Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Behandlungsunterlagen über die Patientin "...", geb. am "...", verst. am "...", die mit deren Behandlung bei der Beklagten im Zeitraum von 22.01.2019 bis einschließlich 10.05.2019 in Zusammenhang stehen, insbesondere - einen Auszug aus der Patientenakte der Patientin, - Kopien des bildgebenden Materials, - die Operationsberichte sämtlicher Operation im angegebenen Zeitraum in Kopie herauszugeben - Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.657,67 € zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Verfahren der ebenfalls nach Behandlung bei der Beklagten verstorbenen, ehemaligen Versicherten der Klägerin, "...", in Höhe von 1.142,14 € zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Dieses Urteil ist in Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,- Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Herausgabe von Behandlungsunterlagen einer verstorbenen Versicherungsnehmerin, um selbst bzw. nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V durch den medizinischen Dienst prüfen zu lassen, ob ein Behandlungs-oder Pflegefehler durch die Behandler in der von der Beklagten betriebenen Klinik vorliegt, der auf sie nach § 116 SGB X übergegangen ist. Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherungsträger der verstorbenen Patientin, Frau "...", geboren am "...", verstorben am "...", zuletzt wohnhaft "...". Die Beklagte ist Betreiberin des "...". Die Beklagte verweigert die Herausgabe der Behandlungsunterlagen der verstorbenen Patientin. Die Klägerin vermutet Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer Behandlung in einer Klinik der Beklagten in der Zeit vom 22.01.2019 bis einschließlich 10.05.2019. Mit Schreiben vom 21.11.2019 (Bl. 26 d.A.), 06.02.2020 (Bl. 25 d.A.) und 01.04.2020 (Bl. 23 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte, unter Fristsetzung, auf die streitgegenständlichen Unterlagen zwecks Prüfung herauszugeben, was die Beklagte ablehnte mit der Begründung, dass die Klägerin eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben beizubringen habe. Gleichfalls forderte die Klägerin u.a. mit Schreiben vom 29.06.2020 (Bl. 27 d.A.) von der Beklagten die Herausgabe der Behandlungsunterlagen, der ebenfalls verstorbenen Patientin, "...", geb. am "...", verstorben am "...", für den Behandlungszeitraum vom 15.01.2020 bis 01.02.2020 heraus. Mit anwaltlichen Schreiben vom 03.11.2020 (Bl.20 f. d.A.) wurde nochmals die Übersendung der Behandlungsunterlagen gefordert und die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 19.217,18 €, mit 1.142,14 € beziffert. Nachdem die Beklagte zunächst die Herausgabe verweigerte, wenn nicht eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt werde, übersandte sie dann "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" die Unterlagen. Mit Schreiben vom 13.12.2020 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin daraufhin die Begleichung der angefallenen Kosten seiner außergerichtlichen Tätigkeit unter Fristsetzung bis zum 15.01.2021. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten mit Schreiben vom 14.01.2021 ab und zahlte nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch auf Herausgabe der für die Begutachtung bzw. Prüfung eines etwaigen Regressanspruchs notwendigen Unterlagen zu. Die Krankenkasse als der Versicherungsträger sei nicht unmittelbar am Behandlungsgeschehen beteiligt. Erfolge ein Behandlungsfehler, gehe der Schadensersatzanspruch des Patienten zwar sofort mit dem schädigenden Ereignis gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf die Krankenkasse über, hiervon zu unterscheiden sei aber die Frage der Verjährung. Gerade bei Behandlungsfehlern bekomme die Krankenkasse nämlich nicht automatisch die gemäß § 199 Abs. 1 BGB für die Verjährung auslösende Kenntnis. Die Klägerin sei zudem gemäß § 76 Abs. 1 SGB IV verpflichtet, die Einnahmen unverzüglich und vollständig zu erheben und habe daher eine öffentlich-rechtliche Pflicht, Schadensersatzansprüche bzw. Gesundheitsschäden ihrer Mitglieder auf mögliches Drittverschulden hin zu überprüfen, um gegebenenfalls Ersatzansprüche nach § 116 SGB X geltend machen zu können. Im vorliegenden Fall würden die elektronischen Krankenhausdaten der Patientin "..." bezüglich ihres Behandlungsaufenthalts im Klinikum der Beklagten gleich 2 Komplikationen aufweisen, aus denen sich Verdachtsmomente ergeben würden. Zum einen der Code T81.0, welcher für eine Komplikation im Zusammenhang mit einem Eingriff, bei dem eine Blutung oder ein Hämatom entstand und zum anderen der Code T82.1, welcher für eine Komplikation im Zusammenhang mit einem Eingriff, bei dem eine mechanische Komplikation mit einem kardialen elektronischen Gerät (Herzschrittmacher) besteht. Beide Komplikationen seien durch die von der Beklagten betriebenen Klinik übermittelten Daten im streitgegenständlichen Fall entstanden. Im Zusammenhang mit den völlig ungewöhnlich hohen Kosten von 300.639,16 € sei die Mitteilung einer Komplikation ein objektiver Anhaltspunkt, der eine Prüfung dieses Verdachts notwendig mache. Ob es sich bei den Komplikationen um nicht vermeidbare Komplikationen oder um tatsächliche Behandlungsfehler handele, könne sodann aber nur anhand der Behandlungsunterlagen nachvollzogen werden. Die Rechtsprechung billige den Sozialversicherungsträgern in dieser Situation einen Herausgabe- und Einsichtsanspruch als Nebenrecht zu. Mit dem vermuteten Schadensersatzanspruch gehe auch der Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen gemäß §§ 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. §§ 401 , 412 BGB von der geschädigten Person auf die Klägerin über. Auch ohne das Vorliegen einer Schweigepflichtentbindungserklärung sei regelmäßig von der mutmaßlichen Einwilligung des Verstorbenen Patienten auszugehen, so dass die Behandlungsunterlagen herauszugeben seien. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass ein Anspruch gemäß § 286 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf Zahlung der außergerichtlichen Anwaltsgebühren aus einer Gebühr von 1,8 begründet sei. Aufgrund der Anrechnungsvorschriften, erfolge eine Abrechnung in Höhe einer 1,0 Gebühr. Hinsichtlich der Patientin "..." nach einer 1,3 Gebühr. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche Behandlungsunterlagen über die Patientin "...", geboren am "...", verstorben am "...", die mit deren Behandlung bei der Beklagten im Zeitraum von 22.1.2019 bis einschließlich 10.5.2019 in Zusammenhang stehen, insbesondere - einen Auszug aus der Patientenakte der Patientin, - Kopien des bildgebenden Materials, - die Operationsberichte sämtlicher Operation im angegebenen Zeitraum in Kopie herauszugeben - Zug um Zug gegen Erstattung der hierfür erforderlichen und angemessenen Kosten. 2. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.657,67 € zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Verfahren der ebenfalls nach Behandlung bei der Beklagten verstorbenen, ehemaligen Versicherten der Klägerin "..." in Höhe von 1.142,14 € zu zahlen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen der Patientin "..." zustehe. Gesetzlich normiert sei weder im Sozialrecht eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage der Klägerin zur Auskunftserteilung gegenüber der Beklagten noch sei nach der Kodifizierung des Patientenrechtegesetzes eine zivilrechtliche Anspruchsgrundlage vorhanden. Die Herleitung eines Anspruchs der Klägerin aus § 116 SGB X i.V.m. §§ 401 analog, 412 BGB, überzeuge nicht, soweit dies ohne eine Legitimation durch eine Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben der verstorbenen Versicherten "..." geschehe. Die von der Klägerin zitierten Urteile seien sämtlich auf Sachverhalte zurückzuführen, bei welchen Schweigepflichtentbindungserklärung vorliegen würden bzw. vor in Kraft treten des Patientenrechtsgesetzes. Vorliegend sei dies aber gerade nicht der Fall. Es sei auch nicht auf den mutmaßlichen Willen der Patientin abzustellen bzw. darauf, dass diese mit einer Einsichtnahme einverstanden gewesen wäre. In § 630g Abs. 3 BGB sei ausdrücklich geklärt, dass Ansprüche den Erben zustehen würden. Die Klägerin, als Krankenkasse sei hier nicht aufgeführt. Da das Einsichtsnahmerecht im Todesfall ausdrücklich geregelt wurde, sei auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. Die Klägerin bedürfe daher der Vorlage einer Schweigepflichtentbindungserklärung durch die Erben, die die Klägerin jedoch bis heute nicht vorgelegt habe. Mangels Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung, stehe der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe der begehrten Behandlungsunterlagen zu. Sowohl aus berufsrechtlichen Gründen wie auch aus strafrechtlichen Gründen, bestehe eine Verschwiegenheitsverpflichtung, so dass ohne Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung keine Auskünfte bzw. Herausgabe der Behandlungsunterlagen erfolgen könne. Hinsichtlich der Patientin "...", habe die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Auch insoweit habe die Klägerin keine Schweigepflichtentbindungserklärung vorgelegt, so dass die Beklagte aus diesem Grunde mit der Herausgabe nicht in Verzug gewesen sei. Zudem habe es sich bei den Schreiben der Klägerin vom 29.05.2020 und 06.07.2020 lediglich um Bitten zur Übersendung der Unterlagen gehandelt. Eine Fristsetzung sei nicht gesetzt worden, so dass keine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung vorgelegen habe. Die Beklagte habe mitgeteilt, dass man im Falle der Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung der Erben selbstverständlich die angeforderten Behandlungsunterlagen übersenden werde. Eine endgültige und ernsthafte Leistungsverweigerung liege daher gerade nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Gründe I. Die Klage ist zulässig und begründet. II. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit §§ 401 Abs. 1 analog, 412 BGB zu.
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