Tenor 1. Die Klage wird, soweit über sie nicht bereits durch das Versäumnisteilurteil vom 17.03.2022 entschieden wurde, abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung gegen dieses Schlussurteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.306,01 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Stromlieferungen für den Zeitraum vom 07.07.2020 bis 25.05 2021 sowie von Mahn- und Inkassokosten in Anspruch. In der vorbenannten Zeit belieferte die Klägerin den Beklagten mit Strom. Sie rechnete mit Schreiben vom 21.06.2021 nach Beendigung des Vertragsverhältnisses über die erbrachten Lieferungen mit der Klagesumme von 3.306,01 € ab. Nachdem der Beklagte hierauf nicht gezahlt hatte, mahnte sie ihn mit drei Schreiben fruchtlos zur Zahlung an. Sodann beauftragte die Klägerin den Inkassodienstleister e(...) GmbH & Co. KG mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Rechnungsbetrags, der den Beklagten erneut mit Schreiben vom 02.09.2021 zur Zahlung aufforderte und hierfür 1,3 Geschäftsgebühren in Höhe von 261,40 € und die Post-/Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,- €, mithin 381,40 € berechnete. Der Inkassodienstleister beantragte sodann einen Mahnbescheid gegen den Beklagten, den das Amtsgericht Stuttgart am 04.11.2021 erließ. Hiergegen legte der Beklagte Widerspruch ein. Für die Durchführung des streitigen Verfahrens mandatierte die Klägerin sodann ihre Prozessbevollmächtigten. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihr neben dem eingeklagten Stromrechnungsbetrag und 6,- € Mahnkosten auch die Erstattung der vorgerichtlichen Inkassokosten in voller Höhe zustehe. Eine hälftige Anrechnung der 1,3 Geschäftsgebühr auf die im vorliegenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr habe zu unterbleiben. In § 4 Abs. 5 RDGEG habe der Gesetzgeber für die vorliegende Konstellation keine solche Anrechnung angeordnet. Hätte die Klägerin, anstatt zunächst einen Inkassodienstleister zu beauftragen, sogleich einen Rechtsanwalt mit der Beitreibung der Forderung beauftragt, und sich sodann zu einem Anwaltswechsel entschieden, käme es auch nicht zu einer Anrechnung der Geschäftsgebühr des ersten Rechtsanwalts auf die Verfahrensgebühr des zweiten Rechtsanwalts. Der Beklagte hat sich im Streitverfahren nicht zur Akte gemeldet. Das Gericht hat der Klage mit inzwischen rechtskräftigem Versäumnisteilurteil vom 17.03.2022 stattgegeben, soweit diese auf die Hauptforderung (Stromrechnung, 3.306,01 €), die Mahnkosten (6,- €) und die Erstattung von Inkassokosten in einer Teilhöhe von 200,70 € gerichtet ist. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Erstattung der restlichen Inkassokosten in Höhe von 180,70 € zu verurteilen und auch hierüber ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu erlassen. Der Beklagte hat weder Verteidigungsbereitschaft erklärt noch einen Prozessantrag gestellt. Gründe I. Soweit über die Klage nicht bereits durch Versäumnisteilurteil vom 17.03.2022 (Bl. 43 d.A.) entschieden worden ist, erweist sich die gemäß §§ 23 Nr. 1 GVG, 12 , 13 ZPO vor dem zuständigen Gericht und auch im Übrigen zulässig erhobene Klage als unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen, über den bereits titulierten Betrag von 200,70 € hinausgehenden vorgerichtlichen Inkassokosten (180,70 €) aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB zu. Im Einzelnen: 1. Zwar befand sich der Beklagte mit der Zahlung der Stromrechnung vom 21.06.2021 gemäß § 17 Abs. 1 StromGVV seit dem 09.07.2021 in Verzug, § 286 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB. Ab diesem Zeitpunkt hatte er daher der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 und 2, §§ 249 ff. BGB dem Grunde nach den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der Verzögerung entstanden ist. Hierzu zählen auch die Kosten für eine als erforderlich anzusehende Rechtsverfolgung. 2. Grundsätzlich ist auch die Entscheidung der Klägerin, sich bei der Durchsetzung ihrer Forderung der Hilfe eines Dritten zu bedienen, als adäquat kausal zum säumigen Zahlungsverhalten des Beklagten anzusehen. Der Beklagte hatte weder auf die Schlussrechnung noch auf drei Mahnungen der Klägerin reagiert. Es stand der Klägerin zur Vermeidung von Zeitverlust und Aufwand zu, die Rechtsverfolgung in insoweit sachkundige Hände zu legen. Auch ein Inkassodienstleister kann hiermit beauftragt werden, weil er in der Regel über die Sachkunde und über ein auf die Beitreibung von Forderungen ausgerichteten und somit effizient arbeitenden Geschäftsbetrieb verfügt. 3.
- a)Bei der Entscheidung, einen Inkassodienstleister und nicht sogleich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, hatte die Klägerin jedoch zu berücksichtigen, dass sie gemäß § 249 S. 1 BGB nur die Ausgaben vom Beklagten ersetzt verlangen kann, die für die Rechtsverfolgung aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch tatsächlich erforderlich und zweckmäßig sind (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 181 - beck-online; BGH NJW 2018, 935 ). Daraus folgt auch, dass eben gerade nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zur Erstattung kommen können.
- b)Dem Gläubiger soll es somit zwar möglich sein, bei der Rechtsverfolgung (auf Kosten des Schädigers) die sachkundige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Er ist bei der Auswahl allerdings auf das Erforderliche limitiert und kann nicht schlechthin und ohne Rücksicht auf die Kosten gegenüber dem Schädiger sämtliche Hilfsangebote abrechnen, die den Zweck der Rechtsverfolgung aus subjektiver Sicht begünstigen könnten. Denn dies würde über den Zweck des Schadensersatzrechts hinausgehen. Dieser liegt darin, den Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis unterblieben wäre. Die dafür erforderlichen Kosten muss der Schädiger als Korrelat zu seiner Pflichtverletzung tragen. Demgegenüber entspräche es nicht mehr der Billigkeit und auch nicht den sich in § 254 Abs. 2 BGB (Schadensminderungspflicht) widerspiegelnden Wertungen des Gesetzgebers, wenn der Gläubiger die Pflichtverletzung des Schädigers zum Anlass nehmen dürfte, um diesen finanziell über das Erforderliche hinaus durch völlig überzogene Maßnahmen der Rechtsverfolgung zu bestrafen. Bei anderer Sichtweise wäre der Schädiger nämlich der Willkür des Gläubigers ausgesetzt. Dieser könnte sich nach Belieben beispielsweise eines Rechtsanwalts bedienen, der nur im Rahmen einer Honorarvereinbarung zu Gebührensätzen tätig wird, die weit über die gesetzlichen Gebühren des RVG hinausgehen.
- c)Geht der Gläubiger über dieses Maß hinaus, muss er die Kosten für die (überzogene) Rechtsverfolgung selbst tragen (LG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2022 - 4 S 155/21 - Rn. 28 beck-online mit Verweis auf Lorenz, BeckOK BGB, § 286 Rn. 77; sinngemäß auch BGH NJW 2022, 472 Rn. 11, 12, beck-online). So liegt der Fall hier: Die Klägerin hat sich dazu entschieden, zunächst einen Inkassodienstleister mit der Rechtsverfolgung zu beauftragen. In dessen Person sind für die Versendung der Zahlungsaufforderung von 02.09.2021 gemäß §§ 4 Abs. 2 RDGEG, 13d Abs. 3 RDG 1,3 Geschäftsgebühren nach VV 2300 zum RVG aus einem Gegenstandswert von 3.306,01 € in Höhe von 361,40 € (netto) entstanden. Nachdem die Inkassotätigkeit fruchtlos verlief, hat die Klägerin für die Vertretung im Streitverfahren vor Gericht einen Rechtsanwalt beauftragt. Mit der Anspruchsbegründung vom 31.01.2022 sind erneut 1,3 Verfahrensgebühren aus dem vorgenannten Streitwert nach VV 3100 zum RVG, mithin weitere 361,40 € entstanden. Hätte die Klägerin sogleich anstatt des Inkassodienstleisters einen Rechtsanwalt beauftragt, der die Inkassoleistung erbracht und sie dann im anschließenden Streitverfahren vertreten hätte, wäre die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 15a Abs. 1 RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 Abs. 4 zu VV 3100 nach dem RVG hälftig auf die Verfahrensgebühr im Mahnverfahren anzurechnen gewesen mit dem Ergebnis, dass die Verfahrensgebühr um 0,65 Gebühren und somit um 180,70 € (1/2 x 361,40 €) gekürzt wird.
- d)Der Klägerin als Stromlieferantin, die naturgemäß regelmäßig mit Fällen der Zahlungssäumnis und Zahlungsverweigerung konfrontiert ist, konnte und musste auch wissen, dass mit der ihrerseits gewählten Art und Weise der Rechtsverfolgung Mehrkosten verbunden sind. Sie konnte und musste demnach erkennen, dass die gewählte Vorgehensweise für den Fall der Fruchtlosigkeit des Inkassoverfahrens zu höheren Auslagen führen wird. Da die Inkassotätigkeit eines Rechtsanwalts mit derjenigen eines Inkassodienstleisters als gleichwertig anzusehen ist, basierte die Entscheidung, ggf. Mehrkosten zu verursachen, allein auf der autonomen Entscheidung der Klägerin und durchbricht somit die Kausalität zu schädigenden Handlung des Beklagten. In jedem Fall aber sind die Mehrkosten nicht als erforderlich anzusehen (vgl. zum Ganzen auch LG Stuttgart, Urteil vom 19.01.2022 - 4 S 155/21 - beck-online). 4. Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, der BGH habe die vorliegende Frage der Anrechnung in einem vergleichbaren Fall bereits zu ihren Gunsten entschieden, vermag das Gericht dem nicht beizutreten. Die klägerseits zitierte BGH-Entscheidung vom 10.12.2009 ( VII ZB 41/09 ) betraf lediglich die Frage, ob im (prozessualen) Kostenfestsetzungsverfahren bei vorgerichtlicher Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts eine Anrechnung nach § 15a RVG auf die Verfahrensgebühr des prozessvertretenden, weiteren Anwalts zu erfolgen hat. Dass dies schon wegen der fehlenden Personenidentität der beiden Anwälte nicht der Fall sein kann, ist offensichtlich. Es ist deshalb folgerichtig, dass der BGH eine Anrechnung verneint hat. Aus dieser, allein das prozessuale Kostenfestsetzungsverfahren betreffenden Entscheidung kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass dieser Grundsatz auch bei der rein materiellrechtlich zu beurteilenden Frage der Schadensersatzzumessung nach § 249 BGB uneingeschränkt gilt. Insofern handelt es sich beim prozessualen und beim materiellen Erstattungsanspruch um zwei unterschiedliche Dinge. Auch aus der Wertung des BGH, dass die Anrechnungsregelung nach § 15a RVG nicht dem Schutz des Prozessgegners diene, lässt sich kein Rückschluss auf die hier allein streitgegenständliche Frage ziehen, ob die Kosten der Rechtsverfolgung so, wie die Klägerin sie hat entstehen lassen, erforderlich waren. Auch der dem Gericht bekannten weiteren BGH-Entscheidung vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19 - beck-online) ist kein anderer Denksatz zu entnehmen, weil es sich bei dem dort zu entscheidenden Fall ausdrücklich um einen Einzelfall handelte (vgl. dort Rn. 117). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte unterlag bezüglich der für die Kostentragung allein relevanten Hauptforderung, über die bereits mit rechtskräftigem Versäumnisteilurteil vom 17.03.2022 entschieden worden ist. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO. IV. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Denn die hier streitentscheidende Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.04.2020 - 1 BvR 2373/19 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zum obergerichtlichen Streitstand unter Rn. 14) und bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Permalink: https://openjur.de/u/2446425.html ( https://oj.is/2446425 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.