G. Zwar ist Gegenstand und Ziel
G die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die bestimmte, mit der Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung des Arbeitgebers zu dem von diesem vorgesehenen Kündigungstermin nicht aufgelöst worden ist. Das Urteil, das
G stattgibt, enthält aber zugleich die Feststellung, dass zum vorgesehenen Auflösungszeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch bestanden hat. Mit Rechtskraft einer solchen Entscheidung steht fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zu dem vorgesehenen Auflösungstermin auch nicht durch mögliche andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist. Wenn aber das Arbeitsverhältnis zu dem vorgesehenen Kündigungstermin oder sogar zu einem früheren Termin z.B. durch eine weitere Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden ist, ist die Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG als unbegründet abzuweisen, weil die entsprechende Feststellung, dass im vorgesehenen Kündigungstermin ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, nicht getroffen werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 18.12.2014 - 2 AZR 163/14 - zitiert nach juris). b.) Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Kündigungsschutzklage abzuweisen. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 03.02.2022 bereits zum 28.02.2022 beendet. Der Aufhebungsvertrag wurde schriftliche abgeschlossen und von beiden Parteien unterzeichnet. Die Schriftform des § 623 BGB wurde also gewahrt. Es bestand deshalb zum 31.03.2022 zwischen den Parteien bereits kein Arbeitsverhältnis mehr. Aufgrund des erweiterten punktuellen Streitgegenstandes der Kündigungsschutzklage ist die Klage deshalb unbegründet. II. Der uneigentliche Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung fiel wegen der Abweisung der Kündigungsschutzklage nicht mehr zu Entscheidung an. III. Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die im Tenor des Urteils gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG erfolgte Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes beruht auf den §§ 3 ff. ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. V. Es musste nicht über die Zulassung der Berufung entschieden werden, weil diese gemäß § 64 Abs. 2 lit. c.) ArbGG kraft Gesetzes zulässig ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21 40227 Düsseldorf Fax: 0211 7770-2199 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Dr. B. Verkündet am 09.03.2022 I. Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Permalink: https://openjur.de/u/2445340.html ( https://oj.is/2445340 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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