Tenor I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet: Den Antragsgegnerinnen wird es - im Falle der Antragsgegnerin zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist - v e r b o t e n, in der Bundesrepublik Deutschland auf ihrer Domain H.de in den H-Suchergebnissen auf die URL https://D.com/ bei Eingabe der Suchbegriffe "I" und "T" zu verweisen, wenn die unter der vorstehenden URL zu findende Webseite 1. den Passus "T ENTREPRENEUR, CMO AND VICTIM OF DOMESTIC VIOLENCE BY I, BOYFRIEND AND INVESTOR IN HER COMPANY I come from a privileged background, a loving family, I have a higher college degree, I’ve been an entrepreneur for as long as I can remember, I’m a CMO, I speak 5 languages fluently... and I was in an abusive relationship with a venture capitalist. The emotional abuse escalated into physical abuse and on the 23rd of April 2021 I ended up in hospital and he was incarcerated." (Unterstreichungen maßgeblich) enthält und/oder 2. die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse des Antragsstellers enthält Bilddatei entfernt wenn dies geschieht wie am 16.05.2022 und wie folgt ersichtlich: Bilddatei entfernt II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen je zur Hälfte. III. Streitwert: 40.000 € Gründe Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 9.6.2022 ist zulässig und begründet. Insbesondere ist das Landgericht Köln nach §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1, 802 ZPO für den Erlass der einstweiligen Verfügung. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln in der Hauptsache ergibt sich aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, der durch die Anwendbarkeit der DS-GVO nicht gesperrt wird, da diese in Art. 79 DS-GVO lediglich Regeln für die internationale Zuständigkeit bereithält, während sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts weiterhin nach nationalem Recht richtet (Gola/Werkmeister, Datenschutz-Grundverordnung, Art. 79 Rn. 10; Kühling/Buchner/Bergt, DS-GVO BDSG, Art. 79 DS-GVO, Rn. 14 m.w.N.). Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht. 1. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal der Antragsteller das Verfahren zügig betrieben hat. Die Antragsgegnerinnen wurden angehört. 2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich ausschließlich aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, der die Anwendbarkeit von Vorschriften des nationalen nicht vereinheitlichten Rechts sperrt (BGH, Urteil vom 27.07.2020, VI ZR 405/18 , GRUR 2020, 1331 , 1332, Rn. 13 ff., 64). Beide Antragsgegnerinnen sind als Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten im Rahmen der Suchmaschine anzusehen, Art. 4 Nr. 7 DS-GVO, und damit passivlegitimiert für den Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO. Bei einer Suchmaschine im Internet ist als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO der Betreiber der Suchmaschine anzusehen (EuGH, Urteil vom 24.09.2019, Rs. C-136/17 , CNIL). Die Antragsgegnerin zu 1) ist neben der Antragsgegnerin zu 2) zumindest Mitbetreiberin der Suchmaschine (vgl. Kammer, Beschl. v. 3.6.2022, 28 O 143/22, n.v.). Die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 lit.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.