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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2022 - OVG 6 S 37/22

Rubrum OBERVERWALTUNGSGERICHT BERLIN-BRANDENBURG BESCHLUSS In der Verwaltungsstreitsache des Herrn ... ..., c/o Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., ..., ..., Antragstellers und Beschwerdeführers, bevollmächtigt: Rechtsanwälte ..., ..., ..., g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, bevollmächtigt: Rechtsanwälte ..., ..., ..., hat der

  1. Senat durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts B..., die Richterin am Oberverwaltungsgericht R... und den Richter am Oberverwaltungsgericht P... am
  2. August 2022 beschlossen: Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  3. Juni 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antragsteller ist freier Journalist und Projektleiter des Online-Portals "Frag-DenStaat". Mit seiner Beschwerde verfolgt er seine erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge weiter, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:
  4. Welche Gesprächstermine (Datum und Gesprächspartner) hat das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder für Herrn Schröder in den Jahren 2019, 2020, 2021 und 2022 vereinbart?
  5. Bei welchen der im Antrag zu 1) bezeichneten Termine ist das Thema des Termins bekannt?
  6. Welche der im Antrag zu 1) bezeichneten Termine standen oder stehen in einem Zusammenhang mit Energiepolitik oder den Unternehmen Gazprom, Nord Stream 2 oder Rosneft? Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hat der Beschwerdeführer die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben "ist". Damit hat der Gesetzgeber auch die Ergebnisrichtigkeit des Beschlusses als Prüfungsmaßstab vorgegeben (vgl. Senatsbeschluss vom
  7. Februar 2022 – OVG 6 S 58/21 – juris Rn. 7). Insofern steht dem Beschwerdegericht eine umfängliche Kontrollbefugnis zu. Der Beschwerde ist daher nicht bereits dann stattzugeben, wenn die vom Beschwerdeführer angebrachten Bedenken gegen die die Entscheidung tragenden Gründe durchgreifen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr bei Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem weiteren Schritt anhand der für die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren zu entsprechen ist. Die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist dahin auszulegen, dass sich die Beschränkung der gerichtlichen Sachprüfung nur auf die vom Beschwerdeführer darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bezieht, aber nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gründe erfasst, die für deren Richtigkeit (im Ergebnis) sprechen. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine nach den Darlegungen des Beschwerdeführers fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gleichwohl richtig ist. Dabei darf es auch Gesichtspunkte in die Prüfung einstellen, die das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung nicht behandelt hat (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom
  8. Juli 2011 – 1 EO 1108/10 – juris Rn. 17; zum Meinungsstand: Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  9. Aufl. 2018, § 147 Rn. 101 f und Rn. 107). Hieran gemessen führen die von der Beschwerde zu Recht erhobenen Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht zu dessen Abänderung, denn die Entscheidung ist im Ergebnis zutreffend. I. Zwar wendet sich die Beschwerde zu Recht gegen die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich der Antragsteller, der als Journalist lediglich für ein Internetangebot tätig sei, nicht auf den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden berufen könne. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung insoweit ausgeführt, der Antragsteller gelte nicht als Pressevertreter, weil dies eine Tätigkeit bezüglich der Publikation eines Druckerzeugnisses voraussetze. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob sich ausschließlich online publizierende Medienangehörige für das Bestehen von Auskunftsansprüchen gegenüber Bundesbehörden auf die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder auf ein aus der Verfassung herzuleitendes einheitliches Mediengrundrecht berufen können (vgl. zum Meinungsstand: Wölfe, Verfassungsrechtliche Determination von Informations- und Auskunftsansprüchen der Medien in der Informationsgesellschaft, S. 156 ff.), muss im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass das Online-Portal "FragDenStaat" nunmehr auch als Druckausgabe veröffentlicht wird. Diese neue Sachlage, die der Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht hat, ist im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. Guckelberger in: Sodan/ Ziekow, VwGO,
  10. Aufl. 2018, § 146 Rn. 82 f.). Als Presseangehöriger kann sich der Antragsteller auf den - in Ermangelung einer bundesgesetzlichen Regelung - unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitenden presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden berufen. Aufgrund dieses Anspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen zu einem konkreten Tatsachenkomplex behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  11. Oktober 2021 – 10 C 3/20 – juris Rn. 25; Senatsurteil vom
  12. Juni 2022 – OVG 6 B 1/21 – juris Rn. 34 f.). II. Der angefochtene Beschluss erweist jedoch sich aus anderen als vom Verwaltungsgericht angenommenen Gründen als im Ergebnis zutreffend. Die Gründe sind von den Beteiligten bereits hinreichend erörtert worden, so dass es eines Hinweises auf die (mögliche) Entscheidungserheblichkeit vor der Entscheidung des Senats nicht bedarf. Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend geltend gemacht, dass der Erlass der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung bereits an der fehlenden Passivlegitimation des Bundeskanzleramts scheitert. Auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegenüber Bundesbehörden kann ein Auskunftsersuchen jeweils gegen diejenige Behörde gerichtet werden, die organisatorisch unmittelbar für den Vorgang zuständig ist, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht (vgl. Lent, LKV 2015, 145, 148), oder mit denen sie amtlich befasst war, befasst ist oder befasst werden soll (vgl. Burkhardt in: Löffler, Presserecht,
  13. Aufl. 2015, § 4 LPG Rn. 65). Dabei muss es sich bei der auskunftsverpflichteten Stelle um eine auskunftspflichte Behörde handeln. Hiervon sind nicht auskunftspflichtige Behördenteile wie Dienststellen, Abteilungen, Referaten bzw. Dezernaten oder Ämtern abzugrenzen (vgl. Lent, a.a.O.). Gemessen an diesen Vorgaben handelt es sich bei dem Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder nicht um einen Teil des Bundeskanzleramts, sondern um eine eigenständige Behörde im presserechtlichen Sinne (hierzu unter 1.), die mit dem Gegenstand des Auskunftsersuchens des Antragstellers entweder amtlich befasst war oder zumindest hierfür zuständig wäre (hierzu unter 2.).
  14. Nach dem im Presserecht zu Grunde zu legenden funktionellen Behördenbegriff gilt als Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts,
  15. Aufl. 2021, S. 162; zum IFG: Schoch, IFG;
  16. Aufl. 2016, § 1 Rn. 110 ff). Danach kommen auch organisatorisch verselbständigte Stellen, die bei Bundesbehörden angesiedelt sind, als auskunftspflichtige "Behörden" in Betracht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach § 1 Abs. 1 IFG: OVG Münster, Urteil vom
  17. Juni 2015 – 15 A 2062/12 – BeckRS 2015, 48271 Rn. 38 zur Bundesbeauftragten für Kultur und Medien und OVG Münster, Urteil vom
  18. November 2010 – 8 A 475/10 – BeckRS 2010, 55401 zur Lebensmittelbuch-Kommission). Hiervon ausgehend sind in Bezug auf das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder die Voraussetzungen des presserechtlichen Behördenbegriffs erfüllt. Die Büros der ehemaligen Bundeskanzler und der ehemaligen Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland dienen dazu, diesen die Wahrnehmung ihrer fortwirkenden Amtspflichten aus dem früheren Amt zu ermöglichen. Die Büros sollen die aus dem Amt ausgeschiedenen Bundeskanzler fachlich und organisatorisch bei der der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Finanzierung erfolgt aus dem Bundeshaushalt. Die Stellen der Mitarbeitenden in den Büros sind im Stellenplan des Einzelplans 04 ausgewiesen. Die Büroräume, die sich im Deutschen Bundestag befinden, stellen die jeweiligen Bundestagsfraktionen bereit. Welche Aufgaben die Büros zu erfüllen haben, bestimmen die ehemaligen Bundeskanzler und die ehemalige Bundeskanzlerin selbst. Auch die Aktenführung erfolgt in eigener Verantwortung durch das Büro (vgl. zu allem der vom Antragsteller als Anlage 4 zur Antragsschrift vorgelegte Bericht des Bundesrechnungshofs an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom
  19. September 2018, S. 8 f.). Die Antragsgegnerin weist ferner zutreffend darauf hin, dass das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder auch eine eigene E-Mail-Adresse Hat (info@...de), die nicht mit der IT-Infrastruktur des Bundeskanzleramts verknüpft ist. All dies rechtfertigt die Annahme, dass das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder Aufgaben des Bundes in eigener Verantwortung wahrnimmt und organisatorisch hinreichend verselbständigt ist.
  20. Das Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder war auch entweder – sollte es die im Auskunftsersuchen genannten Terminvereinbarungen gegeben haben – mit dem Gegenstand des Auskunftsersuchens befasst oder wäre jedenfalls hierfür zuständig gewesen. Das streitgegenständliche Auskunftsersuchen bezieht sich auf Termine, die das Büro des Bundeskanzlers a.D. in eigener Zuständigkeit für diesen in den Jahren 2019 bis 2022 vereinbart haben soll. III. Entgegen der vom Antragsteller in der Antragsbegründung vertretenen Auffassung ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Büro des Bundeskanzlers a.D. Gerhard Schröder nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeskanzleramt gerichtet und in der Antragsbegründung die Rechtsauffassung vertreten, dass das Bundeskanzleramt in Bezug auf die von ihm begehrten Auskünfte auskunftspflichtig sei. Soweit in der Antragsschrift ausgeführt worden ist, dass sich der Antrag "hilfsweise" für den Fall, das eine Auskunftspflicht des Bundeskanzleramts verneint werde, gegen das Büro des Bundeskanzlers a.D. richte, führt dies nicht weiter. Es ist prozessrechtlich nicht möglich, einen anderen Anspruchsverpflichteten hilfsweise zu benennen. Denn eine Änderung des Prozessrechtsverhältnisses, die unter einer Bedingung erklärt wird, ist nicht zulässig (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom
  21. Januar 2020 – 4 U 70/19 – juris Rn. 43; Sodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, a.a.O., § 44 Rn. 18). Der Senat war auch nicht gehalten, den Antragsteller auf diese Rechtslage hinzuweisen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, durch eine (unbedingte) Erklärung seinen Antrag umzustellen und gegen eine andere Behörde zu richten. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Antragsänderung im Beschwerdeverfahren überhaupt noch zulässig wäre, hat bereits die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom
  22. April 2022 (S. 6 ff.) unter eingehender Begründung ihrer Rechtsauffassung darauf verwiesen, dass sich der Auskunftsantrag gegen die unzuständige Behörde richte. Der Antragsteller hat hierauf keine Änderung seines Antrags erklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2447594.html ( https://oj.is/2447594 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.