(3)Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist." Die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bestimmt sich nach Teil B Abschnitt XXIV. der Entgeltordnung (VKA). Diese sieht für die Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 2 folgende Regelung vor: "2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)" Die verwiesene Protokollerklärung Nr. 4 sieht folgende Regelung vor: "4. Ständige Vertreterinnen / Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden."
- a)Die Beklagte hat die Klägerin nicht als ständige stellvertretende Leiterin bestellt. Eine Bestellung zur ständigen stellvertretenden Leiterin erfolgte seitens der Beklagte nicht. Weder erfolgte dies durch ausdrückliche Bestellung seitens der Beklagte noch durch eine diesbezügliche arbeitsvertragliche Regelung. Eine etwaige schriftliche arbeitsvertragliche Fixierung als ständige stellvertretende Leiterin erfolgte nicht.
- aa)Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben vom 14.01.2019. In dem dortigen Schreiben wurde der Klägerin ausdrücklich die Stellvertretung in "Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen" übertragen. Die Regelungen des TVöD unterscheiden zwischen Vertretungen in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen und ständigen Vertretungen. Die Protokollerklärung Nr. 4 Satz 1 sieht dabei ausdrücklich vor, dass ständige Vertreterinnen / Vertreter nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen sind. Die Funktion einer ständigen Vertretung in einer Kindereinrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass die ständige Vertretung nicht nur in Abwesenheit der Leiterin Leitungsaufgaben wahrnimmt sondern aufgrund einer entsprechenden Regelung dauerhaft und auch bei Anwesenheit einen bestimmten und zugewiesenen Aufgabenbereich wahrnimmt. Dauerhafte Leistungstätigkeiten wurden der Klägerin nicht übertragen. Die Übertragung erfolgte dabei ausschließlich in den Fällen der Abwesenheit der Leiterin.
- bb)Ebenso beinhaltet das Schreiben der Beklagten vom 14.12.2020 keine Bestellung der Klägerin als ständige stellvertretende Leiterin. Zwar mag zu Beginn des Schreibens missverständlich von der "Übertragung der stellvertretenden Leitung" die Rede sein, jedoch wird umgehend klarstellend auf die beantragte persönlich Zulage gemäß § 14 TVöD bezuggenommen, deren Höhe sich aus der Differenz zwischen den Entgeltgruppen S8a Stufe 3 und S13 Stufe 3 ergibt. § 14 TVöD regelt die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Gemäß § 14 erhält der Beschäftigte eine persönliche Zulage, wenn diesem vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und mindestens einen Monat ausgeübt wird. Nach Auffassung der Beklagten, soll die Klägerin lediglich in der Zeit vom 02.11.2020 bis zum Beginn der Beschäftigung von Frau W. am 01.12.2020 aufgrund der Abwesenheitsvertretung vom 14.01.2019 übernommen. Die Argumentation mag in zeitlicher Hinsicht nicht zu überzeugen, da nach dem Ausscheiden der bisherigen Leiterin Frau S. zum 31.10.2020 und dem Beginn der neuen Leiterin Frau W. am 01.12.2020, die Kindertageseinrichtung konsequenterweise am 01.11.2020 leitungslos wäre. Die Voraussetzungen für die persönliche Zulage liegen dennoch nicht vor, da es an der erforderlichen Mindestdurchschnittsbelegung für die Entgeltgruppe S 13 fehlt (hierzu siehe unter b)). Letztlich kommt es hierauf nicht an, da die persönlich Zulage gemäß § 14 TVöD bereits nach dem Wortlaut ausschließlich für eine vorübergehende und nicht für eine ständige Tätigkeitsübertragung erfolgt. In ihrem Schreiben vom 11.12.2020 hat die Klägerin selbst ausdrücklich eine persönliche Zulage gemäß § 14 TVöD für November 2020 und die Nachzahlung der entsprechenden Differenz mit der Gehaltszahlung für Dezember 2020 beantragt, was dafür spricht, dass die Klägerin selbst nicht von einer ständigen Übertragung der stellvertretenden Leitung ausging.
- cc)Eine Bestellung als ständige stellvertretende Leiterin ergibt sich auch nicht aus etwaig behaupteten mündlichen Gesprächen mit dem verstorbenen Bürgermeister der Beklagten oder der Leiterin des Hauptamtes der Beklagten. Der genaue Inhalt der Gespräche ist der Kammer nicht bekannt. Zudem fehlt es erneut am Schriftformerfordernis. Eine arbeitsvertragliche Regelung liegt nicht vor. Selbige Ausführungen gelten für die behauptete Vorstellung der Klägerin durch den Bürgermeister bei einer Elternbeiratsversammlung im August 2020. Das hieraus eine ausdrückliche Bestellung als ständige stellvertretende Leiterin abgeleitet werden kann, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Eine schriftliche Bestätigung erfolgte nicht.
- b)Dem Anspruch der Klägerin steht weiterhin die mangelnde Durchschnittsbelegung entgegen. So sieht eine Eingruppierung für die Entgeltgruppe S 13 Fallgruppe 2 eine Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen vor. Es fehlt bereits seitens der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin am ausreichenden Vortrag, dass die erforderliche Mindestanzahl in beiden bzw. in einer Kindertageseinrichtung vorliegt. Der behauptete Vortrag der Klägerin wurde seitens der Beklagten bestritten. Diese trägt vor, dass sich die Durchschnittsbelegung im Kindergarten "Spatzennest" in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 auf 34 Kinder belief und verweist dabei auf Nr. 9 der Protokollerklärung, nach welcher die Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen ist. Es fehlt bereits an den Feststellungen für die tatsächlichen Voraussetzungen für erforderliche Mindestdurchschnittsbelegung.
- c)Ein Anspruch der Klägerin als ständige stellvertretende Leiterin bestellt zu werden ergibt sich auch nicht aus der Protokollerklärung Nr. 4 zu den Tarifregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst. So heißt es in der Protokollerklärung Nr. 4 Satz 2: "Je Kindertagesstätte soll eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters bestellt werden." Es handelt sich bei der Tarifregelung um eine sogenannte "Soll-Vorschrift". Solche schreiben ein Tun oder Unterlassen zwar für den Regelfall, aber nicht zwingend vor, räumen also nur ein "begrenztes Ermessen" ein. In Satz 2 ist lediglich festgehalten, dass jede Kindertagesstätte eine ständige Vertretung haben soll, aber nicht zu bestellen ist. Ob eine solche Regelung aufgrund eines unzulässigen Eingriffs in die Organisationshoheit des Trägers der Kindertageseinrichtung unzulässig wäre, kann letztlich offen bleiben, da die Klägerin aus dieser Regelung keinen Anspruch herleiten kann, (
- i)das die Stelle der ständigen stellvertretenden Leitung besetzt wird und (
- ii)diese Stelle gerade mit ihr zu besetzen ist. 2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat diesen Antrag als echten Hilfsantrag gegenüber dem Klageantrag zu 1. gestellt, der erfolglos blieb, weshalb über diesen zu entscheiden war. Auf die bereits unter I.1. bezuggenommene Entgeltordnung (VKA) sieht für die Entgeltgruppe S 9 Nr. 5 folgende Regelung vor: "5. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen/Vertreter von Leiterinnen/Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 4, 8 und 9)" Der Hilfsantrag ist aus den gleichen Erwägungen wie unter I.1. erfolglos. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Weiterhin fehlt es an der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen der erforderlichen Durchschnittsbelegung. Für die Eingruppierung nach Entgeltgruppe S 9 Nr. 5 ist eine Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen erforderlich. Wie bereits ausgeführt, fehlt es hierfür am ausreichenden Vortrag, dass die erforderliche Mindestanzahl vorliegt. Eine gesonderte Bestellung mit einer Durchschnittsbelegung von unter 40 Plätzen ist in den Tarifregelungen nicht vorgesehen. Selbst bei einer angenommenen Bestellung der Klägerin als ständige stellvertretende Leiterin würde sich auf Grund der geringen Durchschnittsbelegung der Einrichtung vergütungsmäßig nicht auswirken. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 42 Abs. 1 GKG. Für die mit der Höhergruppierung verfolgten Ansprüche ist der 3-fache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend. Das Gericht hat für den Unterschied zwischen den Entgeltgruppen S 8a, Stufe 3, und Entgeltgruppe S 13, Stufe 3, einen Betrag in Höhe von EUR 559,94 brutto monatlich zu Grunde gelegt. IV. Die Berufung ist nicht gemäß § 64 Abs. 2
- a)ArbGG zuzulassen, da Berufungszulassungsgründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht ersichtlich sind. Unberührt von dieser Entscheidung ist für die im Rechtsstreit unterlegene Klägerin die Berufung gemäß § 64 Abs. 2
- b)ArbGG statthaft. Permalink: https://openjur.de/u/2447580.html ( https://oj.is/2447580 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.