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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.06.2022 - 2 S 711/22

Obsah (6)§ 10§ 2§ 13§ 31§ 39§ 63

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2022 - 3 K 3856/21 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassung

§ 10Abs. 6 RBSt

V i.V.m. § 4 Abs. 1 LVwVG der Beklagte als für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge gemäß § 10 Abs. 5 RBStV zuständige Landesrundfunkanstalt. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 AO formgerecht schriftlich ergangen und dem Drittschuldner am 21.05.2021 zugestellt worden. In der Verfügung seien auch die notwendigen Anordnungen an den Drittschuldner und den Vollstreckungsschuldner (Arrestatorium und Inhibitorium) enthalten. Schließlich sei der Kläger mit Schreiben vom 28.05.2021 gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 AO über die Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung an den Drittschuldner informiert worden. Die angegriffene Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei im angefochtenen Umfang auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen

§ 2Nr. 1 LVw

VG seien erfüllt, da der Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheid vom 01.02.2020 unanfechtbar gewesen sei.

§ 13Abs. 1 LVw

VG würden Verwaltungsakte, die zu einer Geldleistung verpflichteten, durch Beitreibung vollstreckt. Für die Beitreibung der Vollstreckungskosten in Höhe von 65,81 EUR gemeinsam mit der Hauptforderung habe es

§ 13Abs. 2 LVw

VG keiner eigenen vollstreckbaren Grundverfügung

§ 2LVw

VG bedurft. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.05.2021 sei auch hinreichend bestimmt. Fehler bei der Berechnung der Einzelposten in der Kostennote des Gerichtsvollziehers vom 08.07.2020 seien nicht erkennbar. 2. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der jeweils dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung

den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 ). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822 , und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000, 1458 ). Dazu müssen zum einen die angegriffenen Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen - zumindest im Kern - zutreffend herausgearbeitet werden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299 ). Zum anderen sind schlüssige Bedenken gegen diese Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen aufzuzeigen, wobei sich der Darlegungsaufwand im Einzelfall

den Umständen des jeweiligen Verfahrens richtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.02.1998 - 7 S 216/98 - VBlBW 1998, 378 mwN), insbesondere

Umfang und Begründungstiefe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

diesen Maßgaben hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgezeigt. a) Entgegen seinem Zulassungsvorbringen war die Beitreibung der Vollstreckungskosten in Höhe von 65,81 EUR ohne vorherige Festsetzung dieser Kosten rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es für die Beitreibung der Vollstreckungskosten in Höhe von 65,81 EUR

§ 13Abs. 2 LVw

VG keiner eigenen vollstreckbaren Grundverfügung

§ 2LVw

VG bedurfte. aa) Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, das Verwaltungsgericht hätte seine Entscheidung nicht auf § 13 Abs. 2 LVwVG stützen dürfen, sondern hätte die Kosten des Gerichtsvollziehers gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung

dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO) als Auslagen erheben und diese vor der Beitreibung gemäß § 31 Abs. 6 LVwVG i.V.m. § 4 Abs. 1 LGebG festsetzen müssen.

§ 31Abs. 1 LVw

VG werden für Amtshandlungen

diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die auf der Grundlage des § 31 Abs. 4 LVwVG erlassene Vollstreckungskostenordnung bestimmt näher die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen.

§ 31Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 LVw

VG sind auf die Kosten im Übrigen die dort benannten Vorschriften des Landesgebührengesetzes sinngemäß anzuwenden, u.a. auch § 4 Abs. 1 LGebG, wonach die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen

diesem Gesetz festsetzen; dies gilt

Halbsatz 2 allerdings nur, soweit für die Vollstreckungsbehörde keine anderen Kostenvorschriften gelten. Gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 LVwVG werden für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers Kosten

dem Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher erhoben. Unerheblich ist im vorliegenden Fall, ob und auf welcher Grundlage die streitgegenständlichen Kosten der Vollstreckung durch das Tätigwerden des ersuchten Gerichtsvollziehers

§ 31LVw

VG hätten festgesetzt werden können. Denn jedenfalls bedurfte es - wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat - deshalb keiner Festsetzung der Kosten der Vollstreckung, weil diese gemäß § 13 Abs. 2 LVwVG gemeinsam mit der Hauptforderung beigetrieben wurden.

§ 13Abs. 2 LVw

VG dürfen die Kosten der Vollstreckung zusammen mit der Hauptforderung beigetrieben werden; für Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge) gilt dies dann, wenn der Pflichtige zuvor schriftlich auf die Verpflichtung zur Leistung der Nebenforderungen hingewiesen worden ist. § 13 Abs. 2 LVwVG regelt für Vollstreckungskosten und Nebenforderungen eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 2 LVwVG, wonach eine Vollstreckung nur auf der Grundlage einer vollstreckbaren Grundverfügung erfolgen darf und erlaubt ausnahmsweise eine Vollstreckung ohne vorherige Festsetzung dieser Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (vgl. zu Vollstreckungskosten

bayerischem Landesrecht Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.08.1998 - 4 C 97.2908 - juris Rn. 6; zu Nebenforderungen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2015 - 2 S 2436/14 - juris Rn. 9; Urteil vom 17.03.1983 - 2 S 642/81 - NJW 1984, 253 ˂254˃; Beschluss vom 30.09.1982 - 2 S 1462/82 - juris Rn. 5; Fliegauf-Maurer, LVwVG, 2. Aufl. § 13 Rn. 2). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dies - wie der Kläger zu Recht einwendet - in den zitierten Entscheidungen nur für Nebenforderungen entschieden; bezüglich der Kosten der Vollstreckung gilt dies jedoch erst Recht, da § 13 Abs. 2 LVwVG insoweit - anders als im Fall von Nebenforderungen - nicht einmal einschränkend einen schriftlichen Hinweis auf die Leistungsverpflichtung fordert. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb derjenige, gegen den bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet wurden, besser stehen sollte, als derjenige, der Nebenforderungen in Form von Zinsen und Säumniszuschlägen schuldet. So ist auch der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes ausdrücklich davon ausgegangen, dass nicht nur die Nebenforderungen, sondern auch die Kosten der Vollstreckung mit der Hauptforderung beigetrieben werden können, ohne dass sie zuvor

Grund und Höhe gegenüber dem Pflichtigen ausdrücklich festgesetzt sein müssen (vgl. LT-Drs. 6/2990, S. 20) § 13 Abs. 2 LVwVG dient - wie die vergleichbaren Regelungen der § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 254 Abs. 2 Satz 2 AO - der Verwaltungs- und Kosteneffizienz. Werden Hauptforderungen vollstreckt, sollen die dadurch entstandenen Vollstreckungskosten ohne das Erfordernis eines diesbezüglichen - weiteren - Festsetzungsbescheides vollstreckt werden können. bb) Unbegründet ist auch der Einwand des Klägers, § 13 Abs. 2 LVwVG gelte jedenfalls nur für solche Kosten, die aus Anlass des konkret und aktuell erlassenen Vollstreckungsverwaltungsaktes - hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - entstanden seien; die Vorschrift finde aber keine Anwendung auf Kosten einer Vollstreckungshandlung, die dem zeitlich vorangegangen sei. Das Verwaltungsgericht hat dementgegen zu Recht angenommen, dass die Kosten der Vollstreckung im Sinne des § 13 Abs. 2 LVwVG nicht nur die Kosten umfassen, die aus Anlass des konkret und aktuell erlassenen Vollstreckungsverwaltungsaktes - hier der Pfändungs- und Einziehungsverfügung - entstanden sind, sondern alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung der Vollstreckung stehen, also auch Kosten früherer (erfolgloser) Vollstreckungshandlungen (vgl. zu § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO Lackmann in Musielak/Voit, ZPO,

  1. Aufl., § 788 Rn. 19; Karsten Schmidt/Brinkmann, Münchener Kommentar zur ZPO,
  2. Aufl., § 788 Rn. 36). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 LVwVG, der im Zusammenhang mit der Hauptforderung allgemein auf die "Kosten der Vollstreckung" abstellt, ohne diese Kosten - etwa in zeitlicher Hinsicht - einzugrenzen. Auch der Sinn und Zweck des § 13 Abs. 2 LVwVG - die Verwaltungs- und Kosteneffizienz - spricht für ein weites Verständnis der "Kosten der Vollstreckung". Wäre der Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 LVwVG - wie der Kläger meint - auf die Kosten der letzten zur Durchsetzung der Forderung führenden Vollstreckungsmaßnahme beschränkt, so würde das Ziel der behördlichen Verwaltungs- und Kosteneffizienz in den - nicht seltenen - Fällen vorangegangener erfolgloser Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht. Vielmehr widerspräche es der Kosteneffizienz, wenn die bei der Vollstreckung anfallenden Kosten zunächst durch Leistungsbescheid festgesetzt werden müssten, der vom Kostenschuldner wiederum gesondert angefochten werden könnte. Soweit der Kläger einwendet, diesem vom Verwaltungsgericht angenommenen weiten Anwendungsbereich des § 13 Abs. 2 LVwVG stehe die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG entgegen, greift dieser Einwand nicht durch. Denn der Kostenschuldner kann auch bei Einbeziehung von Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass die zu pfändende Forderung in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung hinreichend bestimmbar bezeichnet sein muss, damit der Vollstreckungsschuldner - notfalls

Akteneinsichtnahme - unberechtigte Pfändungen abwehren kann (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - VII ZB 69/07 - juris Rn. 9; BFH, Urteil vom 18.07.2000 - VII R 101/98 - BFHE 192, 232 , juris Rn. 10 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.03.2021 - 4 LB 84/20 - juris Rn. 46; Klüger in Koenig, AO,

  1. Aufl. § 309 Rn. 39; Kögel in Gosch, AO/FGO, § 309 Rn. 62 ff.; Werth in Klein, AO,
  2. Aufl., § 309 Rn. 19 f. sowie im Folgenden unter b). Die Höhe der Vollstreckungskosten ist den gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen, so dass darüber keine den effektiven Rechtsschutz unverhältnismäßig beschränkenden Unklarheiten bestehen können (vgl. zu § 254 Abs. 2 Satz 2 AO Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 254 Rn. 24a; Jatzke in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 254 Rn. 64). b) Erfolglos macht der Kläger schließlich geltend, der Beklagte hätte die Vollstreckungskosten in Höhe von 65,81 EUR in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung näher bezeichnen müssen. Der Verweis in dem an ihn adressierten Schreiben vom 18.05.2021 auf die "bisher angefallenen Vollstreckungskosten" in Höhe von 65,81 EUR sei nicht ausreichend, der Beklagte hätte vielmehr mitteilen müssen, dass es sich bei diesen Kosten um die vom Gerichtsvollzieher mit Kostennote vom 08.07.2020 im Verfahren 1 DR II 1274/20 berechneten Kosten gehandelt habe. Dies folge nicht nur aus dem Grundsatz der Bestimmtheit von Verwaltungsakten gemäß § 37 Abs. 1 LVwVfG, sondern auch aus dem Erfordernis einer ausreichenden Begründung

§ 39Abs. 1 LVw

VfG. Denn nur bei einer entsprechenden Konkretisierung dieser Kosten sei stimmig und

vollziehbar, auf welchem Sachverhalt der zu vollstreckende Betrag beruhe. Auch mit diesem Zulassungsvorbringen vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht aufzuzeigen. aa) Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.05.2021 sei hinreichend bestimmt. Zum notwendigen Inhalt einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gehöre es, dass erkennbar sei, wegen welcher Forderung gepfändet werde. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung müsse in Grundzügen die der Vollstreckung zugrundeliegende Forderung oder Forderungsgesamtheit erkennen lassen. Diesen Anforderungen werde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 18.05.2021 gerecht. Denn dort seien der Gesamtbetrag der zu vollstreckenden Gesamtforderung und der Schuldgrund - der Festsetzungsbescheid vom 01.02.2020 - angegeben worden. Einer weiteren Differenzierung des Gesamtbetrages, insbesondere einer genauen Anführung von Gebühren- und Auslagenentstehungstatbeständen, habe es nicht bedurft, zumal diese für den Drittschuldner nicht von Bedeutung sei. Gegenüber dem Kläger habe der Beklagte im Schreiben vom 18.05.2021, mit dem er den Kläger vom Erlass der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in Kenntnis gesetzt habe, die gepfändete Gesamtforderung hinreichend aufgeschlüsselt. Hierbei sei der Betrag von 65,81 EUR als "bisher angefallene Vollstreckungskosten" genannt worden. Soweit der Kläger geltend mache, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich hierbei um die vom Gerichtsvollzieher mit Kostenrechnung vom 08.07.2020 gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Kosten gehandelt habe, sei darauf zu verweisen, dass dem anwaltlich vertretenen Kläger eine

prüfung der angegebenen bislang angefallenen Vollstreckungskosten etwa durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Übrigen habe der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.06.2021 näher ausgeführt, dass der Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsersuchen vom 02.06.2020 mit der Vollstreckung eines Gesamtbetrages in Höhe von 440,- EUR beauftragt worden sei und dieser am 08.07.2020 für die Durchführung der notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen

dem Gerichtsvollzieherkostengesetz Vollstreckungskosten von 65,81 EUR in Rechnung gestellt habe. Spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheides sei für den Kläger somit erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Betrag von 65,81 EUR um die Kosten der vom ersuchten Gerichtsvollzieher durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen gehandelt habe. bb) Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind in der Sache nicht zu beanstanden. Entgegen seiner Auffassung waren weitere Angaben zu den im Schreiben vom 18.05.2021 genannten "bisher angefallenen Vollstreckungskosten" in Höhe von 65,81 EUR - etwa eine Aufschlüsselung einzelner Kostenpositionen der angegebenen Vollstreckungskosten oder die Benennung der jeweils zugrundeliegenden Vollstreckungsmaßnahme - nicht erforderlich. Im Übrigen übersieht der Kläger den zutreffenden Hinweis in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 22.06.2021 den Schuldgrund für die "bisher angefallenen Vollstreckungskosten" näher dargelegt hat, indem er ausgeführt hat, der Gerichtsvollzieher sei mit Vollstreckungsersuchen vom 02.06.2020 mit der Vollstreckung eines Gesamtbetrages in Höhe von 440,- EUR (Rundfunkbeiträge in Höhe von 436,- EUR und Mahngebühr von 4,- EUR) beauftragt worden und habe am 08.07.2020 für die Durchführung der notwendigen Vollstreckungsmaßnahmen Vollstreckungskosten

dem Gerichtsvollzieherkostengesetz in Höhe von 65,81 EUR in Rechnung gestellt. Damit musste dem Kläger klar gewesen sein, dass es sich bei den im Schreiben vom 18.05.2021 genannten "bisher angefallene Vollstreckungskosten" in Höhe von 65,81 EUR um diese vom Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellten Kosten handelte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 (1/4 des Streitwerts der Hauptsache, der sich erstinstanzlich auf 110,31 EUR und,

dem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, im Zulassungsverfahren noch auf 65,81 EUR beläuft). Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ändert der Senat

§ 63Abs.

3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend ab. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2438651.html ( https://oj.is/2438651 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.