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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2022 - 9 U 92/20

Tenor Auf die Berufungen der Beklagten und der klagenden Person werden das Teil-Versäumnisurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.08.2020 und das Schlussurteil der 13. Ziv

§§ 3

, 19 AGG aus Gründen des Geschlechts und der sexuellen Identität bei der Begründung und Durchführung von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen vor, die als sog. Massengeschäfte typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Ebenso ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der klagenden Partei nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gegeben. Das Vorliegen von Massengeschäften im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist hier jeweils zu bejahen, und zwar sowohl bezüglich der im Antrag zu 2a) als auch bezüglich der im Antrag zu 2b) begehrten Unterlassungen wie beispielhaft dem Ticketkauf im Internet, dem Erwerb einer BahnCard einschließlich der diesbezüglichen Korrespondenz und der Versendung von Newslettern durch die Beklagte. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG ist eine Benachteiligung aus Gründen u.a. des Geschlechts und der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung bei solchen zivilrechtlichen Schuldverhältnissen unzulässig, die als sog. Massengeschäfte typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Eine Benachteiligung

§§ 3

, 19 AGG ist im Hinblick auf den mit Klageantrag zu 2a) geltend gemachten Unterlassungsanspruch hinsichtlich der erforderlichen binären Geschlechtsangabe bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten in unmittelbarer Weise gegeben. Hierbei besteht diese Benachteiligung bei der Begründung des Schuldverhältnisses. Das Merkmal der Begründung eines Schuldverhältnisses ist weit auszulegen und nicht nur auf konkrete Vertragsanbahnungen zu beziehen. Es umfasst insofern auch die Verhinderung geschäftlicher Kontakte. Insofern reicht das Diskriminierungsverbot nach dem AGG weiter als etwa die Haftung der culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 2 BGB und verbietet es auch, geschäftliche Kontakte mit bestimmten Merkmalträgern von vornherein auszuschließen, etwa durch den Zwang für Menschen mit nicht-binärer Geschlechtszugehörigkeit, für einen online-Vertragsschluss zwingend die Anrede "Herr" oder "Frau" auszuwählen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021, Az. 24 U 19/21 , zitiert nach Beck-online; LG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2021, Az. 2- 30 O 154/20 , nicht rechtskräftig; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, AGG, § 19 Rz. 2; MüKo BGB/Thüsing, 9. Aufl., AGG, § 19 Rz. 137; BeckOGK/Mörsdorf, Stand 15.01.2022, AGG, § 19 Rz. 27, jeweils zitiert nach Beck-online). Die Begründung der Kammer trägt insofern nicht. Es kommt nämlich nicht darauf an, dass der seitens der klagenden Person abgeschlossene Vertrag mit der Beklagten sich inhaltlich nicht von den Verträgen mit anderen Kunden unterscheidet. Vielmehr ist entscheidend, dass ein möglicher Vertrag überhaupt nur auf der Grundlage einer unzutreffenden Angabe hinsichtlich der Geschlechtszugehörigkeit zustande kommen kann (von der klagenden Person als "Zwang zur Lüge" bezeichnet). Diesbezüglich ist es daher auch nicht erforderlich, auf die Konstruktion einer möglichen vertraglichen Nebenpflicht zum Vertragsschluss nach § 241 Abs. 2 BGB abzustellen. Vielmehr folgt die Bejahung einer Benachteiligung der klagenden Person aus der gebotenen Auslegung des § 19 Abs. 1 AGG, indem das Merkmal der "Begründung" eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses nach Wortlaut, Zweck und Entstehungszusammenhang weit auszulegen ist. Sofern die Beklagte argumentiert, für die Annahme einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG reiche allein ein bestimmtes geschlechtliches "Rollenverständnis" nicht aus, um das Recht auf eine entsprechende Anrede zu begründen, sind diese Erwägungen im Hinblick auf die zitierte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung im Hinblick auf Personen mit einem dauerhaft verfestigten Selbstverständnis von ihrer eigenen Geschlechtsidentität nicht durchgreifend. Vielmehr ist der Schutz auch der geschlechtlichen Identität gerade Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Die Tatsache, dass die klagende Person bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten, insbesondere dem Erwerb von Online-Tickets der Beklagten, nur zwischen der binären Anrede "Frau" und "Herr" wählen kann, stellt eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 AGG dar (BeckOGK/Mörsdorf, a.a.O. Rn. 26). Zwar liegt keine Ausgrenzung beim Leistungszugang vor, denn das Ticket wird - worauf die Kammer insofern zutreffend hingewiesen hat - zu denselben Bedingungen erworben wie von jeder anderen Person. Allerdings kann - anders als bei Personen mit binärem Geschlecht - der Kaufvertrag von der klagenden Person nicht geschlossen werden, ohne eine falsche Angabe in dem vorgesehenen Eingabefeld zu machen, welche der eigenen geschlechtlichen Identität nicht entspricht. Diese objektive Ungleichbehandlung stellt im Vergleich zu Menschen mit binärer Geschlechtszugehörigkeit eine weniger günstige Behandlung bei der Begründung des Schuldverhältnisses dar, für die allein entscheidend ist, ob die Person irgendwelche Nachteile erleidet oder erlitten hat, gleich ob sie materieller oder immaterieller Natur sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021, Az. 24 U 19/21 , zitiert nach Beck-online; BeckOGK/Baumgärtner, a.a.O., § 3 Rz. 27). Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, zumindest auf der Ebene der Rechtswidrigkeit sei ein Anspruch der klagenden Person zu verneinen, besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 21 Abs. 1 S. 2 AGG bereits unter der Voraussetzung, dass eine unzulässige zivilrechtliche Benachteiligung gegeben ist, sofern weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Das Merkmal der Rechtswidrigkeit ist nicht gesondert zu prüfen. Vorliegend sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen und damit ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen. Dies ist schon allein aus dem Grund der Fall, da eine Umstellung der im Internet von der Beklagten zur Verfügung gestellten Eingabemaske für ihre Angebote bislang nicht erfolgt ist. Auch weiterhin ist damit eine Nutzung dieser Angebote, insbesondere der Erwerb von Online-Tickets, für die klagende Person nicht ohne Benachteiligung bei der Begründung des Schuldverhältnisses möglich. Diesbezüglich haben die Vertreterin der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigter im Termin vom 31.05.2022 zwar übereinstimmend angegeben, eine solche Umstellung der Eingabemaske, welche derzeit verpflichtend die Angabe einer binären Geschlechtszugehörigkeit erfordert, sei zwar geplant. Aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Beklagten sei eine solche Umstellung aber als ein Baustein im Rahmen eines neuen Gesamtkonzeptes für den Fahrkartenverkauf und die Kundenkommunikation erst bis zum Ende des Jahres 2023 geplant. Auch im Hinblick auf das mit dem Antrag zu 2b) verfolgte Unterlassungsbegehren der klagenden Person, insbesondere die von der Beklagten an die klagende Person weiterhin erfolgenden Schreiben im Zusammenhang mit der BahnCard und dem Newsletter, ist eine unmittelbare Benachteiligung zu bejahen. Die - auch auf mehrfaches Verlangen der klagenden Person nicht korrigierte - Anrede mit dem männlichen Geschlecht negiert innerhalb eines laufenden Vertragsverhältnisses und damit bei Durchführung des Schuldverhältnisses im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG deren Geschlechtszugehörigkeit und verletzt die klagende Person zudem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der geschlechtlichen Identität. Auch diesbezüglich sind weitere Beeinträchtigungen seitens der Beklagten zu besorgen, womit eine Wiederholungsgefahr gegeben ist. Dies zeigen insbesondere auch die im Jahr 2022 weiterhin an die klagende Person gerichteten Schreiben, in denen die Beklagte die klagende Person weiterhin mit männlicher Anrede als "Herr" adressiert.

  1. d)Umstellungsfrist Allerdings ist der Beklagten im Hinblick auf die von der klagenden Person mit Antrag zu 2a) begehrte Unterlassung eine Umstellungsfrist von gut sechs Monaten einzuräumen. Diesbezüglich ist die Berufung der Beklagten teilweise erfolgreich. Soweit ein Unterlassungsanspruch nach den Vorschriften des AGG besteht, gilt allgemein für Unterlassungsansprüche der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. So ist auch bei Unterlassungsansprüchen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog dem Störer eine Frist zu gewähren, sofern die Unterlassung vorherige Maßnahmen erforderlich macht (BeckOK-Fritzsche, BGB, Stand 01.05.2022, § 1004 Rz. 71, 104; BayObLG ZMR 2001, 987 ff.). Aufgrund vergleichbarer Interessenlage ist dieser Grundsatz auch auf den Unterlassungsanspruch nach dem AGG übertragbar (so auch bereits LG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2021, Az. 2- 30 O 154/20 ). Allerdings ist bezüglich einer zu gewährenden Umstellungsfrist inhaltlich zu unterscheiden zwischen den begehrten Unterlassungsansprüchen im Hinblick auf den Antrag zu 2a) und den Antrag zu 2b). Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2a) geltend gemachten Unterlassungsanspruchs hält der Senat eine Frist von einem guten halben Jahr, also gerundet zum Jahreswechsel 01.01.2023, für angemessen. Der von der klagenden Person formulierte Unterlassungsantrag zu 2a) bezieht sich allgemein auf die Abwicklung von Dienstleistungs- oder Beförderungsverträgen im Hinblick auf eine erfolgende Nutzung von Angeboten der Beklagten. Hierunter fallen insbesondere die Nutzung des von der Beklagten zur Verfügung gestellten Systems zur Buchung von Online-Tickets und die konkrete Ausgestaltung der diesbezüglichen Eingabemaske. Die aufgrund der erfolgenden Benachteiligung der klagenden Person gebotene Umstellung der Angebote der Beklagten umfasst damit nicht nur solche Angebote, die individuell geäußert werden, sondern auch den gesamten Internetauftritt der Beklagten und damit das gesamte Buchungssystem für Online-Fahrkarten. Die Umstellung erfordert erhebliche Maßnahmen auf dem Gebiet der dahinterstehenden IT, da nicht nur eine Änderung der Eingabemaske als solcher, sondern auch eine Anpassung der zugrundeliegenden Verarbeitungsprozesse zu erfolgen hat. Dies beinhaltet unstreitig einen erheblichen Aufwand für die Beklagte. Soweit die Beklagte diesbezüglich Kosten von drei Millionen € ohne nähere Aufschlüsselung nur unter Angebot der Vernehmung einer Zeugin in den Raum stellt, lässt dieser pauschale Vortrag zwar keinen Rückschluss auf den konkreten Umfang erforderlicher Umprogrammierungsmaßnahmen zu. Im Hinblick auf die erfolgende Ausfertigung von Tausenden von Tickets täglich liegt aber ein solcher Schluss nahe und wird von der klagenden Person im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem online nutzbaren Buchungssystem der Beklagten um einen Service handelt, der sich an eine unbekannte Vielzahl von Kunden und nicht nur an die klagende Person richtet. Damit erfordert die Umsetzung der Unterlassungsverpflichtung nicht nur einen erheblichen tatsächlichen Aufwand in personeller und finanzieller Hinsicht für die Beklagte, sondern umfasst letztlich den Kernbereich ihres Massengeschäfts. Die klagende Person ist insofern nur Teil einer großen Masse von Kunden, bezüglich derer aufgrund des Anspruchs der klagenden Person denklogisch das Gesamtsystem umzustellen ist. Die Beklagte hat im Übrigen selbst erklärt, eine diesbezügliche Umstellung zu planen. Soweit sie nach den Bekundungen ihrer Vertreterin und ihres Prozessbevollmächtigten im Termin vom 31.05.2022 sich selbst hierfür eine Frist bis zum Ende des Jahres 2023 gesetzt hat, spielt diese interne Planung für die klagende Person keine Rolle. Die Verknüpfung der gebotenen Anpassung der Eingabemaske mit anderen Faktoren aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung ist für den hier streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch ohne Belang. Es sind auch keinerlei Gesichtspunkte ersichtlich, aus denen eine Umstellung innerhalb eines halben Jahres technisch nicht zu realisieren sein sollte. Insbesondere haben unstreitig andere große Wirtschaftsunternehmen wie etwa die Deutsche Post AG ohne weiteres entsprechende Umstellungen ihrer Internetauftritte im Hinblick auf geschlechtsneutrale Eingabemasken bereits realisiert. Vor diesem Hintergrund ist es - unabhängig vom tatsächlichen Kostenaufwand und möglicher anderweitiger interner Planungen - für die Beklagte möglich und zumutbar, innerhalb der gewährten Frist die rechtlich gebotene Umstellung im Hinblick auf ihre Angebote vorzunehmen. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2b) von der klagenden Person begehrten Unterlassung war der Beklagten hingegen keine Umstellungsfrist einzuräumen. Es handelt sich bei den von diesem Antrag umfassten Handlungen der Beklagten ganz überwiegend um fortlaufende Vertragsverhältnisse nur zwischen den Parteien, die daher ohnehin einen gewissen Grad der Individualisierung aufweisen im Unterschied etwa zu der im Internet frei verfügbaren Eingabemaske, die sich an alle potentiellen Kunden der Beklagten richtet. Im Hinblick auf die konkreten Vertragsverhältnisse allein mit der klagenden Person ist es für die Beklagte ohne weiteres technisch realisierbar und insbesondere auch im Hinblick auf den finanziellen und personellen Aufwand zumutbar, ohne Übergangsfrist sofort dem bestehenden Unterlassungsanspruch der klagenden Person zu entsprechen, in der individuellen Kommunikation im Rahmen eines Vertragsverhältnisses nicht mit einer falschen Geschlechtsbezeichnung adressiert zu werden. Der für eine solche - gegebenenfalls individuell zu organisierende - Betreuung erforderliche Kostenaufwand und Personaleinsatz ist für die Beklagte angesichts ihrer Größe und wirtschaftlichen Potenz zumutbar und auch organisatorisch ohne weiteres zu veranlassen. So hat die Beklagte etwa bei entsprechenden Schreiben an die klagende Person diese Vorgänge aus der Masse der anonymisierten Vorgänge herauszufiltern und in der Folge für die klagende Person als Einzelperson individuell zu betreuen und zu bearbeiten. Ein organisatorischer Vorlauf hierfür und damit die Gewährung einer Umstellungsfrist sind nicht erforderlich, zumal die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass für einzelne Personen ein solches Herausfiltern ohne weiteres möglich sei. 2) Die Berufung der klagenden Person ist ebenfalls teilweise begründet.
  2. a)Entschädigung Der klagenden Person steht wegen der dargelegten Verletzung des Benachteiligungsverbots aus § 21 Abs. 2 S. 1, 3 i.V.m. §§ 249 Abs. 2 S. 1, 253 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Entgegen der Formulierung im Klageantrag zu 1) ist dabei in der Urteilsformel lediglich die zu zahlende Summe bezeichnet ohne den von der klagenden Person beantragten Zusatz "wegen einer Diskriminierung eine Entschädigung in Geld". Die Urteilsformel enthält insofern grundsätzlich keine Elemente der Entscheidungsgründe, welche für die Bestimmtheit oder Vollstreckbarkeit ohne Belang sind (Zöller-Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 313 Rz. 8). Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots muss der Benachteiligende nicht nur einen hierdurch entstandenen Vermögensschaden ersetzen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er die Benachteiligung nicht zu vertreten hat (§ 21 Abs. 1, 2 AGG; vgl. auch BT-Drucks. 16/1780 S. 46 ). Der Benachteiligte kann von ihm auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen (§ 21 Abs. 2 S. 3 AGG). Die Voraussetzungen hierfür sind erfüllt. Eine Benachteiligung

§§ 3, 19 AGG ist - wie oben bereits dargelegt - gegeben.

Die klagende Person hat infolge der Verletzung des Benachteiligungsverbots durch die Beklagte auch einen immateriellen Schaden erlitten. Dies steht fest aufgrund des nachvollziehbaren Vortrags der klagenden Person und insbesondere aufgrund des vorgelegten psychologischen Privatgutachtens der C vom 04.03.2021 (Anlage K15, GA176 ff.). In diesem psychologischen Kurzgutachten ist die Privatgutachterin durch persönliche Gespräche mit der klagenden Person zu der Einschätzung gelangt, diese erlebe die Zuschreibung von Männlichkeit als Gefängnis und Angriff auf die eigene Person; sie löse bei ihr Gefühle (u.a.) der Einengung, Verletzung und Verzweiflung, Schmerz, Fluchtimpulse, Unwohlsein, Hoffnungslosigkeit und Kraftlosigkeit aus (Anlage K15, S.9, GA 184). Diese Gefühle würden durch eine Wiederholung und fehlende Lösungsmöglichkeit noch gesteigert und hinterließen ein Gefühl der Ermüdung. Dieses Ermüdungsgefühl belegt aus Sicht der Psychologin den großen psychischen Kraftaufwand, den die klagende Person zur Bewältigung der bei ihr durch das Misgendern ausgelösten negativen Empfindungen und Gefühle aufbringen müsse, und damit eine deutliche psychische Belastung (Anlage K15 S. 10, GA 185). Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 07.05.2021 (dort S. 7 f., GA 213 f.) lediglich darauf hingewiesen, dass sich die klagende Person angesichts der tief in Gesellschaft und Sprache verwurzelten binärgeschlechtlichen Denkweise unzähligen Situationen ausgesetzt sehen dürfte, die Ursache für deren Befinden sein könnten. Dies lasse aus Sicht der Beklagten zumindest keinen Rückschluss auf eine hohe Eingriffsintensität der falschen Ansprache durch die Beklagte zu. Der Senat hat angesichts des nachvollziehbaren Vortrags der klagenden Person zu ihrem Leidensdruck - gerade auch in dem in der Sache letztlich nicht angegriffenen Privatgutachten vom 04.03.2021 (§ 138 Abs.3 ZPO) - an dessen Richtigkeit keine Zweifel (§ 286 Abs.1 ZPO). Ob ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen eines Nichtvermögensschadens (§ 21 Abs. 2 S. 1, 3 AGG) ein Verschulden voraussetzt - wogegen sprechen könnte, dass sich die Exkulpationsmöglichkeit in § 21 Abs. 2 S. 2 AGG in systematischer Hinsicht allein auf die Regelung zum materiellen Vermögensschaden in § 21 Abs. 2 S. 1 AGG beziehen könnte (vgl. insofern auch BT-Drucks. 16/1780 S. 46 ) - kann dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte hat nicht dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt, dass sie die streitgegenständlichen Verletzungen des Benachteiligungsverbots nicht zu vertreten hätte. Ebenfalls offenbleiben kann, ob die Gewährung einer Geldentschädigung auch im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 S. 3 AGG eine besondere oder jedenfalls gewisse Intensität bzw. Schwere voraussetzt (zum Erfordernis einer schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung für die Zuerkennung einer Geldentschädigung vgl. z.B. BGH, Urteil vom 22.02.2022, VI ZR 1175/20 , NJW 2022, 1751 , Rn. 48 f. - Traumfrau gesucht-, zitiert nach juris). Dagegen könnte sprechen, dass Voraussetzung für eine Entschädigung nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Nichtvermögensschaden ist. Eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung könnte sich insoweit bereits aus dem Erfordernis eines immateriellen Schadens ergeben. Auch ist der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zwar davon ausgegangen, dass die Grundsätze des Geldentschädigungsanspruchs bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herangezogen werden könnten und hierbei zu berücksichtigen sei, dass der Geldentschädigungsanspruch bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur schwerwiegende und anderweitig nicht auszugleichende Persönlichkeitsverletzungen kompensiere und für die Bemessung der Entschädigungshöhe die Intensität der Persönlichkeitsverletzung erheblich sei. Dies ist allerdings "zur weiteren Konkretisierung" erfolgt, nachdem der Gesetzgeber ausgeführt hat, die Bemessung der Geldentschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 1, 3 AGG sei vordringlich am Gesichtspunkt der Genugtuung auszurichten und die Entschädigung angemessen, wenn sie dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung verschaffen könne. Der insoweit bestehende Meinungsstreit bedarf im Streitfall daher keiner Entscheidung. Selbst ausgehend vom Erfordernis einer gewissen Schwere der Beeinträchtigung rechtfertigen die von der klagenden Person erlittenen psychischen Belastungen eine Geldentschädigung wegen der Verstöße der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot.

  1. b)Höhe der Entschädigung Wie oben bereits dargetan wurde, ist eine Entschädigung angemessen, wenn sie der benachteiligten Person Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung oder Zurücksetzung verschaffen kann. Darin liegt der maßgebliche Zweck der Entschädigung. Insoweit entspräche es aus Sicht des Gesetzgebers nicht den Anforderungen der Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 (RL 2004/11/EG), die wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verlangt ( BT-Drucks. 16/1780 ), die geschädigte Person auf einen lediglich symbolischen Schadensersatz zu verweisen. Vielmehr müssen im Einzelfall die Bedeutung und Tragweite der Benachteiligung für die benachteiligte Person einerseits und die Beweggründe des Benachteiligenden andererseits gegeneinander abgewogen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.2021, Az. 24 U 19/21 ; MüKoBGB-Thüsing, AGG, 9. Aufl., § 21 Rz. 55, jeweils zitiert nach Beck-online). Bei Anlegung dieses Maßstabs ist im Streitfall eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 € erforderlich, aber ausreichend, um der klagenden Person Genugtuung zu verschaffen. Für eine Entschädigung in dieser Höhe spricht insbesondere die Intensität der von der klagenden Person erlittenen Beeinträchtigungen. Bei einer Gesamtschau aller Umstände ist die Bedeutung und Tragweite der erlittenen Benachteiligungen für die klagende Person als so massiv zu bewerten, dass diese nicht auf andere Weise als durch Geldzahlung befriedigend ausgeglichen werden können. Auf der anderen Seite ist zu Gunsten der Beklagten aber zu berücksichtigen, dass keine zielgerichteten individuell auf die klagende Person gerichteten Benachteiligungshandlungen erfolgt sind und es sich bei der Frage der - auch rechtlichen - Anerkennung der Persönlichkeitsrechte von Menschen mit einer nicht-binären Geschlechtsidentität um eine gesellschaftliche Entwicklung dieses Jahrtausends handelt, welche selbst in der Gleichbehandlungsrichtlinie aus dem Jahr 2004 (RL 2004/11/EG) noch keinen Niederschlag gefunden hat. Zudem ist auch zu beachten, dass im Gesamtgefüge der deutschen Rechtsprechung - anders als etwa im angloamerikanischen Rechtsbereich - im Hinblick auf Ausmaß und Funktion von Entschädigungszahlungen für erlittene immaterielle Schäden in gefestigter Rechtsprechung Zurückhaltung geboten ist. Im Vordergrund stehen hier die subjektive Auswirkung für den Geschädigten bzw. Benachteiligten sowie die konkreten Beweggründe des Schädigers und Benachteiligenden und nicht eine gesamtgesellschaftlich generalpräventiv verhaltenssteuernde Intention. Die klagende Person hat sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in dem vorgelegten psychologischen Gutachten vom 04.03.2021 eindrucksvoll dargelegt, dass die erzwungene Auswahl der Anrede als "Herr" oder "Frau" beim Online-Ticketerwerb und die daraus folgende falsche Anrede in der Kommunikation gerade im Zusammenhang mit der BahnCard für sie einen nicht unerheblichen Leidensdruck verursachen. Zwar erfolgt beim Online-Ticketkauf die erzwungene Beschränkung der Eingabemöglichkeit auf ein binäres Geschlecht nur im privaten Bereich und nicht in der Öffentlichkeit und wiegt deshalb weniger schwer. Auch ist der Beklagten zuzugestehen, dass es ihr ersichtlich nicht darauf ankommt, dem Kaufinteressenten eine Angabe zu dessen geschlechtlicher Zuordnung abzuverlangen. Zweck der vorzunehmenden Auswahl ist daher lediglich, eine im Kundenverkehr in der Vergangenheit übliche korrekte Anrede der bestellenden Person im Rahmen der weiteren Abwicklung eines Massengeschäftes zu ermöglichen. Dies folgt bereits daraus, dass es unstreitig andere Vertriebswege für Fahrkarten der Beklagten gibt, auf denen keine Geschlechtsangabe abgefragt und eine solche auch nicht auf die Tickets gedruckt wird. Insofern ist die klagende Person für den Erwerb eines Tickets der Beklagten auch nicht gezwungen, in jedem Fall eine für sie unzutreffende Angabe einer binären Geschlechtszugehörigkeit zu machen. Gleichwohl hat der - im Vergleich zum Ticketkauf im Laden oder am Automaten - modernere und bequemere Vertriebsweg über einen Online-Kauf der klagenden Person ohne zu erleidende Benachteiligung ebenso zur Verfügung zu stehen wie allen anderen Kunden der Beklagten. Sofern daher teilweise in vergleichbaren Konstellationen die Auffassung vertreten wird, es bestehe eine Obliegenheit der klagenden Person zur Schadensabwendung oder Schadensminderung nach § 254 Abs. 2 BGB (s. MüKoBGB-Thüsing, a.a.O., § 21 Rz. 54 m.w.N., zitiert nach Beck-online), ist dem nicht zu folgen und die klagende Person nicht darauf zu verweisen, sie könne jederzeit ohne Benachteiligung Fahrkartenkäufe in Geschäften und am Automaten tätigen. Über die der klagenden Person nur in benachteiligender Form zur Verfügung stehende Eingabemaske für Online-Fahrkartenkäufe hinaus fällt zudem schwer ins Gewicht, dass die Beklagte im Hinblick auf den laufenden Vertrag mit der klagenden Person über die BahnCard diese nach wie vor über einen Zeitraum von mittlerweile über zwei Jahren unzutreffend mit der männlichen Anrede als "Herr" adressiert (so zuletzt geschehen in der BahnCard-Rechnung an die klagende Person vom 17.03.2022 als "Herr D", Anlage K 20, GA 319, sowie im Newsletter an die klagende Person vom 02.05.2022, Anlage K 18, GA 303 ff.). Hierbei handelt es sich nämlich nicht um einen einmaligen Bestellvorgang im Internet, basierend auf einer anonymen Eingabemaske, welche einer großen Anzahl von potentiellen Kunden zur Verfügung steht. Vielmehr geht es um die Frage der Kommunikation und hierbei um den Respekt gegenüber anderen innerhalb einer laufenden Vertragsbeziehung, in der über einen längeren Zeitraum mehrfach Korrespondenz geführt wird. Die klagende Person hat nachvollziehbar und eindringlich dargelegt, dass sie sich durch dieses Verhalten der Beklagten herabgewürdigt und psychisch belastet fühlt. Zwar hat die Beklagte bereits im Schreiben vom 05.02.2020 Verständnis für das Anliegen der klagenden Person geäußert und sich schriftlich ausdrücklich zum Respekt und zur Förderung der Vielfalt in der Gesellschaft bekannt. Gleichzeitig hat die Beklagte aber auch pauschal auf rein finanzielle Erwägungen und gesamtgesellschaftliche Befindlichkeiten abgestellt. Insofern hat die Beklagte außer diesen verbalen Bekenntnissen bislang nichts aktiv dafür getan, um den - spätestens seit dem anwaltlichen Abmahnschreiben vom 10.12.2019 dokumentierten - Leidensdruck der klagenden Person zu lindern. Indem die Beklagte die klagende Person dazu zwingt, sich im Kundenkontakt zwischen den jeweils unzutreffenden Anreden "Herr" und "Frau" zu entscheiden, da sie ansonsten online keine Fahrkarten erwerben und das Rabattangebot der BahnCard nicht in Anspruch nehmen kann, hat sie diese über einen längeren Zeitraum hinweg wegen ihrer geschlechtlichen Identität in erheblicher Weise benachteiligt. Zwar sind auch - wie bereits dargelegt - die Beweggründe der Beklagten zu berücksichtigen. So ist eine breitere gesellschaftliche Sensibilisierung für nicht-binärgeschlechtliche Menschen erst in den letzten Jahren erfolgt. Auch die personenstandsrechtliche Möglichkeit der Eintragung eines dritten Geschlechts gibt es noch nicht lange. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Einführung ihrer Software in Bezug auf den Online-Ticketkauf bewusst oder absichtlich zur Benachteiligung nicht-binärer Personen eine geschlechtsneutrale Anrede ausgespart hätte. Vielmehr stand ihr eine geschlechtsneutrale und im Kundenverkehr üblicherweise verwendete Anrede zu dieser Zeit nach dem allgemeinen gesellschaftlich üblichen Vokabular noch nicht zur Verfügung. Es gab schlicht kein allgemeines Problembewusstsein. Ab dem Jahr 2019 verwendet die Beklagte zudem unstreitig bei Stellenanzeigen eine moderne Formulierung w/m/d. Die Beklagte wendet sich in der Sache auch nicht grundsätzlich dagegen, eine nicht-binäre Anrede einzuführen, erwartet hierzu aber mit dem Verweis auf erhebliche Kosten einen zeitlich nicht unerheblichen Aufschub. Insofern ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei der gesellschaftlichen und rechtlichen Anerkennung einer nicht-binären Geschlechtszugehörigkeit um eine relativ neue Entwicklung handelt, ein Verschulden der Beklagten nicht in der ursprünglichen Verwendung ihrer Formulare und Eingabemasken sowie der Software für die Korrespondenz zu sehen, sondern in der bislang nicht erfolgten, sondern nur äußerst zögerlich in den Raum gestellten Umsetzung einer erforderlichen Anpassung ihrer Vertragskorrespondenz und ihrer IT-Systeme an das nunmehr geltende Recht. Der Zinsanspruch der klagenden Person ab dem 01.02.2020 folgt aus §§ 286 , 288 Abs. 1 BGB.
  2. c)Freistellung von Kosten außergerichtlicher Rechtsverfolgung Die klagende Person hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Die Höhe der erstattungsfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet sich nach dem Gegenstandswert der begründeten anwaltlichen Abmahnung. Anzusetzen ist vorliegend für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche ein Gegenstandswert von insgesamt 5.000 €, wobei im Hinblick auf die gebotene Umsetzungsfrist ein Unterliegen der klagenden Person mit einem Gegenstandswert von 1.000 € einzurechnen ist. Hinsichtlich der begehrten Entschädigungszahlung in Höhe von 5.000 € ist der berechtigte Betrag von 1.000 € anzusetzen. Insgesamt beläuft sich der Gegenstandswert der in der Sache begründeten Abmahnung damit auf den Betrag von 5.000 €. Hieraus ergibt sich bei Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr ein Erstattungsanspruch der klagenden Person inklusive Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer von 492,54 €. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Sache hat nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung, weil im Revisionsverfahren möglicherweise eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in Betracht kommt (vgl. insofern z.B. BGH, Urteil vom 17.05.2018, IX ZR 27/16 , Rn. 2, zitiert nach juris). Die von der klagenden Person aufgeworfenen Fragen, ob die Gleichbehandlungsrichtlinie (RL 2004/113/EG) eine verschuldensunabhängige, nicht von einer gewissen Schwere der Beeinträchtigung abhängende Entschädigung gebietet, ist aus den oben dargelegten Gründen nicht entscheidungserheblich. Daher kommt es nicht darauf an, ob diese Richtlinie überhaupt einschlägig ist, obwohl sie sich - jedenfalls auf den ersten Blick - nur auf die "Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen" bezieht und die Mitgliedstaaten Schadensersatzleistungen an die Opfer nach Art. 14 S. 2 RL 2004/113/EG nicht als Teil der nach Art. 14 S.1 RL 2004/113/WG festzulegenden wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen vorsehen müssen, sondern lediglich "können". Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 GKG, 3 ZPO. Für die von der klagenden Person geltend gemachten Unterlassungsansprüche ist nach § 3 ZPO ein Gegenstandswert von insgesamt 5.000 € anzusetzen, wobei die der Beklagten gewährte Umsetzungsfrist mit einem Wert von 1.000 € hiervon zu gewichten ist. Permalink: https://openjur.de/u/2434757.html ( https://oj.is/2434757 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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