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LG Coburg, Endurteil vom 21.09.2018 - 22 O 133/18

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.355,64 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.02.2018 Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen ... aus dem schädigenden Ereignis vom 04.10.2015 in Höhe von 26.355,64 EUR und gegen Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12.09.2016 (AZ.:

(84)1 O 361/16 ) zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 26.605,64 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Leistungspflicht der Beklagten aus der Haftpflichtversicherung des Klägers bei der Beklagten für den Fall eines Forderungsausfalls. Der Kläger unterhält seit dem 01.08.2014 bei der Beklagten eine Privathaftpflichtversicherung. In den hierfür geltenden Versicherungsbedingungen (RHB-Nr. 01/0711 Privathaftpflicht-Versicherung) ist Folgendes geregelt: Unter Ziffer I.3. heißt es zum Versicherungsschutzbereich: "Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als ... Privatperson ... aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung insbesondere ... 3. als Inhaber
  1. a)einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer) - einschließlich Ferienwohnung -, bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
  2. b)eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,
  3. c)eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens." Unter Ziffer XXVII. 3 heißt es zu den Voraussetzungen des Eintritts beim Forderungsausfall wie folgt: "3. Leistungsvoraussetzungen "Voraussetzung für eine Versicherungsleistung ist, dass
  4. a)der Schadenersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig ist; dies liegt vor, wenn auf Grund eines rechtskräftigen Urteils (Titel) nach einem streitigen Verfahren oder eines Vergleichs vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadenersatzpflichtige in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse (»Offenbarungseid«) abgegeben hat, ein gegen den Schadenersatzpflichtigen durchgeführtes Konkurs -, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde;
  5. b)dem Versicherer nach Feststehen der Zahlungs-/Leistungsunfähigkeit des Schadenersatzpflichtigen alle Umstände des Versicherungsfalles ausführlich, wahrheitsgemäß und unverzüglich gemeldet werden und der Versicherer die gesetzliche Haftpflicht des Schadenersatzpflichtigen anerkennt;
  6. c)an den Versicherer die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ausgehändigt und an deren erforderlichen Umschreibung auf den Versicherer mitgewirkt wird. Die Leistungsvoraussetzungen sind dem Versicherer zu belegen und nachzuweisen (z.B., Zeitpunkt, Ursache, Hergang, Art und Höhe der Schäden, Höhe des Forderungsausfalles, Vorlage eines rechtskräftigen Urteils, eines Vollstreckungsprotokolls oder sonstiger für die Beurteilung (erheblicher Schriftstücke)." Unter Ziffer XXVII. 4 heißt es zum Ausschluss des Anspruches wie folgt: "Ausschlüsse ... Des Weiteren erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf ... - Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden." Der Kläger war Eigentümer eines komplett ausgebauten Mobilheims auf dem Campingplatz .... Am 04.10.2015 war ... in seinem eigenen Mobilheim ebenfalls auf diesem Campingplatz aufhältig. Durch unsachgemäßes Hantieren des ... fiel gegen 18:00 Uhr eine Gasflasche um. Diese wurde dadurch beschädigt und es kam einer Verpuffung mit anschließendem Brand. Hierbei wurden sowohl das Mobilheim des Schädigers als auch mehrere andere benachbarte Mobilheime völlig zerstört. Eines der benachbarten war das Mobilheim des Klägers. Bei dem Mobilheim des Klägers handelte es sich um einen Wohnwagen mit 6,5 m Länge und 2,2 m Breite. Dessen Räder waren demontiert, die Achsen und die Zugdeichsel waren abgeflext und dieses war mit einem Anbau mit einer Länge von 6,5 m und einer Breite von 3 m fest verbunden gewesen. Das ganze Objekt hatte sich nicht mehr bewegen lassen." Der Kläger machte gegenüber dem Schädiger seinen Schaden zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich geltend. Letztendlich erging am 12.09.2016 ein Versäumnisurteil über einen Schadensbetrag von 26.605,64 € seitens des Nachdem die Schadensersatzforderung nicht von dem Schädiger erlangt werden konnte, machte der Kläger die Forderung als Ausfallschaden gegenüber der Beklagten geltend und setzte dieser eine letzte außergerichtliche Zahlungsfrist bis zum 05.02.2018. Die Beklagte lehnte den Eintritt ihrer Versicherung ab und verweigerte eine Zahlung. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherung vorliegen. Der Schutzbereich sei eröffnet. Der Versicherungsvertrag sei gesondert für das streitgegenständliche Objekt abgeschlossen worden, so dass sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, es sei nicht versicherbar. Ob Mobilheime als Wochenendhäuser versichert sind, richte sich nach dem Verständnis des Versicherungsnehmers mit seinem Empfängerhorizont. Schon allein deshalb sei sein Mobilheim mitversichert. Das Objekt sei aber auch tatsächlich ein Wochenendhaus. Der Kläger behauptet, dass Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Schädiger keinen Erfolg gehabt hätten und damit die Voraussetzung zum Eintritt der Versicherung erfüllt sei. Insbesondere liege ein Vermögensverzeichnis vom 08.01.2018 vor. Der Kläger trägt weiter vor, dass er auch bereit sei, seinen Anspruch gegen den Schädiger an die Beklagte abzutreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils auszuhändigen, soweit die Beklagte den Anspruch anerkenne. Zuletzt ist der Kläger auch der Ansicht, dass kein Ausschluss nach Ziffer XXVII Nr. 4. RBH vorliege, da keine berechtigten Einwendungen bestanden hätten. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie sie ein normaler Bürger verstehe. Danach könne die Bedingungen gerade nicht so verstanden werden, dass alleine das Sich-Nicht-Wehren des Schädigers zum Ausschluss führt. Der Kläger beantragte zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.605,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 06.02.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Versicherungsschutzbereich bereits nicht eröffnet ist. Das transportable Mobilheim des Klägers sei nicht vom Versicherungsschutzbereich nach Ziffer I.3 RBH erfasst. Zudem liege mit dem erwirkten Versäumnisurteil kein streitiges Verfahren vor, wie es nach Ziffer XXVII 3.
  7. a)RBH verlangt wird. Der Ausschluss des Versäumnisurteils sei eine zulässige und interessengerechte Einschränkung des Versicherungsschutzes. Auch die Voraussetzung einer fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckung gemäß Ziffer XXVII.3.
  8. a)sei nicht erfüllt. Insbesondere habe der Schuldner ein Nettoeinkommen zwischen 1.300 EUR und 1.600 EUR sowie sei von diesem eine Lebensversicherung angegeben worden, die gegebenenfalls verwertet werden könnte. Darüber hinaus könne die begehrte Leistung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche und Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils erfolgen. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass der Versicherungsschutz gemäß Ziffer XXVII.4 RHB ausgeschlossen sei, da zumindest Einwendungen gegen die Schadenshöhe hätten vorgebracht werden können. Gerade die Schadenshöhe müsse nach XXVII.3. RBH dem Versicherer belegt und nachgewiesen werden. Die Klage sei unsubstantiiert und unbegründet. Die Höhe der Schadensersatzansprüche von 26.605,64 EUR wird mit Nichtwissen bestritten. Zuletzt trägt die Beklagte vor, dass nach Ziffer XXVII. 2. RBH eine Selbstbeteiligung von 250 EUR gegeben sei, die nicht in Abzug gebracht wurde. Auch der Anspruch auf Verzugszinsen wird durch die Beklagte bestritten. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2018 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen. A. Hauptentscheidung I. Hauptforderung Dem Kläger steht aus der Forderungsausfallversicherung bei der Beklagten gemäß § 1 Satz 1 VVG ein Zahlungsanspruch in Höhe von 26.355,64 EUR Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anspruchs gegen den ursprünglichen Schuldner sowie Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils vom 12.09.2016 zu. 1. Versicherungsschutzbereich Der Schutzbereich ist entgegen der Ansicht der Beklagten eröffnet. Im Rahmen des besonderen Falls des Forderungsausfalls sind die Versicherungsbedingungen so auszulegen, dass der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, als sei sein Schädiger und Schuldner selbst Versicherungsnehmer (OLG Karlsruhe VersR 2016, 1556 ). Danach kommt es darauf an, ob dessen Handeln unter den Schutzbereich der Versicherung fällt. Vorliegend hat der ursprüngliche Schuldner das Wohnmobil des Klägers durch unsachgemäßes Hantieren mit einer Gasflasche in Brand gesetzt. Somit geht es gerade nicht um spezifische Gefahren aus dem Bereich von Wohnungen im Sinne der Versicherungsbedingungen 1.3 RBH, sondern um eine Tätigkeit des Anspruchsgegners (Hantieren mit einer Gasflasche), die als allgemeine Gefahr des täglichen Lebens von den Bedingungen erfasst ist. Darüber hinaus ist das umgebaute Wohnmobil des Klägers auch als Wochenendhaus im Sinne der Ziffer 1.3.c RBH anzusehen und damit auch hiernach von dem Schutzbereich umfasst. Wie dem insoweit unstreitigen Klägervortrag sowie den in der beigezogenen Akte 1 O 361/16 des Landgerichts Meiningen enthaltenen Lichtbildern entnommen werden konnte, wurden die Räder des Wohnmobils abmontiert und dieses wurde mit feststehenden Anbauten verbunden, so dass es den mobilen Charakter vollends verloren hatte und nur noch ortsgebunden als Wochenendhaus genutzt wurde. 2. Voraussetzungen nach XXVII.3 RBH Die Voraussetzungen für die Zahlung der Versicherungsleistung sind nach der Ziffer XXVII.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen RHB gegeben.
  9. a)Rechtskräftiges Urteil nach streitigem Urteil oder Vergleich Nach der Ziffer XXVII.3.
  10. a)der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten liegt ein Versicherungsfall vor, wenn "der Schadenersatzpflichtige zahlungs-/leistungsunfähig ist". Hierfür wird in den Versicherungsbedingungen zunächst "ein rechtskräftiges Urteil (Titel) nach einem streitigen Verfahren oder ein Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland" verlangt. Diese Voraussetzung für eine Leistung der Beklagten ist mit der Erwirkung eines Versäumnisurteils gegen den Schädiger erfüllt. Bei der Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB darstellen, ist auf das laienhafte Verständnis des Versicherungsnehmers als objektiver Empfängerhorizont abzustellen. Kommen dabei mehrere Auslegungen in Betracht, kann unter Umständen auf § 305 c Abs. 2 BGB zurückgegriffen werden. Für dessen Anwendung genügt es zwar nicht, dass Streit zwischen den Parteien über die Auslegung besteht; vielmehr müssen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel bleiben und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sein (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., 2018, § 305 c Rn. 15 m.w.N.). Ein ausschließliches Verständnis von Ziffer XXVII.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Gunsten der Beklagten dahingehend, dass mit der Bezugnahme auf die Erwirkung eines Titels "im streitigen Verfahren vor einem Gericht" ein Versäumnisurteil jedenfalls nicht gemeint sein kann, lässt sich nach Auslegung der Bedingung unter allen Gesichtspunkten nicht begründen. Der Wortlaut selbst lässt keinen eindeutigen Schluss zu, ob die Erwirkung eines Versäumnisurteils durch den Versicherungsnehmer der Beklagten als Leistungsvoraussetzung ausreichend ist oder nicht. Der Begriff des "streitigen Verfahrens" wird in vielfachem Kontext genutzt und setzt deshalb nicht zwingend eine Gegenwehr des Anspruchsgegners voraus. Beispielsweise in §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 688 ff. ZPO wird der Begriff allein zur Abgrenzung von dem alternativ möglichen beziehungsweise jenem vorgeschalteten gerichtlichen Mahnverfahren verwendet. Begleitumstände, die Rückschlüsse auf den Willen der Parteien bei Vertragsschluss zulassen, sind nicht erkennbar. Ebenso wenig führt eine zweck- und interessengerechte Auslegung dazu, dass ein Versäumnisurteil nicht als ausreichend anzusehen ist. Als Sinn und Zweck der Erwirkung eines gerichtlichen Vollstreckungstitels durch den Versicherungsnehmer ist der Schutz der Beklagten zu sehen, dass der Versicherungsnehmer ohne gerichtliche Prüfung oder Beteiligung des dritten Schädigers unberechtigte Forderungen bestätigt bekommt. Auf dieser Grundlage kann es jedoch nicht erheblich sein, ob der Versicherungsnehmer einen Vergleich mit dem Schädiger beibringt oder ein gerichtliches Versäumnisurteil gegen diesen erwirkt. Wird ein Vergleich, bei dem sich die Parteien einigen und gerade nicht mehr streitig gegenüber stehen, sondern zusammenwirken, dem in. Ziffer XXVII. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen "im streitigen Verfahren vor einem Gericht erwirkten rechtskräftigen Urteil" gleichgesetzt, erschließt sich nicht, warum hiervon ein Versäumnisurteil nicht erfasst sein soll. Der Versicherer ist hier gegen eine Titulierung unberechtigter Ansprüche jedenfalls insoweit geschützt, als aufgrund der Schlüssigkeitsprüfung gemäß § 331 Abs. 2 ZPO nach dem Klageantrag zu erkennen ist, soweit das Vorbringen des Klägers diesen rechtfertigt, und die Klage abzuweisen, soweit es daran fehlt. Danach erfolgt gerade keine ungeprüfte Titulierung, sondern es findet gerade eine gerichtliche Überprüfung statt. In einem von dem "streitigen Verfahren" abzugrenzenden gerichtlichen Mahnverfahren wird dagegen als Preis für die mit einem solchen einhergehende Vereinfachung auf eine auch nur oberflächliche Schlüssigkeitsprüfung verzichtet (vgl. Musielak/Voit-Voit, ZPO, 14. Aufl., 2017, § 688 Rn. 1 m.w.N.). Auch die Tatsache, dass ein Vergleich wenigstens auf einer ausdrücklichen Erklärung des dritten Schädigers beruht, welcher sich davor mit dem gegen ihn gerichteten Anspruch befasst haben muss, während einem Versäumnisurteil Untätigkeit zugrunde liegt, muss keine abweichende Bewertung rechtfertigen. Anders als in einem gerichtlichen Mahnverfahren bekommt der Schädiger in einem Verfahren vor dem Streitgericht eine Klage- oder Anspruchsbegründung zugestellt, an Hand derer er die Berechtigung des gegen ihn erhobenen Anspruches prüfen und anschließend entscheiden kann, ob er sich (überhaupt) zur Wehr setzt. Fragen eines Rechtsmissbrauchs des Versicherungsnehmers oder einer Kollusion mit dem Schädiger spielen dagegen erst im Hinblick auf die im Folgenden noch zu erörternde Bindungswirkung der im Haftpflichtprozess erwirkten Entscheidung für den Deckungsprozess eine Rolle (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16 , Rn. 11) Lässt man das Versäumnisurteil nicht als "rechtskräftiges Urteil im Rahmen eines streitigen Verfahrens" ausreichen, würde dies auch den Interessen der Versicherungsnehmer nicht gerecht werden. Denn der Versicherungsnehmer könnte im Einzelfall ohne eigene Einflussmöglichkeiten daran gehindert sein, die entsprechende Voraussetzung eines Leistungsanspruches aus der Forderungsausfallversicherung herbeizuführen. So kann der Beklagte eines Zivilprozesses nicht zu einer streitigen Verhandlung zur Sache, aufgrund derer allein ein streitiges Urteil ergehen könnte, gezwungen werden (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16 , Rn. 12). Bereits aus den oben genannten Erwägungen sind die Versicherungsbedingungen derart auszulegen, dass auch ein Versäumnisurteil ausreichend ist. Und selbst wenn insoweit nicht behebbare Auslegungszweifel bestehen bleiben, ist auf die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB abzustellen, so dass die Auslegung zu Lasten der Beklagten erfolgen muss und auch hiernach ein Versäumnisurteil erfasst ist. Danach genügt die Erwirkung eines Versäumnisurteils durch den Kläger als Voraussetzung eines Leistungsanspruches gegen die Beklagte.
  11. b)Fehlgeschlagene Befriedigung beim Schuldner Neben dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils bedarf es für den Eintritt der Versicherungsleitung nach XXVII.3.
  12. a)Alternative 2, dass eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der Schadenersatzpflichtige in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ("Offenbarungseid") abgegeben hat. Das vom Kläger als Anlage K 2 vorgelegte Vermögensverzeichnis des Schuldners ist auf den 08.01.2018 datiert. Nach § 802 c Abs. 3 ZPO sind die darin angegebenen Vermögensverhältnisse eidesstattlich zu versichern. Danach liegt eine hinreichende eidesstattliche Versicherung vor, so dass es zur Erfüllung dieser Leistungsvoraussetzung keiner weiteren Vollstreckungsversuche mehr bedurfte.
  13. c)Höhe Bezüglich der geltend gemachten Schadenshöhe ist auch insoweit aufgrund der Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses die im Versäumnisurteil festgestellte Höhe für den vorliegenden Prozess bestimmend. Zutreffenderweise gilt in der Haftpflichtversicherung das so genannte Trennungsprinzip. Danach ist das Haftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, von dem Deckungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu trennen. Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet; ob der Versicherer dafür eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt. Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Die Bindungswirkung folgt nicht aus der Rechtskraft des Haftpflichturteils, da der Versicherer am Haftpflichtprozess nicht beteiligt ist. Vielmehr ist sie dem Leistungsversprechen, das der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag gegeben hat, zu entnehmen. Sie bedeutet, dass das Ergebnis des vorangegangenen Haftpflichtprozesses für die Deckungsfrage verbindlich ist. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrundeliegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2001, Az.: IV ZR 101/00 , Rn. 16 f. m.w.N.). Diese Bindungswirkung muss auch dann, wenn - wie hier - im Haftpflichtprozess lediglich ein Versäumnisurteil ergangen ist, gelten; in diesen Fällen ist dann auf den Inhalt der Klageschrift und der weiteren anspruchsbegründenden Schriftsätze zurückzugreifen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2009, Az.: 12 U 47/09 , - zitiert nach juris -, Rn. 21 m.w.N.). Dies ist auch auf den Fall der Forderungsausfallversicherung anzuwenden, in dem die Rollen derart vertauscht sind, dass der Versicherungsnehmer so zu stellen ist, als sei sein Schädiger und Schuldner selbst Versicherungsnehmer. Zwar soll im Falle einer Forderungsausfallversicherung nach einer Ansicht die zuvor als notwendig erläuterte Voraussetzungsidentität nicht gegeben sein, weil bei der Ausfalldeckung bereits keine Parallelität zwischen dem Haftungs- und dem Deckungsverhältnis vorliege. Der Versicherer habe hier weder tatsächlich noch rechtlich die Möglichkeit, unabhängig von der Frage, ob er von dem Vorprozess Kenntnis habe, auf diesen in irgendeiner Weise Einfluss zu nehmen. Der wesentliche Unterschied bestehe darin, dass in einem Haftpflichtprozess das wesentliche Interesse des Haftpflichtversicherers darin liege, seinen als Schädiger in Anspruch genommenen Versicherungsnehmer zu unterstützen. Demgegenüber seien die Interessen in der Forderungsausfallversicherung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, der seinerseits Ansprüche gegen einen Schädiger geltend mache, gegenläufig (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2015, Az.: 10 U 964/14 , Rn. 35). Zwar scheidet eine Einflussnahme des Versicherers auf den Haftpflichtprozess nach der Natur der Sache bereits deshalb aus, weil der Versicherungsfall erst eintritt, wenn die Vollstreckung aus dem dort erwirkten Titel für den Versicherungsnehmer erfolglos geblieben ist. Übernimmt der Versicherer jedoch dennoch das Risiko für einen derartigen Forderungsausfall, kann er sich jedenfalls dann nicht auf eine mangelnde Bindungswirkung des Urteils aus dem Haftpflichtprozess für das Deckungsverhältnis berufen, wenn er dessen Erwirkung wie in dem vorliegenden Fall in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen gerade zu einer Leistungsvoraussetzung gemacht hat. Soll nämlich nach dem oben Gesagten auf diesem Wege einerseits der (unter den Umständen weitestgehend mögliche) Schutz des Versicherers gegen einen Ausgang des Haftpflichtprozesses zu seinem Nachteil erreicht werden, kann er dem Versicherungsnehmer andererseits nicht eine fehlende Bindungswirkung dieses Vollstreckungstitels entgegenhalten, wenn er letzterem als Anspruchsbedingung doch die Herbeiführung eines solchen auferlegt. Sinn und Zweck dieser Obliegenheit umgekehrt für den Versicherungsnehmer blieben ansonsten offen, wenn der Versicherer trotz ihrer Erfüllung immer noch eine von den gerichtlichen Feststellungen in dem Haftpflichtprozess unabhängige Leistungsprüfung vornehmen könnte. Dabei ist nicht zuletzt zu berücksichtigen, dass ansonsten in der Forderungsausfallversicherung nicht nur einem Versäumnisurteil, sondern auch jedem streitigen Urteil aus dem Haftpflichtprozess die Bindungswirkung für den Deckungsprozess abzusprechen wäre, weil der Versicherer schlichtweg nie in ersteren eingreifen kann (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16 , Rn. 20). Danach bleiben der Beklagten auch im Deckungsprozess eines Forderungsausfalls lediglich etwaige versicherungsrechtliche Einwendungen erhalten. So kann sie sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung oder aufgrund eines Risikoausschlusses berufen. Ferner muss es der Beklagten unbenommen bleiben, sich im Deckungsprozess auf eine Kollusion zwischen Versicherungsnehmer und Drittem berufen zu können, wobei sie hierfür aber die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30.04.2009, Az.: 8 U 11/09 , Rn. 31 m.w.N.). Ein entsprechender Sachvortrag zu einem kollusiven Zusammenwirken oder sonstigem rechtsmissbräuchlichem Verhalten ist seitens der Beklagten jedoch nicht erfolgt. Letztlich bestimmt sich die Anspruchshöhe demnach nach dem von dem Kläger erwirkten Versäumnisurteil und beträgt 26.605, 64 EUR.
  14. d)Selbstbehalt Nach Ziffer XXVII. 2. RBH liegt eine Selbstbeteiligung von 250 EUR vor, die in Abzug zu bringen ist. Danach ergibt sich eine Anspruchshöhe von 26.355, 64 EUR.
  15. e)Zug-um-Zug-Leistung Nach XXIIV. 3.
  16. c)RBH hat der Versicherungsnehmer die Ansprüche gegen den Schadenersatzpflichtigen in Höhe der Versicherungsleistung abzutreten, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils auszuhändigen und an der Umschreibung auf den Versicherer mitzuwirken. Da die Zahlung der Versicherungsleistung von diesen Handlungen des Versicherungsnehmers abhängig gemacht wird, stehen sie als gegenseitige Verpflichtung der Zahlung gegenüber, so dass dies als Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB der Beklagten zu verstehen ist. In der Klageerwiderung vom 07.05.2018 wird zwar der Anspruch an sich bestritten, jedoch wird durch die Beklagte auch darauf verwiesen, dass eine Zahlung wenn nur Zug-um-Zug gegen Abtretung und Aushändigung des Urteils möglich sei. Bei verständiger Auslegung ist dies als Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts zu verstehen. Insbesondere reicht eine konkludente oder hilfsweise Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts aus (Krüger, Münchner Kommentar, 7. Auflage 2016, § 273, Rn. 88). Danach konnte nur eine Verurteilung Zug-um-Zug erfolgen. 3. Kein Ausschluss nach XXVII.4. RBH Die Leistungspflicht der Beklagten ist nicht nach Ziffer XXVII.4 RBH der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen, soweit danach kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die darauf beruhen, dass ein berechtigter Einwand oder ein begründetes Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurde. Dies zielt ersichtlich allein auf eine Obliegenheit des Versicherungsnehmer ab, im Sinne einer Schadensabwendungs- oder -minderungspflicht die Entstehung von Ansprüchen zu seinen Lasten zu verhindern. Die Obliegenheit kann sich zwangsläufig nur an den Versicherungsnehmer der Beklagten, nicht aber an den dritten Schädiger richten, der nicht in das Vertragsverhältnis involviert ist (OLG Rostock, Beschluss vom 12.02.2018, 4 U 100/16 , Rn. 5). Zudem beziehen sich die übrigen Fallgruppen der Ziffer XXIIV.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes durchweg auf Umstände aus beziehungsweise in der Sphäre des Versicherungsnehmers, so dass auch eine Auslegung nach dem Zusammenhang für ein entsprechendes Verständnis spricht. Selbst wenn man die Klausel dahingehend verstehen könnte, dass der dritte Schädiger berechtigte Einwendungen geltend machen muss, ergibt sich spätestens aufgrund einer Anwendung der Unklarheitenregelung nach § 305 c Abs. 2 BGB, nach welcher Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, dass es nur auf Einwendungen des Versicherungsnehmers selbst ankommen kann. Solche sind hier jedoch gerade nicht von der Beklagten vorgetragen oder ersichtlich. Danach bleibt es bei dem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte. II. Verzugszinsen Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf die Zahlung von Verzugszinsen ab dem 06.02.2018 ergibt sich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 , 288 BGB. Mit Schreiben vom 22.01.2018 hat der Kläger der Beklagten eine Frist zur Zahlung bis 05.02.2018 gesetzt. Diese ließ die Beklagte ohne Zahlung verstreichen. Zwar wird der Anspruch auf Verzugszinsen von der Beklagten allgemein bestritten, jedoch ohne Angabe von Gründen. Danach gilt der Zugang des Schreibens vom 22.01.2018 sowie das Vorliegen der erforderlichen Nachweise des Schadensfalls nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Es ist somit davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Schreibens vom 22.01.2018 der Anspruch gegenüber der Beklagte bereits fällig war. Auch das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten im Hinblick auf die Abtretung der Forderung ändert nichts an dem Verzugseintritt. Allein das Bestehen eines Zurückbehaltungsrecht hindert den Verzugseintritt nicht, vielmehr muss das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden und die eigene Leistung Zug-um Zug angeboten werden (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl., 2018, § 286 Rn. 38). Dies ist durch die Beklagte jedoch nicht erfolgt. B. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO. Diese Kostenentscheidung hat sich an der wirtschaftlichen Tragweite des eingeschränkten Obsiegens des Klägers auszurichten. Die Abtretung des Anspruchs gegen den zahlungsunfähigen Schädiger ist für den Kläger wirtschaftlich bedeutungslos. Gerade der Ausfall des Schädigers ist Grund für die Inanspruchnahme der Versicherung, so dass der Abtretung kein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann. Zudem wurde der Anspruch auf Abtretung durch den Kläger unstreitig anerkannt und diese entsprechend im Schriftsatz vom 29.05.2018 angekündigt. Der Selbstbehalt von 250 EUR entspricht etwa 1 % der Klageforderung und hat keine höheren Kosten veranlasst, so dass auch dies in der Kostenentscheidung nicht zu berücksichtigen war. Demnach hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2443392.html ( https://oj.is/2443392 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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