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LAG Hamburg, Urteil vom 25.01.2022 - 4 Sa 21/21

Obsah (12)§ 264§ 64§ 322§ 258§ 613a§ 16§ 13§ 313§ 134§ 22§ 286§ 288

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. März 2021 - 16 Ca 90/20 - abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. August

der TA ALT entsprechend der Formel "(AE) anrechenbares monatliches Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)" um den Faktor 12/13 und den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) zu kürzen. Vielmehr ist das zuletzt von der Beklagten gezahlte Bruttomonatsgehalt - ohne jegliche Kürzungen - als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Gegenstand der Berufung sind die von dem Kläger gestellten Leistungsanträge auf Zahlung der Differenz zwischen der Berechnung seiner Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung mit und ohne den von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen (Anträge Nr. 1 und Nr. 2). Bei der Umstellung von dem erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag auf diese Leistungsanträge handelt es sich um eine stets zulässige Erweiterung des Klageantrags

§ 264Nr.

2 ZPO. Klageänderungen in der Berufungsinstanz sind

§ 64Abs. 6 S. 1 Arb

GG i.V.m. § 533 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält und die Änderung auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht ohnehin in seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Eine solche an § 533 ZPO zu messende Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand der Klage in zweiter Instanz von dem Streitgegenstand in der ersten Instanz abweicht, weil entweder der Klageantrag oder der Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund) ausgewechselt wird (vgl. BGH Beschluss vom 29. September 2011 − IX ZB 106/11 - Rn. 7, Juris). Die Umstellung des Klägers von seinem ursprünglich gestellten Feststellungs- in einen Leistungsantrag stellt demnach grundsätzlich eine Klageänderung dar.

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind jedoch Änderungen i.S.v. § 264 ZPO auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderungen anzusehen und unterliegen daher nicht den Voraussetzungen von § 533 ZPO (vgl. BGH Urteil vom

  1. März 2018 - VIII ZR 68/17 - Rn. 64, Juris). Bei der Umstellung von einem Feststellungs- in einen Leistungsantrag bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt handelt es sich um eine solche stets zulässige Erweiterung des Klageantrags in der Hauptsache i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG Urteil vom
  2. Februar 2006 - 3 AZR 77/05 - Rn. 12, Juris).
  3. Die Berufung des Klägers mit den Anträgen aus der Berufungsbegründung vom
  4. August 2021war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519 , 520 ZPO).
  5. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die vom Kläger gestellten Leistungsanträge darauf gerichtet, die Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil zu beseitigen. a) Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer anstrebt. Bei einer Erweiterung der Klage ist dafür erforderlich, dass der in erster Instanz verfolgte Anspruch jedenfalls teilweise weiterverfolgt wird. Die Erweiterung der Klage darf nicht das alleinige Ziel der Berufung sein. Die zu beseitigende Beschwer kann sich nur aus solchen Inhalten des erstinstanzlichen Urteils ergeben, auf die sich dessen Rechtskraft

§ 322ZPO erstrecken würde (BAG Urteil vom 18.

September 2019 - 4 AZR 275/18 - Rn. 14, Juris). b) Die Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts erstreckt sich auf die Feststellung, dass die Beklagte berechtigt ist, die Ansprüche des Klägers auf seine betriebliche Altersversorgung unter Zugrundelegung der Formel "(AE) anrechenbares monatliches Arbeitseinkommen = (VZ)*12/13*(IW)" zu berechnen. Die Frage, ob die Beklagte zu einer solchen Kürzung der Bemessungsgrundlage berechtigt ist, ist für die Entscheidung über die nun vom Kläger gestellten Zahlungsanträge vorgreiflich. Die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils würde dem Erfolg der Zahlungsanträge aufgrund seiner Bindungswirkung von vornherein entgegenstehen. Daraus folgt, dass die vom Kläger gestellten Leistungsanträge auf die Beseitigung der Beschwer aus dem erstinstanzlichen Urteil gerichtet sind. 4. Der Kläger hat die Berufung auch hinreichend begründet.

§ 64Abs. 6 S. 1 Arb

GG i.V.m. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG Urteil vom 14. März 2017 - 9 AZR 54/16 - Rn. 10, Juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger seine Berufung ausreichend begründet. Er hat dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung ohne die vorgenommenen Kürzungen zustehe, weil

der TA ALT - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - allein sein zuletzt bei der Beklagten bezogenes Monatsbruttogehalt maßgeblich sei. Dazu hat der Kläger substantiiert vorgetragen, dass durch die Vergütungsumstellung bei der Beklagten die Berechnung der maßgeblichen monatlichen Vergütung auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden sei und dass die konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage bei P. (insbesondere die 12/13-Umrechnung) daher nicht mehr maßgeblich sei (vgl. Bl. 273 d.A.). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger sein erstinstanzliches Vorbingen auch nicht lediglich wiederholt. Vielmehr hat er, gerade in Bezug auf die streitgegenständliche Excel-Tabelle, seinen Vortrag durch zahlreiche Details konkretisiert und den ihn betreffenden Teil dieser Tabelle vorgelegt (vgl. Bl. 269 ff. d.A. sowie Anlage K 10 = Bl. 277 d.A.). Er hat vorgetragen, dass das Arbeitsgericht die Bedeutung dieser Excel-Tabelle für den Interessenausgleich nicht zutreffend gewürdigt habe und dass der Inhalt der Tabelle als Gesamtzusage zu qualifizieren sei (vgl. Bl. 275 d.A.). 5. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. a) Die Klage ist in Form der Leistungsanträge zulässig. Insbesondere ist auch der auf künftige Zahlung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gerichtete Klageantrag (Antrag Nr. 1)

§ 258ZPO zulässig.

Er hat die Zahlung einer wiederkehrenden Leistung der Beklagten zum Gegenstand, die nicht von einer Gegenleistung des Klägers abhängt (vgl. dazu BAG Urteil vom 21. Januar 2020 - 3 AZR 565/18 - Rn. 133, Juris).

  1. b)Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, bei denen das monatliche Arbeitseinkommen als Bemessungsgrundlage ohne die vorgenommenen Kürzungen um den Faktor 12/13 und den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) berechnet wird. Insofern steht dem Kläger entsprechend seines Leistungsantrags Nr. 1 ein Anspruch auf Zahlung von monatlich € 212,36 brutto über den Betrag der bislang monatlich gezahlten € 1610,00 brutto ab dem 01. August 2021 aus der TA ALT in Verbindung mit § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu.
  2. aa)Unstreitig hat P. dem Kläger einzelvertraglich eine Direktzusage für eine betriebliche Altersversorgung auf Grundlage der TA ALT erteilt. Ebenfalls unstreitig ist, dass mit Wirkung zum 01. Juli 2017 ein Betriebsteilübergang von P. auf die Beklagte stattfand, von dem das Arbeitsverhältnis des Klägers betroffen war. Randnummer62bb) Die einzelvertragliche Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung des Klägers auf Grundlage der TA ALT ist somit

§ 613aAbs.

1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte ist infolge des Betriebsteilübergangs

§ 613aAbs.

1 S. 1 BGB in die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger eingetreten. Zu den übergehenden Pflichten zählen auch vom Veräußerer erteilte Versorgungszusagen und die daraus erwachsenen Anwartschaften (vgl. BAG Urteil vom 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 43, Juris). Randnummer63Gegenstand der

§ 613aAbs.

1 S. 1 BGB übergegangenen Verpflichtung ist die Erfüllung der abstrakten Anwartschaft des Klägers auf eine betriebliche Altersversorgung

Maßgabe der TA ALT, nicht hingegen die Fortführung der konkreten Berechnung dieser Ansprüche bei P.. Es kommt daher - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - nicht darauf an, wie die Bemessungsgrundlage für die Altersleistungen des Klägers konkret bei P. berechnet wurde. Die Vornahme der 12/13-Umrechnung des monatlichen Arbeitseinkommens durch P. ist daher für die Bestimmung des Umfangs der

§ 613aAbs.

1 S. 1 BGB übergegangenen Verpflichtung der Beklagten zur Erfüllung der Anwartschaft aus der TA ALT irrelevant. Entscheidend ist vielmehr, wie die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anhand des abstrakten Maßstabs der TA ALT unter Zugrundelegung des Vergütungssystems der Beklagten zu berechnen sind. cc) Die Auslegung der TA ALT ergibt, dass als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers allein sein zuletzt bei der Beklagten bezogenes Bruttomonatsgehalt- ohne jegliche Kürzungen - heranzuziehen ist.

§ 16

.1 der TA ALT besteht der Anspruch auf die monatliche Altersunterstützung grundsätzlich in Höhe von 1,1% beziehungsweise 2% des monatlichen Arbeitseinkommens für jedes anrechenbare Dienstjahr. Die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung ist demnach das "anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen" (vgl. auch § 12.1 lit. a) der TA ALT), das wiederum in § 13.1 der TA ALT definiert wird. Danach ist das anrechenbare monatliche Arbeitseinkommen "das zuletzt [...] bezogene Monatsbruttogehalt." Zulagen (z.B. Weihnachtsgeld oder Mehrarbeitsgeld) bleiben

§ 13

.1 der TA ALT bei der Berechnung des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens unberücksichtigt. Wie die Berechnung des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens als maßgebliche Bemessungsgrundlage konkret zu erfolgen hat, ist anhand einer Auslegung der Regelung in § 13.1 der TA ALT zu ermitteln. Da dem Kläger die Versorgungszusage

Maßgabe der TA ALT einzelvertraglich erteilt wurde, hat die Auslegung der TA ALT gemäß §§ 133 , 157 BGB

dem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen. Maßgeblich ist, wie ein objektiver Dritter aus dem Verkehrskreis des Klägers die Regelung in § 13.1 der TA ALT verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Regelung auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36 f, Juris). Wendet man diese Auslegungsgrundsätze vorliegend an, so ergibt sich Folgendes: Der Wortlaut von § 13.1 der TA ALT stellt explizit auf das "zuletzt [...] bezogene Monatsbruttogehalt" ab. Der Kläger konnte diese Regelung nur dahingehend verstehen, dass das Monatsbruttogehalt, das er zuletzt vor Beginn seiner Altersleistungen erhält, zur Berechnung seiner Ansprüche

der TA ALT herangezogen wird. Für die Vornahme etwaiger Kürzungen dieses zuletzt bezogenen Monatsbruttogehalts bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung enthält § 13.1 hingegen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere folgt auch aus der Regelung in Satz 2 von § 13.1, wonach Zulagen bei der Feststellung des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleiben, nicht, dass bei einer Umwandlung von bislang gezahlten Zulagen in einen Festgehaltsbestandteil, die dadurch eingetretene Erhöhung des monatlichen Arbeitseinkommens für die Berechnung der Altersleistungen unberücksichtigt bleiben soll. Vielmehr bleiben Zulagen

dem Wortlaut in Satz 2 nur so lange unberücksichtigt, wie sie auch explizit als solche gewährt werden. Durch eine Überführung in das feste Monatsgehalt werden sie hingegen Teil des zu berücksichtigenden monatlichen Arbeitseinkommens. P., beziehungsweise die T. AG, sind bei Erteilung der Versorgungszusage auch offensichtlich selbst von diesem Ergebnis ausgegangen. Das folgt bereits daraus, dass sie bei der Umstellung von 13 auf zwölf Monatsgehältern sowie bei Durchführung des Bonusswaps eine explizite Regelung darüber, dass die dadurch eintretende Erhöhung des Monatsgehalts nicht pensionsfähig ist, für erforderlich gehalten haben. Wäre P. hingegen davon ausgegangen, dass schon aus § 13. 1 der TA ALT folge, dass die infolge der Umwandlung von Zulagen eingetretene Erhöhung des Monatsgehalts bei der Berechnung nicht berücksichtigt wird, wäre diese zusätzliche Regelung schlicht überflüssig gewesen. dd) Diese

der TA ALT i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB maßgebliche Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Ansprüche des Klägers auf die betriebliche Altersversorgung wurde auch nicht durch eine von der TA ALT abweichende Regelung modifiziert. Die Vereinbarungen zwischen P. und dem Kläger über eine abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage sind nicht

§ 613aAbs.

1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Auch durch den im Rahmen des Betriebsteilübergangs geschlossenen Interessenausgleich sowie den mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurden keine von der TA ALT abweichenden Berechnungsmethoden vereinbart. Letztlich ist eine Anpassung der Berechnungsmethode auch nicht wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage der TA ALT

§ 313Abs. 1 BGB gerechtfertigt.

(1)Die Vereinbarungen zwischen P. und dem Kläger im Rahmen der Umstellung von 13 auf zwölf Monatsgehälter sowie im Rahmen des Bonusswaps, die eine von § 13.1 der TA ALT abweichende Berechnung des monatlichen Arbeitseinkommens als Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung vorsahen, sind nicht

§ 613aAbs.

1 S. 1 BGB auf das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten übergegangen. Die Beklagte kann die Kürzung der Bemessungsgrundlage um den Faktor 12/13 daher nicht auf diese Vereinbarungen stützen. Randnummer71Der Kläger und P. haben im Rahmen der Umstellung von 13 auf zwölf Monatsgehälter sowie im Rahmen der Umwandlung eines Bonus in einen Festgehaltsbestandteil (Bonusswap) Vereinbarungen dahingehend getroffen, dass die durch diese Maßnahmen eintretenden Erhöhungen des monatlichen Arbeitseinkommens bei der Berechnung der Altersleistungen unberücksichtigt bleiben soll (vgl. Anlage B 2 = Bl. 110 d.A. sowie Anlage B3 = Bl. 111 d.A.). Zwar gehen auch diese einzelvertraglich getroffenen Vereinbarungen grundsätzlich

§ 613aAbs.

1 S. 1 BGB auf die Beklagte über und sind daher für die Bestimmung ihrer Pflichten gegenüber dem Kläger relevant. Jedoch beziehen sich die Vereinbarungen speziell auf das bei P. geltende Vergütungssystem und die dort vorgenommenen Veränderungen dieses Systems.

dem der Kläger infolge des Betriebsteilübergangs in ein gänzlich anderes, bei der Beklagten geltendes Vergütungssystem überführt wurde, haben die mit P. getroffenen Vereinbarungen keinen Bezugspunkt mehr. Sie können daher in dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten keine Wirkung entfalten.

(2)Auch durch den im Rahmen des Betriebsteilübergangs abgeschlossenen Interessenausgleich (Anlage K 2 = Bl. 25 ff. d.A.) wurde keine von der TA ALT abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage vereinbart, die eine Kürzung des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens um den Faktor 12/13 sowie um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) rechtfertigt. Randnummer73Die Beklagte trägt vor, dass den Regelungen des Interessenausgleichs der erkennbare Wille der Parteien zu entnehmen sei, dass die Versorgungsanwartschaften nur "wertgleich" übernommen und eine Erhöhung der Ansprüche

der TA ALT infolge des Betriebsteilübergangs ausgeschlossen werden sollte. Selbst wenn eine Auslegung des Interessenausgleichs zu diesem Ergebnis führen würde, konnte die Berechnung der Bemessungsgrundlage dadurch nicht abweichend von § 13.1 der TA ALT geregelt werden. Zum einen entfaltet der Interessenausgleich als kollektive Vereinbarung besonderer Art schon keine normative Wirkung für das Arbeitsverhältnis des Klägers (vgl. BAG Urteil vom 14. November 2006 - 1 AZR 40/06 - Rn. 16, Juris). Zum anderen handelt es sich bei § 613a Abs. 1 S. 1 BGB um zwingendes Recht. Veräußerer und Erwerber können die gesetzlich angeordneten Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer eines Betriebsübergangs nicht durch Vereinbarung untereinander ausschließen oder modifizieren. Solche Vereinbarungen sind

§ 134BGB nichtig (vgl.

BAG Urteil vom 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 21, Juris). Gleiches muss auch für einen Interessenausgleich gelten. Die bloße Beteiligung der Betriebsräte an einer solchen Vereinbarung ändert nichts daran, dass keine zulasten der Arbeitnehmer von § 613a BGB abweichenden Regelungen ohne deren Zustimmung getroffen werden können.

(3)Eine von § 13.1 der TA ALT abweichende Ermittlung des monatlichen Arbeitseinkommens als Bemessungsgrundlage für die betriebliche Altersversorgung wurde zwischen dem Kläger und der Beklagten auch nicht in § 8 des Arbeitsvertrags vom 15./
  1. Mai 2017 (Anlage B 9 = Bl. 139 ff. d.A.) vereinbart. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich daher keine Rechtfertigung der von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen des anrechenbaren monatlichen Arbeitseinkommens. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten über eine von der TA ALT abweichende Berechnung der betrieblichen Altersversorgung wäre grundsätzlich möglich. Grundsätzlich sind der vom Betriebsübergang betroffene Arbeitnehmer und der Erwerber frei darin, Vereinbarungen anlässlich eines konkreten Betriebsübergangs zu treffen. Vereinbarungen über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses - und somit auch über die Berechnung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung - sind daher grundsätzlich zulässig (vgl. BAG Urteil vom
  2. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Rn. 12 ff, Juris). Allerdings ist bei zum

teil des Arbeitnehmers vom bisherigen Arbeitsverhältnis abweichenden Vereinbarungen sicherzustellen, dass keine Umgehung der Rechtsfolgen von § 613a BGB erfolgt. Dafür ist das Vorliegen eines Sachgrundes für die Vereinbarung zu fordern (vgl. dazu BAG Urteil vom 18. August 2011 − 8 AZR 312/10 - Rn. 34, Juris). Es kann jedoch offenbleiben, ob ein Sachgrund für die Kürzung der Bemessungsgrundlage um den 12/13-Faktor und den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) vorliegen würde. Jedenfalls ergibt schon die Auslegung von § 8 des Arbeitsvertrags, dass eine solche von § 13.1 abweichende Berechnung gar nicht vereinbart wurde. Die Auslegung des Arbeitsvertrags hat gemäß §§ 133 , 157 BGB

dem objektiven Empfängerhorizont zu erfolgen. Entscheidend ist, ob ein objektiver Dritter aus dem Verkehrskreis des Klägers § 8 des Arbeitsvertrags dahingehend verstanden hätte, dass eine Erhöhung seiner konkreten Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten gegenüber den bei P. entstandenen Anwartschaften verhindert werden und daher eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) erfolgen sollte. Wendet man diese Auslegungsgrundsätze an, so ergibt sich Folgendes: Schon der Wortlaut von § 8 des Arbeitsvertrags zeigt, dass die Parteien keine von der TA ALT abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage im Sinne einer Kürzung um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) vereinbart haben. In Satz 1 verweist § 8 des Arbeitsvertrags auf die gesetzliche Rechtsfolge des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Im

folgenden Satz wird konkretisiert, dass bestehende arbeitgeberfinanzierte Direktzusagen "unverändert fortgeführt" werden. Außerdem sollen einzelvertragliche Zusagen aus Direktversicherungen "unverändert übernommen" werden. Den Wortlaut dieser Regelungen würde ein verständiger Arbeitnehmer in der Position des Klägers dahingehend verstehen, dass lediglich die gesetzlichen Rechtsfolgen von § 613a BGB wiederholt werden. Aus dem Wortlaut "unverändert fortgeführt" und "unverändert übernommen" ist jedoch - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht abzuleiten, dass die konkreten Ansprüche auf Altersleistungen

der TA ALT infolge des Betriebsteilübergangs nicht höher sein dürfen als bei P. und daher eine Kürzung um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) gerechtfertigt ist. Eine "unveränderte" Fortführung bedeutet vielmehr, dass gerade keine Änderung der Berechnung der Bemessungsgrundlage erfolgen soll. Auch aus der Regelung zu einer potenziellen "wertgleich[en]" Überführung der Direktzusage in ein bei der Beklagten bestehendes Versorgungssystem kann nicht gefolgert werden, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage

der TA ALT derart geändert werden soll. Zum einen bezieht sich der Wortlaut "wertgleich" in dieser Regelung nur auf die Möglichkeit einer späteren Überführung der Versorgungsansprüche in das Versorgungssystem der Beklagten, welche jedoch unstreitig nicht erfolgt ist. Zum anderen ist es für einen von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer naheliegend, das Wort "wertgleich" dahingehend zu verstehen, dass seine Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung nicht reduziert werden - an die Verhinderung einer Erhöhung seiner Ansprüche wird ein verständiger Arbeitnehmer hingegen in diesem Kontext gar nicht denken. Auch der systematische Umstand, dass in demselben Arbeitsvertrag in § 4 das monatliche Bruttogehalt auf € 5.639 festgelegt wird, erweckt bei einem objektiven Arbeitnehmer das Verständnis, dass dieses Monatsgehalt - ohne weitere Kürzungen - für die Berechnung der Altersleistungen

der TA ALT maßgeblich sein soll. Zum Ausschluss eines solchen Verständnisses des Arbeitnehmers wäre eine ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen,

der das im Arbeitsvertrag konkret genannte Bruttomonatsgehalt abweichend von § 13.1 der TA ALT nicht für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung maßgeblich sein soll. Auch aus den Begleitumständen - insbesondere dem Inhalt des Interessenausgleichs, der dem Kläger vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags präsentiert wurde - war für einen verständigen Arbeitnehmer nicht erkennbar, dass die Beklagte in § 8 des Arbeitsvertrags eine Veränderung der Bemessungsgrundlage durch die Kürzung um den Faktor IW vereinbaren wollte. Sowohl den Regelungen des Interessenausgleichs als auch den zur Präsentation des Interessenausgleichs verwendeten Folien und der im Rahmen der Interessenverhandlungen erstellten Excel-Tabelle kann nicht entnommen werden, dass eine solche Kürzung erfolgen sollte. Die Regelung in Ziffer 5.4 des Interessenausgleichs entspricht weitgehend der Regelung in § 8 des Arbeitsvertrags. Insofern gilt gleichermaßen, dass aus der Möglichkeit der späteren "wertgleich[en]" Überführung der Direktzusagen in ein Versorgungssystem der Beklagten kein Wille zur Kürzung der Bemessungsgrundlage ersichtlich ist (vgl. oben). Auch aus der Regelung in der in Ziffer 5.2 genannten Anlage 3 (Bl. 31 d.A.),

der die betriebliche Altersversorgung von P. "in vollem Umfang" erhalten bleibt, folgt nicht der erkennbare Wille, dass eine Erhöhung der konkreten Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung durch eine veränderte Berechnung der Bemessungsgrundlage verhindert werden muss. Entgegen der Ansicht der Beklagten würde ein verständiger Arbeitnehmer den Wortlaut "in vollem Umfang" so verstehen, dass er keine Kürzung seines Anspruchs zu befürchten hat. Dass dadurch aber auch eine Erhöhung seines Anspruchs ausgeschlossen sein soll, würde ein durchschnittlicher Arbeitnehmer nicht in Betracht ziehen. Für ein solches Verständnis spricht schließlich auch die

folgende Regelung in der Anlage 3,

der für den Fall einer Verringerung der Bemessungsgrundgrundlage infolge der Vergütungsumstellung bei der Beklagten, ein individueller Ausgleichsmechanismus gefunden werden soll. Diese Regelung stützt die berechtigte Annahme eines Arbeitnehmers, dass nur eine Verringerung der Bemessungsgrundlage - nicht jedoch eine Erhöhung - verhindert werden soll. Letztlich ist auch den bei der Präsentation des Interessenausgleichs verwendeten Folien (vgl. Bl. 97 d.A.) keine bezweckte Änderung der Berechnungsgrundlage für die Ansprüche

der TA ALT zu entnehmen. Soweit dort klargestellt wird, dass bestehende Alterszusagen "unverändert" fortgeführt werden und eine Überführung "zwingend wertgleich" zu erfolgen hat, würde ein verständiger Arbeitnehmer auch aus diesen Wörtern nicht auf den Ausschluss einer Erhöhung seiner Ansprüche, sondern nur auf die Vermeidung einer Verringerung schließen. Stattdessen hat die Einsichtnahme des Klägers in die ihn betreffenden Zahlen der erstellten Excel-Tabelle (Anlage K 10 = Bl. 278 ff. d.A), sein berechtigtes Verständnis dahingehend, dass die Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung ohne Vornahme jeglicher Kürzungen erfolgen soll, noch unterstützt. Die Excel-Tabelle kann unabhängig von der Frage, ob sie Teil des Interessenausgleichs geworden ist, als Begleitumstand für die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung in § 8 herangezogen werden. Sie wurde dem Kläger vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags vorgelegt. Die Tabelle enthält unter anderem die Spalte "x. EH BAV Base (12/14*EH Vergütung p.a. ab 01.07.2017 ohne ind. Bonus)". In diese Spalte wurde für den Kläger ein Wert eingetragen, der dem im Arbeitsvertrag vereinbarten monatlichen Gehalt (unter Hochrechnung auf ein Jahresbruttogehalt) entsprach. Kürzungen dieser Bemessungsgrundlage wurden nicht vorgesehen.

der Einsichtnahme in die Excel-Tabelle konnte der Kläger bei der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags daher davon ausgehen, dass in § 8 des Arbeitsvertrags keine Kürzung der Bemessungsgrundlage vereinbart wird, sondern stattdessen weiterhin das monatliche Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird. Für eine ergänzende Vertragsauslegung des Arbeitsvertrags bleibt entgegen der Auffassung der Beklagten kein Raum. Es besteht keine vertragliche Lücke, die es zu füllen gilt. Die Regelung in § 8 des Arbeitsvertrags ist

ihrem Wortlaut und auch in Anbetracht der genannten Begleitumstände eindeutig so zu verstehen, dass keine von der TA ALT abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage vorgesehen ist.

(4)Letztlich ist die Vornahme der Kürzungen um den Faktor 12/13 und um den individuellen Werterhaltungsfaktor (IW) bei der Berechnung des monatlichen Arbeitseinkommens als Bemessungsgrundlage auch nicht aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage der TA ALT

§ 313Abs.

1 BGB gerechtfertigt.

§ 313Abs.

1 BGB kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind,

Vertragsschluss schwerwiegend verändern, die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Veränderung nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten und einem Teil das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Erforderlich ist, dass sich ein Umstand geändert hat, der Geschäftsgrundlage des Vertrags ist. Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BAG Urteil vom 08. Dezember 2020 - 3 AZR 65/19 - Rn. 18, Juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht Geschäftsgrundlage der TA ALT, dass das feste Bruttomonatsgehalt und die variablen Sonderleistungen in einem bestimmten Verhältnis zueinanderstehen. Die erfolgte Umwandlung von variablen Gehaltsbestandteilen in Festgehaltsbestandteile hatte somit keine Störung der Geschäftsgrundlage der TA ALT zur Folge, die eine Anpassung der Berechnung der Bemessungsgrundlage

§ 13

.1 der TA ALT rechtfertigen würde.

dem unstreitigen Vortrag des Klägers gab es zum Zeitpunkt der Versorgungszusage

der TA ALT noch keine variablen Gehaltsbestandteile (vgl. Bl. 157 d.A.). Aus diesem Grunde erscheint es ausgeschlossen, dass sich die Parteien überhaupt Gedanken über ein mögliches Verhältnis von variablen und festen Gehaltsbestandteilen beim Abschluss der TA ALT gemacht haben. Soweit die Beklagte die Annahme einer solchen Geschäftsgrundlage auf Schreiben der T. sowie auf spätere Vereinbarungen zwischen P. und dem Kläger,

denen Sonderzahlungen nicht versorgungsrelevant sein sollen, stützt (vgl. Bl. 194 d.A.), überzeugt dies nicht. Aus Schreiben und Vereinbarungen, die zeitlich

dem Abschluss der TA ALT erfolgten, kann kein Rückschluss auf die maßgebliche Vorstellung der Parteien zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage gezogen werden. ee) Unter Zugrundelegung des ungekürzten, zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts ergibt sich bei einer Auszahlung in jährlich zwölf Raten ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung von monatlich € 1.823,25 € brutto. Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger entsprechend seines Leistungsantrags Nr. 1 ab dem 01. August 2021 monatlich über den Betrag der bisher gezahlten Leistungen in Höhe von € 1.610,00 brutto hinaus weitere € 212,36 brutto zu zahlen.

(1)Der Kläger hat bei der der Beklagten zuletzt unstreitig ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von € 6.117,00 bezogen (vgl. sowohl die Berechnung des Klägers in Anlage K 9 = Bl. 177 d.A. als auch die Berechnung der Beklagten in der Berufungsbeantwortung auf Bl. 314 d.A.). Da das monatliche Arbeitseinkommen des Klägers damit unterhalb der

§ 16

.2 der TA ALT maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von € 6.900,00 im Jahr 2020 lag, erfolgt die Berechnung seiner Ansprüche

§ 16.1 lit.

a) der TA ALT. Demnach erhält der Kläger eine monatliche Altersversorgung in Höhe von 1,1% seines zuletzt bezogenen Bruttomonatsgehalts für jedes anrechenbare Dienstjahr. Die anrechenbare Dienstzeit ist dabei gemäß § 14.2 der TA ALT auf 25 Jahre begrenzt. Dadurch errechnet sich ein monatlicher Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung in Höhe von € 1.682,175 € brutto (1,1%*6117 €*25 = € 1.682,175). Dieser ist

§ 22.1 der TA ALT auf einen Betrag von monatlich € 1.683,00 brutto aufzurunden.

Der Kläger hat jedoch bei der Berechnung der ihm

der TA ALT zustehenden Ansprüche entgegen der Regelung in § 22.1 der TA ALT keine Aufrundung auf volle € 1.683,00 monatlich vorgenommen, sondern hat den ungerundeten Wert von € 1.682,18 seiner Berechnung brutto zugrunde gelegt (vgl. Berechnung in Anlage K 9 = Bl. 277 d.A.). Als Folge errechnet und beantragt er nur einen Differenzbetrag von € 212,36 brutto (Antrag 1), obwohl ihm eigentlich sogar ein Differenzbetrag in Höhe von € 213,25 brutto monatlich zusteht. Damit steht dem Kläger auch ein rückständiger Betrag für den Zeitraum von Januar bis Juli 2021 in Höhe von € 1.492,75 brutto und nicht nur in Höhe der beantragten € 1.486,52 brutto (Antrag 2) zu. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 hat der Kläger trotz des Hinweises der Berufungskammer keine Klageerweiterung vorgenommen.

(2)Der Kläger hat aufgrund der vorstehenden Erwägungen einen Anspruch auf jährlich 13 Rentenzahlungen in Höhe der errechneten € 1.683,00. Da die Beklagte die Rente unstreitig in 12 Monatsraten auszahlt, besteht somit ein monatlicher Zahlungsanspruch in Höhe von € 1.823,25 brutto (1.683 €*13/12 = € 1.823, 25). Der Beklagten ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass sich ein Anspruch des Klägers auf die Zahlung von jährlich 13 Rentenzahlungen nicht aus der TA ALT i.V.m § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ergibt. Vielmehr geht die TA ALT von lediglich 12 Rentenzahlungen im Jahr aus, wenn sie in § 12.1 und § 22.2 eine monatliche Zahlung der Altersunterstützung vorsieht. Jedoch ergibt sich aus einer entsprechenden Zusage von P., die

§ 613aAbs.

1 S. 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist, ein Anspruch auf die Gewährung von jährlich 13 Rentenzahlungen. In einem Schreiben vom

  1. Dezember 1991 (Anlage K 5 = Bl. 167 d.A.) hatte die damalige T. AG den Arbeitnehmern ausdrücklich eine Zusage auf die Gewährung einer
  2. Rentenzahlung erteilt. In einem Schreiben vom
  3. Mai 2017 (Anlage K 6 = Bl. 168 d.A.) hat P. den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Erteilung einer Auskunft über den aktuellen Stand ihrer Betriebsrentenansprüche mitgeteilt, dass die Zahlung der Rente "13 mal jährlich" erfolgt. In der Gesamtschau folgt aus diesen beiden Schreiben, dass den Arbeitnehmern bei P. eine Zusage für die Zahlung von 13 Rentenzahlungen im Jahr erteilt wurde. Entgegen der Behauptung der Beklagten werden in diesen Schreiben ausdrücklich auch nicht nur die Zahlungsmodalitäten der betrieblichen Altersversorgung (Anzahl der Auszahlungen) ohne Einfluss auf dessen jährliche Gesamthöhe geregelt. Zwar sind die in den Anlagen K 5 und K 6 vorgelegten Schreiben, in denen die Zusage für jährlich 13 Rentenzahlungen erteilt wird, nicht an den Kläger adressiert. Er trägt jedoch vor, dass auch er entsprechende Schreiben erhalten hat (Bl. 156 f. d.A.). Wenn die Beklagte sodann die Vorlage der den Kläger betreffenden Schreiben verlangt (Bl. 194 d.A.), bestreitet sie damit nicht wirksam die Tatsache, dass der Kläger ebenfalls entsprechende Schreiben erhalten hat. Vielmehr legt sie bei ihrer eigenen Berechnung der Rentenansprüche des Klägers in der Berufungsbeantwortung ebenfalls zugrunde, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von jährlich 13 Rentenzahlungen hat, indem sie den errechneten monatlichen Anspruch in Höhe von € 1.486,00 für die Auszahlung in 13 Raten zugrunde legt und aufgrund der von ihr praktizierten Auszahlung in 12 Raten entsprechend erhöht (vgl. Bl. 314 d.A.: 1486 €*13/12 = € 1610,00). Sofern sie dann im Anschluss behauptet, dass ein Anspruch auf 13 Rentenzahlungen im Jahr nicht bestehe und die entsprechende Berechnung des Klägers daher falsch sei (vgl. Bl. 322 f. d.A.), ist ihr Sachvortrag widersprüchlich.
  4. Der Kläger hat entsprechend seines Zahlungsantrags zu Ziffer
  5. auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von € 1.486,52 brutto. Der Kläger bezieht von der Beklagten unstreitig seit dem
  6. Januar 2021 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich € 1.610,00 brutto.

den dargestellten Grundsätzen stand ihm jedoch ein Anspruch auf eine monatliche Zahlung von € 1.823,25 brutto zu. Aus diesem Grund ist ihm die entstandene Differenz für den bereits vergangenen Zeitraum von Januar bis Juli 2021 zu gewähren. Im Hinblick auf § 308 ZPO waren dem Kläger jedoch nicht mehr als die beantragen € 1.486,52 brutto zuzusprechen (vgl. zur Höhe der Forderung die Ausführungen zu der Ziffer 5. b) ee)

(2)). 7. Der Kläger hat bezüglich der rückständigen Forderungen von Januar bis Juli 2021 einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatlich jeweils € 212,36 zum jeweils Monatszweiten aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beklagte ist mit der Zahlung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers für den Zeitraum von Januar bis Juli 2021 in Höhe von monatlich jeweils € 212,36 seit dem jeweils Monatszweiten

§ 286Abs.

1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verzug. Dem Kläger steht für diesen Zeitraum ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf die Zahlung der Differenz von monatlich € 212,36 zu. Eine Mahnung war

§ 286Abs.

2 Nr. 1 BGB entbehrlich, da für die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung eine Zeit

dem Kalender bestimmt ist. In § 22.2 der TA ALT ist der Leistungszeitpunkt derart bestimmt, dass die Unterstützungen "monatlich

träglich", das heißt am Ende des Monats, gezahlt werden. Der Kläger und die Beklagte haben jedoch abweichend eine Zahlung zum Beginn des Monats vereinbart. Die Beklagte hat die Differenz in Höhe von € 212,36 für den Zeitraum von Januar bis Juli 20121 jedoch nicht mit Fälligkeit am ersten Tag des jeweiligen Monats gezahlt und hat diese Nichtleistung auch gemäß § 286 Abs. 4 BGB zu vertreten. Sie befindet sich somit jeweils ab dem Monatszweiten im Verzug und hat ab diesem Zeitpunkt

§ 288Abs.

1 S.

  1. BGB Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf monatlich jeweils € 212,36 zu zahlen. Aus Gründen der Klarstellung hat die Berufungskammer die Zinsstaffel neu gefasst.
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen. Permalink: https://openjur.de/u/2439217.html ( https://oj.is/2439217 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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