Rubrum Oberlandesgericht Karlsruhe ZIVILSENATE IN FREIBURG
- ZIVILSENAT Beschluss In Sachen ... - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ... gegen ... - Beklagte und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: ... wegen Räumung hier: Ablehnung des zuständigen Richters aufgrund Befangenheit hat das Oberlandesgericht Karlsruhe -
- Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 11.05.2022 beschlossen: Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 02.03.2022 - E 5 O 221/21 - aufgehoben, soweit die Entscheidung das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Landgericht ... betrifft.
- Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Landgericht ... wird für begründet erklärt. Gründe I. Die Klägerin hat der Beklagten ein Gewerbeobjekt in ... zum Betrieb eines ... Restaurants untervermietet. Im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis streiten die Parteien im Verfahren vor dem Landgericht über verschiedene wechselseitige Ansprüche. Im Beschwerdeverfahren wendet sich die Beklagte gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuchs gegen den Einzelrichter des Landgerichts Konstanz, Richter am Landgericht .... Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2021 hat die Klägerin Klage gegen die Beklagte erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Räumung der Gewerbeimmobilie zu verurteilen, da die Beklagte in erheblichem Umfang Pflichten aus dem Untermietverhältnis verletzt habe. Die Beklagte hat mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2021 erwidert und Klageabweisung beantragt. Auf Seite 5 und Seite 6 dieses Schriftsatzes (I, 103, 104) hat die Beklagte verschiedene Verfahrensverstöße der Vorsitzenden Vizepräsidentin des Landgerichts ... und des Richters am Landgericht ... gerügt. Auf diese Vorwürfe hat die Beklagte eine Ablehnung der Vizepräsidentin des Landgerichts ... und des Richters am Landgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit gestützt. Mit Schriftsatz vom 21.11.2021 (I, 203 ff.) hat die Klägerin ihre Klage erweitert. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bestimmte von ihr näher konkretisierte Umbaumaßnahmen im Mietobjekt zu unterlassen. Der für das Verfahren zuständige Einzelrichter, Richter am Landgericht ..., hat mit Verfügung vom 22.11.2021 (I, 208) der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme zur Klageerweiterung gesetzt und gleichzeitig die vorher eingegangene Klageerwiderung an die Klägerin übermittelt mit dem Hinweis, eine Replikfrist werde nach Stellungnahme der Beklagten zur Klageerweiterung gesetzt werden. Die Beklagte hat durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 02.12.2021 beantragt, die gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Klageerweiterung zu verlängern. Auf Seite 3 ff. dieses Schriftsatzes hat die Beklagte ihre Rügen gegen die Verfahrensbehandlung durch Richter am Landgericht ... wiederholt und gleichzeitig auf einen Verstoß des Richters gegen § 47 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Nach dem Befangenheitsantrag in der Klageerwiderung sei der abgelehnte Richter zur Verfügung vom 22.11.2021 mit Frist zur Stellungnahme zur Klageerweiterung nicht befugt gewesen. Dieser Verstoß begründe schon für sich eine Ablehnung. Die Beklagte hat gleichzeitig die Ablehnungsanträge gegen Vizepräsidentin des Landgerichts ... und Richter am Landgericht ... wiederholt. Richter am Landgericht ... hat daraufhin mit Verfügung vom 03.12.2021 (I, 319) die Frist der Beklagten zur Stellungnahme zur Klageerweiterung antragsgemäß bis zum 12.01.2022 verlängert. Mit Schriftsatz vom 30.12.2021 hat die Beklagte eine Widerklage erhoben mit dem Antrag, die Klägerin zur Zahlung von 17.454,71 € nebst Zinsen wegen überzahlter Nebenkosten zu verurteilen, und mit dem weiteren Antrag, die Klägerin zur Wiederanbringung einer Leuchtreklame an dem Gewerbeobjekt zu verurteilen. Die Beklagte hat in diesem Schriftsatz erneut auf ihre Ablehnungsgesuche hingewiesen und auf Verstöße des abgelehnten Richters am Landgericht ... gegen § 47 Abs. 1 ZPO. Richter am Landgericht ... hat am 12.01.2022 eine dienstliche Äußerung zum Ablehnungsgesuch abgegeben. Nach seiner Erinnerung habe er das Inhaltsverzeichnis der Klageerwiderung angesehen, zur Kenntnis genommen, dass diese 103 Seiten umfasse, und sich entschlossen, wegen der Klageerweiterung und der insoweit notwendigen weiteren Stellungnahme der Beklagten eine entsprechende Frist zu setzen, ohne die Klageerwiderung selbst durchzulesen, da die Sache noch nicht ausgeschrieben gewesen sei. Das Ablehnungsgesuch habe er übersehen. Auch im weiteren Schriftsatz vom 02.12.2021 habe er das erneute Ablehnungsgesuch und den Hinweis auf § 47 Abs. 1 ZPO übersehen. Das Übersehen des Ablehnungsgesuchs und des Hinweises auf § 47 Abs. 1 ZPO bedauere er. Vizepräsidentin des Landgerichts ... hat am 12.01.2022 (I, 341) eine dienstliche Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch abgegeben. Mit Beschluss vom 02.03.2022 hat das Landgericht Konstanz in einer Besetzung ohne die abgelehnten Richter die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen Vizepräsidentin des Landgerichts ... und Richter am Landgericht ... als unbegründet zurückgewiesen. Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit seien nicht gegeben. Für die von der Beklagten gerügte fehlerhafte Zustellung der Klageschrift sei der abgelehnte Einzelrichter nicht zuständig gewesen. Die des Weiteren gerügte Ablehnung einer Fristverlängerung durch Richter am Landgericht ... sei bei objektiver Würdigung nicht als Verfahrensverstoß anzusehen. Soweit Richter am Landgericht ... nach den Ablehnungsanträgen die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO verletzt habe, liege zwar ein Verfahrensverstoß vor. Es handele sich dabei jedoch um ein offensichtliches Versehen, so dass sich aus diesen Verstößen keine Besorgnis der Befangenheit aus der Perspektive der Beklagten ergeben könne. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die an ihrem Ablehnungsantrag gegen Richter am Landgericht ... festhält. Dem abgelehnten Richter seien im Hinblick auf eine fehlerhafte Zustellung der Klageschrift und im Hinblick auf die Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags erhebliche Verfahrensverstöße vorzuwerfen, die geeignet seien, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Aus der Missachtung der Wertepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO ergebe sich zudem ein Fall evident mangelnder Sorgfalt des Richters. Die Beklagte könne unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass der abgelehnte Richter ihr Anliegen ernst nehme. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.03.2022 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen unter Hinweis auf die Gründe in der Entscheidung vom 02.03.
- Die Parteien hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin tritt der sofortigen Beschwerde entgegen. Die Beklagte ergänzt ihr Vorbringen in der Beschwerdebegründung. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Es liegen Umstände vor, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters am Landgericht ... zu rechtfertigen.
- Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und an einer objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, wobei diese jedoch aus der Perspektive der Partei zu betrachten sind. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. (Vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung,
- Auflage 2022, § 42 ZPO Rn. 9 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen.)
- Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich aus dem Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO. Nach den Ablehnungsanträgen der Beklagten war der abgelehnte Richter zu den Verfügungen vom 22.11.2021 (I, 208) und vom 03.12.2021 (I, 319) nicht berechtigt. Die Verstöße lassen aus der maßgeblichen Perspektive der Beklagten einen Schluss zu auf eine evident fehlende Sorgfalt des Richters bei der Wahrnehmung und Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 ZPO Rn. 24 mit Rechtsprechungsnachweisen). Aus der Perspektive der Beklagten ergibt sich aus den Verstößen die Befürchtung, dass der abgelehnte Richter auch bei einer späteren Sachentscheidung das Vorbringen der Beklagten möglicherweise nicht in angemessener Weise ernst nehmen würde. a) Die Verstöße des abgelehnten Richters sind schwerwiegend. Die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO hat nicht nur einen formalen Charakter; sie ist vielmehr Ausdruck des für den Zivilprozess wesentlichen Prinzips des gesetzlichen Richters. Unaufschiebbare Amtshandlungen sind bei den Verfügungen vom 22.11.2021 und vom 03.12.2021 nicht ersichtlich und vom abgelehnten Richter auch nicht geltend gemacht. Die Ablehnungsanträge waren, soweit prozessuale Fehler des Richters in der Zeit vor der Klageerwiderung gerügt wurden, auch aus der Perspektive des abgelehnten Richters zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich. Die Verfügungen vom 22.11.2021 und vom 03.12.2021 beruhten daher nicht auf einer zwar unzutreffenden, aber vertretbaren, Rechtsauffassung des Richters (vgl. zu einem solchen Verfahrensverstoß von geringerem Gewicht BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10 -, zitiert nach Juris). b) Das zweifache Übersehen der Befangenheitsanträge durch den abgelehnten Richter ist bei einer üblichen Bearbeitung nicht nachvollziehbar. Die Befangenheitsanträge waren - auch wenn die umfangreiche Klageerwiderung insoweit keinen eigenen Gliederungspunkt enthielt - nicht in irgendeiner Weise vom Beklagtenvertreter "versteckt" worden. Sowohl in der Klageerwiderung vom 18.11.2021 als auch im Schriftsatz vom 02.12.2021 sind die Befangenheitsanträge in Fettdruck in einem eigenen Absatz hervorgehoben. Ungeachtet des eingangs gestellten Fristverlängerungsantrags befasst sich der (nur fünf Seiten umfassende) Schriftsatz vom 02.12.2021 auch in der Begründung weniger mit dem Fristverlängerungsantrag als vielmehr mit Beanstandungen der Prozessführung des abgelehnten Richters. Der Hinweis des abgelehnten Richters, er habe sich bei der Klageerwiderung lediglich das Inhaltsverzeichnis angeschaut, ändert nichts. Denn dies entspricht, unabhängig von der Länge des Schriftsatzes, nicht den berechtigten Erwartungen einer Partei. Die Regelung in § 139 Abs. 1 Satz 3 ZPO geht vielmehr - unabhängig von der Arbeitsbelastung des Richters - davon aus, dass der Richter ständig beim Eingang von Schriftsätzen eine geeignete Prozessförderung im Auge behält (vgl. dazu Zöller/Greger, a. a. O., § 139 ZPO Rn. 4 c mit Nachweisen). Dies setzt eine zeitnahe Kenntnisnahme vom Inhalt des jeweiligen Schriftsatzes voraus. Der Hinweis des Richters auf das Inhaltsverzeichnis der Klageerwiderung reicht zudem nicht aus, um den (ersten) Verstoß gegen die Wartepflicht in der Verfügung vom 22.11.2021 zu erklären. Aus dem Inhaltsverzeichnis ergibt sich, dass die Ausführungen in der Klageerwiderung "zur Sache" erst auf Seite 7 beginnen, so dass für den Richter zu Beginn des Schriftsatzes (vor den Ausführungen zur Sache) mit anderen prozessualen Ausführungen zu rechnen war, die aus der Perspektive des Prozessbevollmächtigten der Beklagten möglicherweise eine vorrangige Bedeutung haben sollten. Auch das Inhaltsverzeichnis hat der abgelehnte Richter zudem allenfalls unvollständig zur Kenntnis genommen; denn eine Zustellung der Klageerwiderung an die Streitverkündete (vgl. I Ziffer 1 d) kk) des Inhaltsverzeichnisses) ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die Beklagte weist im Zusammenhang mit dem Befangenheitsantrag zu Recht darauf hin, dass Richterin am Landgericht ... als Vertreterin des abgelehnten Richters durch die Verfügungen vom 10.01.2022 (I, 328) und vom 08.02.2022 (I, 342) das Verfahren in der Hauptsache gefördert hat, obwohl sie hierzu gemäß § 47 Abs. 1 ZPO nicht befugt war. Wenn es sich um eine unaufschiebbare Handlung gehandelt hätte, wäre nur der abgelehnte Richter, Richter am Landgericht ..., selbst für diese Maßnahmen entscheidungsbefugt gewesen. Aus der Perspektive der Beklagten stellt sich die Frage, ob der abgelehnte Richter - im Zusammenhang mit den eigenen Verstößen gegen § 47 Abs. 1 ZPO - der unzutreffenden Auffassung war, nach dem Ablehnungsantrag könne die Richterin am Landgericht ... als seine Vertreterin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befangenheitsantrag das Verfahren in der Hauptsache durch geeignete Maßnahmen fördern. c) Ein "offenkundiges Versehen" steht der Ablehnung des Richters nicht entgegen. a) Zwar ist nach der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters vom 12.01.2022 davon auszugehen, dass die Verstöße gegen § 47 Abs. 1 ZPO auf einem Versehen (zweifaches Übersehen der Ablehnungsanträge) beruhten. Es bestehen jedoch gewisse Zweifel, ob dieses Versehen aus der maßgeblichen Perspektive der Beklagten offenkundig war (vgl. zu einem offenkundigen Versehen bei einem Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO beispielsweise OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, 1091 ), oder ob aus der Perspektive der Beklagten mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass der abgelehnte Richter seine Wartepflicht nicht ernst nahm. Diese Frage kann für die Entscheidung des Senats jedoch dahinstehen. b) Auch wenn man von einem offenkundigen Versehen des abgelehnten Richters ausgehen sollte, bestehen aus der Perspektive der Beklagten vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters. Denn das Versehen ist nur durch evident mangelnde Sorgfalt des Richters erklärbar (siehe im Einzelnen oben). Das bedeutet: Die Fehler des abgelehnten Richters rechtfertigen aus der Perspektive der Beklagten die Befürchtung, dass der abgelehnte Richter auch bei der weiteren Verfahrensführung, insbesondere bei einer späteren Entscheidung in der Sache, Vorbringen und Standpunkte der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigen und ernst nehmen könnte. Permalink: https://openjur.de/u/2445443.html ( https://oj.is/2445443 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.