Zum Schadensersatzanspruch bei Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes. Tenor Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. August 2020 wird als unbeg
als sonstiges Recht geschützt. Dieses Recht kann auch durch eine Beschädigung der Sache verletzt werden (vgl. Senat, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17 , NJW 2019, 1669 Rn. 13; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl.,
§ 823Rn. 324; jew. mw
N). Eine Haftung wegen Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes kann sich weiter aus § 7 StVG ergeben. Diese Vorschrift bezieht neben dem Eigentum und anderen dinglichen Rechten auch den berechtigten unmittelbaren Besitz an einer Sache in seinen Schutzbereich ein (vgl. Senat, Urteil vom
- Januar 2019 - VI ZR 481/17 , NJW 2019, 1669 Rn. 14 mwN). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der in seinem berechtigten unmittelbaren Besitz Verletzte jedenfalls Ersatz des Haftungs- und des Nutzungsschadens verlangen. Ob der Verletzte darüber hinaus Ersatz des Substanzschadens verlangen kann, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
- Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Haftungsschaden scheide mangels Instandsetzungspflicht des Klägers aus, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Beschädigung eines Fahrzeugs kann der Schaden des Besitzers in einem Haftungsschaden, das heißt in einer durch den Schadensfall ausgelösten Verpflichtung des Besitzers zu einer Reparatur gegenüber der Person, von der er sein Recht zum Besitz ableitet, bestehen (vgl. nur Senat, Urteile vom
- Juli 1976 - VI ZR 78/85, VersR 1976, 943 , 944; vom
- Januar 2019 - VI ZR 481/17 , NJW 2019, 1669 Rn. 15, 25 f.; MüKoBGB/Wagner,
- Aufl.,
§ 823Rn.
325). Den Feststellungen ist nur zu entnehmen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls Besitzer des Fahrzeugs war. Daraus ergibt sich nicht, ob, wie und wem gegenüber er zur Instandsetzung verpflichtet war. Fehl geht der Hinweis der Revision auf Instanzvortrag des Klägers, als Fahrzeughalter habe er nach den Finanzierungsbedingungen das Fahrzeug instandsetzen zu lassen, und auf eine Verpflichtung im Sicherungsübereignungsvertrag. Denn Kreditnehmerin und Sicherungsgeberin war die Schwester des Klägers. Diese traf die von der Revision angesprochene Reparaturverpflichtung im Sicherungsübereignungsvertrag. Die an die Haltereigenschaft anknüpfende Wertung der Revision, der Kreditvertrag sei "mithin wirtschaftlich zugunsten des Klägers getroffen" worden, "so dass ihn letztlich jedenfalls indirekt auch die Pflichten aus dem Vertrag [träfen]", hat weder in den Feststellungen noch in dem in der Revisionsbegründung angeführten Instanzvortrag eine Grundlage. Entsprechendes gilt für die weitere Erwägung der Revision, es sei "mithin ebenso denkbar, dass die Bank an den Kläger übereignet [habe]", und deren Auffassung, die Verpflichtung des Klägers zur Instandsetzung habe jedenfalls gegenüber seiner Schwester bestanden.
- Einen Ersatz des Nutzungsschadens, das heißt Ausgleich für Nachteile, die durch einen etwaigen zeitweiligen Ausfall des Fahrzeugs infolge der Beschädigung entstanden sind (vgl. zum Nutzungs- bzw. Besitzschaden MüKoBGB/Wagner,
- Aufl., § 823 Rn. 325 mwN), macht der Kläger nicht geltend.
- Der Kläger kann die vom ihm geltend gemachten Schadenspositionen auch nicht als Substanzschaden ersetzt verlangen. Im Streitfall bedarf keiner Entscheidung, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen der berechtigte unmittelbare Besitzer aufgrund der Verletzung seines Besitzrechts durch die Beschädigung der besessenen Sache wie der Eigentümer aus eigenem Recht den Ersatz des Substanzschadens verlangen kann und auf welche Weise eine etwaige Anspruchskonkurrenz aufzulösen wäre (vgl. - zum Schaden des Leasingnehmers - Senat, Urteil vom
- Januar 2019 - VI ZR 481/17 , NJW 2019, 1669 Rn. 15 ff.; siehe weiter MüKoBGB/Wagner,
- Aufl.,
§ 823Rn.
326). Denn aus den Feststellungen ergibt sich schon nicht und die Revision zeigt keinen übergangenen Vortrag dazu auf, welches Recht dem Kläger zum Unfallzeitpunkt durch den Besitz verschafft werden sollte. Es fehlt mithin seitens des Klägers, der erst in der Berufungsinstanz eingeräumt hat, dass Vertragspartnerin der finanzierenden Bank seine Schwester gewesen ist, an Vortrag dazu, welche Rechtsbeziehungen bezüglich des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt zwischen seiner Schwester und ihm bestanden haben. Ein Recht zum Besitz zum Unfallzeitpunkt konnte der Kläger, der nicht Partei des Kredit- und Sicherungsübereignungsvertrags war, aber nur von seiner bzw. über seine Schwester erwerben. II. Soweit die Revision der Auffassung ist, auch der bloße Besitzer erleide einen Vermögensverlust, weil sich die Wertigkeit seines Anwartschaftsrechts verringere, erschließt sich schon nicht, auf welcher Grundlage der Kläger ein solches erlangt haben sollte. C. Die Revision des Klägers ist nicht statthaft und daher unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der hilfsweise auf abgetretenes Recht gestützten Klage richtet. Denn insoweit hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen. I. Wenn der Entscheidungsformel eines Berufungsurteils keine Beschränkung der Revisionszulassung zu entnehmen ist, kann sich diese aus den Entscheidungsgründen ergeben. Der Tenor ist im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und es ist deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. Senat, Urteil vom
- Juli 2019 - VI ZR 486/18 , NJW-RR 2019, 1524 Rn. 15; BGH, Urteil vom
- April 2022 - IV ZR 60/20 , juris Rn. 21; jew. mwN). Die Wirksamkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung setzt voraus, dass sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs betrifft, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken kann. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (vgl. Senat, Urteil vom
- Februar 2022 - VI ZR 1175/20 , juris Rn. 15 mwN). II. Zwar enthält die Zulassung der Revision im Tenor des Berufungsurteils keine Beschränkung. Allerdings ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revision werde zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob der berechtigte unmittelbare Besitzer zum Ersatz des Substanzschadens berechtigt sei, wenn seine Nutzung beeinträchtigt sei, noch nicht höchstrichterlich geklärt sei. Diese Frage ist für die Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch aus abgetretenem Recht zusteht, nicht relevant. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Denn die Geltendmachung eines Anspruchs aus abgetretenem Recht stellt auch bei einheitlichem Klageziel einen anderen Streitgegenstand dar als die Geltendmachung aus eigenem Recht, weil der der Klage zugrunde gelegte Lebenssachverhalt im Kern geändert wird, wenn die Klage statt auf eigenes auf fremdes Recht gestützt wird (vgl. Senat, Urteile vom
- Juni 2021 - VI ZR 566/19 , VersR 2021, 1251 Rn. 9; vom
- Januar 2019 - VI ZR 481/17 , NJW 2019, 1669 Rn. 9; jew. mwN). Seiters von Pentz Klein Allgayer Linder Permalink: https://openjur.de/u/2442706.html ( https://oj.is/2442706 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 5 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.