gegen das nach § 66 Abs. 1 Satz 1
zur Zahlung verpflichtete Land gemäß der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 68 Abs. 1
in der Fassung vom 29.02.2021 ( BGBl. I S. 370 , in Kraft getreten am 31.03.2021) eröffnet. Entschädigungsansprüche nach §§ 56 ff.
in analoger Anwendung - für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2021 - 1 S 2802/21 -, juris Ls. u. Rn. 6 ff. m.w.N.) - macht sie ausdrücklich nicht geltend. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft, im Hinblick auf den Klageantrag zu 3) in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 Var. 2 VwGO). Ein Vorverfahren war vor Erhebung der Klage gegen die streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Baden-Württemberg (AGVwGO) nicht durchzuführen. Schließlich hat die Klägerin die Klage am 11.02.2021 bezüglich der Klageanträge zu 1) (Bescheide vom
) auf Bewilligung der von ihr beantragten Erstattung des ihres Erachtens an ihre 55 ArbeitnehmerInnen als Entschädigung nach dem
ausgezahlten Betrags in Höhe von 57.400,54 Euro. Die (teilweisen) Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums vom 12.01.2021, 13.01.2021, 28.01.2021 in der Fassung der (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kommt mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen schon dem Grunde nach nicht in Betracht. 1. Es kann dahinstehen, ob sich in der hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation einer kostenerstattungsrechtlichen Streitigkeit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 Satz
für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ersten abschließenden Behördenentscheidung (vgl. hierauf abstellend VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2022 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.) - hier also der Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums vom 12.01.2021, 13.01.2021 bzw. 28.01.2021 sowie hinsichtlich der Untätigkeitskonstellation des Klageantrags zu 3) die Bescheide vom 18.05.2022 -, der streitgegenständliche Zeitraum (vgl. wohl hierauf abstellend VG Bayreuth, Urteil vom 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 20) - hier mithin (noch) der 18.03.2020 bis 30.03.2020 - oder aber der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. für eine Subvention bei Aufhebung der Förderrichtlinie nach Antragstellung VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 7719/06 -, juris Ls. 1, Rn. 34), vorliegend also der 15.04.2020, 01.05.2020, 25.06.2020, 26.06.2020 und 29.06.2020. Denn die Anspruchsgrundlage des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 (bzw. und 3), Abs. 5 Satz 2 (bzw. 3)
weist für die in Betracht kommenden Zeitpunkten bezüglich der hiesigen Sachverhaltskonstellation lediglich redaktionelle Änderungen auf. Hiervon ausgehend wird vorliegend § 56
in der Fassung vom 21.12.2020 (gültig vom 01.01.2021 bis zum 30.03.2021) zugrunde gelegt. 2. Die Klägerin hat für den hier noch zur Entscheidung stehenden Zeitraum (18.03.2020 bis 30.03.2020) weder einen Anspruch auf Erstattung des an ihre 55 ArbeitnehmerInnen als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Betrags (Netto-Arbeitsentgelt) [unter a)] noch auf Erstattung der für diese als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge [unter b)]; letzteres Begehren entnimmt die Kammer (vgl. § 88 VwGO) der Benennung des Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 57.400,54 Euro sowie dem Umstand, dass die teilweise stattgebenden Bescheide des Regierungspräsidiums sowie dessen (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022 auch die als Entschädigungen abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zum Gegenstand haben. a) Die Klägerin hat zunächst einmal bei Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen keinen Anspruch auf Erstattung der an ihre ArbeitnehmerInnen als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Beträge (Netto-Arbeitsentgelt) aus § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2
. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
in der Fassung vom 21.12.2020 erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2
Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. § 56 Abs. 5
bestimmt, dass bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen hat, längstens für sechs Wochen (Satz 1). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (Satz 2). Die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 5 Satz 2
sind mangels Entschädigungsansprüchen der 55 ArbeitnehmerInnen gegen den Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 oder 2
(vgl. zur Anspruchsinhaberschaft, Antrags- und Klagebefugnis Noack, NZA 2021, 251, 254 ff.) nicht gegeben. Ein solcher ist zwar nicht bereits mangels einer der in Satz 1 und 2 angeführten Varianten ausgeschlossen, denn entgegen dem (ursprünglichen) Vortrag des Regierungspräsidiums ist hier gegenüber den 55 ArbeitnehmerInnen jedenfalls eine individuelle Absonderungsverfügung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 Var. 1
ergangen [unter aa)]. Jedoch sind die Voraussetzungen für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 30.03.2020 bereits nicht gegeben, weil die Absonderungsverfügungen ab dem 18.03.2020 nicht mehr kausal im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
für einen (etwaigen) Verdienstausfall waren [unter bb)]. aa) Zwar wurden die 55 ArbeitnehmerInnen der Klägerin jedenfalls durch mündliche Verfügungen der Hauptamtsleiterin der Beigeladenen ab dem 16.03.2020 abgesondert; deren Rechtmäßigkeit ist nicht maßgeblich (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022 Rn. 34,
34; Kümper, in Kießling,
,
für den Zeitraum 18.03.2020 bis 30.03.2020 sind jedoch bereits nicht gegeben, da die Absonderung ihrer ArbeitsnehmerInnen jedenfalls ab dem 18.03.2020 aufgrund der allgemeinen Betriebsuntersagungen der Corona-Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung vom 17.03.2020 bzw. in den Fassungen vom 20.02.2020, vom 22.03.2020 bzw. vom 28.03.2020 nicht mehr kausal für einen etwaigen Verdienstausfall waren. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
setzt ein Entschädigungsanspruch eine Kausalität zwischen Absonderungsanordnung und Verdienstausfall voraus (vgl. den Wortlaut in § 56 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1
"und dadurch einen Verdienstausfall erleidet", vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2022 - Au 9 K 21.1925 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Rn. 47; siehe auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022,
37 m.w.N.; Kießling/Kümper, 2. Auflage 2021,
25; Gerhardt, 5. Auflage 2021,
11). Gesetzgeberischer Zweck dieses Kausalitätserfordernisses ist es, Störern im infektionsschutzrechtlichen Sinn (Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Abgesonderte usw.) ausnahmsweise, um eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu erreichen, eine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit zu gewähren, wenn sie auf Grund ihrer Störereigenschaft gezielt personenbezogen von der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden. Der Blick ist auf den Einzelnen gerichtet. Ihn soll hierdurch keine materielle Not treffen. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
bildet mithin keinen Entschädigungsanspruch im staatshaftungsrechtlichen Sinne, sondern eine Billigkeitsleistung zur sozialen Sicherung für hilfsbedürftige natürliche Personen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 18; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Ls. 3 u. Rn. 44). Zweck der Regelung ist es hingegen auch nicht, den ansonsten zahlungspflichtigen Arbeitgeber zu entlasten. In Ausprägung dieses gesetzgeberischen Zwecks ist die Entschädigungspflicht des Staates nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
im Hinblick auf Anspruchskonkurrenzen subsidiär (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022,
37 m.w.N.). Ein Verdienstausfall im Sinne dieses Entschädigungstatbestandes ist dann nicht gegeben, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes besteht ("negative Tatbestandsvoraussetzung", vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 67), etwa nach § 3 EFZG (vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Rn. 71; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1139; beachte jedoch § 56 Abs. 7 Satz 1
), §§ 1, 9, 11 BurlG (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2022 - Au 9 K 21.1925 -, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 17.01.2022 - W 8 K 21.532 -, juris), § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20.07.2021 - 5 K 578/21 .F -, juris Rn. 23 ff.) oder §§ 615 , 616 BGB (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris m.w.N.). Das im Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1
begründete Kausalitätserfordernis kommt indes nicht erst im Hinblick auf die Anspruchskonkurrenzen zum Tragen, sondern bildet eine selbstständige (positive) Tatbestandsvoraussetzung. Die Tatbestandsvoraussetzung der Kausalität und die Frage der Subsidiarität im Sinne einer Anspruchskonkurrenz sind notwendigerweise selbstständig zu betrachten. Letztere ist nur und insoweit eröffnet, wie eine infektionsschutzrechtliche Absonderungsverfügung kausal ist für einen Verdienstausfall. Hierfür spricht zum einen, dass mit § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
lediglich für die dem tatbestandlichen Anwendungsbereich unterfallenden Behördenhandlungen eine punktuelle und abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung geschaffen worden ist, welche etwa auch einen Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatshaftungsrechts ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Ls. 2 u. 3, Rn. 44 ff., 52 ff.). Zum anderen kommt dies auch in § 56 Abs. 7 (seit dem 25.08.1971 wortgleich in § 49 Abs. 4b BSeuchG) zum Ausdruck, der tatbestandlich einen (fort-)bestehenden Entschädigungsanspruch voraussetzt. Infolgedessen sind auch die vorstehend angeführten, mit § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
bezweckten Billigkeitserwägungen erst und nur insoweit angezeigt, wie die Kausalität der Absonderung für einen Verdienstausfall festgestellt werden kann. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 30.03.2020 kein durch die Absonderungsverfügungen begründeter Verdienstausfall gegeben. Denn aufgrund der Corona-Verordnung vom 17.03.2020, die am Tag nach ihrer Notverkündung gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes i.V.m. § 9 CoronaVO am 18.03.2020 in Kraft trat (vgl. GBl. Vom 20.03.2020 Nr. 5, S. 120 ff.), durften in Baden-Württemberg gewerbliche Übernachtungsangebote nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden (§ 7 Abs. 2 CoronaVO). Zudem war der Betrieb von Gaststätten bis zum 19.04.2020 grundsätzlich untersagt (§ 5 Abs. 1 CoronaVO), wobei ein ausnahmsweiser Betrieb bei Beachtung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Tischen bzw. Gästen und Öffnungszeiten nur zwischen 6 und 18 Uhr gewährleistet waren (§ 5 Abs. 2 CoronaVO). Weiterhin waren Versammlungen und sonstige Veranstaltungen (§ 3 CoronaVO), der Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern, Saunen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO), alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaVO), Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlicher Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 fallend (mithin Gaststätten betreffend - § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO), Messen, Ausstellungen, und Angebot von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume) sowie ähnlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO) bis zum 19.04.2020 (grundsätzlich) untersagt. Mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20.03.2020 (abrufbar unter: https://lexcorona.de/lib/exe/fetch.php?media=rechtsakteland:bawue:200320_verordnung_zur_aenderung_der_coronavo_1.pdf, letzter Abruf am 20.06.2022), nach Notverkündung in Kraft getreten am 21.03.2020, wurde § 4 CoronaVO u.a. dahingehend verschärft, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO auch der Betrieb von Gaststätten untersagt war [Art. 1 Nr. 4
. Die zunächst bestehende Kausalität von - hier einmal unterstellten - Verdienstausfällen wurde vorliegend nach Absonderung überlagert von der Untersagung des klägerischen Betriebs durch die Corona-Verordnung. Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit den ArbeitnehmerInnen bei dieser veränderten Sach- und Rechtslage ein Lohnfortzahlungsanspruch zukam (etwa gemäß § 615 Satz 1 und 3 BGB, vgl. hierzu die arbeitsgerichtliche Einordnung des BAG, Urteil vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21 -, juris), denn hierbei handelt es sich um eine dem Kausalitätserfordernis nachgelagerte Frage (vgl. bereits oben). Maßgeblich ist vorliegend allein der auf durch Absonderungen bedingte Verdienstausfälle begrenzte Regelungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
. Dass bei Hinzutreten weiterer Ursachen für einen Verdienstausfall der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
nicht eröffnet ist, folgt nicht nur aus dessen punktuellem Regelungsbereich, sondern überdies aus dessen Regelungscharakter einer auf eben diesen Regelungsbereich beschränkten subsidiären Billigkeitsentschädigung (vgl. ebenfalls bereits oben). Diese Einordnung wird weiterhin durch die Systematik des § 56
bestätigt. Denn anhand § 56 Abs. 7 Satz 1 hat der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
das vorstehend aufgezeigte grundsätzliche (Anspruchs-)Konkurrenzverhältnis partiell einer abweichenden Kollisionsregelung für den Fall zugeführt, dass ein Entschädigungsberechtigter arbeitsunfähig wird, nachdem er abgesondert wurde. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Einordnung des Verhältnisses zwischen § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
und § 3 Abs. 1 EFZG (vgl. hierzu Greiner, NZA 2022, 665, 672 ff.; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022,
89 ff.). Jedenfalls ist - mangels anderweitiger Bestimmungen - das dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
bei Zusammenschau mit dem Gesetzeszweck entnommene gesetzgeberische Leitbild eben auch für den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt einer Veränderung der Sach- und Rechtslage nach Entstehen der hier streitigen Entschädigungsansprüche zugrunde zu legen. Schließlich bestätigt auch eine systematische Betrachtung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
und des § 3 Abs. 1 EFZG die vorstehende Würdigung. Angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten Gleichstellung mit Kranken liegt es nahe, ergänzend die Kausalitätsgrundsätze heranzuziehen, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anerkannt sind (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022,
38). Ist nämlich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG grundsätzlich vorrangig gegenüber der Billigkeitsentschädigung des 56 Abs. 1 Satz 1 und 2
, so müssen die den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 EFZG prägenden Kausalitätsgrundsätze erst recht für diesen Anspruch gelten. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist (vgl. st.Rspr. BAG, Urteil vom 26.06.1996 - 5 AZR 872/94 -, juris Rn. 10 = BAGE 83, 229 ff.; Schmitt EFZG/Schmitt,
bereits durch Gesetzesauslegung entnommen hat (vgl. auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022,
Innen nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2
hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der für diese als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2
in der Fassung vom 18.11.2020, denn die Entschädigungsansprüche nach § 57 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2
setzen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1
voraus. 3. Weitere Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen bilden - jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - eine punktuelle und abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung, welche einen Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatshaftungsrechts ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Ls. 2 u. 3, Rn. 44 ff., 52 ff.). III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt für den noch zur Entscheidung stehenden Klagegegenstand (zwölf Tage) aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Zeitraums (zwei Tage) waren die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) dem Beklagten aufzuerlegen, der der Klage diesbezüglich mit (Änderungs-)Bescheiden vom 18.05.2022 abgeholfen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst; denn es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG auf 57.400,54 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2446420.html ( https://oj.is/2446420 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 9 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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