Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom
- August 2021 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gründe Die am
- September 2021 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am
- August 2021 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin fehlt für den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Antragsbefugnis. Das Sozialgericht hätte daher den Antrag als unzulässig verwerfen müssen. Die Antragstellerin wendet sich in der Sache gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
- April
- Da sie nicht selbst Adressat der Verfügung ist, kommt eine Antragsbefugnis nur in Betracht, wenn das Normgefüge, auf dem die Verfügung beruht, zugunsten der Antragstellerin drittschützende Wirkung entfaltet. Dies ist nach Ansicht des Senats nicht der Fall. Bei der angegriffenen Verfügung handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Maßnahme. Derlei Maßnahmen kommt grds. keine drittschützende Wirkung zu, da die Ausübung der Staatsaufsicht sich allein in der Wahrung der Gleichgewichtslage zwischen Staat und Selbstverwaltungskörperschaft erschöpft (vgl. BSG, Urt. v. 03.10.2013 - B 1 A 1/12 R , Rn. 17 ff). Wegen der mangelnden drittschützenden Wirkung der aufsichtsrechtlichen Normen haben Dritte keine zulässige Anfechtungsbefugnis bei Aufsichtsanordnungen gegenüber Versicherungsträgern. Gründe, in der vorliegenden Konstellation davon abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gebietet dies entgegen der Ansicht des Sozialgerichts dies nicht der rechtsstaatlich abgeleitete Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach Auffassung des Senates muss zwischen den aufsichtsrechtlichen Befugnissen und den zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen geltenden materiell-rechtlichen Regelungen unterschieden werden. § 71 Abs. 6 SGB V eröffnet zum einen materiell-rechtlich ein besonderes Kündigungsrecht und zum anderen eine aufsichtsrechtliche Verfügungsgrundlage dergestalt, den Versicherungsträger u.a. zur "Aufhebung" des in Bezug genommenen Vertrages zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung ist nämlich ohne das Bestehen eines entsprechenden materiell-rechtlichen Kündigungsgrundes rechtlich gar nicht möglich, da sonst von dem Versicherungsträger ggf. etwas rechtlich Unmögliches verlangt werden würde. Auch wenn dies in der Formulierung des § 71 Abs. 6 SGB V nicht deutlich zum Ausdruck kommt, ist dabei beachtlich, dass sich das materiell-rechtliche Kündigungsrecht inhaltlich nicht darin erschöpft, dass eine entsprechende Verfügung der Antragsgegnerin vorliegt. Vielmehr muss dieses neuartige und neben den bisher bekannten Rechten stehende (vgl. dazu BT-Drs. 18/4095, S. 83 ) außerordentliche Kündigungsrecht den Inhalt aufweisen, der Voraussetzung ist, dass die Antragsgegnerin eine entsprechende Verfügung aussprechen kann. Tatbestandsvoraussetzungen des Kündigungsrechts ist damit eine in dem Vertrag liegende erhebliche Rechtsverletzung, die nur durch eine Vertragsauflösung behoben werden kann. Zusätzlich muss als Tatbestandsvoraussetzung auch eine entsprechende Verfügung der Antragsgegnerin vorliegen, da § 71 Abs. 6 Satz 3 SGB V dies auch zur Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung durch den Versicherungsträger macht. Für die Rechtsverhältnisse der Beteiligten und den dazu gehörenden Rechtsschutz bedeutet dies das Folgende: Ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass eine erhebliche Rechtsverletzung durch einen Vertrag vorliegt, die nur durch dessen Auflösung behoben werden kann, so erlässt sie gegenüber dem Versicherungsträger eine entsprechende Verfügung. Der Versicherungsträger muss entscheiden, ob er dem folgt oder Rechtsschutz durch Anfechtungsklage sucht. Der Vertragspartner hat gegen diese Verfügung keine Rechtsschutzmöglichkeit. Kündigt allerdings der Versicherungsträger (nach erfolglosem Rechtsschutz gegen die Verfügung oder ohne diesen, wenn er die Verfügung für rechtmäßig hält) auf dieser rechtlichen Grundlage den Vertrag außerordentlich, so kann sich der Vertragspartner gegen diese Kündigung wenden und das dafür angerufene Gericht muss prüfen, ob der oben genannte materiell-rechtliche Kündigungsgrund (erhebliche Rechtsverletzung durch den Vertrag, Vorliegen einer Verfügung des Antragsgegners, Verhältnismäßigkeit der Verfügung,) vorliegt. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichtes ist zur Überzeugung des erkennenden Senats also nicht nur zu prüfen, ob eine Verfügung der Antragsgegnerin vorliegt. Der Vertragspartner findet bei dieser rechtlichen Konstruktion umfänglichen Rechtsschutz. Der Versicherungsträger hat im Übrigen durch das Aussprechen der Kündigung der Verfügung des Antragsgegners entsprochen. Die Verfügung ist damit im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Sollte die Kündigung im Prozess zwischen dem Versicherungsträger und dem Vertragspartner für rechtswidrig und unwirksam erklärt werden, lebt daher die Verpflichtung zum Aussprechen einer solchen Kündigung nicht etwa wieder auf. Zusammengefasst kann also die Antragsgegnerin einen Versicherungsträger aufsichtsrechtlich auf der Grundlage des § 71 Abs. 6 SGB V zur Kündigung eines Vertrages verpflichten, dass rechtliche Schicksal der Kündigung im Außenverhältnis - also dem Vertragspartner gegenüber - hängt allerdings davon ab, ob sich diese materiell-rechtlich als rechtmäßig erweist. Ggf. können sich im Anschluss - wie bei jeder rechtswidrigen Vertragskündigung - Schadensersatzforderungen ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). 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