8). Dies ist hier jedenfalls nach der streitgegenständlichen Datenverarbeitung geschehen. Der Schmerzensgeldantrag zu 2) ist dem Grunde nach gegeben und ergibt sich aus Art. 82 DSGVO. Bei der Höhe ist zu berücksichtigen, dass der immaterielle Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO gerade auch eine abschreckende Wirkung haben soll (Kühling/Buchner/Bergt, 2. Aufl. 2018,
18). Insoweit sind die ausgeurteilten 8.000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend. Insoweit war zugunsten der Beklagten immerhin zu berücksichtigen, dass diese ein durchaus legitimes Informationsinteresse hat, auch wenn dieses nicht das zur Zweckerreichung erfolgte Vorgehen rechtfertigt. Die Beklagte haftet jedoch nur gesamtschuldnerisch mit der in der Arbeitsgerichtsbarkeit verklagten Arbeitgeberin der Klägerin. Dies ergibt sich aus Art. 82 IV, V DSGVO (vgl. auch BeckOK-DatenschutzR/Quaas,
44). Eine Schriftsatzfrist auf den letzten Beklagtenschriftsatz war der Klägerin nicht einzuräumen, da der Schriftsatz innerhalb der Fristen des § 132 ZPO zugestellt werden konnte. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I, 708 Nr. 11 Var. 2, 709 , 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2445899.html ( https://oj.is/2445899 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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