einer Person begründet (Becker in Plath, DSGVO/BDSG,
Personen in gleicher Weise betrifft und Ausdruck einer bewussten, rechtswidrigen und im großen Stil betriebenen Kommerzialisierung ist (Becker aaO., Art. 82 DSGVO Rn. 4d). So liegen die Dinge hier indes nicht. Demnach muss es um eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung
persönlichkeitsbezogenen Belangen gehen, die zwar jetzt nicht mehr "besonders schwerwiegend" sein, aber trotzdem für den Betroffenen ein gewisses Gewicht haben muss (Becker aaO.). Gegen eine weitere Ausdehnung des immateriellen Schadensersatzes auf Bagatellschäden spricht auch das erhebliche Missbrauchsrisiko, das mit der Schaffung eines auf Rechtsfolgenseite nahezu voraussetzungslosen Geldentschädigungsanspruchs gerade im Bereich des Datenschutzrechts einherginge. Angesichts dessen sowie der damit verbundenen vollständigen Abkehr
der bisher geltenden Rechtslage wäre zu erwarten gewesen, dass eine solche Änderung im Verordnungstext oder in den Erwägungsgründen einen deutlichen Ausdruck gefunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat eine Beeinträchtigung
ausreichendem Gewicht nicht vorgetragen. Die behauptete Hemmung in der Persönlichkeitsentfaltung durch die Unterdrückung eines einzelnen Posts hat allenfalls Bagatellcharakter, was die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes nicht rechtfertigt. Dabei ist der Beweggrund der Beklagten bei Vornahme einer Löschung zu berücksichtigen. Diese erfolgt seitens der Beklagten zur Beseitigung
angenommener "Hassrede" mit der Intention, das Persönlichkeitsrecht anderer Nutzer zu schützen. Bejahte man bereits in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch, entstünde ein unangemessenes Spannungsverhältnis zwischen der Löschungspflicht des Portalbetreibers bei Kenntnis
rechtswidrigen Inhalten einerseits und dem hiermit verbundenen unverhältnismäßigen Schadensersatzrisiko andererseits (vgl. dazu jetzt BGH, Urteil vom 29.7.2021 - III ZR 179/20 , Rz. 77). Die Beklagte wäre bereits dann Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, wenn sie eine unzutreffende Interessenabwägung im Rahmen ihrer Löschungspflicht vorgenommen hätte. b) Auch materielle Schadensersatzansprüche scheiden aus. aa) Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Befreiung
einer Leistungspflicht ("Unmöglichkeit") aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB besteht nicht.
der Beklagten bereitgestellten Kommunikationsplattform, insbesondere das aktuelle und zeitbezogene Einstellen und Kommentieren
Beiträgen, war für den Kläger nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachholbar. Damit stand ihm für die Dauer der - unterstellt - unberechtigten Sperre grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, ohne dass es einer Fristsetzung bedurfte.
der Beklagten geschuldeten Leistung oder entgangenen Gewinn hat der Kläger nicht dargetan, sondern er berechnet seinen Schaden fiktiv. Allein der zeitweise Verlust der Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich der Facebook-Dienste stellt sich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dar, sondern als individuelle Genussschmälerung und damit als nicht vermögensrechtlicher Schaden. Dasselbe gilt für die Löschung seines Posts. Bei der Prüfung, ob nach der Verkehrsauffassung der vorübergehende Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Gegenstands als wirtschaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Das verlangt die in § 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, nämlich in den gesetzlich geregelten Fällen zu ersetzen ist (BGH Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - Rn. 9). Zwar ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Nutzbarkeit des Internets als ein Wirtschaftsgut anzusehen, dessen ständige Verfügbarkeit nach der Verkehrsanschauung für die Lebensgestaltung typischerweise
zentraler Bedeutung ist und bei dem sich eine Funktionsstörung als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt; die Möglichkeit zum weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern etwa über soziale Netzwerke stellt aber lediglich einen einzelnen Teilbereich dar, den der Bundesgerichtshof für die Gesamtbedeutung eines Internetzugangs aufgeführt hat (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013 - III ZR 98/13 - Rn. 17). Allein die Nutzbarkeit der über den Read-only-Modus hinausgehenden,
der Beklagten vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen, die sozialen Netzwerken immanente Möglichkeit des Kommentierens, Postens, Teilens und des Nachrichtenaustauschs, ist nach dem gebotenen strengen Maßstab kein Wirtschaftsgut in dem vorstehend dargelegten Sinne. bb) Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Herausgabe des Werts der erlangten Gegenleistung nach §§ 346 Abs. 2 Nr. 1, 326 Abs. 1 und 4 BGB in Höhe
1.500,- € zu. Wie vorstehend dargelegt, hat die Beklagte während der Sperrung des Nutzerkontos des Klägers die
ihr vertraglich geschuldete Leistung teilweise nicht erbracht. Zwar war der Kläger weiterhin in der Lage, Beiträge zu lesen; wie die Beklagte in ihren Nutzungsbedingungen aber selbst ausführt, ist Kern ihres Angebots die Möglichkeit, "sich auszudrücken und Inhalte zu teilen", welche durch die Verhängung der Sperre wegfiel. Da es sich bei dem Nutzungsvertrag zwischen den Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist durch die Nichtleistung der Beklagten Teilunmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB eingetreten. Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt bei Leistungsbefreiung des Schuldners wegen Unmöglichkeit der Anspruch auf die Gegenleistung und bei einer Teilleistung findet § 441 BGB entsprechende Anwendung. Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar, dass der Kläger eine anteilige nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt hat, die die Beklagte nach § 326 Abs. 4 BGB zurückzuerstatten verpflichtet wäre. Hierbei geht der Senat
folgenden Überlegungen aus: Die bei der Nutzung automatisch anfallenden Daten und die Einräumung deren Nutzungsmöglichkeit zu bestimmten Werbezwecken durch die Beklagte (vgl. Ziffern
dem Kläger zur Verfügung gestellten Datennutzungsrechte. Die vom Kläger ab Beginn des zwischen den Parteien bestehenden Dauerschuldverhältnisses angefallenen Daten, die durch die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten Nutzungsrechts und der vom Kläger erteilten Einwilligung verarbeitet werden durften, sind durch die damit jeweils korrespondierende Möglichkeit zur Nutzung des sozialen Netzwerks bereits abgegolten. In Ansehung des Rechtsgedankens des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die Leistung, hier also die Gesamtheit der beklagtenseits vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Leistungen im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk, und die Gegenleistung, nämlich die Einräumung
Nutzungsrechten des Klägers an seinen bei der Nutzung des sozialen Netzwerks anfallenden Daten, welche der Beklagten wiederum abhängig
dessen Einstellungen die Aufspielung zielgerichteter Werbung, mithin also deren Verkauf ermöglicht, auch für die Dauer des Dauerschuldverhältnisses als gleichbleibend äquivalent ansehen. Denn in welchem Umfang das soziale Netzwerk der Beklagten genutzt und im Gegenzug Nutzungsrechte an Nutzungsdaten des Klägers eingeräumt werden, bleibt nach der Eigenart des Dauerschuldverhältnisses offen. Umfang und Wert
Leistung und Gegenleistung hängen vielmehr vom Nutzungsverhalten des Klägers ab. Verhält er sich in dem sozialen Netzwerk besonders aktiv und nimmt dabei die Infrastruktur der Beklagten, z.B. Serverkapazitäten, stark in Anspruch, wächst seine Gegenleistung durch den größeren Anfall an Nutzungsdaten, an denen er der Beklagten vorab Nutzungsrechte eingeräumt hat, entsprechend. Mangels entgegenstehender Darlegung der Parteien sind die jeweils vom Kläger zur Verfügung gestellten Daten demnach nur Gegenleistung für die zeitgleiche Inanspruchnahme der Nutzung des sozialen Netzwerks. Anderenfalls würde die gleichbleibende Leistung der Beklagten für den Kläger mit der Dauer des Vertragsverhältnisses teurer, weil immer mehr Daten anfallen, an denen der Beklagten Nutzungsrechte eingeräumt werden. Für eine solche Auslegung bestehen keine Anhaltspunkte im Vertragsverhältnis. Die bei der Nutzung automatisch anfallenden Daten und deren Nutzungsmöglichkeit durch die Beklagte sind demnach die Gegenleistung für die gegenwärtige Nutzung des sozialen Netzwerks selbst. Mit dem während der Sperrzeit allein verfügbaren Read-only-Modus jedoch war nicht nur ein Weniger an Leistungen der Beklagten verbunden. Umgekehrt ersparte sich der Kläger auch denjenigen Teil der Gegenleistung, der dem nicht erbrachten Teil der geschuldeten Leistung entspricht. Denn in der Zeit, in der er sich weitgehend passiv verhalten musste und keinen Gebrauch
den Möglichkeiten des Postens, Teilens, Kommentierens und Nachrichtenaustauschs machen konnte, fielen auch entsprechend weniger Nutzungsdaten des Klägers an. Deren Wert war insoweit relativiert, weil er nicht durch eigenes Verhalten Aufschluss über sein Kommunikations- und Konsumverhalten lieferte (vgl. ähnlich OLG Nürnberg Urteil vom
Nutzungsrechten und der datenschutzrechtlichen Einwilligung unberührt. Ebenso wenig kann der Kläger sich für das Fehlen eines Rechtsgrunds auf eine etwaige Einrede nach § 320 bzw. § 273 BGB berufen. Nach dem dispositiven Vertragsrecht für gegenseitige Verträge erlischt im Fall einer Vertragsverletzung des anderen Teils die eigene Vertragsverpflichtung nur ausnahmsweise automatisch. Die Vorschrift des § 320 BGB, auf die der Kläger selbst hinweist, zeigt hier, dass auch bei einer Nichterfüllung der einen Seite dem anderen nur ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Weiternutzung der Werberechte durch die Beklagte erfolgte deshalb mit Rechtsgrund. § 812 BGB lässt die Kondiktion nur zu, wenn der rechtliche Grund gänzlich fehlt, nicht jedoch bei dilatorischen Einreden. Für einen Anspruch nach § 813 BGB fehlt es an einer dauernden Einrede. Nur aufschiebende Einreden, wie die aus §§ 320 , 273 BGB, genügen nicht (MünchKomm-BGB/ Schwab,
Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe
597,74 € an die Kanzlei A freizustellen. Zwar hatte der Kläger, als sich sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 28. November 2018 wegen der Sperre des Kontos und der Löschung des Posts an die Beklagte wandte (Bl. 78 f. d.A.), einen Erfüllungsanspruch auf Aufhebung der Sperre und - mangels Einhaltung der Verfahrenserfordernisse - auf Wiedereinstellung des Posts. Freistellung
den Anwaltskosten kann der Kläger aber nur unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB), nicht aber als Schadensersatzanspruch beanspruchen. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Anwaltskosten (Geschäftsgebühr) war jedoch ein Verzug der Beklagten mit der Wiederfreischaltung des Posts und der Beendigung der Sperre nicht gegeben. a) Wie sich aus der Klageschrift ergibt, hat der Kläger wegen der Sperre vom 24. November 2018 unmittelbar seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche gegen die Beklagte beauftragt, welcher sich nach Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit an die Beklagte unter anderem mit der Aufforderung wandte, die Sperre aufzuheben und den gelöschten Beitrag wieder freizuschalten. Die Beklagte befand sich somit erst mit Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist in Verzug. Die durch die bereits zuvor erfolgte Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten stellen daher keinen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar. Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg. C. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Revision war hinsichtlich der Berufungsanträge zu Ziff. 4 und 5 zuzulassen, weil der Senat insoweit
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Die Zulassung betreffend den Berufungsantrag zu Ziff. 9 ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage geboten, ob die Löschung eines Posts oder die zeitweise Verhängung einer Sperre zu einem Schadensersatzanspruch des Nutzers führt. Permalink: https://openjur.de/u/2434225.html ( https://oj.is/2434225 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 22 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.