vollziehbar darzulegen. Dies gilt bei der Berechnung des EHV-Punktwertes im Jahr 2017 insbesondere für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Umlagevolumens auf der einen und für die Berechnung des erwarteten Finanzbedarfs auf der anderen Seite. 2. Bei der Festsetzung der Verwaltungskostenumlage ist auch
der Neufassung der GEHV zum 1.1.2017 nicht zwischen aktiven Vertragsärzten und EHV-Beziehern zu unterscheiden.
den ab dem
5, 5 GEHV 0,2317 = Ihre monatl. EHV-Zahlung in Euro 1.445,58 Die Entwicklung des EHV-Punktwertes sowie der EHV-Bezüge stellte sich seit Juli 2012 wie folgt dar: Punktwerte
BSG (neu): monatl. EHV-Zahlung vor Abzug VK bei 12.000 P.
BSG (neu):
vollziehbar erläutert. Gleiches gelte für das der Berechnung des EHV-Punktwertes zugrundeliegende EHV-relevante Durchschnittshonorar. Zur Begründung würde auch eine Angabe über die Zahl der aktiven Vertragsärzte einerseits und der EHV-Bezieher andererseits gehören, um den in der ergänzenden Mitteilung erwähnten "paritätischen Defizitausgleich"
vollziehen zu können. 2.) Der Auszahlungspunktwert schreibe den Punktwert 2015/2016 fort. Der im zweiten Halbjahr 2016 maßgebliche Punktwert würde keine Berücksichtigung finden. Der mit dem Punktwert erstrebte Defizitausgleich sei nicht paritätisch und würde die Vorgaben gemäß den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) nicht berücksichtigen: Die Belastungsgrenze liege bei 6,0 % und nicht bei den der Satzung zugrundeliegenden 5,6 %. Die Parität würde auch dadurch verletzt, dass die Lasten zu je 50 % auf die aktiven und die inaktiven Vertragsärzte verteilt würden, obwohl die Zahl der inaktiven Vertragsärzte kleiner sei als die der aktiven Vertragsärzte. 3.) Die an die aktiven Vertragsärzte gezahlten Honorare aus Selektivverträgen hätten bei der Errechnung des Ausgangspunktwertes im Jahre 2012 keine Berücksichtigung gefunden. Dies wirke sich bis heute mindernd auf den Auszahlungspunktwert aus und sei rechtswidrig. 4.) Der Auszahlungspunktwert sei etwas niedriger als der des Jahres 2016. Dies würde auf einer rechtswidrigen Änderung der Satzung beruhen, mit dem die sog. Rentengarantie für EHV-Bezieher gestrichen worden war. Diese Korrektur würde gegen den sich aus dem Grundgesetz ergebenden Eigentumsschutz der EHV-Leistungen verstoßen. 5.) Der Punktwert für 2017 sei seitens der Verwaltung unter Verstoß gegen die Satzung der Beklagten festgelegt worden.
der Satzung würde der Beirat den Vorstand und die Vertreterversammlung bei der Festlegung eines neuen Punktwertes beraten. Der jetzt mitgeteilte Punktwert für 2017 sei nicht Gegenstand einer Beiratssitzung gewesen. 6.) Intransparent sei die in Abzug gebrachte Verwaltungskostenumlage. Sie entspräche nicht dem Wert von 2,49%. Auch dieser Wert sei nur dann rechtmäßig, wenn dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag bei der Verwaltung der EHV ein entsprechender Aufwand gegenüberstehen würde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2017 zurück. Der Bescheid genüge den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X.
dieser Vorschrift sei ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, welche
Satz 2 die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung mitteilen müsse. Dies bedeute schort
dem Wortlaut, dass eine Begründung nicht zwingend in allen Einzelheiten zu erfolgen habe. Vielmehr richte sich gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der erforderliche Begründungsumfang
den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und
den Umständen des Einzelfalls. Dabei genüge es, wenn dem Betroffenen die Gründe in einer Weise dargelegt werden, die es ihm ermögliche, seine Rechte sachgemäß wahrnehmen zu können. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich der angefochtene Bescheid an einen sachkundigen Personenkreis richte. Auch dürften Informationen als bekannt vorausgesetzt werden, die zuvor von den Kassenärztlichen Vereinigungen in Rundschreiben oder anderen Veröffentlichungen unter den Vertragsärzten/EHV-Empfängern bekannt gemacht worden sein. In dem hier konkreten Fall müsse der Bescheid über die Anpassung des Auszahlungspunktwertes für den Zeitraum vom
1 GEHV i. d. F.
1 GEHV die Summe der Beitragseinnahmen für das Beitragsjahr
GEHV zu schätzen sei, ob für die folgenden 12 Kalendermonate die EHV-Ausgaben durch das Umlagevolumen gedeckt würden. Sofern das Umlagevolumen deckungsgleich sei mit den zu erwartenden EHV-Ansprüchen, werde der bisherige Umlageprozentsatz im aktuellen Bezugsjahr fortgeführt. Sollte sich ein Defizit ergeben, erfolge der paritätische Defizitausgleich (PDA). Das sich bei der Schätzung ergebende Defizit sei zu gleichen Teilen durch die Beitragszahler und die EHV-Empfänger zu tragen. Der Umlagesatz für die aktiven Ärzte werde ergänzend zur Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 GEHV so erhöht, dass die Hälfte der Differenz durch die erhöhte Umlage gedeckt werde. Weiterhin werde der errechnete Auszahlungspunktwert für die EHV-Empfänger ergänzend zu § 4 Abs. 5 GEHV so weit abgesenkt, dass dadurch die verbleibende Hälfte des Defizits abgedeckt sei.
den Vorgaben des § 5 GEHV war für das Jahr 2017 ein PDA vorzunehmen. Der Punktwert für die EHV-Empfänger werde demgemäß von 0,2447€ auf 0,2317€ abgesenkt. Die Umlage für die aktiven Ärzte werde von 5,73 % auf 6,07 % erhöht. Einnahmen aus Sonderverträgen würden nicht berücksichtigt. Auch wenn der Auszahlungspunktwert etwas niedriger sei, als der des Jahres 2016 so liege er mit 0,2317€ jedoch deutlich über der Punktwerkgarantie von 0,1966 €. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie rüge, liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Die Beklagte verwies auf die Entscheidung des BSG vom 16. Juli 2008 (Az.: B 6 KA 39/07 R ). Das BSG habe festgestellt, dass die im Laufe der aktiven Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erworbene Anwartschaft auf eine lebenslange Alterssicherung durch die EHV zwar unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG stehe. Allerdings bedeute dies nicht, dass hier ein festes EHV-Honorar (als Eurobetrag) zugesichert werden müsse. Da die Höhe des Anspruchs an EHV-Bezügen von verschiedenen Faktoren abhänge, welche
den GEHV zu berechnen seien, könnten sich von Jahr zu Jahr schwankende Honoraransprüche ergeben. Art. 14 GG schütze zudem lediglich den Bestand des Eigentums, nicht aber erwartete bzw. prognostizierte Erwerbschancen in der Zukunft. Bei der Ermittlung des Punktwertes sei eine Beteiligung des EHV-Beirats nicht geboten.
der Satzung der Beklagten berate der EHV-Beirat den Vorstand und die Vertreterversammlung zwar in wesentlichen Fragen der Erweiterten Honorarverteilung hinsichtlich der Weiterentwicklung der GEHV, der Festlegung eines neuen Punktwertes und grundsätzlichen systematischen Änderungen der EHV, soweit diese die EHV-Empfänger beträfen. Dem Beirat sei in diesen Fragen vor der Entscheidung des Vorstandes bzw. der Vertreterversammlung rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dementsprechend müsse die Festlegung der Berechnung eines neuen Punktwertes Gegenstand einer Beiratssitzung sein, jedoch nicht die konkrete rechnerische Ermittlung des Punktwertes. Die rechnerische Ermittlung des Punktwertes sei kein notwendiger Gegenstand der Beiratssitzung. Vielmehr handele es sich bei dieser um eine Rechenfrage, welche keinen Spielraum zulasse und daher keine Stellungnahme bzw. Beratungsfunktion seitens des EHV-Beirats voraussetze. Die Erhebung der Verwaltungskosten sei bereits durch die Rechtsprechung bestätigt. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen sei § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 SGB V. Hiernach müssten die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel enthalten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich seien. Diesen Anforderungen würde durch den § 3 Abs. 7 der Satzung der Beklagten entsprochen. Auch der Betrag bzw. Prozentsatz, der im Zeitraum
vollziehbarer Weise im Rahmen des paritätischen Defizitausgleichs abgesenkt worden sei. Dies verletze ihn in seinen Rechten. Die Begrenzung der Leistung beruhe auf einer Schätzung. Geschätzt würden die Ausgaben der folgenden 12 Kalendermonate. Die Schätzgrundlage sei weder im angefochtenen Bescheid angegeben noch in den Erläuterungen dazu noch im Widerspruchsbescheid. Es könne nicht sein, dass die Leistungen im Jahr 2017 an die EHV-Bezieher so eklatant angestiegen seien, dass nun die den Defizitausgleich auslösende Grenze um mehr als 10% überschritten werde. Denkbar sei, dass bei der Schätzung außerordentliche Erhöhungen berücksichtigt worden seien, die jenseits der verlängerten Lebenserwartung und der Zunahme der EHV-Bezieher liegen, möglicherweise bedingt dadurch, dass die Zahl derjenigen ansteige, die
der Neuregelung deutlich den bisher möglichen maximalen Punktwert von 12.000 € überschritten. Eine solche Erhöhung der Leistungen könne aber nun nicht zu Lasten der EHV-Bezieher gehen, da diese Leistungserhöhung mit den demographischen Risiken nichts zu tun habe. Die Gesamtvergütung, die wesentliche Grundlage für die Ermittlung des Durchschnittshonorars sei, welches die Honorardynamik widerspiegele, sei bis zum
Angaben der Beklagten), so dass sich als durchschnittliches Honorar für 2017 ergebe 18.349 + 4,53%= 19.180,21€. Die Rechnung für die Schätzung 2017 laute dann: 19.180,00 € x 7.512 EHV-Bezieher = 144.081.735,20 €. Die Differenz zum geschätzen Finanzbedarf von 150,87 Millionen Euro sei ungeklärt.
den bisherigen Berechnungen errechne sich das Defizit vielmehr wie folgt: 144.081.735,20 € (geschätzter Finanzbedarf) geteilt durch 134.871.604,00€ (geschätztes Umlagevolumen) = 9.210.131,20€. Teile man diesen Betrag durch 2 gemäß § 5 Abs. 2 GEHV ergebe dies eine Differenz von 4.605.065,60 €. Der sich aus der Honorardynamik ergebende Punktwert werde um 3,2 Prozent gekürzt, so dass ein Punktwert von 0,2369 verbliebe, der oberhalb des letzten Punktwertes liege. Entsprechend hätte bei den aktiven Vertragsärzten die Steigerung des Umlagesatzes verringert werden können. § 5 GEHV verleihe der Beklagten kein freies Ermessen, sondern ermächtige zu einer gewissenhaften Schätzung, bei der die Realität möglichst exakt abzubilden und einzubeziehen sei. Die Maßgaben, welche für die Schätzung leitend gewesen seien, müssten transparent sein - andernfalls auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG verletzt werde.
dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten Zahlenwerk, komme man bei gewissenhafter Schätzung zu einem Defizit, welches gem. § 5 GEHV paritätisch auszugleichen sei. Auch wenn man bei der Schätzung einen "Puffer" ("zur Sicherheit") einbaue, lasse sich das von der Beklagten zugrunde gelegte Defizit nicht
vollziehen. Gemäß § 5 Abs. 4 GEHV sei die Berechnung der Anpassung im Einzelnen von dem Vorstand zu veröffentlichen. Der Vorstand der Beklagten habe ein auch nur halbwegs
vollziehbares Rechenwerk zur Anpassung mit Wirkung zum 1. Januar 2017 nicht vorgelegt. Eine
vollziehbare Berechnung ergebe sich auch nicht aus dem Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
vollziehbar seien. Die Beklagte habe zum 1. Januar 2018 den EHV-Beziehern neue Bescheide zugeleitet und die Leistungen nun
einem Auszahlungspunktwert von 0,2340 berechnet. Ab dem
vollziehbar angesehen werden könnten. Das BSG habe entschieden, dass die jährliche Anpassung - soweit sie sich
der Bezugsgröße richte - rechtmäßig sei. Von einer jährlichen Anpassung in Höhe der Bezugsgröße könne aber schon lange nicht mehr die Rede sein. Offensichtlich sei das BSG aber der Auffassung, dass auch die jährliche Anpassung auf Basis des Anstiegs des Durchschnittshonorars ein sachgerechter Gesichtspunkt sei. Auch davon entferne sich die nun von der Beklagten praktizierte Handhabung des paritätischen Defizitausgleichs erheblich. Die Rentengarantie 2012 sei als komplementäre Maßnahme zum paritätischen Defizitausgleich eingeführt worden, nämlich um zu verhindern, dass größere Defizite als sie den Rentenanstiegen entsprechend zu einer regelmäßigen Rentenkürzung unter das bereits erworbene Niveau führte. Damals sei eine solche "Schieflage" nicht absehbar gewesen. Weder damals noch heute bestehe die Notwendigkeit zu einer Aufhebung der Rentengarantie bzw. zum weiteren Absenken des unteren Punktwertes. Die EHV befände sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten. Die "Kosten" der Rentengarantie seien
den Berechnungen vom
den Entscheidungen des BSG verfassungswidrig sei. Klarstellend sei nochmals darauf hingewiesen, dass es bei dem so gestaltenden paritätischen Defizitausgleich nicht um ein "Abschmelzen" des Rentenanstiegs gehe, sondern um eine reale Kürzung. Der Kläger habe während seiner aktiven Zeit die vorgeschriebenen Umlagen gezahlt und damit die Leistungen für die EHV-Bezieher mitfinanziert, Durch diese Umlagezahlung hat er seinerseits einen unter dem Schutz des Art. 14 stehenden Anspruch auf Versorgung erworben. Durch die mit angefochtenem Bescheid verfügte "negative" Anpassung komme es zu einer Verringerung dieser Leistung und damit zu einem Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum. Ein solcher Eingriff in das Grundrecht lasse sich nur rechtfertigen, wenn übergeordnete öffentliche Interessen dafür stritten. Art. 14 GG und die GEHV gestatteten es der Beklagten gerade nicht, mit Hilfe eines überhöht und frei geschätzten Finanzvolumens den Versorgungsanspruch der Höhe
einzuschränken. Demographische Entwicklungen können als Argument dafür nicht herangezogen werden. Dabei sei ergänzend zu berücksichtigen, dass seit Jahren die Leistungen an die Inaktiven so gut wie nicht oder nur sehr gering angepasst wurden - Jahr für Jahr deutlich niedriger, als es der "Honorardynamik" entsprochen hätte. Das widerspreche dem der Umlage zugrundeliegendem Prinzip der Teilhabe. Auch wenn die EHV-Bezieher anteilig die Lasten der Demografie mitzutragen hätten, verbiete es sich im Lichte des Art. 14 GG, den EHV-Beziehern einseitig "demografische Risiken" aufzuerlegen bei gleichzeitigem effektiven Honoraranstieg der aktiven Vertragsärzte. Dies sei dann keine Solidargemeinschaft, sondern eine "Einbahnstraße". Dies habe auch das BSG in seinem neuesten Urteil vom 12. Dezember 2018 nicht gerechtfertigt. Die EHV-Leistungen im Jahr 2017 seien niedriger als im Jahr zuvor, obwohl die Honorare der Vertragsärzte erhöht worden seien. Dies sei ohne entsprechende Berechnungsgrundlagen nicht
zuvollziehen.
den Urteilen des BSG vom
4 GEHV zum 1. Juli 2014 für die Dauer eines Jahres festgesetzt werde. Er entspreche somit dem
der bisherigen Fassung von § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 GEHV genannten "zuvor gezahlten Punktwert". Für die Neufassung von § 5 Abs. 3 GEHV habe es gewichtige Gründe gegeben. Mit der Änderung hätte neben der Wiederherstellung einer ausgewogenen Verteilung der Lasten, das durch die bisherige Fassung drohende Ungleichgewicht in der Verteilung einer unmittelbaren bevorstehenden Finanzlücke in der EHV behoben werden sollen. Diese habe aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf den Punktwert durch die rückwirkende Änderung von § 8 Abs. 1 GEHV in der bis
1 GEHV für das Beitragsjahr
der Systematik der GEHV Auswirkungen in der Zukunft, wenn sie als Datenbasis für die Berechnung der Dynamisierung gemäß § 4 Abs. 5 GEHV als Vor-Vorjahr bzw. Vor-Vor-Vorjahr zur Verfügung stünden. Entgegen der Auffassung des Klägers, folge aus dem Urteil des BSG nicht, dass die Beklagte auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht, die Sonderumlage Weiterbildung in Höhe von 0,58 % von den EHV-Zahlungen erhoben habe. Hierbei handele es sich um einen Bestandteil der Verwaltungskostenumlage. Neben dieser Sonderumlage, erhebe die Beklagte auch den allgemeinen Verwaltungskostensatz von 2,49 % von den EHV-Leistungen der EHV-Empfänger. Die EHV-Empfänger würden damit in gleicher Höhe daran beteiligt, wie die aktiven Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten. Das BSG habe in seinen Urteilen vom 12. Dezember 2018 die auch bisher geltende Rechtsauffassung des Senats bestätigt,
der alle Vertragsärzte verpflichtet seien, sich an den Verwaltungskosten in gleichem Maße zu beteiligen. Dies gelte
der Auffassung des BSG auch für Zahlungen an ehemalige Vertragsärzte aus der EHV. Auch diese seien auf die Tätigkeit der KVH angewiesen, und diese sei nicht einfach aufzuspalten in solche Aktivitäten, die nur den aktiven, und solchen, die nur den ehemaligen Vertragsärzten zugutekommen, so das BSG. Eine Benachteiligung der EHV-Leistungsbezieher gegenüber den aktiven Vertragsärzten, habe das BSG verneint. Lediglich im Zeitraum vom
der Rechtsprechung des BSG vom
seinem Regelungsgehalt in sich nicht widerspruchsfrei ist und der davon Betroffene bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers nicht in der Lage ist, sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2001, B 6 KA 3/01 R). Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide. Aus ihnen geht klar und unzweideutig hervor, in welcher Höhe die Beklagte den EHV-anspruch des Klägers für das Kalenderjahr festgestellt hat. Zum Verfügungssatz eines Bescheides gehören nicht die einzelnen Rechenschritte, die erforderlich sind, um den EHV-anspruch zu bemessen. Auch die Begründungen des angefochtenen EHV-bescheids genügt den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Vielmehr sind
Abs. 1 Satz 2 aaO dem Betroffenen nur die wesentlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Dabei richten sich Inhalt und Umfang der notwendigen Begründung
den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und
den Umständen des einzelnen Falles. Die Begründung braucht sich nicht ausdrücklich mit allen in Betracht kommenden Umständen und Einzelüberlegungen auseinander zu setzen. Es reicht aus, wenn dem Betroffenen die Gründe der Entscheidung in solcher Weise und in solchem Umfang bekannt gegeben werden, dass er seine Rechte sachgemäß wahrnehmen kann. Die Verwaltung darf sich deshalb auf die Angabe der maßgebend tragenden Erwägungen beschränken und braucht Gesichtspunkte und Umstände, die auf der Hand liegen oder dem Betroffenen bekannt sind, nicht nochmals ausführlich darzulegen (vgl. BSG, Urteil vom
der Satzung der Beklagten wird ein Beirat für die EHV eingerichtet, der den Vorstand und die Vertreterversammlung (VV) in Fragen der EHV berät. Dem Beirat ist
6 S 2 der Satzung vor Entscheidungen der VV zur EHV Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Grundsatz ist allerdings anerkannt, dass (auch) Verfahrensfehler bei der untergesetzlichen Normsetzung zur Nichtigkeit der Norm führen. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für den Erlass einer Rechtsverordnung
1 GG entschieden und aus der Nichtbeachtung gesetzlich eingeräumter Beteiligungsrechte die Unwirksamkeit der Rechtsverordnung abgeleitet (BVerfG Beschluss vom
der Rechtsprechung des BVerfG ist maßgeblich, ob ein Verfahrenserfordernis, das der Gesetzgeber im Interesse sachrichtiger Normierung statuiert hat, in funktionserheblicher Weise verletzt wurde (BVerfG, Beschluss vom
ist zu schätzen, ob für die folgende 12 Kalendermonate die EHV-Ausgaben durch die Beitragseinnahmen gedeckt werden. Sollte sich ein Defizit ergeben, erfolgt der paritätische Defizitausgleich (Abs. 2).
4 und der Beitragseinnahmen verbleibende Differenz ist zu gleichen Teilen durch die Beitragszahler und die EHV-Empfänger zu tragen. Es werden die Beiträge ergänzend zur Regelung in § 3 Abs. 3 so erhöht, dass die Hälfte der Differenz durch die erhöhten Beiträge gedeckt werden. Weiterhin wird der errechnete Punktwert ergänzend zu § 4 Abs. 4 soweit abgesenkt, dass dadurch die verbleibende Hälfte der Differenz abgedeckt ist.
2 bis 4 sowie die Maßnahmen
den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 und der sich aus ihnen ergebende neue Punktwert sind von dem Vorstand bis spätestens Ende Juni zu veröffentlichen. Dies gilt auch, wenn sich der Punktwert nicht verändert." Diese Neuregelung der Punktwertgarantie in § 5 Abs. 3 GEHV in der Fassung ab
Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit sind danach strukturell und im Hinblick auf ihre besondere Schutzbedürftigkeit Ansprüchen aus betrieblichen Versorgungsanwartschaften und aus den beitragsfinanzierten Sozialversicherungssystemen vergleichbar. Sie sind dem Inhaber
Art eines Ausschließlichkeitsrechts als privatnützig zugeordnet, dienen seiner Existenzsicherung und beruhen auf Eigenleistungen ihres Inhabers. Der Vorwegabzug des Anteils der aktuellen Gesamtvergütung, der für die Zwecke der als reines Umlagesystem organisierten EHV benötigt wird, übernimmt die Funktion, die in der Rentenversicherung und der berufsständischen Altersversorgung dem "Beitrag" zukommt. Zum Umfang des Anspruchs hat das BSG dargelegt, den jetzt im Ruhestand lebenden Vertragsärzten sei zugesichert worden, dass sie an der Verteilung der Gesamtvergütung
allgemein verbindlichen, vor dem jeweiligen Quartal erlassenen Regelungen teilnehmen, und dass sich - nicht anders als in einem umlagefinanzierten System wie der gesetzlichen Rentenversicherung und auch nicht anders als in der steuerfinanzierten Versorgung von Beamten - der wirtschaftliche Erfolg in der aktiven Zeit in der Höhe der Einnahmen in der inaktiven Phase - nicht punktgenau, sondern nur prinzipiell - widerspiegelt. Die Beklagte ist im Rahmen ihrer Satzungsautonomie stets gehalten, auf einen sachgerechten Ausgleich hinzuwirken zwischen den Belangen der aktiven Ärzte, denen hinreichende Anreize für Aufnahme und Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gegeben werden müssten, und den Interessen der früheren Vertragsärzte, die durch eigene Aktivitäten die Höhe ihrer Ansprüche aus der EHV nicht mehr beeinflussen und ihre Altersversorgung nicht mehr ausbauen könnten und deshalb besonders schutzbedürftig sind. Dem schließt sich die Kammer an. Diese Balancierung der gegenläufigen Interessen von Aktiven und Inaktiven trägt der paritätische Defizitausgleich zur Überzeugung der Kammer Rechnung. Ergibt eine vorab vorzunehmende Schätzung, dass die EHV-Ausgaben durch die Beitragseinnahmen nicht gedeckt werden, erfolgt der "paritätische Defizitausgleich". Die Hälfte des prognostizierten Fehlbetrages ist durch eine Beitragserhöhung aufzubringen, die andere Hälfte durch Absenkung des Punktwerts. Eine Benachteiligung der inaktiven Vertragsärzte kann darin nicht erkannt werden. Insbesondere ergibt sich diese Benachteiligung nicht aus dem Umstand, dass der Fehlbetrag bei den Inaktiven auf weniger Köpfe als bei den Aktiven umgelegt wird. Ein derartiger Anspruch auf quantitative Umrechnung der Belastung auf den Einzelnen besteht nicht. 3. Die Beklagte hat die Einnahmen der Vertragsärzte aus Selektivverträgen für die Zwecke der EHV ohne Verstoß gegen Bundesrecht nicht berücksichtigt. Insoweit folgt die Kammer der ausführlichen und durch das BVerfG bestätigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2018 (B 6 KA 53-55/17 R). 4. Wie die aktiven Vertragsärzte müssen sich auch die Bezieher von Leistungen aus der EHV an den Kosten der Verwaltung der Beklagten beteiligen. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12. Dezember 2018, B 6 KA 53-55/17). Die Vertragsärzte müssen aus den Honoraren, die sie von der KÄV erhalten, die Kosten der Organisation und Verwaltung der KÄV finanzieren. Das erfolgt seit Jahrzehnten über einen prozentualen Abzug vom Gesamthonorar; bei der Beklagten beläuft sich dieser Satz seit dem Quartal IV/2011 auf 2,49 %. Das BSG ist bisher allen Überlegungen entgegengetreten, hinsichtlich der Verpflichtung von Vertragsärzten, sich an den Verwaltungskosten in gleichem Maße zu beteiligen, zu differenzieren. Auch die Auffassung,
der auf technische Leistungsanteile nur reduzierte Verwaltungskosten zu erheben seien, hat das BSG abgelehnt (Urteil vom 17. August 2011 - B 6 KA 2/11 R). Das gilt auch für Zahlungen an ehemalige Vertragsärzte aus der EHV. Weil damit eine Teilnahme an der Honorarverteilung gewährleistet ist, wie sich aus § 8 Abs. 1 KVHG mittelbar ergibt, sind auch die inaktiven Vertragsärzte auf die Tätigkeit der KÄV angewiesen, und diese ist nicht einfach aufzuspalten in solche Aktivitäten, die nur den aktiven, und solche, die nur den ehemaligen Vertragsärzten zugutekommen. Richtig ist selbstverständlich, wie der Kläger geltend macht, dass etwa die Tätigkeit der KÄV in der Qualitätssicherung und beim Abschluss von DMP-Programmen und Ähnlichem keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Versorgung der früheren Vertragsärzte hat. Für die Verhandlung über die Gesamtvergütung ist das schon anders, weil je
Höhe der vereinbarten Gesamtvergütungen auch die Punktwerte der EHV-Zahlungen beeinflusst werden können. Auch
den neuen Grundsätzen der GEHV hat die Höhe der Gesamtvergütung unmittelbar Einfluss darauf, ob die inaktiven Vertragsärzte eine Quotierung ihrer Ansprüche im Rahmen des paritätischen Defizitausgleichs hinnehmen müssen oder nicht. Das reicht für einen Bezug zu den Verwaltungskosten aus. Wenn - der Auffassung des Klägers folgend - davon ausgegangen würde, dass auch rechtlich relevant ist, dass die Bezieher von EHV-Leistungen in sehr viel geringerem Umfang von der Tätigkeit der Beklagten profitieren als die Vertragsärzte, wäre die Heranziehung beider Gruppen zum selben Prozentsatz des Quartalshonorars für die Verwaltungskosten gleichwohl rechtmäßig. Das beruht darauf, dass der Vomhundertsatz an den Honorarumsatz und nicht an den "Gewinn" anknüpft. Im Honorar für vertragsärztliche Tätigkeit sind seit jeher auch Anteile enthalten, die für die Finanzierung der Praxiskosten anfallen. Diese Kostensätze schwanken zwischen ca. 40 % (Psychotherapie) und bis zu 80 % (Radiologie). Derartige Kosten fallen bei den EHV-Leistungen nicht an; diese entsprechen den Einkünften im Sinne des Steuerrechts, weil für die Erzielung keine Betriebsausgaben aufzuwenden sind. Da die Verwaltungskosten umsatz- und nicht gewinnbezogen festgesetzt werden, entfallen auf einen Allgemeinarzt mit durchschnittlichem Honorarumsatz (52 000 Euro im Quartal) 1295 Euro Verwaltungskosten, während der Kläger auf den höchsten überhaupt erreichbaren Bezug von EHV-Leistungen ca. 205 Euro Verwaltungskosten im Quartal zahlen muss. Darin eine Benachteiligung der EHV-Leistungsbezieher gegenüber den aktiven Vertragsärzten zu sehen, erscheint fernliegend (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2018 - B 6 KA 53/17 R). 5. Soweit sich die Klägerseite auf die Rechtsprechung des BSG vom 12. Dezember 2018 zur Weiterbildungskostenumlage beruft, so gelten die dortigen Erwägungen zur Überzeugung der Kammer
den neuen Grundsätzen der GEHV ab dem 1. Januar 2017 nicht mehr fort. Das BSG hatte entschieden, dass die Zahlungen aus der EHV nicht mit Abzügen für eine Sonderumlage zur Förderung der ärztlichen Weiterbildung belegt werden dürfen, die die Beklagte mit 0,24 % erhebt. Dies ergab sich aus dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Folgerichtigkeit, wie es das BVerfG als Prüfungsmaßstab für steuer- und abgabenrechtliche Vorschriften entwickelt hatte. Weil im damaligen Zeitraum die Anpassung der Leistungen aus der EHV von der Entwicklung der KÄV zufließenden "Gesamtvergütungen" sowie der Einnahmen der Vertragsärzte aus Selektivverträgen abgekoppelt wurde, die EHV-Bezieher also - wirtschaftlich gesehen - nicht am "Erfolg" der KÄV und der Vertragsärzte beteiligt waren, bestand keine Rechtfertigung dafür, sie mit Kosten zu belasten, die allein auf die Sicherung des "Erfolges" der KÄV in künftigen Jahren und Jahrzehnten ausgerichtet waren. Diese Prämisse ist nunmehr entfallen,
dem mit der GEHV ab
GEHV zustehende Schätzungsermessen zur Überzeugung der Kammer in nicht
vollziehbarer und damit rechtswidriger Weise ausgeübt. Bei Schätzungen besteht kein der Gerichtskontrolle entzogener Beurteilungsspielraum. Vielmehr hat das Gericht die Schätzung selbst vorzunehmen bzw. jedenfalls selbst
zuvollziehen. Die Verpflichtung zur eigenen Schätzung bedeutet allerdings nicht, dass das Gericht nunmehr erneut alle Schätzungsgrundlagen erhebt und eine völlig eigene Schätzung vornimmt. Sofern der Verwaltungsakt überzeugende Ausführungen zur Schätzung enthält, reicht es aus, wenn das Gericht sich diese Ausführungen zu eigen macht und sie in seinen Entscheidungsgründen
vollzieht (vgl. BSG, Urt. v.
frage ein Zahlenwerk zur Verfügung zu stellen, aufgrund dessen die von der Beklagten durchgeführten Schätzungen rechnerisch
vollzogen werden können. Der Kläger hat hinreichende und substantiierte Einwände gegen die von der Beklagten dargelegten Berechnungsergebnisse erhoben. Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Mit den Beteiligten geht die Kammer davon aus, dass die Gesamtvergütung, die wesentliche Grundlage für die Ermittlung des Durchschnittshonorars ist, welches die Honorardynamik widerspiegelt, bis zum 1. Januar 2017 im maßgeblichen Vorjahreszeitraum deutlich gestiegen ist, nämlich um 4,53 %. Dieser Anstieg des Durchschnittshonorars hat auch einen Anstieg der Umlagen zur Folge, so dass einem Mehrbedarf auch entsprechend höhere Umlagen gegenüberstehen, so dass ein auszugleichendes Defizit von mehr als 10 % sich jedenfalls mit den Änderungen der Demographie nicht rechtfertigen lässt. Wie vom Kläger unwidersprochen vorgetragen stiegen
dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (ZI), das im Rahmen seines "Praxis-Panels" die Entwicklung der Kosten, Umsätze und Überschüsse in den Praxen der Vertragsärzte und -psychotherapeuten untersucht hat, in den Jahren 2013 bis 2016 die Praxiseinnahmen um knapp 5 % auf zuletzt
vollziehbaren Angaben. Das maßgebliche Gesamthonorar steht fest. Die Honorardynamik auch. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich um Angaben handeln könnte, die der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. Zum 1. Januar 2017 wurde der Finanzbedarf auf 150,87 Mio. €. geschätzt. Die Angaben zu dieser Schätzung sind auch für die Kammer weder plausibel noch
vollziehbar: Im Dezember 2016 betrug die Zahl der EHV-Empfänger 7.
Angaben der Beklagten), so dass sich als durchschnittliches Honorar für 2017 ergibt 18.349 + 4,53%= 19.180,21€. Die Rechnung für die Schätzung 2017 lautet dann: 19.180,00 € x 7.512 EHV-Bezieher = 144.081.735,20 €. Es ergibt sich eine Differenz von rund 6 Millionen Euro als Defizit, die nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass der Beklagten das Recht zusteht, den Finanzbedarf zu "schätzen". Das Defizit errechnet sich
den der Kammer vorliegenden Informationen wie folgt: 144.081.735,20 € (geschätzter Finanzbedarf) geteilt durch 134.871.604,00 € (geschätztes Umlagevolumen) = 9.210.131,20€ Teilt man diesen Betrag durch 2 gemäß § 5 Abs. 2 GEHV ergibt dies eine Differenz von 4.605.065,60 €. Der sich aus der Honorardynamik ergebende Punktwert wird um 3,2 Prozent gekürzt, so dass ein Punktwert von 0,2369 verbliebe, der oberhalb des letzten Punktwertes liegt. Es ist völlig intransparent, weshalb und unter Berücksichtigung welcher Umstände die Beklagte von diesen Ergebnissen abweicht. Dies zu erfahren ist sowohl ein Anspruch des Klägers wie auch der Gesamtheit der aktiven und inaktiven Vertragsärzte, der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt.
alledem musste die Klage Erfolg haben und die Beklagte war zur Neubescheidung zu verpflichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Permalink: https://openjur.de/u/2446842.html ( https://oj.is/2446842 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.