Beendigung der Miete wieder im von den Antragstellerinnen definierten Geschäftsbereich ab. Die Kunden suchen, finden, reservieren und mieten die Pkw dabei über eine App. Diese App zeigt die per GPS lokalisierten, freien Pkw im Stadtgebiet in Echtzeit an und dient zugleich als elektronischer Schlüssel, mit dem der angemietete Pkw geöffnet und
dem Abstellen wieder verschlossen werden kann. Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Anpassung straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen vom
dessen Absatz 1 gilt § 11 BerlStrG für die Sondernutzung öffentlicher Straßen für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, einschließlich des Anbietens von Carsharingfahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 ( BGBl. I S. 2230 ), das zuletzt durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 ( BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Maßgabe der weiteren Absätze des § 11a BerlStrG. Die weiteren Absätze des § 11a BerlStrG regeln, unter welchen Voraussetzungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden können, und ermöglichen die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern (Kontingentierung). Durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Anpassung straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen vom 27. September 2021 wurde zudem der Ordnungswidrigkeitenkatalog des § 28 BerlStrG ergänzt.
StrG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Abs. 1 BerlStrG, auch in Verbindung mit § 11a BerlStrG, eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht oder die mit der Erlaubnis erteilten Auflagen nicht erfüllt. Die Antragstellerinnen haben am 23. Mai 2022 um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz
gesucht und zwischenzeitlich auch Klage erhoben (VG 1 K 254/22), über die noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerinnen beantragen, festzustellen, dass das stationsungebundene Carsharing-Angebot "S..." der Antragstellerin zu
GO zulässig und begründet.
weisen). Zwischen den Antragstellerinnen und dem Antragsgegner steht zudem ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO im Streit. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein, d.h. es muss "in Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig" sein. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten des Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt. Daran fehlt es, wenn nur abstrakte Rechtsfragen wie die Gültigkeit einer Norm zur Entscheidung gestellt werden (BVerwG, Urteil vom
dem Carsharinggesetz, "für die Sondernutzung öffentlicher Straßen" für anwendbar. Schon die Aufnahme der Formulierung "für die Sondernutzung öffentlicher Straßen" in den Gesetzestext legt nahe, dass § 11a BerlStrG keine Festlegung darüber trifft, ob stationsungebundenes Carsharing eine Sondernutzung ist, sondern dies dem Rechtsanwender überantwortet. Denn wäre der Gesetzgeber von einer Sondernutzung ausgegangen, wäre die Aufnahme dieser Formulierung in den Gesetzestext schlicht überflüssig. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung, wonach es der Gesetzgeber ausdrücklich offen lassen wollte, ob stationsungebundenes Carsharing eine Sondernutzung darstellt. Diese Rechtsfrage wird durch § 11a BerlStrG bewusst nicht entschieden. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit wörtlich: "Wenn im Ergebnis auch Überwiegendes dafür spricht, dass es sich bei den Angeboten von Mietfahrrädern und E-Scootern und in gleicher Weise auch von Carsharingfahrzeugen um eine Sondernutzung handelt, so obliegt diese Zuordnung jedenfalls dann nicht der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers, wenn der Bundesgesetzgeber dies bundesrechtlich bereits dem Gemeingebrauch zugeordnet haben sollte. In diesem Fall sind die Regelungen des § 11a nur auf die verbleibenden Sondernutzungstatbestände anwendbar. Ist dies jedoch nicht der Fall, überlässt der Bundesgesetzgeber die Regelung den Ländern oder weist er ihnen diese Materie ausdrücklich zu, so finden auch die in diesem Gesetz bereits getroffenen Regelungen insoweit Anwendung. Daher steht die Anwendungsbreite der Regelung des Sondernutzungsregimes in diesem Gesetz unter dem Vorbehalt einer möglichen anderweitigen - ggf. auch künftigen - Regelung durch das Bundesrecht. Der Wortlaut der Regelung ist insoweit offen gehalten." (Abgh-Drs. 18/3823, S. 15) Der Zulässigkeit des Eilantrags steht schließlich nicht entgegen, dass § 11a BerlStrG erst am 1. September 2022 in Kraft treten wird (siehe Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen vom 27. September 2021 (GVBl. Nr. 73 vom 6. Oktober 2021, S. 1114)). Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG zwar grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der
trägliche Rechtsschutz mit unzumutbaren
teilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen
träglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde (OVG Münster, Beschluss vom
diesen Maßstäben besteht ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung der §§ 11a, 11 BerlStrG stellt
StrG eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Antragstellerinnen auf die Inanspruchnahme
träglichen Rechtsschutzes gegen einen etwaigen Bußgeldbescheid zu verweisen bedeutete jedoch, sie dem Risiko einer Ahndung auszusetzen. Der Verweis auf die Inanspruchnahme
träglichen Rechtsschutzes wäre daher mit unzumutbaren
teilen für die Antragstellerinnen verbunden. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens
GO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (st. Rspr. der Kammer, siehe nur Beschluss der Kammer vom 22. April 2022 - VG 1 L 152/22 , juris Rn. 7 f.).
Maßgabe dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte der Antragstellerinnen
GO geboten. Die Antragstellerinnen haben sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. a) Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Das stationsungebundene Carsharing unterfällt dem Anwendungsbereich des § 11a BerlStrG i.V.m. § 11 BerlStrG nicht, da es sich nicht um eine Sondernutzung handelt.
StrG ist jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, eine Sondernutzung. Der Gemeingebrauch ist
StrG der widmungsgemäße Gebrauch der öffentlichen Straßen für den Verkehr. Zur Bestimmung des von § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG geregelten Gemeingebrauchs ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesrecht heranzuziehen. Das Straßenverkehrsrecht, das den Inhalt des Gemeingebrauchs mitbestimmt, gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 72 Abs. 1, 74 Nr. 22 GG), die Länder sind
Der Bund hat von seiner Gesetzgebungsbefugnis durch den Erlass des Straßenverkehrsgesetzes sowie durch die auf Grund der Ermächtigung des § 6 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere durch die Straßenverkehrs- Ordnung (StVO), Gebrauch gemacht. Danach bestimmt, wenn die Straße straßenrechtlich einem öffentlichen Verkehr - wie etwa dem unbeschränkten Kraftfahrzeugverkehr - gewidmet ist, für den Bereich dieses Verkehrs - einschließlich des ruhenden Verkehrs - das bundesrechtlich abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht, inwieweit eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Insoweit ist der in § 7 FStrG sowie landesstraßenrechtlich geregelte Inhalt des Gemeingebrauchs bundesverkehrsrechtlich mitbestimmt. Demnach ist auch das Parken von Kraftfahrzeugen, das § 12 Abs. 2 StVO als verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs geregelt hat, hinsichtlich seiner Zulässigkeit ausschließlich
den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Es setzt als lediglich vorübergehende Unterbrechung des fließenden Verkehrs voraus, dass das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit ist. Nur wenn und solange diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit und Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind oder das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme abgestellt ist, kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegen, die bei fehlender Erlaubnis straßenrechtlich begründete Eingriffe möglich macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VII C 76.68 , juris Rn. 10 f.; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 7 C 73.79 , juris Rn. 11).
diesen Maßgaben handelt es sich beim stationsungebundenen Carsharing um erlaubnisfreien Gemeingebrauch. Denn das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Pkw stellt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, eine
VO zulässige Teilnahme am Straßenverkehr dar. Die zum stationsungebundenen Carsharing eingesetzten Pkw werden auch nicht zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme abgestellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht für abgestellte Mietwagen bereits entschieden. Es kommt nicht darauf an, von wem der Mietwagen in Bewegung gesetzt wird. Aus welchen Gründen und durch wen die Mietwagen gefahren werden, ist straßenverkehrsrechtlich gleichgültig. Der Vermieter nutzt den öffentlichen Straßengrund auch nicht gleichsam als "Lagerplatz" für eine "Ware", die in seinem Gewerbebetrieb vermietet werden soll. Denn der Vermieter tut nichts anderes, als zum Verkehr zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeuge bei objektiv gegebener und gewollter Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme auf der Straße aufzustellen und damit von dem gemäß § 12 Abs. 2 StVO zulässigen Verkehrsvorgang des Parkens Gebrauch zu machen. Dass dies im Zusammenhang mit der Kraftfahrzeugvermietung geschieht, ist unschädlich. Das gewerbliche Instrument der Vermietung und das deshalb veranlasste Bereitstellen der Kraftfahrzeuge auf der Straße dienen lediglich dazu, die von vornherein bezweckte Wiederinbetriebnahme der Kraftfahrzeuge als Verkehrsmittel zu erreichen; es vermag diesen Verkehrszweck selbst nicht zu verdrängen (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 7 C 73.79 , juris Rn. 13). Diese Erwägungen treffen
Ansicht der Kammer auch auf das stationsungebundene Carsharing zu. Sowohl bei Mietwagen als auch bei stationsunabhängigen Carsharingfahrzeugen erfolgt der Abstellvorgang auf öffentlichen Parkflächen vorrangig mit dem Ziel der späteren Wiederinbetriebnahme durch einen (anderen) Kunden (Hellriegel/Heß, NZV 2021, 557, 558). Auch aus der Art und Weise des Vertragsschlusses über die Anmietung von Carsharingfahrzeugen lässt sich kein überwiegender gewerblicher Zweck herleiten. Der Mietvertrag über die Nutzung von stationsunabhängigen Carsharingfahrzeugen kommt über die Handy-App des Carsharinganbieters zustande, indem der Kunde sich in der App ein verfügbares Fahrzeug in seiner Nähe anzeigen lässt, es daraufhin reservieren und sodann nutzen kann. Dieser Vorgang kann an einem beliebigen Standort erfolgen. Dass der Mietvertragsschluss nicht im öffentlichen Straßenraum stattfindet, weil Kunden zuerst das Fahrzeug reservieren und sich dann zu diesem begeben, dürfte in der Praxis sogar den Regelfall darstellen. Damit wird aber die Gewerbefläche für den Mietvertragsschluss räumlich nicht auf Flächen des öffentlichen Straßenraums verlagert. Dem parkenden Fahrzeug selbst kommt im Übrigen kein eigener rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu (Hellriegel/Heß, NZV 2021, 557, 559; Kaufmann, NVwZ 2021, 745, 748). Soweit vertreten wird, dass es sich bei StVO-konform abgestellten Mietfahrrädern um eine Sondernutzung handele, überzeugt dies einerseits nicht, da die Überlegung, dass sich die Wiederinbetriebnahme eines abgestellten Mietfahrrads dem - verkehrsfremden - Zweck unterordne, zuvor mit Hilfe eben dieses Fahrrads eine Vereinbarung über dessen Anmietung zu treffen (OVG Münster, Beschluss vom
der Rechtsauffassung des Antragsgegners das von den Antragstellerinnen angebotene Carsharing bereits ab dem 1. September 2022 eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt, die dem Rechtsregime der §§ 11, 11a BerlStrG unterfällt. Die unveränderte Fortsetzung des stationsungebundenen Carsharings der Antragstellerin stellt
der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 1 Nr. 3 BerlStrG ab diesem Zeitpunkt eine Ordnungswidrigkeit dar. Ausgehend hiervon kann Eilrechtsschutz nicht mit dem Verweis auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens versagt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.