und dem BDSG (...) - Daten werden ausschließlich in einem EU-EWR Rechenzentrum verarbeitet bei dem keine Subdienstleister / Konzernunternehmen in Drittstaaten ansässig sind (...)" Im Preisblatt verlangten die Antragsgegnerinnen Angaben zur Kostenkalkulation. Die Bieter sollten die Netto-Preise für die "Einmalkosten für die Implementierung der Software Digitales Entlassmanagement", die "[l]aufenden Kosten über 5 Jahre", die "Gesamtkosten Schnittstelle zur Digitalen Akte (...)" sowie die "Bedarfspositionen" angeben. Zu den Einmalkosten für die Implementierung findet sich der Zusatz: "(die Kosten fließen nicht in die Wertung ein)". Sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene gaben jeweils erneut ein Angebot ab. Die Beigeladene gab in ihrem Angebot die in XXX (EU-Mitgliedstaat) ansässige A (...) als Unterauftragnehmer für die Erbringung der Server- und Hostingleistung an. A ist eine Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen B; der physische Standort ihrer Server ist in Deutschland. Im Zusammenhang mit der Beauftragung von A schließt die Beigeladene mit A ein "(...) GDPR Data Processing Addendum" und das "Supplementary Addendum (...)" ab. Im "(...) GDPR Data Processing Addendum" finden sich unter anderem folgende Klauseln: "(...)” Im "Supplementary Addendum (...)” findet sich unter Ziffer (...) folgende Klausel: "(...)” Mit Schreiben vom 04.05.2022 informierten die Antragsgegnerinnen die Antragstellerin darüber, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Als Begründung führten die Antragsgegnerinnen Folgendes an: "Bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach den Wertungskriterien der Ausschreibungsunterlagen war Ihr Angebot in der Wertung des Preises nicht das wirtschaftlichste. In der Gesamtbewertung Preis und Leistung lag Ihr Angebot auf Rang 2." Mit Schreiben vom 04.05.2022 wendete sich die Antragstellerin gegen die Entscheidung der Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerin rügte, die Beigeladene sei von der Angebotswertung auszuschließen, weil sie Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen habe. Sie habe mit ihrem Angebot gegen zwingende gesetzliche Vorgaben der
verstoßen, die Bestandteil der Vergabeunterlagen seien. Außerdem bearbeite die Beigeladene personenbezogene Daten auf Servern, auf die Drittstaaten Zugriff hätten, was nicht den Anforderungen der Vergabeunterlagen entspreche. Die Beigeladene sei auch auszuschließen, weil sie in ihrem Angebot das Unternehmen C als Unterauftragnehmer angegeben habe, obwohl sie tatsächlich das Unternehmen D als Unterauftragnehmer einsetze. Die Beigeladene sei überdies auszuschließen, da sie ein unzulässiges Unterkostenangebot abgegeben habe. Eine ordnungsgemäße Preisprüfung durch die Antragsgegnerinnen habe nicht stattgefunden. Schließlich sei die Preiswertung diskriminierend und intransparent, weil die Einmalkosten für die Implementierung der Software nicht berücksichtigt werden. Daraufhin wiesen die Antragsgegnerinnen die Rügen mit Schreiben vom 09.05.2020 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2022 stellte die Antragstellerin fest, dass die Antragsgegnerinnen in ihrer Rügezurückweisung nicht auf ihre Rügen eingegangen seien, und teilte mit, dass sie ihre Rügen daher weiterhin aufrechterhalte. Zudem rügte sie, dass die Begründung des Vorabinformationsschreibens unzureichend gewesen sei, die Angebotswertung fehlerhaft und die Dokumentation des Vergabeverfahrens unzureichend sei. In ihrer Antragsschrift vom 13.05.2022 trägt die Antragstellerin vor, der Nachprüfungsantrag sei zulässig und begründet. Hinsichtlich der Zulässigkeit vertritt die Antragstellerin, sie sei antragsbefugt, denn sie habe ihr Interesse am Auftrag durch Angebotsabgabe bekundet und ihr Angebot hätte bei korrekter Prüfung und Wertung der Angebote den Zuschlag erhalten. Im Hinblick auf die Begründetheit des Nachprüfungsantrags meint die Antragstellerin, die Beigeladene sei aus dem Vergabeverfahren auszuschließen, da das Angebot der Beigeladenen aufgrund des Einsatzes von A sowie von C als Unterauftragnehmer gegen zentrale gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz verstoße und daher nicht den Anforderungen aus den Vergabeunterlagen entspreche. Konkret ist die Antragstellerin der Auffassung, dass das Angebot der Beigeladenen die datenschutzrechtlichen Anforderungen aus den Vergabeunterlagen bereits deshalb nicht erfülle, da die Beigeladene entgegen der unter Ziffer 2.8 des Lastenhefts definierten Anforderungen mit A einen Rechenzentrumsbetreiber einsetze, dessen Konzernunternehmen in Drittstaaten ansässig sei. Der Einsatz von A erfülle die Anforderungen aus den Vergabeunterlagen davon unabhängig auch deshalb nicht, da dadurch gegen die Art. 44 ff.
verstoßen werde und damit die Vorgaben der
entgegen den Anforderungen der Vergabeunterlagen nicht erfüllt werden. Denn es finde bereits eine unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten in die USA und damit in ein Drittland statt. Unabhängig von der geografischen Speicherung der Daten liege eine Zugänglichmachung oder Abrufbarkeit von personenbezogenen Daten aus einem Drittland vor. Durch die auf der Grundlage des "US-Überwachungsrechts" eingeräumten Zugriffsrechte bestehe zumindest ein latentes Risiko dahingehend, dass eine im Sinne der
unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten in die USA stattfinde. Dies falle bereits unter den Übermittlungsbegriff der Art. 44 ff.
. Darüber hinaus liege schon deshalb eine Übermittlung im Sinne der Art. 44 ff.
vor, weil die Vertragsbedingungen von A eine unmittelbare Grundlage für eine aktive Weitergabe von Daten an die USA seien. Die grundsätzliche unzulässige Übermittlung von personenbezogenen Daten in das Drittland USA sei insbesondere nicht durch einen Angemessenheitsbeschluss, eine geeignete Garantie oder durch das Vorliegen eines sonstigen Ausnahmetatbestandes legitimiert. Ferner trägt die Antragstellerin vor, sie gehe davon aus, dass die Beigeladene die C als Unterauftragnehmer angegeben und damit fehlerhafte Angaben im Angebot gemacht habe. Die Antragstellerin meint, bei dem Angebot der Beigeladenen handele es sich um ein rechtswidriges Unterpreisangebot. Sie gehe davon aus, dass eine ordnungsgemäße Preisaufklärung bezüglich des Angebots der Beigeladenen nicht oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Antragstellerin meint, die Nichtberücksichtigung der Einmalkosten für die Softwareimplementierung sei vergaberechtlich unzulässig. Des Weiteren trägt die Antragstellerin vor, das von den Antragsgegnerinnen an die Antragstellerin übersandte Vorabinformationsschreiben vom 04.05.2022 sei insbesondere mangels Ausführungen zum Zuschlagskriterium Qualität der angebotenen Leistungen und mangels Angaben zu den jeweils erzielten Punktzahlen unzureichend. Vor diesem Hintergrund vertritt die Antragstellerin auch, dass die Angebotswertung fehlerhaft erfolgt sei. Schließlich trägt die Antragstellerin vor, dass das Vergabeverfahren unzureichend dokumentiert worden sei. In Ergänzung zu ihrem Nachprüfungsantrag führt die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 17.06.2022 aus, ihre Rechtsmeinung, dass die Beigeladene zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen sei, werde durch den Ausschluss in einem anderen Vergabeverfahren einer überregional tätigen Krankenkasse belegt. Gegen diesen Ausschluss sei die Beigeladene im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens vorgegangen. Mangels Erfolgsaussichten habe die Beigeladene ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen. Der Ausschluss der Beigeladenen aus dem dortigen Vergabeverfahren wegen datenschutzrechtlichen Verstößen sei somit bestandskräftig. Ihr Vortrag erfolge nicht ins Blaue hinein, denn aufgrund der Konstruktion der Software der Beigeladenen sei "zwingend davon auszugehen", dass die gleichen Fehler auch im vorliegenden Angebot der Beigeladenen enthalten seien. Zusätzlich trägt die Antragstellerin vor, dass "offenbar" regelmäßig im Zusammenhang mit der Einbeziehung der C in die Leistungserbringung ein sogenanntes "transfer impact assessment" genutzt werde und dieses Dokument "offenbar" in englischer Sprache verfasst sei. Dies verstoße gegen die Vorgaben der Vergabeunterlagen, das Angebot ausschließlich in deutscher Sprache abzufassen. Hinsichtlich des streitigen Übermittlungsbegriffs trägt die Antragstellerin vor, dass bereits die bloße Zugriffsmöglichkeit eine Datenverarbeitung, mithin eine Übermittlung im Sinne der Art. 44 ff.
darstelle. Hinsichtlich ihres Vorwurfs der fehlerhaften Angaben zu Unterauftragnehmern behauptet die Antragstellerin, dass davon auszugehen sei, dass die Beigeladene das Unternehmen E in ihrem Angebot nicht angegeben habe, obwohl sie dieses in die Leistungserbringung einbeziehen werde. Zu ihrer Rüge einer fehlerhaften Angebotswertung trägt die Antragstellerin vor, aus der gewährten Akteneinsicht ergebe sich, dass die Angebote nicht anhand des Kriteriums Qualität und seiner Unterkriterien gewertet worden seien. Mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 05.07.2022 und vom 11.07.2022 hat die Antragstellerin in rechtlicher Hinsicht ergänzend zum Übermittlungsbegriff vorgetragen. Zwischen dem Begriff "Übermittlung" im Sinne von Art. 4 Nr. 2
und dem Begriff der "Übermittlung" im Sinne des Art. 44 ff.
sei zu differenzieren. Aufgrund der verschiedenen Regelungszwecke könne der Übermittlungsbegriff nicht einheitlich ausgelegt werden. Der Übermittlungsbegriff im Rahmen der Art. 44 ff. DSGVO müsse weit ausgelegt werden, um einen möglichst effektiven Umgehungsschutz zu gewährleisten. Daher sei bereits in einer – wenn auch hypothetischen – Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten aus einem Drittland eine Übermittlung im Sinne der Art. 44 ff.
zu sehen. Mit Nachprüfungsantrag vom 13.05.2022 hat die Antragstellerin beantragt:
. Zu dem Vorwurf der Antragstellerin, die Beigeladene habe fehlerhafte Angaben zu den eingesetzten Unterauftragnehmern gemacht, tragen die Antragsgegnerinnen vor, dass es sich hierbei um eine Rüge ins Blaue hinein handele. Dem Vorwurf einer unzureichenden Preisaufklärung entgegnen die Antragsgegnerinnen, sie seien ihrer Aufklärungspflicht als Auftraggeberinnen vollumfassend nachgekommen und habe diese auch hinlänglich dokumentiert. Hinsichtlich des Vorwurfs eines unzureichenden Vorabinformationsschreibens tragen die Antragsgegnerinnen vor, die Antragstellerin sei über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung informiert worden. Der Antragstellerin sei mitgeteilt worden, dass ihr Angebot in der Kategorie des Preises nicht das wirtschaftlichste gewesen sei und in der Gesamtbewertung von Preis und Leistung auf dem zweiten Platz gelandet sei. Dies konstituiere eine praktikable Begründung hinreichend. In ihrem Schriftsatz vom 27.06.2022 tragen die Antragsgegnerinnen ergänzend vor, dass der Vorwurf der Antragstellerin, die Beigeladene habe fehlerhafte Angaben hinsichtlich des Einsatzes von C gemacht und nicht angegeben, dass sie E als Unterauftragnehmer einsetze, zurückzuweisen sei. Denn die Angaben seien nicht fehlerhaft und der Vorwurf könne schon keinen Ausschluss rechtfertigen. Die Leistungserbringung von C beziehungsweise die etwaige Leistungserbringung von E sei nicht Teil des im Rahmen des Vergabeverfahrens nachgefragten Beschaffungsumfangs. Es gebe daher keine diesbezüglichen Vorgaben in den Vergabeunterlagen, mithin könnten die gemachten Angaben ohnehin keine Abweichung begründen. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 25.05.2022 beantragt:
genannten Tatbestände. Mit Beschluss vom 18.05.2022 wurde die XXX zum Verfahren beigeladen. Am 13.06.2022 hat die Vergabekammer der Antragstellerin und der Beigeladenen jeweils antragsgemäß - beschränkt auf den Verfahrensgegenstand - Einsicht in die Vergabeakten gewährt, soweit keine geheimhaltungsbedürftigen Aktenbestandteile betroffen waren. In der mündlichen Verhandlung am 29.06.2022 hatten die Beteiligten die Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen und mit der Vergabekammer umfassend zu erörtern. Die 5-Wochenfrist des § 167 Abs. 1 S. 1 GWB wurde durch Verfügung der Vorsitzenden bis zum 15.07.2022 verlängert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen und die Dokumentation der Antragsgegnerinnen, die der Vergabekammer vorlag, verwiesen. II. Der Nachprüfungsantrag ist im Hinblick auf die Rüge, der Einsatz von A verstoße gegen die Art. 44 ff. DSGVO, weshalb das Angebot der Beigeladenen auszuschließen sei, zulässig und begründet.
verstoßen, erhob die Antragstellerin ebenfalls ins Blaue hinein. Soweit die Antragstellerin in ihrer Rüge vom 09.05.2022 vorträgt, ihr sei aus einem von der Beigeladenen angestrengten Vergabenachprüfungsverfahren bekannt geworden, dass die Beigeladene in dem dort streitgegenständlichen Vergabeverfahren in ihrem Angebot die Firma C als Unterauftragnehmer angegeben habe, obwohl sie die Firma D eingesetzt habe, mutmaßt sie nur. Nichts anderes ergibt sich aus den Formulierungen im Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 13.05.
ist jedwede Übermittlung personenbezogener Daten, die bereits verarbeitet werden oder nach ihrer Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation verarbeitet werden sollen, nur zulässig, wenn einer der besonderen Erlaubnisgründe der Art. 44 ff.
vorliegt (vgl. Paal/Kumkar, MMR 2020, 733, 734). Zulässig ist eine Datenübermittlung in ein Drittland und an ausländische Organisationen hiernach insbesondere dann, wenn die Kommission in einem Beschluss das angemessene Schutzniveau des Drittlands festgestellt hat (sog. Angemessenheitsbeschluss, vgl. Art. 45 Abs. 1
), wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter geeignete Garantien zum Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat (Art. 46 Abs. 1
) oder wenn ein Ausnahmetatbestand des Art. 49
vorliegt (Paal/Kumkar, MMR 2020, 733, 734). In dem Einsetzen von A als Hosting-Dienstleister ist eine Übermittlung im Sinne der Art. 44 ff.
zu sehen. Der Begriff der Übermittlung ist als solcher in der
nicht definiert (Beck, in: BeckOK DatenschutzR, 40 . Ed. 01.11.2021,
14). Zwar findet er in den in Art. 4 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Beispielen von Verarbeitungen Erwähnung. Danach umfasst die "Verarbeitung" unter anderem die "Offenlegung durch Übermittlung". Allerdings geht die
nicht von einer Gleichsetzung der "Offenlegung durch Übermittlung" im Sinne des Art. 4 Abs. 2
und der "Übermittlung" im Sinne der Art. 44 ff.
aus (Pauly, in: Paal/Pauly,
, 3. Aufl. 2021,
3). An einen Auftragsverarbeiter, der "Empfänger" im Sinne des Art. 4 Nr. 9
, nicht aber Dritter im Sinne des Art. 4 Nr. 10
ist, werden Daten nicht "übermittelt"; sie werden ihm gegenüber stattdessen "offengelegt" (Pauly, in: Paal/Pauly, DSGVO, a.a.O.). Da die Art. 44 ff.
aber ausschließlich von einer "Übermittlung" und nicht etwa von einer "Übermittlung an einen Dritten" sprechen, sind die Art. 44 ff.
auch bei einer Offenlegung von personenbezogenen Daten an einen Auftragsverarbeiter in einem Drittland anwendbar (Pauly, in: Paal/Pauly,
, a.a.O.). Der Übermittlungsbegriff ist im Lichte des weit gefassten Wortlauts des Art. 44 S. 1
sowie der in Art. 44 S. 2
niedergelegten Anweisung in Bezug auf die Normanwendung auszulegen und damit umfassend zu verstehen: Übermittlung ist jede Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber einem Empfänger in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, wobei es weder auf die Art der Offenlegung, noch auf die Offenlegung gegenüber einem Dritten ankommt (Pauly, in: Paal/Pauly,
, 3. Aufl. 2021,
4; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestags, DSGVO und Nutzung US-amerikanischer Cloud-Dienste, WD 3 – 3000 – 102/21, S. 8 f.). Eine in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähige Offenlegung ist auch dann anzunehmen, wenn eine Einstellung personenbezogener Daten auf eine Plattform erfolgt, auf die von einem Drittland aus zugegriffen werden kann, und zwar unabhängig davon, ob der Zugriff tatsächlich erfolgt (Pauly, in: Paal/Pauly,
, 3. Aufl. 2021,
5; Schröder, in: Kühling/Buchner,
BDSG, 3. Aufl. 2020,
16). Dabei ist unerheblich, ob der Server, über den die Daten zugänglich gemacht werden, innerhalb der EU gelegen ist (ebd.; ähnlich auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 01.12.2021 – 6 L 738/21 .WI, BeckRS 2021, 37288 , Rn. 40, das in dem von ihm entschiedenen Fall schlicht auf den Standort der Unternehmenszentrale in den USA abstellte). Für ein derartiges Verständnis streitet Art. 44 S. 2
: Eine Zugriffsmöglichkeit – etwa durch Einräumung von Zugriffsrechten – konstituiert ein latentes Risiko, dass eine unzulässige Übermittlung personenbezogener Daten stattfinden kann, ohne dass hierfür die in der
normierten rechtlichen Grundlagen gegeben sind (Beck, in: BeckOK DatenschutzR, 40 . Ed. 01.11.2021,
15). Gemessen an diesen Maßstäben führt der von der Beigeladenen beabsichtigte Einsatz der A, eine europäische Gesellschaft, deren Muttergesellschaft die in dem USA ansässige B ist, zu einer unzulässigen Datenübermittlung in ein Drittland. Die Beauftragung der A durch die Beigeladene basiert unter anderem auf dem "(...) GDPR Data Processing Addendum". Diese Vereinbarung enthält unter Ziffer (...) eine Klausel, die die Vertraulichkeit von Kundendaten zum Gegenstand hat ("..."). Nach dieser Klausel darf auf die Kundendaten seitens A weder zugegriffen noch dürfen diese verwendet oder an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dies ist zur Aufrechterhaltung oder Bereitstellung der Dienste oder zur Einhaltung von Gesetzen oder wirksamen und rechtskräftigen Anordnungen staatlicher Stellen erforderlich. Unter Ziffer (...) findet sich eine Klausel, in der es um die Übermittlung personenbezogener Daten geht und nach welcher Kundendaten nicht aus der gewählten Region heraus übermittelt werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um die Dienstleistung zu erbringen oder um einer gesetzlichen oder rechtskräftigen Anordnung einer staatlichen Behörde nachzukommen. Das das Vertragswerk "(...) GDPR Data Processing Addendum" ergänzende "Supplementary Addendum (...)" enthält in Ziffer (...). eine Klausel, wonach A sich verpflichtet, jede zu weit gehende oder unangemessene Anfrage einer staatlichen Stellen einschließlich solcher Anfragen, die im Widerspruch zum Recht der EU oder zum geltenden Recht der Mitgliedsstaaten stehen, anzufechten. Ziffer (...) und (...) des "(...) GDPR Data Processing Addendum" sind generalklauselartig gestaltet und eröffnen sowohl staatlichen als auch privaten Stellen außerhalb der EU und insbesondere in den USA im Rahmen der im konkreten Fall jeweils anwendbaren vertraglichen oder gesetzlichen Ermächtigungen eine Möglichkeit, in bestimmten Situationen auf bei der A gespeicherte Daten zuzugreifen. Das durch die Implementierung dieser Klauseln in das "GDPR Data Processing Addendum" bewirkte latente Risiko eines Zugriffs reicht nach den geltenden datenschutzrechtlichen Grundsätzen aus, um eine datenschutzrechtlich unzulässige Übermittlung zu bejahen. Es kommt insofern nicht darauf an, ob und wie naheliegend der Eintritt der in den beiden Klauseln niedergelegten Umstände, die für einen Zugriff im Einzelfall erforderlich sind, ist. Schließlich kann sich das latente Risiko jederzeit realisieren. Die Beigeladene gibt durch die Eingehung der Vereinbarung mit A die Einflussmöglichkeiten im Hinblick auf die der A anvertrauten Daten jedenfalls partiell aus der Hand. Es kann hierbei dahinstehen, wo die Server von A ihren physischen Standort haben. Auch die Klausel in Ziffer (...) des "Supplementary Addendum (...)" lässt die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit der Vereinbarung – und insbesondere der Regelungen in Ziffer (...) und (...) des "(...) GDPR Data Processing Addendum" nicht entfallen. Die Übernahme einer Verpflichtung durch A, zu weit gehende oder unangemessene Anfragen staatlicher Stellen einschließlich solcher Anfragen, die im Widerspruch zum Recht der EU oder zum geltenden Recht der Mitgliedsstaaten stehen, anzufechten, beseitigt das latente Risiko eines Zugriffs durch ebendiese Stellen nicht. Gleiches gilt für die von der Beigeladenen eingesetzte Verschlüsselungstechnik, wobei die Ausführungen der Beigeladenen und Antragsgegnerinnen zu der konkreten Ausgestaltung der Verschlüsselungstechnik ohnehin im Nachprüfungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssen. Denn Schriftsätze, die Beteiligte im Vergabenachprüfungsverfahren mit der Maßgabe zu den Akten reichen, dass sie ganz oder teilweise den übrigen Beteiligten nicht zur Kenntnis gelangen sollen (sog. "geschwärzte" Unterlagen), werden insoweit nicht Gegenstand der Akten der Vergabekammer. Im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der übrigen Beteiligten bleiben diese Unterlagen bei der Verhandlung und Entscheidung der Vergabekammer unberücksichtigt (vgl. KG, Beschluss v. 18.05.2022, Verg 7/21 , IBRRS 2022, 1906 ). Hier liegt kein besonderer Erlaubnisgrund nach Art. 44 ff.
vor. So fehlt es hier an einem Angemessenheitsbeschluss im Sinne des Art. 45 Abs. 1
. Auch Art. 46 Abs. 2 c), d)
greift hier nicht ein. Standarddatenschutzklauseln im Sinne dieser Vorschrift sind nicht geeignet, Übermittlungen per se zu legitimieren; vielmehr bedarf es insofern einer Einzelfallprüfung (Jungkind/Raspé/Schramm, NZG 2020, 1056, 1057; Pauly, in: Paal/Pauly,
, 3. Aufl. 2021,
12a ff.). Diese führt – wie dargelegt – zur Annahme der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 49
ist hier ebenfalls nicht gegeben. c. Im Übrigen ist das Angebot der Beigeladenen nicht schon deshalb nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV auszuschließen, weil die von der Beigeladenen angebotene Form der Leistungserbringung gegen Ziffer 21 des Leistungsverzeichnisses verstößt. Ziffer 21 des Leistungsverzeichnisses stellt eine Anforderung an Datenschutz und ITSicherheit dar und gibt vor, dass Daten ausschließlich in einem EU- beziehungsweise EWR-Rechenzentrum, bei dem keine Subdienstleister oder Konzernunternehmen in Drittstaaten ansässig sind, verarbeitet werden. Diese Vorgabe ist ausweislich des Leistungsverzeichnisses lediglich ein Bewertungskriterium und kein Ausschlusskriterium. Zwar nutzt die Beigeladene für die Erbringung der Dienstleistung die Server von A, eine Tochtergesellschaft der B, die ihren Sitz in den USA hat; allerdings begründet die Nichterfüllung keinen Ausschlussgrund nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV. Denn es handelt sich bei der Ziffer 21 des Leistungsverzeichnisses um keine Vorgabe, von der abgewichen werden kann. Folglich ist eine Änderung der Vergabeunterlagen mangels diesbezüglicher Vorgaben von vornherein ausgeschlossen. Die Nichterfüllung der Ziffer 21 schlägt sich lediglich nachteilig in der Bewertung nieder. III. Die Entscheidung über die Verfahrensgebühren beruht auf § 182 Abs. 1, 2 und 3 GWB. Bei der Verfahrenskostenfestsetzung nach § 182 Abs. 1 GWB i. V. m. §§ 3 , 9 VwKostG wird ausgehend von dem Gebührenrahmen des § 182 Abs. 2 GWB unter Berücksichtigung des personellen und sachlichen Aufwands der Kammer sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Auftrags der Gebührentabelle des Bundes folgend eine Gebühr in Höhe von 2.850,00 € als angemessen festgesetzt. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) sowie die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Nach § 182 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Nach § 182 Abs. 3 S. 2 GWB haften mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) sowie die Beigeladene unterliegen in gleichem Umfang, weil sie alle die Zurückweisung des Nachprüfungsantrags beantragt haben. Dies hat gemäß § 182 Abs. 3 S. 1 und 2 GWB zur Folge, dass die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene als Gesamtschuldner die Gebühren und Auslagen der Vergabekammer zu tragen haben. Für die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer ordnet § 182 Abs. 4 GWB, der insoweit heranzuziehen ist, dagegen eine gesamtschuldnerische Haftung nicht an (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2006, X ZB 14/06 , NVwZ 2007, 240 , 246). Hinsichtlich der notwendigen Auslagen kommt eine Kostentragung nur in Betracht, "soweit" ein Beteiligter unterliegt (§ 182 Abs. 4 S. 1 GWB). Dies führt dazu, dass der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer unterstützende Beigeladene für die Kosten des obsiegenden Bieters nur als Teilschuldner haften (vgl. BGH a.a.O.). Da die Antragsgegnerinnen und die Beigeladene sich mit identischem Rechtsschutzziel und weitgehend gleicher Begründung gegen den Nachprüfungsantrag gewandt haben, haben sie deshalb die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor der Vergabekammer notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu gleichen Kopfteilen zu tragen (vgl. BGH a.a.O.), also zu je einem Drittel. Entsprechend § 80 Abs. 3 S. 2 VwVfG ist außerdem zu bestimmen (vgl. § 182 Abs. 4 S. 4 GWB), dass die Hinzuziehung des von der Antragstellerin mit der Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer betrauten Verfahrensbevollmächtigten notwendig war. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war für notwendig zu erklären, da ein Antragsteller sich regelmäßig eines Verfahrensbevollmächtigten für das Nachprüfungsverfahren bedienen darf (Krohn, in: Beck VergabeR, 4. Aufl. 2022, GWB § 182 , Rn. 63; VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.08.2021, 1 VK 37/21 , juris, Rn. 123). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht ersichtlich. Gem. § 182 Abs. 4 Satz 5 GWB findet ein gesondertes Kostenfestsetzungsverfahren nicht statt. Permalink: https://openjur.de/u/2447201.html ( https://oj.is/2447201 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 1 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.