Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. August 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Gründe I. Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Gebrauchtwagens geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin am 26. April 2021 zugestellt worden. Am 26. Mai 2021 ist beim Berufungsgericht aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine PDF-Datei mit einer beglaubigten Abschrift des erstinstanzlichen Urteils sowie eine Datei mit dem Namen "BERUFUNG.pdf.p7s" eingegangen, die keinen Inhalt hat. In dem Prüfvermerk des Oberlandesgerichts zu diesem Eingang vom 26. Mai 2021 findet sich hinter dem Dateinamen die Angabe: "Keine Prüfung möglich, da keine Inhaltsdaten zugeordnet werden konnten." Auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2021, dass die Berufung nicht übermittelt worden sei, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies am Vormittag desselben Tages nachgeholt. Am 10. Juni 2021 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe nach Vornahme der elektronischen Signatur der Berufungsschrift am 26. Mai 2021 die stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte S. mit der elektronischen Übermittlung an das Berufungsgericht betraut und diese angewiesen, den Sendevorgang zu überwachen. Diese habe bei der Prüfung des im beA einsehbaren Sendeberichts nach abgeschlossenem Sendevorgang allerdings versehentlich nicht bemerkt, dass lediglich die Signatur übermittelt worden sei, nicht aber auch die Berufungsschrift. Das Versehen sei erst am Folgetag durch den Hinweis der Geschäftsstelle des Berufungssenats bemerkt und sodann unverzüglich korrigiert worden. Nach den Regeln der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei die seit über drei Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte tätige Mitarbeiterin gehalten gewesen, die Sendeberichte elektronischer Post stets genauestens zu kontrollieren, um gegebenenfalls bei der Gegenstelle Erkundigungen über den Sendevorgang einzuholen. Der Sendebericht hätte insbesondere auf Fehlercodes und anhand der Dateinamen auf die Art der Schriftsätze überprüft werden müssen. Dies sei unterblieben. Die Einhaltung der Arbeitsanweisungen werde durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin selbst regelmäßig kontrolliert. Zur Glaubhaftmachung hat die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten und Screenshots aus dem beA ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe nicht schlüssig vorgetragen, dass sie die Berufungsfrist des § 517 ZPO unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt habe. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Das Fristversäumnis beruhe auf einem anwaltlichen Organisationsmangel bei der Ausgangskontrolle elektronisch übersandter Schriftsätze in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten, welches sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse. Es sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden, dass eine Kanzleianweisung bestanden habe, bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen eine nochmalige, selbständige Prüfung der Übermittlung vorzunehmen. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristenkalender diene nicht alleine dem Zweck, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergäben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch ausstehe. Es sei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden seien. Hinreichenden Vortrag dazu habe die Klägerin nicht gehalten. Es fehle außerdem an Vortrag der Klägerin dazu, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine eigenen Weisungen gegenüber seinen Angestellten zur Einhaltung der Fristenkontrolle selbst stichprobenartig kontrollieren würde. Auch deshalb könne nicht von einem unverschuldeten Versäumnis der Berufungsfrist ausgegangen werden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04 , BGHZ 161, 86 , 87 und vom 3. Mai 2011 - XI ZB 24/10 , NJOZ 2011, 1810 Rn. 8; jeweils mwN), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 BvR 1528/14 , juris Rn. 9 ff.; BGH, Beschlüsse vom 8. März 2022 - VIII ZB 45/21 , juris Rn. 11 und vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20 , NJW 2022, 400 Rn. 13; jeweils mwN). Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist, an der Einhaltung der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) gehindert gewesen ist. Ein anwaltliches Verschulden kann nach ihren Angaben nicht ausgeschlossen werden. 1. Für die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA gilt nichts wesentlich anderes als bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2021 - VIII ZB 9/20 , NJW 2021, 2201 Rn. 21, vom 29. September 2021 - VII ZR 94/21 , NJW 2021, 3471 Rn. 12 und vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21 , juris Rn. 11).
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