e der Mangelbeseitigung angebracht wurde. Die Klage wurde mittels besonderem elektronischen Anwaltspostfach eingereicht. Die Klage enthielt hierbei eine einfache Signatur von Frau Rechtsanwältin, welche freie Mitarbeiterin der Rechtsanwältin ist. Die Einreichung erfolgte über das besondere elektronische Anwaltspostfach der Rechtsanwältin . Die Kläger sind der Meinung, dass der Beschluss den Anforderungen von § 16
nicht genüge. Grundsätzlich hätten die Wohnungseigentümer die Kosten nach dem Verhältnis ihres Anteils zu tragen. Eine abweichende Verteilung könne nur für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten beschlossen werden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. In dem Beschluss würden nicht einzelne, konkret bezifferte, bestimmte Kosten, sondern unbestimmte Kosten den Klägern auferlegt werden, die für diese nicht absehbar und abschätzbar wären. Zudem sei der Beschluss nichtig, da für eine Auferlegung von Kosten auf den "Nutzer" keine Beschlusskompetenz bestehe. Die Kläger beantragen, Der Beschluss zu TOP 9 (Abschattung OG: eventuelle Schäden durch die nachträgliche Montage der Abschattung im
zuständige Gericht. B. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss ist nichtig. I. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war zu gewähren. Letztlich spielt dies jedoch materiell keine Rolle, da Nichtigkeitsgründe keiner Fristbindung unterliegen.
6) Unerheblich ist ferner, dass im Klageantrag nicht ausdrücklich auch die Feststellung der Nichtigkeit aufgeführt ist, denn die Nichtigkeit sowie die Unwirksamkeit eines Beschlusses aus anderen Gründen bilden insofern einen einheitlichen Streitgegenstand (Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018,
6). Der Antrag der Klagepartei ist vor diesem Hintergrund auch dahingehend auszulegen, dass die Gültigkeit des angegriffenen Beschlusses auch im Hinblick auf die Nichtigkeitsfrage zur Prüfung des Gerichts gestellt ist (Bärmann/Roth, 14. Aufl. 2018,
8). Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1
sind Beschlüsse nichtig, wenn sie gegen zwingende Normen verstoßen. Formell nichtig sind insbesondere Beschlüsse, die die Wohnungseigentümerversammlung trotz Fehlens der Beschlusskompetenz fasst. Vorliegend trifft der angefochtene Beschluss zu TOP 9 eine Regelung, wonach Kosten dem "Nutzer" auferlegt werden. Nutzer kann zwar sowohl der Eigentümer der Einheit sein, Nutzer kann aber ebenso gut der Mieter der Einheit sein. Der Beschluss ermöglicht es dem Wortlaut nach mithin, dass hier einem Dritten, nämlich dem Mieter, Zahlungspflichten auferlegt werden sollen. Für die Auferlegung von Kosten an den Mieter liegt eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft jedoch nicht vor. Ein entsprechender Beschluss ist nichtig (vgl. BeckOGK/Hermann
141). Die Ausführungen der Beklagtenpartei im Schriftsatz vom 23.02.2022 führen nicht zu einem anderen Ergebnis; dass die beschließenden Eigentümer dem Wort "Nutzer" (angeblich) keine Bedeutung beigemessen haben, weil der Beschluss eine Einheit betrifft, die nicht vermietet ist, stellt nur eine Momentaufnahme da. Die jetzt bewohnenden Eigentümer könnten die Einheit jederzeit auch vermieten oder ihre Einheit verkaufen. Spätestens dann kann streitig und ggf. entscheidend werden, wie die Regelung auszulegen ist. Eine Auslegung dahingehend, dass mit "Nutzer" allein der Eigentümer gemeint sein soll geht jedoch wohl am Wortlaut vorbei. Dies insbesondere deswegen, weil in derselben Eigentümerversammlung unter TOP 5 und TOP 6 eine Kostenregelung zulasten des jeweiligen "Eigentümers" getroffen wurde. Es lässt sich also bereits im Protokoll der gegenständlichen Eigentümerversammlung eine Differenzierung finden, die eine Auslegung des Wortes "Nutzer" dahingehend, dass der "Eigentümer" gemeint ist, als äußerst zweifelhaft erscheinen lässt. Aufgrund der Nichtigkeit waren weitere Unwirksamkeitsgründe nicht zu prüfen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2439254.html ( https://oj.is/2439254 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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