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AG Gießen, Urteil vom 02.12.1999 - 47 C 2190/99

Nach Lage der Gesamtumstände muss ein anderer Zweck als der der Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen sein Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 4.000,-- DM festgesetzt. Tatbestand Mit der Klage begehren die Kläger Beseitigung von Nordmannstannen. Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens in "...", welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Beklagte ist Eigentümerin der. benachbarten Grundstücke "...". Die Beklagte hat zu einem nicht näher bestimmten Zeitraum in der jüngeren Vergangenheit in einem Abstand von ca. 6 m in westlicher und ca. 4 m in südlicher Richtung zur Grundstücksgrenze der Kläger hin entlang der Grundstücksgrenze in westlicher und. südlicher Richtung ca. 40 sogenannte Nordmannstannen auf ihrem unbebauten Grundstück gepflanzt; wegen der Örtlichkeit im Einzelnen wird auf die Skizze Bl. 5 d. A. Bezug genommen. Diese Nordmannstannen haben derzeit eine Höhe von 30 - 50 cm. Die Kläger tragen vor, Nordmannstannen würden schnell wachsen und eine Höhe von 15 - 20 m erreichen. Wegen des Pflanzabstandes von etwa mehr als 1 m würde sich so eine geschlossene und undurchsichtige Baumwand ergeben, die das Grundstück der Kläger erheblich beeinträchtige. Insbesondere würde dem Wohnhaus der Kläger sowohl aus westlicher als auch aus südlicher Richtung jeglicher Sonneneinfall genommen. Nicht nur Wohnqualität und Gesundheit der Kläger würde beeinträchtigt, sondern auch der Wert des Grundstückes. Die Beklagte habe die Pflanzen nur deshalb angepflanzt, so dass diese nach § 226 BGB die Beseitigung der Nordmannstannen verlangen könnten. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr auf ihren Grundstücken in "..:" entlang der Grenze zum Anwesen der Kläger, "..." gepflanzten Nordmannstannen zu beseitigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ihrerseits vor, dass sie sich bei der Anpflanzung an die Vorschriften des Hessischen Nachbargesetzes gehalten habe. Auch ein Verstoß gegen das Schikane-Verbot des § 226 BGB liege nicht vor. Nach dieser Vorschrift müsse nach Lage der Gesamtumstände ein anderer Zweck als der der Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen sein. Die Beklagte habe zum einen nicht die Absicht, die Kläger zu schikanieren. Zum anderen habe sie auch ein berechtigtes Interesse am Bestand der Anpflanzung, da sowohl der Hausgarten der Beklagten als auch das Wohngebäude durch die Anpflanzung geschützt werden sollten. Auf das übrige schriftsätzliche Parteivorbringen wird Bezug genommen. Gründe Die Klage ist unbegründet. Die Kläger können von der Beklagten aus keinem Rechtsgrund Beseitigung der gepflanzten Nordmannstannen verlangen. Die Beklagte hat in der jüngeren Vergangenheit auf ihrem Anwesen ca. 40 Nordmannstannen gepflanzt, und zwar entlang der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück in westlicher und südlicher Richtung; diese Nordmannstannen haben derzeit eine Höhe von 30 - 50 cm. Dass diese Anpflanzung gegen das Hessische Nachbargesetz verstößt, tragen die Kläger selbst nicht vor, ebenso wenig eine Eigentumsbeeinträchtigung nach den entsprechenden Vorschriften des BGB. Vielmehr sind die Kläger der Auffassung, dass die Beklagte diese Tannen lediglich gepflanzt habe, um sie, die Kläger zu schikanieren. Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechtes dann unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Nach Lage der Gesamtumstände muss daher ein anderer Zweck als der der Schadenszufügung objektiv ausgeschlossen sein. Die Rechtsausübung - hier also das Anpflanzen der Nordmannstannen - darf der Beklagten also objektiv keinen Vorteil bringen. Hierzu hat die Beklagte, wenn auch von den Klägern bestritten, vorgetragen, dass die gepflanzten Tannen, wenn sie denn eine gewisse Höhe erreichen, dazu dienen sollen, sowohl den Hausgarten als auch das Wohngebäude der Beklagten vor scharfen Winden zu schützen. Zumindest im Hinblick auf das Wohnhaus der Beklagten ist dies möglich, so dass bereits objektiv nicht von Ausübung der Schikane im Sinne von § 226 BGB geredet werden kann. Möglicherweise werden die Tannen in mehreren Jahren eine Höhe erreichen, die die Kläger dann berechtigen könnte, Ansprüche aus dem Hessischen Nachbargesetz oder dem BGB herzuleiten. Derzeit jedenfalls ist die Klage unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Die Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Unter Berücksichtigung des Interesses der Kläger am Ausgang des Rechtsstreits war der Streitwert auf 4.000,-- DM festzusetzen, § 3 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2447920.html ( https://oj.is/2447920 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.