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FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2022 - 2 K 2067/20

Tenor I. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2020 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung von Kindergeld für das am ...06.1996 geborene Kind A für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld zurückgefordert worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 % tragen. III. Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gründe Die Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit die Festsetzung von Kindergeld für das am ...06.1996 geborene Kind A für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 aufgehoben und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld vom Kläger zurückgefordert worden ist (nachfolgend unter I.). Dagegen hat die Beklagte zu Recht für die Monate Juli 2017 bis April 2019 einen Kindergeldanspruch des Klägers verneint und das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld von ihm zurückgefordert (nachfolgend unter II.). I. Der Kläger hat für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter als arbeitsuchend gemeldetes Kind i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. 1. Nach dieser Vorschrift wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist. Zur Erfüllung des letztgenannten Tatbestandsmerkmals genügt die Meldung als Arbeitsuchender; die übrigen Merkmale der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 Abs. 1 SGB III in der im Streitzeitraum geltenden Fassung - wie Eigenbemühungen und Verfügbarkeit - brauchen nicht nachgewiesen zu werden. Vielmehr unterstellt das Gesetz typisierend, dass die Voraussetzungen der §§ 137 ff. SGB III - vorliegen (BFH-Urteile vom 18.06.2015 VI R 10/14 , BFHE 250, 145 , BStBl II 2015, 94026.07.2012 III R 70/10 , BFH/NV 2012, 1971 ; vom 19.06.2008 III R 68/05 , BFHE 222, 349 , BStBl II 2009, 1008 ). 2. Nach Auffassung des Gerichts ist die Tochter des Klägers - trotz Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung zum 29.12.2016 durch die Agentur für Arbeit - auch ab Januar 2017 kindergeldrechtlich als arbeitsuchend gemeldetes Kind i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG anzusehen. Die Tochter des Klägers hat sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - nach Kündigung des Ausbildungsverhältnisses am 04.11.2016 bei der Agentur für Arbeit L - Zweigstelle S arbeitsuchend gemeldet. Allerdings wurde das Kind in der Folge zum 29.12.2016 von der Agentur für Arbeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, weil es ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Die Einstellung der Arbeitsvermittlung wurde der Tochter des Klägers - wie von ihr im Rahmen der Zeugenvernehmung bestätigt - nicht bekanntgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Einstellung der Vermittlung berechtigt (vgl. BFH-Urteile vom 20.05.2015 XI R 46/14 , BFH/NV 2015, 1242 ; vom 10.04.2014 III R 19/12 , BFHE 245, 200 , BStBl II 2015, 29 ). Nach § 38 Abs. 3 SGB III besteht die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden grundsätzlich unbefristet. Allerdings kann die Arbeitsagentur gegenüber einem Arbeitsuchenden, der - wie die Tochter des Klägers - nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III, der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. In solchen Fällen ist bei der Prüfung, ob die Meldung als Arbeitsuchender fortwirkt, maßgeblich darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine - die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigende - Pflichtverletzung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III begangen hat. Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkasse und das Finanzgericht selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III beachtliche Pflichtverletzung vorliegt (BFH-Urteile vom 20.05.2015 XI R 46/14 , BFH/NV 2015, 1242 ; vom 10.04.2014 III R 19/12 , BFHE 245, 200 , BStBl II 2015, 29 ). Nach Maßgabe dieser Grundsätze fehlt es im Streitfall an der erforderlichen Pflichtverletzung i.S.v. § 38 Abs. 3 SGB III. Die Agentur für Arbeit hat die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung zum 29.12.2016 darauf gestützt, dass die Tochter des Klägers ohne Angabe von Gründen nicht zu einem Termin erschienen und daher nicht verfügbar gewesen sei. Bei der vom Arbeitsuchenden zu beachtenden allgemeinen Meldepflicht i.S.v. § 309 SGB III, wonach sich Arbeitslose während der Zeit, für die sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erheben, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden haben, wenn die Agentur für Arbeit sie dazu auffordert, handelt es sich jedoch nicht um eine in § 38 Abs. 2 SGB III genannte Pflicht, so dass die bloße Versäumung eines Termins nicht zur Einstellung der Vermittlung berechtigt. 3. Der Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht grundsätzlich auch während der Mutterschutzfristen fort. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung der Tochter des Klägers ist jedoch auf dieser Grundlage nur bis zur Vollendung des 21. Lebens-jahres im Juni 2017 möglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein Kind, das die Ausbildung bzw. die Suche nach einem Ausbildungsplatz während der Mutterschutzfristen nach §§ 3 , 6 MuSchG a.F. unterbricht, in diesem Zeitraum weiterhin kindergeldrechtlich zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 13.06.2013 III R 58/12 , BFHE 242, 118 , BStBl II 2014, 834 ; vom 15.07.2003 VIII R 47/02 , BFHE 203, 106 , BStBl II 2003, 848 ). Die Unterbrechung der Meldung als Arbeitsuchend während der Mutterschutzfristen ist im Hinblick auf die kindergeldrechtliche Berücksichtigung des Kindes nicht anders zu behandeln. Denn auch in diesem Fall hat das Kind den Willen zur Arbeitsuche, ist aber aus objektiven Gründen wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG vorübergehend daran gehindert, weil ihm die Aufnahme einer Arbeit nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Auch wenn damit grundsätzlich eine Weiterberücksichtigung der Tochter des Klägers während der Mutterschutzfristen möglich ist, kann dies im Hinblick darauf, dass nach der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Anspruch auf Grundlage einer Meldung als arbeitsuchend nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs besteht, nur bis zum Monat Juni 2017 gelten. 4. Ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung - wie dargelegt - für die Monate Januar 2017 bis Juni 2017 zu Unrecht erfolgt, erweist sich auch die Rückforderung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergelds nach § 37 Abs. 2 AO als rechtswidrig. II. Für die Monate Juli 2017 bis April 2019 kommt eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung der Tochter des Klägers dagegen nicht in Betracht. 1. Eine Berücksichtigung der Tochter des Klägers als arbeitsuchend gemeldetes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG scheidet - wie dargelegt - schon deshalb aus, weil diese im Juni 2017 ihr 21. Lebensjahr vollendet hat. 2. Auch eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschriften ist ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.

  1. a)Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH-Urteile vom 15.07.2003 VIII R 71/99 , BFH/NV 2004, 473 ; vom 26.11.2009 III R 84/07 , BFH/NV 2010, 853 ; BFH-Beschlüsse vom 21.07.2005 III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207 , und vom 24.01.2008 III B 33/07 , BFH/NV 2008, 786 ). Das Bemühen ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05 , BFHE 222, 343 , BStBl II 2009, 1005 ). Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen, den die Beweislast (Feststellungslast) für die anspruchsbegründenden Tatsachen trifft. Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z. B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, durch direkte Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. den daraufhin erfolgten Zwischen-nachrichten oder auch Absagen (BFH-Urteil vom 26.11.2009 III R 84/07 , BFH/NV 2010, 853 ). Im Streitfall hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen bzw. hinreichend glaubhaft gemacht, dass sich seine Tochter nach der Geburt ihres Sohnes um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Hat sich die Tochter des Klägers aufgrund der Betreuung ihres eigenen Kindes nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht - worauf die Registrierung bei der Agentur für Arbeit ("11.03.2017-22.04.2020 Elternzeit") sowie die Angaben des Kindes auf den eingereichten Formularen vom 16.10.2019 ("zurzeit Elternzeit beim Jobcenter bis 04/2020") und vom 23.01.2020 ("seit 23.04.17-22.04.20 Elternzeit") hindeuten und was die Tochter des Klägers im Rahmen ihrer Vernehmung durch Hinweis auf die fehlende Betreuungsmöglichkeit für ihren Sohn letztlich eingeräumt hat -, scheidet eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach dieser Vorschrift aus (BFH-Urteil vom 24.09.2009 III R 83/08 , BFH/NV 2010, 619 ; BFH-Beschluss vom 26.04.2013 III S 34/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1231).
  2. b)Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den klägerischen Vortrag, seine Tochter sei auch nach der Geburt ihres Kindes aufgrund ihrer Darmerkrankung nicht in der Lage gewesen, eine Ausbildung zu absolvieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs reicht es in Fällen, in denen das Kind aus Krankheitsgründen gehindert ist, einen Ausbildungsplatz zu suchen oder in denen derartige Bemühungen angesichts der Erkrankung sinnlos wären, die allgemeine Ausbildungs-willigkeit, die auf eine in der Zukunft beginnende Berufsausbildung gerichtet ist, nicht aus. Vielmehr muss das Ende der Erkrankung absehbar sein. Ist dies nicht der Fall, kommt allenfalls eine Berücksichtigung als Kind mit einer Behinderung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Betracht (BFH-Urteile vom 12.11.2020 III R 49/18 , BFHE 271, 229 ; vom 18.02.2021 III R 35/19 , BFH/NV 2021, 938 ). Im Streitfall hat der Kläger bereits nicht nachgewiesen bzw. hinreichend glaubhaft gemacht, dass seine Tochter aufgrund ihrer Erkrankung gehindert war, eine Ausbildung aufzunehmen. Das vorgelegte ärztliche Attest des behandelnden Facharztes für Innere Medizin Dr. U vom 06.07.2020 (Bl. 399 KGA) reicht insoweit - auch unter Berücksichtigung des nachgewiesenen stationären Aufenthalts vom 03.08.2017 bis 04.08.2017 - nicht aus. Aus dem Umstand, dass sich die Tochter des Klägers wegen ihrer Darmerkrankung in regelmäßiger ambulanter Behandlung befand, im Rahmen derer die medikamentöse Therapie habe überwacht und mehrfach modifiziert werden müssen, ergibt sich nicht, dass das Kind zu einer Ausbildung nicht in der Lage gewesen wäre. Jedenfalls aber war das Ende der Erkrankung nicht absehbar, so dass eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ausscheidet. 3. Die Voraussetzungen für eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung der Tochter des Klägers nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG als Kind mit einer Behinderung liegen ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift finden volljährige Kinder kindergeldrechtliche Berücksichtigung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Im Streitfall fehlt es bereits am Nachweis des Vorliegens einer Behinderung des Kindes. 4. Die Beklagte hat das für den Zeitraum Juli 2017 bis April 2019 gezahlte Kindergeld auch zu Recht vom Kläger zurückgefordert. Die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 AO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages, wenn eine Steuervergütung - wie das Kindergeld - ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist oder der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Im Streitfall ist der Rechtsgrund für die Auszahlung des Kindergelds durch die rechtmäßige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Juli 2017 bis Juni 2019 mit Bescheid vom 23.07.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.09.2020 weggefallen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Kosten waren nach dem Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens zwischen den Beteiligten zu teilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten beruht auf § 151 Abs. 2 und 3, § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Permalink: https://openjur.de/u/2442767.html ( https://oj.is/2442767 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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