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Thüringer OVG, Urteil vom 14.06.2022 - 1 KO 270/20

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom

  1. Februar 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gera abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom
  2. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom
  3. Dezember 2017 mit Wirkung zum 01.11.2016 aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Der Senat kann über die Berufung der Klägerin im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.10.2021 und die Beklagte vom 16.09.2021 damit einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Unrecht stattgegeben. Der streitgegenständliche Bescheid vom 13.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2017 ist ab dem tenorierten Zeitpunkt rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  4. Zunächst erweist sich die Zwangsgeldfestsetzung zum maßgeblichen Zeitpunkt als rechtswidrig. a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des im Oktober 2016 festgesetzten Zwangsgeldes ist hier nach freiwilliger Leistung durch die Klägerin dessen Eingang auf dem Konto der Beklagten am 09.02.
  5. Die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung bestimmt sich nach der Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem das Vollstreckungsverfahren für das im Einzelfall festgesetzte Zwangsgeld abgeschlossen war. Bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren ist hingegen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, wenn keine mündliche Verhandlung stattfindet, maßgeblich (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.05.2021 - 4 MB 14/21 - juris Leitsatz 2 und Rn. 21; VG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2008 - 4 E 2556/08 - juris Leitsatz 1 und Rn. 8). Zwar ist das Vollstreckungsziel der Beugung des Willens des Vollstreckungsschuldners erst verwirklicht, wenn diese das Handlungsgebot - hier die Untersagungsverfügung - befolgt (vgl. §§ 15 Abs. 3 VwVG, 47 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - ThürVwZVG). Ungeachtet dessen bildet aber der Abschluss der Einzelvollstreckungsmaßnahme die für die Zeitpunktfrage maßgebliche Zäsur, denn die Zwangsvollstreckung endet in Bezug auf die einzelne Vollstreckungsmaßnahme mit deren vollständigem Abschluss (vgl. Zöller, ZPO,
  6. Aufl. 2012, Vor § 704 ZPO, Rn. 33). Mit der Zahlung bzw. Beitreibung des festgesetzten Zwangsgeldes ist hier die konkrete Vollstreckungsmaßnahme beendet und verliert ihre Beugewirkung (BVerwG, Urteil vom 14.03.2006 - 1 C 11/05 - Rn. 9; OVG Sachsen, Urteil vom 02.11.2018 - 7 C 8/16 .F - juris Rn. 22; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25.03.2021 - 4 K 1724/19 - juris Leitsatz 1 und Rn. 50; VG Hamburg, a. a. O., Rn. 8). b. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen einer Zwangsgeldfestsetzung jedoch nicht (mehr) vor. Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung ist § 48 Abs. 1 ThürVwZVG. Gemäß § 48 Abs. 1 ThürVwZVG kann die Beklagte als Vollstreckungsbehörde die Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin zur geforderten Nutzungsuntersagung durch Festsetzung des nach § 46 Abs. 1 S. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 2, 3 S. 1 und 2 und Abs. 4 und 6 ThürVwZVG in Verbindung mit §§ 44 Abs. 2 Ziff. 1, 48 Abs. 2 ThürVwZVG angedrohten Zwangsgeldes dann anhalten, wenn die Klägerin die ihr aufgegebene Verpflichtung nach Ablauf der gesetzten Frist (§§ 48 Abs. 3 S. 2, 46 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG) nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, alle Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind (§ 19 ThürVwZVG) und kein Vollstreckungshindernis (§ 29 ThürVwZVG) vorliegt. aa. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zum Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsgeldfestsetzung vom 13.10.2016 lagen vor. Die der Vollstreckung zugrundeliegende Verfügung vom 08.07.2015, die Untersagung der Nutzung des Wohnhauses K... zum Zwecke der Prostitution, war nach Ziffer 3 des Bescheides sofort vollziehbar (§ 19 Nr. 2 ThürVwZVG). Ein Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wurde erstinstanzlich mit Beschluss vom 13.10.2015 abgelehnt, die dagegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 08.12.2015 (1 EO 594/15) zurück. Die Rechtmäßigkeit von Grundverfügung und Zwangsgeldandrohung sind im Festsetzungsverfahren darüber hinaus nicht erneut zu prüfen. Allein die Vollziehbarkeit des wirksamen Grundverwaltungsaktes ist Voraussetzung für die Anwendung von Verwaltungszwang (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.12.1998 - 1 BvR 831/89 -, NVwZ 1999, 290 ) bb. Auch die weiteren speziellen Anforderungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben. Das festgesetzte Zwangsgeld ist der Klägerin ordnungsgemäß angedroht worden (§ 46 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG). Die Androhungspflicht ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 3 GG, denn die Androhung soll die betreffende Person, deren Wille gebeugt werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 - 1 C 30/03 , juris, Rn. 23), dazu anhalten, unter Vermeidung des angedrohten Zwangsmittels der Grundverfügung nachzukommen, das heißt, sie hat Warnfunktion. Demnach kommt die Festsetzung eines Zwangsgeldes nur dann in Betracht, wenn die pflichtige Person ihrer Verpflichtung nach Zugang einer schriftlichen Androhung nicht nachkommt. Die Androhung ist der Klägerin mit der Grundverfügung gemäß § 46 Abs. 6 ThürVwZVG zugestellt und damit wirksam geworden. Diese Zwangsgeldandrohung ist entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht derart unbestimmt, dass sie nicht Grundlage für die Vollstreckung sein könnte. Für die Klägerin war ohne Aufwand erkennbar, dass ihre aus der Verfügung resultierende Pflicht darin bestand, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die untersagte Nutzung des Gebäudes einzustellen und ebenfalls nicht durch Dritte fortführen zu lassen. Jeder Verstoß dagegen begründete die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 €. Andere Möglichkeiten kommen hier nicht in Betracht. cc. Die Klägerin hat auch zunächst gegen die Unterlassungsverfügung vom 08.07.2015 verstoßen, weil nach der gesetzten Frist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides in dem Gebäude weiterhin Prostitution stattgefunden hat. Nach Überzeugung des Senats ergibt sich dies aus einer Zusammenschau aller vorliegenden Umstände. Im Internet wurde am 05.07.2016 unter der Adresse "www.e...-..." und "www.d...", am 28.08.2016 auf der Seite "www.m...-..." Prostitution im klägerischen Wohnhaus beworben; ebenfalls am 22.09.2016 unter www.e...-...". Bei einer Ortseinsicht am 05.10.2016 stellte die Beklagte fest, dass auf dem Klingeltableau ein Klingelschild mit der Aufschrift "ROT" und zwei diagonal am oberen und unteren Rand überklebten skizzierten Sternen vorhanden war. Auf dem obersten Klingelschild war handschriftlich der Name "S..." mit dem Hinweis "Dachgeschoss" aufgeklebt. Internetwerbung erfolgte weiter am 19.10.2016 unter www.l...-... mit dem Text: "Kontakt K..., bei S... klingeln". Ferner spricht die Gestaltung der Mietverträge gegen eine reine Wohnnutzung. Die vorgelegten Verträge 3 bis 5 weisen unter "§ 1 Mietsache" als vermietet nur 2 Zimmer auf; darauf deutet ebenfalls der nach Angabe der Wohnfläche von ca. 47,0 qm (Vertrag 3, III. OG), ca. 55 qm (Vertrag 4, II. OG) sowie ca. 51 qm (Vertrag 5, I. OG) folgender Hinweis in den Mietverträgen hin: "Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich aus der Angabe der vermieteten Räume.". Demnach gehören Küche, Bad etc. augenscheinlich nicht zu den vermieteten Räumen, sind aber für eine Wohnnutzung unerlässlich. Ebenso ist die vereinbarte Barzahlung bei einem auf Dauer angelegten Mietverhältnis ungewöhnlich, auch mit der im Hinblick auf die gewollte Begründung eines Dauerwohnverhältnisses wenig nachvollziehbaren Begründung der Klägerin, es habe sich bei den Mieterinnen um Ausländerinnen gehandelt. dd. Der Senat kann jedoch nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit feststellen, dass auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt entgegen der Unterlassungsanordnung in dem streitgegenständlichen Gebäude der Klägerin noch Prostitution betrieben wurde. Es fehlt an hinreichend konkreten Tatsachen, die den Schluss zulassen, dass dort zwischen Ende Oktober 2016 und dem 09.02.2017, der wegen der Zahlung des festgesetzten Zwangsgeldes und des daraus folgenden Abschlusses der hier angegriffenen Einzelvollstreckungsmaßnahme eine zeitliche Zäsur bildet (denn nach der Zahlung entfaltet der einzelne Zwangsgeldbescheid ebenso wie nach der Beitreibung keine Beugewirkung mehr, vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 9), Prostitution nachgegangen wurde und mithin die erstmalige Androhung erfolglos geblieben ist. Die Beklagte hat - im Gegensatz zu ihren Feststellungen bis einschließlich der letzten Internetwerbung am 19.10.2016 vor der Zahlung des Zwangsgeldes - keine konkreten Anhaltspunkte mehr dargelegt und nachgewiesen, dass nach der Kündigung und dem Auszug der Mieterinnen weiterhin gegen die Untersagungsverfügung verstoßen wurde. Soweit sie sich darauf stützt, dass zuletzt mit Inserat vom 06.03.2018 (www.r...-...) eindeutig prostitutive Leistungen durch "G..." in dem Haus angeboten worden seien, so liegt dies nach dem Stichtag und kann dementsprechend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung und Neuandrohung nicht herangezogen werden. Für nach dem 09.02.2017 möglicherweise begangene Verstöße gegen die Nutzungsuntersagung müsste die Beklagte wegen der zeitlichen Zäsur auf der Basis von konkret anzuführenden neuen Tatsachen einen weiteren Bescheid zur Zwangsgeldfestsetzung erlassen. Die festgestellten Umstände vor dem 13.10.2016, auf die sich die Beklagte ebenfalls beruft, haben zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides geführt und vermögen keinen Verstoß in dem anschließenden Zeitraum zu belegen. Das weitere Vorbringen der Beklagten, der Einwand der Klägerin, sie habe den Mieterinnen am 21.10.2016 gekündigt, sei wenig glaubhaft, stellt schon keine Tatsache dar. Damit ergeht sie sich in bloßen Mutmaßungen, die aber als Grundlage für die Vollstreckung nicht ausreichen. Ebenso liegt es mit dem Vorbringen, die Klägerin habe nicht alles ihr Mögliche getan, um die Prostitution zu unterbinden. Die Behörde trägt für die den Bürger belastenden Maßnahmen die Darlegungs- und Beweislast (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO,
  7. Auflage, § 108 Rn. 15) und hat somit vorliegend nachzuweisen, dass bis zum 09.02.2017 Prostitution in dem Gebäude ausgeübt wurde. Es handelt sich dabei auch nicht um einen Umstand in der eigenen Sphäre der Klägerin, der für die Beklagte außerhalb deren Wahrnehmungsmöglichkeit liegt, wie die auf der Grundlage ihre ausführlichen Recherchen im Internet und vor Ort bis zum Erlass des Zwangsgeldbescheides am 13.10.2016 getroffenen tatsächlichen Feststellungen zeigen, sodass insoweit keine Beweislastumkehr in Betracht kommen könnte.
  8. Für die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 ThürVwZVG in Höhe von erneut 10.000,00 € war nach all dem ebenfalls kein Raum. Eine erneute Zwangsmittelandrohung erfordert, dass gegen die in der Grundverfügung bestimmte Verpflichtung verstoßen wurde und ist gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 ThürVwZVG erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos geblieben ist. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG dürfen Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Dass die Verpflichtung bis zum 09.02.2017 nicht erfüllt war, ist - wie bereits festgestellt - nicht hinreichend durch Tatsachen unterlegt.
  9. Da die Klägerin nach ihrem unwiderlegten Vorbringen den Mieterinnen O..., T... und M... zum
  10. Oktober 2016 gekündigt hat und danach die Wohnungen leer standen, war zu diesem Zeitpunkt das Vollstreckungsziel erreicht und der streitgegenständliche Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides dahingehend rückwirkend aufzuheben. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung erfolgt ab dem Zeitpunkt, in dem er rechtswidrig wird (vgl. Riese in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band II, VwGO, § 113 Rn. 264). Das war hier der Leerstand ab dem 01.11.
  11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
  12. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO entsprechend.
  13. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Verfahren auf jeweils 15.000 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. den §§ 47 und 52 Abs. 3 GKG und entspricht gemäß Ziffer 1.7.1 des Streitwertkataloges 2013 in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (Kopp/Schenke, VwGO,
  14. Auflage, Anh § 164 Rn. 14) der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 10.000,- € sowie für die Androhung der Hälfte des angedrohten Betrages von 10.000,- €. Die Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2447739.html ( https://oj.is/2447739 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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