dürfte bereits erfüllt sein. 1) Erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 –, NJW 2021, 2726 ; Urteil vom 03.09.2020 – III ZR 136/18 –, NJW 2021, 765 ). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1952 – IV ZR 45/50 und IV ZR 16/51 –, BeckRS 1952, 103508 Rn. 28 f.; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB, Neubearb. 2019, § 260 Rn. 36 und § 259 Rn. 32). 2) Diese Voraussetzungen dürften hier erfüllt sein. So ist unstreitig, dass vorgerichtlich bereits mit Schreiben vom 20.04.2021 (Anlage K3) auf das Auskunftsersuchen des Beklagten reagiert wurde; dabei ist auch davon auszugehen, dass mit dem genannten Schreiben offenbar eine umfassende Auskunft im Sinne der Anforderung vom 13.04.2021 (Anlage K2) erteilt werden sollte (vgl. etwa " andere Daten von Ihnen wurden nicht erhoben ", aaO S. 1; " Ihre Daten werden nicht weiter verarbeitet ", S. 2). Darauf, ob die erteilten Auskünfte richtig sind – was der Kläger ohnehin nicht in Abrede zu stellen scheint –, kommt es dabei nicht an. Dass demgegenüber eine bestimmte Kategorie von Auskunftsgegenständen ausgenommen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insoweit ist zwar zutreffend, dass der Auskunft des Beklagten keine Kopie des Gutachtens oder der Akte beigefügt war; insoweit ist allerdings zu beachten, dass derlei im Aufforderungsschreiben des Klägers auch zunächst nicht verlangt worden war (vgl. Anlage K2). b) Soweit darüber hinaus jedenfalls jetzt ein Anspruch auf Erteilung einer Kopie i.S.d. Art. 15 Abs. 3 Satz 1
geltend gemacht wird, erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Kläger tatsächlich Übersendung einer Kopie der gesamten Akte des Beklagten beanspruchen könnte. Denn auch der offenbar derzeit herrschenden extensiven Auslegung zufolge sind der betroffenen Person zwar sämtliche von ihm gespeicherten und/oder verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden Rohfassung zu übermitteln; aber eben nicht einschränkungslos sämtliche Daten (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 39. Ed. 1.11.2021,
N). c) Vor diesem Hintergrund kann auch zunächst offenbleiben, ob entgegenstehenden Pflichten des Beklagten bzw. Rechten Dritter (Art. 15 Abs. 4
) durch Schwärzungen Rechnung getragen werden könnte (vgl. BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy aaO). d) In jedem Fall müsste der geltend gemachte Anspruch indes am Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit scheitern. 1) Ein Anspruch ist dann zu versagen, wenn das Anliegen des Anspruchstellers "offenkundig unbegründet" oder der Anspruch "exzessiv" ist (vgl. Art. 12 Abs. 5
); dies gilt aber auch dann, wenn sachfremde Ziele verfolgt werden. Letzteres kann dann anzunehmen sein, wenn der Betroffene nicht eine Rechtmäßigkeitsprüfung zur Durchsetzung seiner Betroffenenrechte anstrebt, sondern eine inhaltliche Prüfung oder eine Lästigkeitswirkung erzielen möchte (LG Heidelberg, Urteil vom 21.02.2020 – 4 O 6/19 –, ZD 2020, 313 ; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 40. Ed. 1.5.2022,
43.43-44; Lembke/Fischels, NZA 2022, 513). Darüber hinaus kann ein Missbrauch auch in vergleichbaren Fällen angenommen werden, wie die Formulierung "insbesondere" zeigt, so wenn ein Antrag dem alleinigen Ziel dient, dem Antragsgegner Aufwand zu bereiten (sog. schikanöse Anträge) oder er eindeutig andere Ziele verfolgt (vgl. Ehmann/Sel¬mayr/Heckmann/Paschke, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 12 Rn. 43; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 40. Ed. 1.5.2022,
43.43-44) 2) Letzteres ist hier der Fall: Aus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass es dem Kläger offenbar vor allem darum geht, das Auskunftsrecht des Art. 12 DSGVO zu nutzen, um den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte zu schikanieren. So fällt auf, dass die Schreiben des Klägers an den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigte durchweg von sachfremden Drohungen, Verballhornungen und sogar Formalbeleidigungen gekennzeichnet sind. Wie bereits im Hinweis des Gerichts vom 23.05.2022 verdeutlicht, ist die Vielzahl der Verbalinjurien in einem Zivilrechtsstreit – zumal unter Berufsträgern – geradezu unerhört (z.B. "Arschitekt", Anlage B3; "Kollege Kör.", Anlagenkonvolut B8; "Kollege Grö.", aaO; "Kollege Kö.", aaO; "Kollege Ker.", aaO; "Kollege Kroe.", Anlage B13; in der Zielrichtung ähnlich: Collage " Extreme Unsicherheit bei T. Krö. ", Anlagenkonvolut B8). Noch übertroffen wird dies allerdings durch die während des laufenden Gerichtsverfahrens – tatsächlich nur wenige Tage vor mündlicher Verhandlung (!) – an den Beklagten persönlich gerichtete E-Mail vom 17.07.2022. Nicht nur lässt auch dieses Schreiben jede Auseinandersetzung in der Sache vermissen; stattdessen finden sich völlig überzogene Drohungen, die den Beklagten offensichtlich einschüchtern sollen (" Ausschluss aus der Architektenkammer, Ihrem Ausschluss aus dem Gutachterausschuss der Stadt P. etc. "; " Sie haben über Ihr Schicksal zu entscheiden "; Hervorhebungen hinzugefügt). Darüber hinaus werden hier abermals die Prozessbevollmächtigten des Klägers herabgewürdigt (" völligst überfordert; Hilfe tut hier dringend Not "; " ins Klo gegriffen "). All dies macht deutlich, dass die destruktive Freude an der Auseinandersetzung das vorgeblich verfolgte Anliegen wenn nicht vollständig verdrängt, so doch weitestgehend überlagert. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2446767.html ( https://oj.is/2446767 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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