GO kann die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden, da die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 03.07.2020 sowie vom 16.07.2020 und 11.08.2020 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Der am 02.07.2020 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügungen des Beklagten vom 10.06.2020 anzuordnen, ist dahin auszulegen, dass sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die in den Bescheiden vom 10.06.2020 jeweils unter Ziffer I. enthaltenen Ausweisungsverfügungen und die unter Ziffer III. und IV. erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbote als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die in den Bescheiden jeweils unter Ziffer VII. enthaltenen Abschiebungsandrohungen begehrt wird. Die Anträge der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz ist zulässig, aber unbegründet.
GO kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt nur angeordnet werden, wenn das besonderen Interesse des Antragstellers das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Das ist dann nicht der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung als eindeutig rechtmäßig und ihr Vollzug als eilbedürftig erweist. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt hingegen das Vollzugsinteresse, wenn sich der streitbefangene Verwaltungsakt
der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die unter Ziffer II. der angegriffenen Bescheide vom 10.06.2020 durch den Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung der Ausweisung ist formell nicht zu beanstanden, insbesondere hat der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 3 VwGO das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ausreichend und einzelfallbezogen begründet. Hierfür ist erforderlich, dass der anordnenden Behörde der Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung bewusst gewesen ist und im erforderlichen Umfang dargelegt wird, aus welchen Gründen sie ein die Interessen des Adressaten am Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs überwiegendes öffentliches Interesse an einer solchen Anordnung als gegeben ansieht. Darauf, ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich tragen, kommt es im Hinblick auf § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht an (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 31.05.1990, - 8 R 3118/89 -; Hess. VGH, Beschluss v. 17.08.1995, - 3 TH 798/94 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.05.2011, - OVG 11 S 20.11 -, jeweils juris). Dies ist eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs. Der Antragsgegner hat die unter Ziffer II. der Bescheide vom 10.06.2021 hinsichtlich der unter Ziffer I. angeordneten Ausweisung der Antragsteller jeweils damit begründet, hierdurch solle der illegale Aufenthalt beendet und dem gesetzwidrigen Verhalten Einhalt geboten werden. Auch solle verhindert werden, dass die Antragsteller versuchen sollten, im Rahmen eines eventuellen Klageverfahrens einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlangen. Ein solches Verfahren nehme erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch. Auch wenn die Erwerbstätigkeit in dieser Zeit nicht erlaubt würde, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller unerlaubt einer Erwerbstätigkeit
gehen würden oder zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen müssten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angeordneten Ausweisung ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durch das Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse an den ausgesprochenen Ausweisungen das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage erweisen sich die Ausweisungen mit Bescheiden vom 10.06.2021 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16 , juris, Rn. 18; Urteil vom 30.07.2013, 1 C 9.12 , juris, Rn. 8) als offensichtlich rechtmäßig und eilbedürftig. Die jeweils unter Ziffer I. der Bescheide vom 10.06.2020 erfolgte Ausweisung der Antragsteller erweist sich
der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. Die Ausweisungen sind formell rechtmäßig. Auch wenn die Antragsteller nicht von der Ausländerbehörde des Antragsgegners vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide angehört worden sind, liegt kein Verfahrensfehler vor, der die Rechtswidrigkeit der Bescheide zur Folge hätte. Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob es sich bei der von der Polizei durchgeführten Beschuldigtenvernehmung um eine Anhörung im Sinne von § 28 HVwVfG handelt. Denn zuständig für die Anhörung ist die für die Sachentscheidung zuständige Behörde (vgl. Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,9. Auflage 2018, Rn. 46, beck-online). Dies war vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus sind die Antragsteller als Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommen worden, was eine andere Zielrichtung hat, als das ausländerrechtliche Ausweisungsverfahren. Dennoch ist der Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt worden. Hiernach ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt
VfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten
geholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 HVwVfG ist die Heilung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Hierzu ist erforderlich, dass dem Betroffenen ausreichende Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wird und die Behörde etwaiges Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -, juris). Diese Möglichkeit bestand im vorliegenden Eilverfahren. Die Ausweisung der Antragsteller erweist sich
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung auch materiell als offensichtlich rechtmäßig.
G wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG
den Umständen des Einzelfalls die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich insoweit auch an den in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierten, aber nicht abschließend aufgeführten (Hess. VGH, Beschluss v. 15.02.2016 - 3 A 1482/14 .Z u.a., juris) besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen zu orientieren. Die geforderte Interessenabwägung erfolgt dabei
der Intention des Gesetzgebers nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 22.Februar 2017 - 1 C 3.16 - juris, Rn. 23). Die Antragsteller genießen
den dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen offensichtlich keinen besonderen Ausweisungsschutz
G. Die
G erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Gefahr ist aus dem - dem jeweiligen Ausweisungsinteresse zugrunde liegenden - Verhalten des Ausländers konkret abzuleiten (VGH Bad-.Württ., Beschluss vom 26.09.2016 - 11 S 1413/16 -, juris Rn. 5 m.w.N.). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 15.01.2013 - 1 C 10.12 - juris, Rn. 18). Das Verhalten der Antragsteller begründet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Antragsteller erfüllen den Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Danach wieg ein Ausweisungsinteresse u.a. schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Antragsteller haben vorsätzlich entgegen §§ 4 und 4a AufenthG eine Beschäftigung auf einer Baustelle ausgeübt und dort Fassadenarbeiten erledigt, ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu sein bzw. obwohl die Erwerbstätigkeit nicht zulässig ist, ohne im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu sein und hierdurch den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG erfüllt, der mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.
G macht sich strafbar, wer vorsätzlich entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG, d. h. ohne im Besitz eines erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 AufenthG oder ohne im Besitz des
G erforderlichen Aufenthaltstitels zu sein, in das Bundesgebiet einreist. Strafbar
G macht sich, wer ohne erforderlichen Aufenthaltstitel
G sich im Bundesgebiet aufhält, wenn er
dessen Absatz 1 Satz 1 bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht. Ein Aufenthaltstitel wird
G - der vorliegend allein in Betracht kommt - als Visum im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthG erteilt. Die Antragsteller waren bei ihrer Einreise nicht im Besitz des erforderlichen Aufenthaltstitels in Form eines sog. Vander Elst-Visums. Für drittstaatsangehörige Personen, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in dem Sitzstaat des Unternehmens ordnungsgemäß beschäftigt sind und zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, ist vor der Einreise in das Bundesgebiet ein sog. Vander Elst-Visum zu beantragen (§§ 6 Abs. 3, 7 Abs. 1, 18 , 18a AufenthG i.V.m. § 21 BeschV).
V werden Aufenthaltstitel anlässlich sog. Vander Elst-Konstellationen im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zustimmungsfrei gestellt. Die Regelung des § 21 BeschV beruht auf dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Vander Elst vom 09.08.1994 - C -43/93 , EuGH BeckRS 2004, 77206; Klaus in: BeckOK AuslR, Stand: 01.10.2020, BeschV § 21 Rn. 3). Danach läuft es den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag zuwider, dass ein Mitgliedstaat von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die zur Erbringung von Dienstleistungen auf seinem Gebiet tätig werden und die Angehörige von Drittstaaten ordnungsgemäß und dauerhaft beschäftigen, verlangt, für diese Arbeitnehmer bei einer nationalen Einwanderungsbehörde eine Arbeitserlaubnis einzuholen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Dies bedeutet, dass Drittstaatsangehörige, die diese Voraussetzungen erfüllen, keiner Arbeitserlaubnis bedürfen. Darüber hinaus darf der Aufnahmemitgliedstaat die Dienstleistungserbringung nicht durch unnötige bürokratische Hürden erschweren. Ein Mitgliedstaat darf jedoch kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt, bspw. dazu, sein Personal kommen zu lassen, um Arbeitnehmer zu vermitteln oder Dritten zu überlassen (EuGH, Urteil vom 21.10.2004 - C 445/03 -, juris, Rn. 17). Der Aufenthalt des Mitarbeiters im Einsatzland muss im Übrigen
den sonst allgemein geltenden Regeln erlaubt sein. Hierzu hat das VG Potsdam in seinem Beschluss vom 02.11.2020 - 8 L 660/20 -, juris, Rn. 19, 20, zutreffend ausgeführt: "Deutschland trägt diesen Anforderungen mit einem vereinfachten Anmeldeverfahren zur Erlangung eines Vander Elst-Visums Rechnung (vgl. zu den folgenden Ausführungen Auswärtiges Amt, Visumhandbuch, Stand August 2020, abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207816/e025d7a51aa0e20f5567c6f7478c8fd6/visumhandbuch-data.pdf, letzter Abruf am 28. Oktober 2020, unter dem Stichwort "Vander Elst"-Regelung). Dabei werden die Erteilungsvoraussetzungen durch die jeweilige Auslandsvertretung grundsätzlich durch eine einfache Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsprüfung des Visumantrages und der vorgelegten Unterlagen festgestellt. Eine vertiefte Prüfung findet nur ausnahmsweise statt, sofern sich im Einzelfall konkrete Bedenken hinsichtlich Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bzw. einer missbräuchlichen Antragstellung ergeben. Die Antragstellung ist formlos möglich, eine deutsche Übersetzung der eingereichten
weise darf nicht verlangt werden. Bei der Terminvergabe und Visumbearbeitung sind Vander Elst-Anträge bevorzugt zu berücksichtigen. Eine Beteiligung der Ausländerbehörde ist nicht erforderlich, weil die Innenministerien der Länder eine globale Zustimmung
V ausgesprochen haben. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Visumserteilung nicht zustimmen (§ 21 BeschV)." Sämtliche Antragsteller waren sowohl bei ihrer Einreise am 06.01.2020 als auch im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung am 10.06.2020 nicht im Besitz eines derartigen Vander Elst-Visums. Auch ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass den Antragstellern später ein derartiges Visum ausgestellt worden ist. Vielmehr hat der Antragstellervertreter mit Schreiben vom 27.04.2020 lediglich beim Antragsgegner die Ausstellung einer ""Vander-Elst"-Aufenthaltserlaubnis" beantragt. Hier sei die Antragstellerseite darauf hingewiesen, dass es sich bei "Vander Elst" nicht um eine Aufenthaltserlaubnis handelt, die von dem Antragsgegner zu erteilen ist. Vielmehr handelt es sich um ein Visum, das bei der jeweiligen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland einzuholen ist, Art. 7 Visakodex. Entgegen der Auffassung der Antragstellerseite kommt dem Vander Elst-Visum auch nicht nur deklaratorische Wirkung zu und ist somit nicht rein formeller Natur. Zwar ist dieses - wie bereits dargelegt - vom Konsulat des jeweiligen Mitgliedstaates in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen. Dennoch ist das Vorliegen der Voraussetzungen
zuweisen, so dass deren Vorliegen durch eine einfache Plausibilitäts- bzw. Schlüssigkeitsprüfung durch die Auslandsvertretung geprüft werden kann. Es besteht hingegen kein Recht auf Einreise und Erwerbstätigkeit allein aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung eines Vander Elst-Visums. Die Antragsteller waren und sind auch weder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung ohne Aufenthaltstitel berechtigt, zum Zwecke der Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, noch wurde ihnen deren Ausübung durch die zuständige Behörde erlaubt. Die Antragsteller sind als Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina
V i.V.m. Art. 20 Abs. 1 SDÜ und Art. 4 Abs. 1 Visa-VO 2018 für die Einreise und den Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Diese Befreiung gilt jedoch nicht im Fall der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (§ 17 Abs. 1 AufenthV). Auch waren die Antragsteller nicht
V von der Beantragung eines Aufenthaltstitels in Form des Vander Elst-Visums befreit. Danach gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne des Aufenthaltsgesetzes Tätigkeiten
V, die von Ausländerinnen und Ausländern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten ausgeübt werden. Vorliegend mangelt es bereits an dem
weis, dass die Antragsteller die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben. Zum Zeitpunkt der Einreise waren der Antragsteller zu
Deutschland lediglich im Besitz gültiger bosnisch-herzegowinischer Reisepässe. Darüber hinaus verfügten die Antragsteller zu
G erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einer der Antragsteller wieder aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Antragsteller sind auch
G vollziehbar ausreisepflichtig, da sie unerlaubt eingereist sind. Die ihnen mit Bescheid vom 10.06.2020 gewährte Ausreisefrist von 7 Tagen
Zustellung dieser Verfügung ist abgelaufen und die Abschiebung ist auch nicht ausgesetzt. Die Antragsteller verfügen auch über den für die Erfüllung des Straftatbestands des § 95 Abs. 1 AufenthG erforderliche Vorsatz als subjektive Komponente. Der Vorsatz muss sich nur auf die äußeren Tatumstände, also etwa auf die zeitliche Überschreitung eines Kurzaufenthalts oder die Aufnahme der Erwerbstätigkeit ohne entsprechenden Aufenthaltstitel beziehen. Bedingter Vorsatz genügt insoweit, wobei eine besondere Belehrung über bestehende Rechtspflichten nicht vorausgesetzt wird. Ein bedingt vorsätzlich handelnder Täter beabsichtigt zwar den Erfolg nicht, er muss jedoch die Gefahr einer Verwirklichung des Tatbestandes zumindest erkennen können. Bedingter Vorsatz ist daher anzunehmen, wenn sich die Person auch durch die nahliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts nicht von der Handlung hat abhalten lassen und das Verhalten den Schluss rechtfertigt, dass sie sich zur Erreichung des angestrebten Zieles mit dem Risiko der ernstgenommenen Tatbestandsverwirklichung abgefunden hat (Lieben/Schuster in: Schönke/Schröder/Sternberg, 30. Aufl. 2019, StGB § 15 , Rn. 73, 73a). Auch die fehlende Kenntnis der Rechtsvorschriften schließt Strafe nicht aus. Insbesondere schließt das fehlendes Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit den Vorsatz nicht aus (Winkelmann/Stephan in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 95 , Rn. 109 m.w.N.). Ein Irrtum darüber stellt einen vermeidbaren und damit unbeachtlichen Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB dar. Dieser wird in der Regel auch bei Ausländer nicht unvermeidbar sein. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Entscheidend ist, ob der Täter aufgrund seiner sozialen Stellung,
seinen individuellen Fähigkeiten und bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen das Unrecht der Tat hätte einsehen können, wobei sich der Rechtsunkundige nicht einfach auf sein unsicheres eigenes Urteil verlassen darf, sondern einer Erkundigungspflicht unterliegt. Die Einzelfallumstände und die persönliche Einsichtsfähigkeit entscheiden, ob der Verbotsirrtum vermeidbar ist (Winkelmann/Stephan in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 95 , Rn. 109 m.w.N.). Das Gericht geht
der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass die Antragsteller mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben bzw. zumindest einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlagen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Antragsteller anlässlich ihrer jeweiligen Beschuldigtenvernehmungen durch das Polizeipräsidium Südosthessen am 17.04.
Deutschland gekommen. Er arbeite seit fünf Monaten für die Z. Sie seien auch in Berlin gewesen. Dort hätten sie Zollbeamte kontrolliert und erklärt, dass alles in Ordnung sei. Das Visum für Tschechien habe er in Tschechien bei der Polizei beantragt. Weshalb er dieses Mal kein Vander Elst-Visum habe, wisse er selbst nicht. Er habe sich ja auch die Frage gestellt, wieso er das nicht habe. Er fühle sich jedenfalls nicht schuldig. Es habe sich immer die Firma darum gekümmert, es sei in ihrer Verantwortung, "dass alles sauber ist." Der Antragsteller zu
Erlass der Bescheide weiterhin im Bundesgebiet ihrer Erwerbstätigkeit
gegangen sind. Es handelt sich bei dem Versäumnis der Antragsteller, das erforderliche Visum zur Einreise zwecks Erwerbstätigkeit einzuholen auch nicht nur um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Denn durch ihre unerlaubte Einreise haben sie eine Straftat begangen. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage
G vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise der Antragsteller mit den Interessen an ihrem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt unter Berücksichtigung des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass das Auseisungsinteresse überwiegt. Bei den Antragstellern ist ein schwer wiegendes oder besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sämtliche Antragsteller haben ihren Lebensmittelpunkt in Bosnien-Herzegowina. Sie halten sich lediglich zur Erwerbstätigkeit vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland auf, solange die Firma, bei der sie entweder direkt beschäftigt oder bei der sie als Leiharbeiter tätig sind, im Bundesgebiet noch einen Auftrag zu erfüllen hat. Auch das vom Antragsgegner dargelegte besondere öffentliche Vollzugsinteresse ist gegeben. Hinsichtlich der mit Verfügungen vom 10.06.2021 unter Ziffer VII. ausgesprochenen Abschiebungsandrohungen sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zulässig. Insbesondere sind sie
GO statthaft, da die hiergegen gerichteten Klagen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz
GO sind insoweit aber unbegründet. Die Androhung der Abschiebung in der angefochtenen Verfügung vom 27.01.2020 erweist sich im Rahmen der
GO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
G ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen.
G soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Die Androhungen der Abschiebung erfüllen die inhaltlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Den Antragstellern - die
G nicht nur wirksam, sondern vollziehbar ausreisepflichtig sind - wurde für den Fall, dass sie der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb von sieben Tagen
Zustellung dieser Verfügung
gekommen sein sollten, die Abschiebung aus dem Bundesgebiet
Bosnien und Herzegowina angedroht. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden können, wenn sie in diesen einreisen dürfen oder dieser Staat zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind auch unbegründet, soweit sie sich gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer III. und IV. der Bescheide richtet. Das in den Bescheiden des Antragsgegners vom 10.06.2020 jeweils unter III. angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Monaten erweist sich
der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage als offensichtlich rechtmäßig.
G ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die
G außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten darf, wird
G
Ermessen entschieden. Die Voraussetzungen für den Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots
G liegen vor. Rechtliche Bedenken hinsichtlich der angeordneten Dauer von sechs Monaten bestehen nicht, insbesondere sind Ermessensfehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, die festgesetzte Frist ist verhältnismäßig. Ebenso ist die Dauer von 1 Jahr für das unter den Ziffern IV. der Bescheide vom 10.06.2020 ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für den Fall der Abschiebung verhältnismäßig. Auch insoweit sind Ermessensfehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen sind. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, legt das Gericht für jeden Antragsteller den Auffangstreitwert
2 GKG zugrunde. Diese Streitwerte wurden unter Heranziehung von Ziffer 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit addiert und wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) nur zur Hälfte angesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2440841.html ( https://oj.is/2440841 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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