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VG Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2022 - 14 K 480/21

Tenor Soweit die Klage für erledigt erklärt wurde, soweit sie die geltend gemachten Erstattungsansprüche für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis 17.03.2020 betrifft, wird das Verfahren eingestellt. Im Übr

gegen das nach § 66 Abs. 1 Satz 1

zur Zahlung verpflichtete Land gemäß der aufdrängenden Sonderzuweisung in § 68 Abs. 1

in der Fassung vom 29.02.2021 ( BGBl. I S. 370 , in Kraft getreten am 31.03.2021) eröffnet. Entschädigungsansprüche nach §§ 56 ff.

in analoger Anwendung - für die der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2021 - 1 S 2802/21 -, juris Ls. u. Rn. 6 ff. m.w.N.) - macht sie ausdrücklich nicht geltend. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthaft, im Hinblick auf den Klageantrag zu 3) in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 Satz 1 Var. 2 VwGO). Ein Vorverfahren war vor Erhebung der Klage gegen die streitgegenständlichen Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung Baden-Württemberg (AGVwGO) nicht durchzuführen. Schließlich hat die Klägerin die Klage am 11.02.2021 bezüglich der Klageanträge zu 1) (Bescheide vom

  1. und 13.01.2021) und zu 2) (Bescheide vom 28.01.2021) auch binnen der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 und 2 VwGO erhoben. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) lag ein zureichender Grund dafür, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen war (§ 75 Satz 3 VwGO), weder zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.02.2021 noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.06.2022 vor. Insbesondere hat die Klägerin sich nicht ausdrücklich mit einer Entscheidungsaussetzung einverstanden erklärt (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
  2. EL Juli 2021, VwGO § 75 Rn. 8). Vielmehr hat sie auf die Anfrage des Regierungspräsidiums, ob derzeit Interesse an einem rechtsfähigen Bescheid bestehe, auch diesbezüglich Klage erhoben und fortgeführt. Zwar waren (und sind auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) die Antragsunterlagen nicht vollständig. Allerdings hat das Regierungspräsidium dies der Klägerin nicht mitgeteilt - wohl weil es davon ausging, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch bereits mangels individueller Absonderungsverfügung gegenüber ihren ArbeitnehmerInnen nicht bestehe. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.05.2022 auch die Änderungsbescheide vom 18.05.2022 [hinsichtlich Klageanträge zu 1) und 2)] binnen Monatsfrist in die Klage einbezogen. Im Übrigen war diesbezüglich keine Klagefrist zu beachten, weil die Änderungsbescheide vom 18.05.2022 nach materiellem Recht unteilbar sind von den Ausgangsbescheiden (vgl. zu § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 -, juris Rn. 26 = BVerwGE 170, 311 ff.). Bezüglich des Klageantrags zu 3) wiederum lief keine Klagefrist zur Einbeziehung der Änderungsbescheide vom 18.05.2022, da die Sperrfrist abgelaufen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1984 - 5 S 2079/83 -, juris Ls. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.08.2010 - 2 A 796/09 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; Eyermann/Rennert,
  3. Auflage 2019, VwGO § 75 Rn. 18). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land (§ 66 Abs. 1 Nr. 2

) auf Bewilligung der von ihr beantragten Erstattung des ihres Erachtens an ihre 55 ArbeitnehmerInnen als Entschädigung nach dem

ausgezahlten Betrags in Höhe von 57.400,54 Euro. Die (teilweisen) Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums vom 12.01.2021, 13.01.2021, 28.01.2021 in der Fassung der (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch eine Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kommt mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen schon dem Grunde nach nicht in Betracht. 1. Es kann dahinstehen, ob sich in der hier zur Entscheidung stehenden Sachverhaltskonstellation einer kostenerstattungsrechtlichen Streitigkeit nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 5 Satz

für die rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der ersten abschließenden Behördenentscheidung (vgl. hierauf abstellend VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2022 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 55 ff. m.w.N.) - hier also der Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums vom 12.01.2021, 13.01.2021 bzw. 28.01.2021 sowie hinsichtlich der Untätigkeitskonstellation des Klageantrags zu 3) die Bescheide vom 18.05.2022 -, der streitgegenständliche Zeitraum (vgl. wohl hierauf abstellend VG Bayreuth, Urteil vom 21.06.2021 - B 7 K 21.110 -, juris Rn. 20) - hier mithin (noch) der 18.03.2020 bis 30.03.2020 - oder aber der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. für eine Subvention bei Aufhebung der Förderrichtlinie nach Antragstellung VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 7719/06 -, juris Ls. 1, Rn. 34), vorliegend also der 15.04.2020, 01.05.2020, 25.06.2020, 26.06.2020 und 29.06.2020. Denn die Anspruchsgrundlage des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 (bzw. und 3), Abs. 5 Satz 2 (bzw. 3)

weist für die in Betracht kommenden Zeitpunkten bezüglich der hiesigen Sachverhaltskonstellation lediglich redaktionelle Änderungen auf. Hiervon ausgehend wird vorliegend § 56

in der Fassung vom 21.12.2020 (gültig vom 01.01.2021 bis zum 30.03.2021) zugrunde gelegt. 2. Die Klägerin hat für den hier noch zur Entscheidung stehenden Zeitraum (18.03.2020 bis 30.03.2020) weder einen Anspruch auf Erstattung des an ihre 55 ArbeitnehmerInnen als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Betrags (Netto-Arbeitsentgelt) [unter a)] noch auf Erstattung der für diese als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge [unter b)]; letzteres Begehren entnimmt die Kammer (vgl. § 88 VwGO) der Benennung des Bruttoarbeitsentgelts in Höhe von 57.400,54 Euro sowie dem Umstand, dass die teilweise stattgebenden Bescheide des Regierungspräsidiums sowie dessen (Änderungs-)Bescheide vom 18.05.2022 auch die als Entschädigungen abgeführten Sozialversicherungsbeiträge zum Gegenstand haben. a) Die Klägerin hat zunächst einmal bei Anwendung dieser rechtlichen Grundlagen keinen Anspruch auf Erstattung der an ihre ArbeitnehmerInnen als Entschädigung für Verdienstausfall ausgezahlten Beträge (Netto-Arbeitsentgelt) aus § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2

. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

in der Fassung vom 21.12.2020 erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2

Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider, Ansteckungsverdächtige oder Krankheitsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. § 56 Abs. 5

bestimmt, dass bei Arbeitnehmern der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde für die Dauer des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen hat, längstens für sechs Wochen (Satz 1). Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (Satz 2). Die Voraussetzungen der Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 5 Satz 2

sind mangels Entschädigungsansprüchen der 55 ArbeitnehmerInnen gegen den Beklagten nach § 56 Abs. 1 Satz 1 oder 2

(vgl. zur Anspruchsinhaberschaft, Antrags- und Klagebefugnis Noack, NZA 2021, 251, 254 ff.) nicht gegeben. Ein solcher ist zwar nicht bereits mangels einer der in Satz 1 und 2 angeführten Varianten ausgeschlossen, denn entgegen dem (ursprünglichen) Vortrag des Regierungspräsidiums ist hier gegenüber den 55 ArbeitnehmerInnen jedenfalls eine individuelle Absonderungsverfügung im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 2 Var. 1

ergangen [unter aa)]. Jedoch sind die Voraussetzungen für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 30.03.2020 bereits nicht gegeben, weil die Absonderungsverfügungen ab dem 18.03.2020 nicht mehr kausal im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

für einen (etwaigen) Verdienstausfall waren [unter bb)]. aa) Zwar wurden die 55 ArbeitnehmerInnen der Klägerin jedenfalls durch mündliche Verfügungen der Hauptamtsleiterin der Beigeladenen ab dem 16.03.2020 abgesondert; deren Rechtmäßigkeit ist nicht maßgeblich (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022 Rn. 34,

§ 56Rn.

34; Kümper, in Kießling,

,

  1. Auflage 2021, § 56 Rn. 23). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG) kann ein Verwaltungsakt, mithin jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 Satz 1 LVwVfG), schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Grundsätzen entsprechend den §§ 133 , 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger von seinem Standpunkt aus bei objektiv Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 14 = BVerwGE 148, 146 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.2018 - 2 S 1228/18 -, juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben hat die Hauptamtsleiterin der Beigeladenen die Absonderung der 55 ArbeitnehmerInnen der Klägerin ab dem 16.03.2020 verfügt. Auf Befragen der Kammer hat sie im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in nachvollziehbarer Weise die Herausforderungen geschildert, vor die sie in der Frühphase des Pandemiegeschehens im März 2020 gestellt war. Sie habe damals nach ihrem Verständnis nicht nur auf die Aufforderung des Landratsamts hin die Schließung des klägerischen Hotelbetriebs verfügt, sondern zugleich auch die Absonderung eines jeden einzelnen Mitarbeiters, wenn die Begriffe damals auch noch nicht ausgeformt gewesen seien. Zu diesem Vorgehen habe sie sich im Hinblick auf die Eindämmung der Pandemie bereits aufgrund des Umstands gehalten gesehen, dass es im Hotel infizierte Personen gegeben habe. Heute würde sie freilich vieles anders machen. Im März 2020 sei "Corona" jedoch noch in der Findungsphase gewesen. Dieser Vortrag wird bestätigt durch die E-Mail der Hauptamtsleiterin der Beigeladenen vom 14.12.2020 an den Steuerberater der Klägerin, in der sie diesem bestätigte, dass mit der Schließung des ... s vom 16.03.2020 bis einschließlich 30.03.2020 auch sämtliche Beschäftigte unter Quarantäne gestanden hätten. Dieser Einordnung der tatsächlichen Vorgänge ab dem 16.03.2020 steht nach Überzeugung der Kammer auch nicht entgegen, dass sie auf Anfrage des Regierungspräsidiums vom 08.12.2020 mitteilte, die Familie ... und die restlichen positiv getesteten Personen hätten sich in Quarantäne befunden, "die negativen Fälle nicht". Denn wie sie in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausführte, habe sie dadurch eben den Umstand zum Ausdruck bringen wollen, dass die von ihr angeordneten Absonderungen mit einer Freitestung hätten enden können. Für die vorstehende Einordnung spricht weiterhin die Auskunft des Landratsamts (Sachbearbeiterin ... ) mit E-Mail vom 01.12.2020 auf die Anfrage des Regierungspräsidiums, gemäß den Akten zum Geschäftsführer der Klägerin existiere eine Liste mit Kontaktpersonen der ersten Kategorie; für diese sei eine 14-tägige Quarantäne angeordnet worden. Wenn auch der Telefonvermerk des Regierungspräsidiums vom 02.12.2020 dies nach einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin dahingehend relativiert, dass diese nicht habe sagen können, ob alle Kontaktpersonen ersten Grades eine Absonderungsanordnung erhalten hätten, so folgt jedoch bereits aus der in Bezug genommenen Kontaktliste, dass jedenfalls die ArbeitnehmerInnen der Klägerin ..., ... ..., ... ... (Absonderung bis 29.03.2020), ... ... (Absonderung bis 28.03.2020), ... ... (Absonderung bis 27.03.2020), ... ... (Absonderung bis 29.03.2020), ..., ... (Absonderung bis 24.03.2020), ... (Absonderung bis 29.03.2020) Kontaktpersonen ersten Grades waren, die darüber hinaus teilweise (eine vierzehntägige Absonderungsdauer zugrunde gelegt) bereits vor der Absonderungsanordnung der Hauptamtsleiterin der Beigeladenen durch eine andere Stelle abgesondert worden waren (vgl. BA Landratsamt). Diese Verfügung ist den 55 ArbeitnehmerInnen nach Überzeugung der Kammer auch bekannt gegeben und damit wirksam geworden (§§ 41 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 LVwVfG). Zwar hat die Hauptamtsleiterin die Absonderungsverfügungen gemäß ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - die seitens des Geschäftsführers der Klägerin bestätigt wurden - nicht gegenüber den 55 ArbeitnehmerInnen persönlich ausgesprochen, sondern deren Inhalt dem Geschäftsführer der Klägerin mitgeteilt, der sie sodann über den Regelungsgehalt informierte. Die an diesen gerichtete Absonderungsverfügung wurde unmittelbar wirksam. Den übrigen 54 Bekanntgabeadressaten wurden die Absonderungsverfügungen durch den Geschäftsführer der Klägerin überbracht. Sie wurden jedenfalls mit deren Kenntnisnahme wirksam, wobei vorliegend mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen kann, ob der Geschäftsführer der Klägerin in dem hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt einer um sich greifenden pandemischen Lage und einer unmöglichen unverzüglichen Kontaktaufnahme im Interesse der Bekanntgabeadressaten auch bei einem mündlichen Verwaltungsakt als deren Empfangsbote (nur gegenüber Anwesenden möglich: Hamburgisches OVG, Urteil vom 25.03.1998 - Bf V 40/96 -, juris Rn. 52) oder aber als Erklärungsbote des Regierungspräsidiums fungierte (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens,
  2. Auflage 2018, VwVfG § 41 Rn. 67, 97 u. § 35 Rn. 61). bb) Die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

für den Zeitraum 18.03.2020 bis 30.03.2020 sind jedoch bereits nicht gegeben, da die Absonderung ihrer ArbeitsnehmerInnen jedenfalls ab dem 18.03.2020 aufgrund der allgemeinen Betriebsuntersagungen der Corona-Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung vom 17.03.2020 bzw. in den Fassungen vom 20.02.2020, vom 22.03.2020 bzw. vom 28.03.2020 nicht mehr kausal für einen etwaigen Verdienstausfall waren. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

setzt ein Entschädigungsanspruch eine Kausalität zwischen Absonderungsanordnung und Verdienstausfall voraus (vgl. den Wortlaut in § 56 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1

"und dadurch einen Verdienstausfall erleidet", vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2022 - Au 9 K 21.1925 -, juris Rn. 23 ff. m.w.N.; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Rn. 47; siehe auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022,

§ 56Rn.

37 m.w.N.; Kießling/Kümper, 2. Auflage 2021,

§ 56Rn.

25; Gerhardt, 5. Auflage 2021,

§ 56Rn.

11). Gesetzgeberischer Zweck dieses Kausalitätserfordernisses ist es, Störern im infektionsschutzrechtlichen Sinn (Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Abgesonderte usw.) ausnahmsweise, um eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu erreichen, eine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit zu gewähren, wenn sie auf Grund ihrer Störereigenschaft gezielt personenbezogen von der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden. Der Blick ist auf den Einzelnen gerichtet. Ihn soll hierdurch keine materielle Not treffen. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

bildet mithin keinen Entschädigungsanspruch im staatshaftungsrechtlichen Sinne, sondern eine Billigkeitsleistung zur sozialen Sicherung für hilfsbedürftige natürliche Personen (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Rn. 18; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Ls. 3 u. Rn. 44). Zweck der Regelung ist es hingegen auch nicht, den ansonsten zahlungspflichtigen Arbeitgeber zu entlasten. In Ausprägung dieses gesetzgeberischen Zwecks ist die Entschädigungspflicht des Staates nach § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

im Hinblick auf Anspruchskonkurrenzen subsidiär (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022,

§ 56Rn.

37 m.w.N.). Ein Verdienstausfall im Sinne dieses Entschädigungstatbestandes ist dann nicht gegeben, wenn ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes besteht ("negative Tatbestandsvoraussetzung", vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris Rn. 67), etwa nach § 3 EFZG (vgl. ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris Rn. 71; Preis/Mazurek/Schmid, NZA 2020, 1137, 1139; beachte jedoch § 56 Abs. 7 Satz 1

), §§ 1, 9, 11 BurlG (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 17.01.2022 - Au 9 K 21.1925 -, juris Rn. 23 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 17.01.2022 - W 8 K 21.532 -, juris), § 19 Abs. 1 Nr. 2 b) BBiG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 20.07.2021 - 5 K 578/21 .F -, juris Rn. 23 ff.) oder §§ 615 , 616 BGB (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2021 - 9 K 67/21 -, juris m.w.N.). Das im Gesetzeswortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1

begründete Kausalitätserfordernis kommt indes nicht erst im Hinblick auf die Anspruchskonkurrenzen zum Tragen, sondern bildet eine selbstständige (positive) Tatbestandsvoraussetzung. Die Tatbestandsvoraussetzung der Kausalität und die Frage der Subsidiarität im Sinne einer Anspruchskonkurrenz sind notwendigerweise selbstständig zu betrachten. Letztere ist nur und insoweit eröffnet, wie eine infektionsschutzrechtliche Absonderungsverfügung kausal ist für einen Verdienstausfall. Hierfür spricht zum einen, dass mit § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

lediglich für die dem tatbestandlichen Anwendungsbereich unterfallenden Behördenhandlungen eine punktuelle und abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung geschaffen worden ist, welche etwa auch einen Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatshaftungsrechts ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Ls. 2 u. 3, Rn. 44 ff., 52 ff.). Zum anderen kommt dies auch in § 56 Abs. 7 (seit dem 25.08.1971 wortgleich in § 49 Abs. 4b BSeuchG) zum Ausdruck, der tatbestandlich einen (fort-)bestehenden Entschädigungsanspruch voraussetzt. Infolgedessen sind auch die vorstehend angeführten, mit § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

bezweckten Billigkeitserwägungen erst und nur insoweit angezeigt, wie die Kausalität der Absonderung für einen Verdienstausfall festgestellt werden kann. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist vorliegend für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 30.03.2020 kein durch die Absonderungsverfügungen begründeter Verdienstausfall gegeben. Denn aufgrund der Corona-Verordnung vom 17.03.2020, die am Tag nach ihrer Notverkündung gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes i.V.m. § 9 CoronaVO am 18.03.2020 in Kraft trat (vgl. GBl. Vom 20.03.2020 Nr. 5, S. 120 ff.), durften in Baden-Württemberg gewerbliche Übernachtungsangebote nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden (§ 7 Abs. 2 CoronaVO). Zudem war der Betrieb von Gaststätten bis zum 19.04.2020 grundsätzlich untersagt (§ 5 Abs. 1 CoronaVO), wobei ein ausnahmsweiser Betrieb bei Beachtung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Tischen bzw. Gästen und Öffnungszeiten nur zwischen 6 und 18 Uhr gewährleistet waren (§ 5 Abs. 2 CoronaVO). Weiterhin waren Versammlungen und sonstige Veranstaltungen (§ 3 CoronaVO), der Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern, Saunen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO), alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaVO), Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnlicher Einrichtungen, sofern nicht unter § 5 fallend (mithin Gaststätten betreffend - § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO), Messen, Ausstellungen, und Angebot von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume) sowie ähnlicher Einrichtungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11 CoronaVO) bis zum 19.04.2020 (grundsätzlich) untersagt. Mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 20.03.2020 (abrufbar unter: https://lexcorona.de/lib/exe/fetch.php?media=rechtsakteland:bawue:200320_verordnung_zur_aenderung_der_coronavo_1.pdf, letzter Abruf am 20.06.2022), nach Notverkündung in Kraft getreten am 21.03.2020, wurde § 4 CoronaVO u.a. dahingehend verschärft, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 CoronaVO auch der Betrieb von Gaststätten untersagt war [Art. 1 Nr. 4

  1. a)aa)]; lediglich der Außer-Haus-Verkauf war ausgenommen [Art. 1 Nr. 4 b)]. Zudem durfte in Beherbergungsbetrieben eine Beherbergung nur noch ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen. Unter anderem Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios waren nunmehr ausnahmslos untersagt [Art. 1 Nr. 4
  2. a)
  3. cc)- konsolidiert: § 4 Abs. 1 Nr. 14 und Nr. 15 CoronaVO]. Diese landesweit gültigen Pandemieeindämmungsmaßnahmen zugrunde gelegt, war es der Klägerin vom 18.03.2020 bis zum 30.03.2020 untersagt, mit ihren Betrieb mit dem Konzept "4 Sterne Wellnesshotel im Schwarzwald; ... in ... - der perfekte Ort für Glücksmomente" (https://www. ... .de/de/vier-sterne-wellnesshotel-schwarzwald/, letzter Zugriff am 20.06.2022) mit standardmäßiger Gourmet-Verwöhnpension bestehend aus einem reichhaltigem Vital-Frühstücksbuffet, einem Nachmittagsbuffet sowie einem Gourmet-Abendmenü (vgl. https://www. ... .de/de/zimmer-angebote/inklusivleistungen/, letzter Zugriff am 20.06.2022) weiterzuführen. Der touristische Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb (vor Ort - Restaurant und Bar & Lounge) war ihr ebenso allgemein untersagt wie die angebotenen Nebenleistungen wie "Wellness- & Spa-Vergnügen" (vgl. https://www. ... .de/de/wellnesshotel- ... schwarzwald/, letzter Zugriff am 20.06.2022). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführt hat, ihr Hotel würde auch von Geschäftsreisenden beruflich ohne Verwöhnpension gebucht (Kostenabschlag in Höhe von 25 Euro/Person) und die Verwöhnpension privat getragen, bestand jedenfalls ab dem 21.03.2022 keinerlei denkbarer Betrieb des Hotels, denn eine Verwöhnpension war ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Im Übrigen weist die Übernachtung eines Geschäfts- oder Dienstreisenden bei dieser Motivation nach Überzeugung der Kammer einen touristischen Zweck im Sinne des § 7 Abs. 2 CoronaVO in der Fassung vom 17.03.2020 auf. Bereits aus diesem Grund überzeugt die Argumentation der Klägerin nicht, bei Hinwegdenken der Absonderungsverfügungen hätte sie nicht ihre gesamte Ware vernichten müssen und daher nach Ende der Absonderungszeit ihren Betrieb gegebenenfalls eingeschränkt wiedernehmen können. Im Übrigen war Grund für die Vernichtung der Ware bereits die individuelle Schließungsverfügung des Betriebs durch das Landratsamt vom 16.03.2020. War es bei diesen veränderten landesweiten rechtlichen Rahmenbedingungen ab dem 18.03.2020 niemanden in Baden-Württemberg möglich, einem dem ... entsprechenden Hotel-, Gastronomie- und Wellnessbetrieb aufrechtzuerhalten, so waren die Absonderungsverfügungen nicht Grund für einen (etwaigen) Verdienstausfall der ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 56 Abs. 1 und 2

. Die zunächst bestehende Kausalität von - hier einmal unterstellten - Verdienstausfällen wurde vorliegend nach Absonderung überlagert von der Untersagung des klägerischen Betriebs durch die Corona-Verordnung. Es kann hier dahinstehen, ob und inwieweit den ArbeitnehmerInnen bei dieser veränderten Sach- und Rechtslage ein Lohnfortzahlungsanspruch zukam (etwa gemäß § 615 Satz 1 und 3 BGB, vgl. hierzu die arbeitsgerichtliche Einordnung des BAG, Urteil vom 13.10.2021 - 5 AZR 211/21 -, juris), denn hierbei handelt es sich um eine dem Kausalitätserfordernis nachgelagerte Frage (vgl. bereits oben). Maßgeblich ist vorliegend allein der auf durch Absonderungen bedingte Verdienstausfälle begrenzte Regelungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

. Dass bei Hinzutreten weiterer Ursachen für einen Verdienstausfall der Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

nicht eröffnet ist, folgt nicht nur aus dessen punktuellem Regelungsbereich, sondern überdies aus dessen Regelungscharakter einer auf eben diesen Regelungsbereich beschränkten subsidiären Billigkeitsentschädigung (vgl. ebenfalls bereits oben). Diese Einordnung wird weiterhin durch die Systematik des § 56

bestätigt. Denn anhand § 56 Abs. 7 Satz 1 hat der Gesetzgeber im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

das vorstehend aufgezeigte grundsätzliche (Anspruchs-)Konkurrenzverhältnis partiell einer abweichenden Kollisionsregelung für den Fall zugeführt, dass ein Entschädigungsberechtigter arbeitsunfähig wird, nachdem er abgesondert wurde. Es bedarf vorliegend keiner abschließenden Einordnung des Verhältnisses zwischen § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

und § 3 Abs. 1 EFZG (vgl. hierzu Greiner, NZA 2022, 665, 672 ff.; ArbG Aachen, Urteil vom 11.03.2021 - 1 Ca 3196/20 -, juris; BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022,

§ 56Rn.

89 ff.). Jedenfalls ist - mangels anderweitiger Bestimmungen - das dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

bei Zusammenschau mit dem Gesetzeszweck entnommene gesetzgeberische Leitbild eben auch für den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt einer Veränderung der Sach- und Rechtslage nach Entstehen der hier streitigen Entschädigungsansprüche zugrunde zu legen. Schließlich bestätigt auch eine systematische Betrachtung des § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

und des § 3 Abs. 1 EFZG die vorstehende Würdigung. Angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten Gleichstellung mit Kranken liegt es nahe, ergänzend die Kausalitätsgrundsätze heranzuziehen, die im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anerkannt sind (vgl. BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022,

§ 56Rn.

38). Ist nämlich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG grundsätzlich vorrangig gegenüber der Billigkeitsentschädigung des 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

, so müssen die den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 EFZG prägenden Kausalitätsgrundsätze erst recht für diesen Anspruch gelten. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist (vgl. st.Rspr. BAG, Urteil vom 26.06.1996 - 5 AZR 872/94 -, juris Rn. 10 = BAGE 83, 229 ff.; Schmitt EFZG/Schmitt,

  1. Auflage 2018, EFZG § 3 Rn. 81). Insoweit gilt der Grundsatz der "Monokausalität" (Schmitt EFZG/Schmitt,
  2. Auflage 2018, EFZG § 3 Rn. 83). An einer derartigen Kausalität fehlt es dann, wenn der Arbeitnehmer aus einem anderen Grund keine Arbeit geleistet hätte, sofern er arbeitsfähig gewesen wäre. Hierbei ist ein hypothetischer Kausalverlauf zugrunde zu legen. Es muss sich um reale Ursachen handeln, die im konkreten Fall für den Ausfall der Arbeit auch wirksam geworden sind (vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 -, juris Rn. 17). Angesichts dieses Kausalitätserfordernisses besteht grundsätzlich kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Nichterkrankung aus anderen Gründen nicht gearbeitet hätte und kein Entgelt erhalten hätte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist, liegt beim Arbeitnehmer (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18 -, juris Rn. 16 = BAGE 169, 117 ff.). Liegt neben der Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung noch ein weiterer Grund für den Ausfall der Arbeit vor, dann stellt sich die Frage nach der "Doppelkausalität". Führt dieser weitere Grund dazu, dass dem Arbeitnehmer kein Vergütungsanspruch zusteht, dann kann auch die Regelung des § 3 EFZG nicht zu einem Vergütungsanspruch führen (vgl. Feichtinger/Malkmus, Entgeltfortzahlungsrecht, EFZG § 3 Rn. 59; Grobys/Panzer-Heemeier, StichwortKommentar Arbeitsrecht, Arbeitsunfähigkeit Rn. 1 m.w.N.). Bestehen allerdings für beide Umstände, die zum Arbeitsausfall geführt haben, Vergütungsansprüche, dann muss geklärt werden, welche Anspruchsgrundlage jeweils vorrangig ist (vgl. BeckOK ArbR/Ricken,
  3. Edition vom 01.03.2022, EFZG § 3 Rn. 22). Die unter den Begriffen "Mono-" und "Doppelkausalität" zusammengefassten Kausalitätserwägungen bestätigen mithin den Regelungsgehalt, den die Kammer § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2

bereits durch Gesetzesauslegung entnommen hat (vgl. auch BeckOK InfSchR/Eckart/Kruse, 11. Edition vom 01.04.2022,

§ 56Rn. 38). b) Mangels Entschädigungsansprüchen der Arbeitnehmer

Innen nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2

hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der für diese als Entschädigung abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 57 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2

in der Fassung vom 18.11.2020, denn die Entschädigungsansprüche nach § 57 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2

setzen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1

voraus. 3. Weitere Anspruchsgrundlagen für die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die im Zwölften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthaltenen Entschädigungsbestimmungen bilden - jedenfalls für rechtmäßige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen - eine punktuelle und abschließende spezialgesetzliche Regelung mit Sperrwirkung, welche einen Rückgriff auf die allgemeinen polizeiordnungsrechtlichen Entschädigungsregeln oder nach den Grundsätzen des allgemeinen Staatshaftungsrechts ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2022 - III ZR 79/21 -, juris Ls. 2 u. 3, Rn. 44 ff., 52 ff.). III. Die Entscheidung zu den Kosten folgt für den noch zur Entscheidung stehenden Klagegegenstand (zwölf Tage) aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Zeitraums (zwei Tage) waren die Kosten nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) dem Beklagten aufzuerlegen, der der Klage diesbezüglich mit (Änderungs-)Bescheiden vom 18.05.2022 abgeholfen hat. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt diese selbst; denn es entspricht nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. In Anwendung des § 167 Abs. 2 VwGO wird davon abgesehen, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG auf 57.400,54 Euro festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2446420.html ( https://oj.is/2446420 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 9 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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