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VG München, Beschluss vom 17.06.2022 - M 10 S 22.50244

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... April 2022 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden n

Art. 3EMRK deckungsgleich und haben nach Art.

53 GRCh bzw. Art. 53 EMRK das gleiche Schutzniveau. Im Falle systemischer Verstöße eines Staates gegen die Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 CAT und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 CAT wird daher davon auszugehen sein, dass das aus Art. 3 Abs. 1 CAT ergebende Refoulement-Verbot (s. dazu Committee against Torture, General comment No. 4 [2017] on the implementation of article 3 of the Convention in the context of article 22, UN Doc. CAT/C/GC/4, Rn. 28; zur rechtlichen Bedeutung der Stellungnahmen von Ausschüssen der UN-Menschenrechtsabkommen siehe IGH, Case of Ahmadou Sadio Diallo [Republic of Guinea v. Democratic Republic of the Congo], I.C.J. Reports 2010, S. 639 Rn. 66; BVerfG, B.v. 26.7.2016 - 1 BvL 8/15 - juris Rn. 90) gleichermaßen wie Art.

Art. 3

EMRK als Argument gegen eine Abschiebung in diesen Staat vorgebracht werden kann. Die im Staatenbericht kritisierten Missstände im litauischen Asylsystem und die Aufforderung zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen lassen sich ausweislich der konkreten Formulierungen so interpretieren, dass Litauen seit dem Sommer 2021 seinen rechtlichen Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Satz 1 CAT nicht gerecht geworden ist. Insbesondere die eindringlich formulierten Aufforderungen an Litauen, hinsichtlich der beanstandeten Missstände Gegenmaßnahmen zu ergreifen, stützen diese Interpretation. Die Vielzahl und die Verschiedenheit der kritisierten Aspekte (defizitäre Aufnahmebedingungen unterhalb von Mindeststandards, willkürliche Inhaftierungen, Berichte von Übergriffen und Folter sowie Push-Back-Aktionen nach Belarus) führen deutlich vor Augen, dass es nicht nur um punktuelle Defizite geht, sondern um systemisch angelegte Rechtsverstöße, die möglicherweise auch als (indirekte) Folge der jüngeren Gesetzesverschärfungen im Bereich Asyl und Migration verstanden werden können. Den zitierten "concluding observations" des Ausschusses kommt als Erkenntnismittel erhebliches Gewicht zu, auch wenn sie für das Gericht als solche nicht rechtsverbindlich sind (vgl. IGH, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.). Das Staatenberichtsverfahren dient dem Zweck, die menschenrechtliche Situation in dem betreffenden Vertragsstaat des zugrundeliegenden Menschenrechtsabkommens über einen längeren Zeitraum zu evaluieren, wobei die "concluding observations" am Ende eines konstruktiven Prozesses stehen, in welchem sowohl der evaluierte Staat als auch Nichtregierungsorganisationen Stellungnahmen zum Ausschuss einreichen können. Auch wenn die "concluding observations" als solche nicht unmittelbar völkerrechtlich verbindlich sind, wird diesen in der Praxis auf Regierungsebene eine vergleichbare faktische Einflusswirkung wie der Entscheidung eines internationalen Gerichtshofs zugeschrieben (s. dazu Kerstin Mechlem, ‘Treaty Bodies and the Interpretation of Human Rights’, Vanderbilt Journal of Transnational Law

(42)2009, 905 [922 ff.]). Vor dem geschilderten rechtlichen Hintergrund des Entstehens der "concluding observations" im Staatenberichtsverfahren hat das Gericht keine Anhaltspunkte und damit auch keinen Anlass, die an Litauen gerichtete Kritik und Aufforderungen grundsätzlich zu hinterfragen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass Litauen im Hergang des jüngsten Staatenberichts eingehend Gelegenheit hatte, die im Sommer 2021 erlassenen Asylrechtsverschärfungen sowie die Gegebenheiten in seiner Asylrechtspraxis im Kontext der Verpflichtungen aus der CAT zu verteidigen und auch auf Kritik von NGOs zu replizieren. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Ausschuss Stellungnahmen von Litauen berücksichtigt und sich inhaltlich damit auseinandergesetzt hat. (b) Die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom
  1. Juni 2022 räumt die Bedenken der Kammer, die sich aus dem oben zitierten Staatenbericht ergeben, im Ergebnis nicht aus. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzugeben, dass die in das Verfahren eingeführte Stellungnahme des UNHCR vom
  2. September 2021 (wahrscheinlich) nicht mehr hinreichend aktuell ist, was angesichts der (offenbar) dynamischen Entwicklung im litauischen Asylrecht plausibel erscheint. Allerdings weist auch die Antragsgegnerin daraufhin, dass der erstmalig im Zusammenhang mit den Asylrechtsverschärfungen im Sommer 2021 ausgerufene Ausnahmezustand am
  3. Februar 2022 infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erneut ausgerufen und zunächst bis zum
  4. April 2022 verlängert wurde. Soweit die Antragsgegnerin unter Verlinkung auf den Online-Artikel "Lithuania to expand, open new centres to handle influx of Ukranian refugees" (https://www.lrt.lt/en/news-in-english/19/1652065/lithuania-to-expand-open-new-centres-to-handleinflux-of-ukrainian-refugees - aufgerufen am 3.6.2022) vorträgt, dass Litauen infolge des Zustroms von Geflüchteten aus der Ukraine zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen eingerichtet habe und sich die Aufnahmebedingungen verbessert hätten, bleibt gerade offen, ob dies in der Praxis angesichts der Zahl Geflüchteter aus der Ukraine (fast 30.0000) wirklich der Fall ist. Es mag sein, dass Litauen eine schnelle Integration ukrainischer Geflüchteter in den dortigen Arbeitsmarkt "anstrebt", damit diese für sich selbst sorgen können, dies lässt aber keine eindeutigen Rückschlüsse auf die tatsächlichen Gegebenheiten in der Realität zu. So gibt etwa die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme selbst an, dass von 30.000 ukrainischen Geflüchteten bisher lediglich 1.200 einen Arbeitsplatz finden konnten. Soweit auf einen Bericht des Internationalen Roten Kreuzes vom
  5. Dezember 2021 verwiesen wird, wonach sich die Aufnahmebedingungen verbessert hätten, ist zu konstatieren, dass bezüglich der zweiten Jahreshälfte 2021 die im Staatenbericht des UN-Ausschusses gegen Folter thematisierten Missstände im Bericht des Internationalen Roten Kreuzes ebenfalls aufgeführt werden (zur Nichteinhaltung von Mindeststandards bei der Unterbringung, größtenteils auch in den neuen Aufnahmeeinrichtungen, s. Lithuanian Red Cross Monitoring Report 2021, S. 24; zur unverhältnismäßigen Gewalt etwa S. 29 f.). Soweit die Antragsgegnerin ihre Aussage, die Aufnahmebedingungen in Litauen hätten sich verbessert, unter Verlinkung auf einen Artikel von Euronews belegen möchte (Koen Verhelst, "Lithuania converts prison into migrant reception centre", Euronews 11.10.2021: https://www.euronews.com/2021/10/11/lithuania-converts-prison-into-migrant-reception-centre - aufgerufen 3.6.2022), geht hieraus eher das Gegenteil hervor. In dem Bericht wird der Vorsitzende der Caritas Litauen zitiert: "Admittedly, it doesn’t sound good to put migrants in prison. But considering the situation of Lithuania - that we didn’t have the infrastructure in place and weren’t prepared for such numbers - it is actually quite an improvement." Diese Aussage deutet vielmehr daraufhin, dass es um die Aufnahmekapazitäten und -bedingungen vorher noch schlechter gestanden haben muss. Dass die Aufnahmebedingungen im Gefängnis den Mindeststandards aus Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK für die Unterbringung von Asylbewerbern genügen, klingt in dieser Aussage gerade nicht explizit an und erscheint auch im Lichte von kritischen Berichten über litauische Haftanstalten (geringe Größe der Gemeinschaftszellen und schlechte hygienische Bedingungen) eher zweifelhaft (United States Department of State, Lithuania 2021 Human Rights Report, S. 2: "Some prison and detention centre conditions remained poor due to inadequate sanitation [...]"; CPT, Report to the Lithuanian Government on the visit to Lithuania, 25.6.2019, Rn. 31 ff.). Es mag (möglicherweise) sein, dass Litauen nach den Berichten des UNHCR vom
  6. September 2021 und des Briefs der Menschenrechtskommissarin des Europarats vom
  7. August 2021 infolge erneuter Änderungen im litauischen Asylrecht die Inhaftnahme von Asylbewerbern mittlerweile weniger restriktiv handhabt als noch nach den Gesetzesänderungen im Sommer
  8. Das ändert aber nichts daran, dass die im Staatenbericht des UN-Ausschusses gegen Folter genannten Missstände - auf den die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom
  9. Juni 2022 nicht eingeht - wenigstens teilweise nicht entkräftet sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Litauen manche der Asylrechtsverschärfungen vom Sommer 2021 mittlerweile wieder zurückgenommen hat, ist es eine andere Frage, ob aktuell die Aufnahmebedingungen in der Praxis den Mindeststandards aus Art.

Art. 3EMRK genügen.

Nach Ansicht des Gerichts zieht die Antragsgegnerin aus den von ihr angegebenen Quellen nicht nur (teilweise) unzutreffende verallgemeinerte Aussagen. Vielmehr ist zu sehen, dass insbesondere Kernkritikpunkte des UN-Ausschuss gegen Folter (Unterbringung unterhalb von Mindeststandards, Berichte über unverhältnismäßige Gewalt durch Sicherheitskräfte) in mehreren von der Antragsgegnerin angeführten Quellen (insbesondere der Bericht des Internationalen Roten Kreuzes über Litauen 2021) sogar bestätigt werden. (

  1. c)Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnismittellage kann im vorliegenden Eilverfahren jedenfalls mit Blick auf die geschilderten Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nicht ausgeschlossen werden, dass das litauische Asylsystem mit systemischen Mängeln im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO behaftet ist. Es spricht einiges dafür, dass die in den "concluding observations" des Staatenberichts des UN-Ausschusses gegen Folter geschilderten Missstände die nach Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK erforderlichen Mindeststandards im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) verfehlen. Die minderwertige Versorgung mit Essen und Wasser sowie die schlechten Bedingungen der Unterbringung (Überbelegung, unzureichende Heizung und unhygienische Bedingungen bei sanitären Einrichtungen) zeigen, dass elementare menschliche Bedürfnisse nicht befriedigt werden können. Die Tatsache, dass nach dem Link der Antragsgegnerin auf den zitierten Euronews-Artikel offenbar Gefängnisse in Aufnahmeeinrichtungen "umfunktioniert" werden sollen, deutet vielmehr insgesamt auf problematische Entwicklungen bei der Unterbringung Geflüchteter in Litauen hin, wobei die Mindeststandards der Unterbringung gerade nicht gesichert erscheinen. Die weiteren geschilderten Berichte über unverhältnismäßige Gewalt und Folter in den Aufnahmeeinrichtungen durch Sicherheitskräfte zeigen insgesamt eine problematische Entwicklung, derer die litauischen Behörden (derzeit) offenbar nicht willens oder nicht in der Lage sind, wirksam zu begegnen. (3.) Mit der Würdigung der genannten Erkenntnismittel schließt sich die Kammer daher im Ergebnis auch der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 23. Februar 2022 an (VG Hannover, B.v. 23.2.2022 - 12 B 6475/21 - juris Rn. 9; im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf, B.v. 22.12.2021 - 12 L 2301/21 .A - juris Rn. 41 ff.). Den gegenläufigen Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VG Berlin, U.v. 3.5.2022 - 21 K 3/22 A - juris Rn. 24 ff.; VG Greifswald, B.v. 21.3.2022 - 6 B 367/22 HGW - juris; VG Augsburg, B.v. 22.2.2022 - Au 5 S 22.50008 - juris Rn. 38) folgt die Kammer nicht, weil diese die hier dargestellte aktuelle Erkenntnismittellage nicht berücksichtigen (vgl. zu dieser Pflicht EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/07 - juris Rn. 90; BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 15 f.).
  2. b)Unter Berücksichtigung der zugrundliegenden Erkenntnismittellage stellen sich die Erfolgsaussichten der Hauptsache jedenfalls als offen dar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die (weitere) Entwicklung der Erkenntnismittellage durchaus dynamisch darstellen kann. So ist etwa nicht auszuschließen, dass Litauen auf die im Staatenbericht des UN-Ausschuss gegen Folter formulierte Kritik und die Aufforderungen zum Ergreifen von Gegenmaßnahmen reagiert hat. Eine weitere Aufklärung muss aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Eine kleinteilige Analyse aller neueren litauischen Asylrechtsvorschriften, die die Antragsgegnerin auf Seite 2 ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2022 anführt, ist im Eilverfahren nicht angezeigt, zumal dies nach summarischer Prüfung für das Eilverfahren aufgrund des maßgeblichen Abstellens auf den Staatenbericht des UN-Ausschusses gegen Folter auch nicht entscheidungserheblich ist. Vor diesem Hintergrund und vor der Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes für das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist es daher geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (BVerfG, B.v. 10.10.2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink: https://openjur.de/u/2446458.html ( https://oj.is/2446458 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 4 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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