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LG Schwerin, Urteil vom 06.02.2019 - 3 O 32/17

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.235,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 10.04.2015 zu zahlen. II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 376,52 € vorgerichtliche Anwalts- kosten ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.02.2017 zu zahlen. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.235,10 € festgesetzt. Gründe Die Klage ist zulässig und im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Kosten für den Transport und die stationäre Behandlung der ehemaligen Versicherten G. J. nach dem Sturzereignis vom 14.02.2014 auf Grundlage von §§ 611 , 280 Abs. 1, 278 , 823 BGB i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X zu. Der Beklagten erwuchsen aus dem Heimvertrag mit der Versicherten G. J. Obhutspflichten zum Schutz deren körperlicher Unversehrtheit. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Versicherten vor Schädigungen, die diese wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Pflegeheimes drohten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten führt zu einem Schadenersatzanspruch aus einer Verletzung des Heimvertrages, wobei sich die Beklagte ein Verschulden ihrer Pflegekräfte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Dem Gericht ist zwar der genaue Inhalt des Heimvertrages zwischen der Beklagten und der Versicherten nicht bekannt, weil dieser nicht in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Das Gericht geht aber davon aus, dass es sich um einen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Heimgesetzes unterliegenden Heimvertrag mit einer Leistungsempfängerin der sozialen Pflegeversicherung gehandelt hat, dessen Leistungsinhalte sich nach dem SGB XI bestimmen. Nach Maßgabe von § 28 Abs. 3 SGB XI haben Pflegekassen und Leistungserbringer sicherzustellen, dass die Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden. Die aus dem Heimvertrag resultierenden Obhuts- und die inhaltsgleichen Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der Heimbewohner sind danach auf die Maßnahmen begrenzt, die von dem Pflegeheim mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Denn Maßstab ist insoweit das erforderliche sowie das für die Heimbewohner und des Pflegepersonals Zumutbare, wobei insbesondere auch die menschliche Würde der Bewohner zu beachten ist (vgl. u. a. BGH, NJW 2005, 1937 ). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte durch ihre Mitarbeiter am 14.02.2014 die bestehenden Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten zur Vermeidung des Sturzes gegenüber der Versicherten G. J. verletzt. Die Versicherte stürzte während einer von der Zeugin E. begleiteten Mobilisierungsmaßnahme. Da die Versicherte während einer konkreten Pflegemaßnahme stürzte, kommen der Klägerin für die Darlegung der Verletzung einer Obhuts- und Verkehrssicherungspflicht Beweiserleichterungen zugute, weil sich die Versicherte zur Überzeugung des Gerichts bei der Mobilisierungsmaßnahme in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat. Ausweislich des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung M-V e. V. vom 20.11.2013 als auch nach dem Sturz-Ereignisprotokoll litt die Versicherte an erheblichen körperlichen und geistigen Einschränkungen. Die Versicherte befand sich in einer konkreten Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Der geschädigten Versicherten wurde im November 2013 die Pflegestufe III zuerkannt. Sie litt an Problemen mit der Körperbalance, Gangveränderungen, war nur noch beschränkt bewegungsfähig. Ihre ausgeprägte dementielle Erkrankung zeigte vielerlei Symptome, u. a. eine veränderte Mobilität, Motorik und Sensibilität; fast vollständige Desorientiertheit, Neigung zu Fehlhandlungen, völlige Rastlosigkeit, erschwerte Geh- und Stehfähigkeit, unkontrollierte Harn- und Stuhlabgänge, einhergehend mit einem schlechten Sprachbild, so dass sie sich kaum noch verständigen konnte. Ihre Sehschärfe und ihre Kontrastwahrnehmung waren zudem reduziert. Sie war daher nahezu vollständig auf Pflegepersonal angewiesen, insbesondere beim Aufstehen, Zubettgehen, Umlagern, An- und Entkleiden sowie Gehen und Stehen. Bereits vor der Begutachtung im November 2013 kam es zu Stürzen. Deshalb benutzte sie einen Rollstuhl, an den sie mit Hilfe eines Bauchgurtes fixiert wurde. Aufgrund des starken Bewegungsdranges der Geschädigten fanden regelmäßig betreute Mobilisierungen mit einem Gehwagen statt, so auch während des streitgegenständlichen Sturzes am 14.02.

  1. Die Zeugin E. hat ausgesagt, dass die Geschädigte am 14.02.2014 gut drauf war und gut gelaufen ist. Sie sei mit zügigem Schritt unterwegs gewesen. Nach eigenem Vorbringen der Beklagten befand sich die Geschädigte/Versicherte, als die Zeugin E. der Zeugin M. zur Hilfe eilte, nur noch etwa zwei bis drei Meter von der Automatiktür zum Flur entfernt. Die Zeugin E. hat geschildert, wahrgenommen zu haben, dass eine andere Bewohnerin des Bereiches, nämlich Frau W., den Wohnbereich in Richtung Tür beging. Sie hat weiter ausgesagt, gehört zu haben, dass der elektrische Türöffner für die Tür betätigt worden ist. Daraus habe sie geschlussfolgert, dass Frau W. den Wohnbereich verlässt und in Richtung Treppenhaus geht. Die Zeugin E. konnte nicht mehr genau sagen, ob sie in dem Moment, als sie den Türöffner gehört hat, geschaut hat, ob sich die Geschädigte noch vor der Tür befindet. Die Zeugin E. konnte auch nicht erinnern, wie viel Zeit zwischen dem Betätigen des Schalters vergangen ist und dem Moment, als sie wieder zum Flur geschaut hat und feststellte, dass sie die Geschädigte, Frau J., jedenfalls dort nicht mehr befindet. Aufgrund der von der Zeugin E. selbst festgestellten guten Mobilität der Geschädigten Frau J. am 14.02.2014 und der geringen Entfernung zur Automatiktür musste die Zeugin E. damit rechnen, dass die Geschädigte Frau J. gegebenenfalls der anderen Heimbewohnerin folgt. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Zeugin M. schilderte, dass die Tür zum WC zwar einen Spalt geöffnet blieb, jedoch durch den Spalt die Tür zum Flur bzw. die Treppe nicht einsehbar war. Die Zeugin M. hat auch geschildert, dass sie und die Zeugin E. sich die Arbeit in Zusammenhang mit dem anderen Bewohner im Behinderten-WC aufgeteilt hatten. Sie hat ferner ausgesagt, dass einer im Wesentlichen mit dem Halten und der andere mit der Reinigung beschäftigt war. Anschließend ist der weitere Heimbewohner angezogen und wieder in den Rollstuhl gesetzt worden. Es ist davon auszugehen, dass diese Verrichtungen/Arbeitsteilungen nicht nur wenige Sekunden gedauert haben. Die Zeugin M. hat geschildert, es mögen 15 vielleicht 20 Sekunden gewesen sein, vielleicht auch 1 Minute. Jedenfalls lag zwischen der Wahrnahme der Zeugin E., dass der Türöffner gedrückt wird und dem Zeitpunkt, als die Zeugin E. dann nach der Geschädigten, Frau J., schauen wollte, mindestens 10 Sekunden, in denen die Zeugin E. die Geschädigte Frau J. nach eigenem Bekunden nicht im Blickfeld hatte. Denn die Zeugin E. hat selbst ausgesagt, dass zu dem Zeitpunkt, als sie hinausgeschaut hat, um zu sehen, wo Frau J. ist, die Tür schon wieder geschlossen war. Auch waren die weitere Heimbewohnerin und Frau J. nicht mehr zu sehen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die automatische Eingangstür nach dem Betätigen des Tasters 10 Sekunden offensteht, davon 6 Sekunden in 90°-Position. Aufgrund des bekannten Krankheitsbildes, dem Umstand, dass die Zeugin E. wusste, dass die Geschädigte J. an dem 14.02.2014 gut drauf war und gut gelaufen ist und den weiteren Umständen, dass die Zeugin E. vernahm, dass der Türöffner betätigt wird und sie zu diesem Zeitpunkt nicht sicher feststellte, dass die Geschädigte, Frau J., dort verblieb, wo die Zeugin E. sie auch sehen konnte, ergab sich nach Auffassung des Gerichts eine unverzügliche Handlungsaufforderung zur Prüfung und gegebenenfalls zum Tätigwerden. Dieser Handlungs- und Prüfungspflicht wurde nicht, jedenfalls nicht hinreichend zeitnah, entsprochen. Im Ergebnis hat die Beklagte die Verletzung der ihr obliegenden Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten gegenüber der Versicherten gemäß §§ 276 Abs. 1, 278 Abs. 1 und 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie die in der konkreten Unfallsituation gebotenen zumutbaren und erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vorgenommen hat. Die Verletzung der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten der Beklagten war ursächlich für die sturzbedingten Behandlungs- und Transportkosten der Versicherten, die sich auf insgesamt 7.235,10 € belaufen. Der gerichtlich beauftragte Sachverständige Prof. Dr. med. S. hat im Rahmen seiner Begutachtung bestätigt, dass nach den vorliegenden Unterlagen mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen der Versicherten ursächlich auf das streitgegenständliche Sturzereignis zurückzuführen sind. Der bescheinigte Aufenthalt im Sana HANSE-Klinikum vom 14.
  2. - 21.2.2014 sowie die Kosten des Krankentransportes sind mithin ursächlich auf das streitgegenständliche Sturzereignis zurückzuführen. Der Zinsanspruch gegen die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Beklagte ist weiterhin verpflichtet, der Klägerin als Verzugsschaden die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit zu ersetzen. Bei einem Gegenstandswert von 7.235,10 € übersteigt bereits eine Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG zur Höhe von 1,3 die von der Klägerin geltend gemachte Forderung (592,80 € ohne Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer). Der geltend gemachte Betrag ist daher ohne Weiteres erstattungsfähig. Der diesbezügliche Zinsanspruch ist aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begründet. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die weitere Nebenentscheidung gründet sich auf § 108 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2447483.html ( https://oj.is/2447483 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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