Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau B.B. einkommensteuerlich beim Beklagten geführt. [...]
Aktenlage versendeten der Kläger und seine Ehefrau ihre Einkommensteuererklärung 2018 am
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie wurden gebeten, den entsprechenden Papierausdruck vollständig zu erstellen, diesen zu unterschreiben und an den Beklagten zu übersenden. Das Schreiben vom
Aktenlage die Einkommensteuererklärung 2018 in Papierform. Auf dem von Klägerseite vorgelegten Schreiben befindet sich ein Eingangsstempel des Beklagten mit dem Datum
Aktenlage am
dem Einreichen der Einkommensteuererklärung 2018 Anfang Juli 2019 habe er die
richt erhalten, dass noch Dokumente fehlten. Diese hätten er und seine Ehefrau am 18. Juli 2019
gereicht. In der Folge seien sie an die Abgabe der Einkommensteuererklärung erinnert worden. In einem Telefonat hätten sie die Auskunft erhalten, die Steuererklärung liege beim Beklagten nicht vor. Die Eheleute hätten daraufhin die Steuererklärung persönlich abgegeben. Der Sachbearbeiter habe ihnen mitgeteilt, ihre Unterlagen seien im Archiv. Als sie wieder zu Hause angekommen seien, habe es an der Tür geklingelt und Frau D habe vor der Tür gestanden. Sie habe dem Kläger die komplette Steuererklärung der Eheleute mit Namen, Adresse, Geburtsdaten, Identifikationsnummern, elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2018, Arbeitgeber, Steuernummern, Jahresgehälter, Personalnummern, Kirchenzugehörigkeit, Name und Geburtsdatum des Kindes, Spendenbescheinigungen, Sepa Lastschriftnummer und e-Tin übergeben. Die Unterlagen seien in einem an Frau D adressierten Umschlag enthalten gewesen. Die Adresse von Frau D habe sich auf einem Deckblatt befunden. Die Unterlagen seien für Frau D und deren Freund einsehbar gewesen. Er werde rechtliche Maßnahmen
Am 27. August 2019 fand lt. einem Aktenvermerk des Beklagten ein weiteres Telefonat zwischen Frau B.B. und einer Mitarbeiterin des Beklagten statt. Sie habe Frau B.B. mitgeteilt, dass man der Sache
gehen werde, damit künftig solche Vorfälle nicht mehr passierten. Frau B.B. habe auch den Namen und die Adresse der Frau mitgeteilt, die ihr die Unterlagen des Beklagten gebracht habe. Frau D habe das gleiche Schreiben erhalten wie die Eheleute B.. Der Beklagte meldete am
vollzogen werden. Zur genaueren Aufklärung müssten die Steuerpflichtigen gebeten werden, die erhaltenen Schreiben und die eingereichten bzw. zurückgesandten Unterlagen vorzulegen. Aufgrund der fehlenden Speicherung einer im Juli eingegangenen Steuererklärung könne nur vermutet werden, dass eine unvollständige komprimierte Einkommensteuererklärung eingereicht worden sei. Solche Erklärungsunterlagen würden dann direkt mit einem entsprechenden Schreiben an den Steuerpflichtigen zurückgesandt, und es folge keine weitere Dokumentierung. Bedauerlicherweise könne es sein, dass die Rücksendung im vorliegenden Fall durch Verwendung einer falschen Steuernummer versehentlich an einen anderen Steuerpflichtigen erfolgt sei. Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der Bearbeitung der Vielzahl eingehender Steuererklärungen durch eine spezialisierte Stelle könnten derartige Vermengungen in äußerst seltenen Einzelfällen nicht verhindert werden. Der Vorsteher des Beklagten habe den bedauerlichen Einzelfall jedoch zum Anlass genommen, die Beschäftigten, die für die Bearbeitung und Archivierung der eingehenden Steuererklärungen zuständig seien, erneut auf die Bedeutung einer äußerst sorgfältigen Bearbeitung hinzuweisen. Die Klägerseite trägt vor, sie habe erstmals mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. Oktober 2019 an den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2020 erinnerte der Prozessbevollmächtigte an die Erledigung des Schreibens vom 22. Oktober 2019 und fügte dieses seinem Schreiben bei. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass ihm das Schreiben vom 22. Oktober 2019 bislang nicht vorgelegen habe.Er bat um Benennung einer Anspruchsgrundlage für das begehrte Schmerzensgeld und um Konkretisierung des Vortrags insbesondere in Bezug auf die anspruchsbegründenden Tatsachen. Darauf teilte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 28. April 2020 mit, der Anspruch werde auf Art. 82 DSGVO gestützt.
weiterem Schriftwechsel lehnte der Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgeldes mit Schreiben vom
dem der Beklagte die Zuständigkeit des AG gerügt hatte, verwies es das Klageverfahren mit rechtskräftigem Beschluss vom X.XX.XXXX X C XX/XX an das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, bei dem es am 22. März 2021 einging. Der erkennende Senat ist
dem Geschäftsverteilungsplan des FG für das Geschäftsjahr 2021 zuständig für Streitverfahren
Der Klägervertreter trägt vor, gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO habe jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sei, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Darüber hinaus dürfte vorliegend auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Betracht kommen. Es liege ein Verstoß vor, auf den die DSGVO Anwendung finde. Die Verarbeitung sei gemäß Art. 82 Abs. 2 DSGVO rechtswidrig, wenn sie gegen die DSGVO verstoße. Das Versenden von Steuerunterlagen an eine dritte Person stelle eine rechtswidrige Verarbeitung dar. Der Wortlaut der Norm setze einen immateriellen Schaden voraus. Dabei sei der Begriff des immateriellen Schadens weit auszulegen. Die vom Beklagten fehlgeleiteten Belege hätten sensibelste Daten des Klägers, dessen Ehefrau und des Kindes enthalten. Im Einzelnen seien Frau D folgende Unterlagen zugesandt worden (...): ● ein Schreiben des Beklagten an Frau D vom
teil in Form einer objektiv
vollziehbaren und mit gewissem Gewicht erfolgten Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen entstanden. Hinsichtlich der Höhe des anzusetzenden Schmerzensgeldes rechtfertige die Schwere des Eingriffs einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 2.500 EUR. Da sich der Beklagte mit der Zahlung seit dem
1 der DSGVO gelte diese für die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Dies sei bei Unterlagen nicht der Fall, die selbst nicht Eingang in die Akten fänden, sondern ausschließlich dazu dienten, die in der Einkommensteuerklärung gemachten Angaben einer Überprüfung zu unterziehen, wie z.B. Belege, die zurückgesandt werden sollten. Darüber hinaus könne der Kläger auch bei Anwendbarkeit der DSGVO keinen Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO herleiten. Entgegen der Darstellung des Klägers sei eine Datenschutzverletzung nicht unstreitig. Unstreitig sei nur, dass einer dritten Person versehentlich Unterlagen zugestellt worden seien, die an die Adresse des Klägers hätten gesendet werden sollen, und die diese Person im Folgenden direkt dem Kläger übergeben habe. Jedoch könne der Beklagte im
hinein nicht mehr feststellen, welche konkreten Unterlagen dieser Person übersandt worden seien und wen diese beträfen. Zwar benenne der Kläger im Klageverfahren erstmals konkret, welche Unterlagen betroffen sein sollen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sowie die vorgelegten Unterlagen seien jedoch nicht geeignet, sein Klagebegehren zu stützen. Das an Frau D gerichtete Schreiben datiere auf den
dem hier streitigen Vorgang gewesen. Die Zeugin D führte aus, sie gebe ihre Einkommensteuererklärungen immer spät ab. Belege füge sie keine bei, da sie keine habe. Es könne sein, dass sie vom Beklagten einen Brief mit dem Datum 11. April 2019 zu ihrer Einkommensteuererklärung 2018 erhalten habe. Sie könne dazu jedoch nichts Genaues sagen, auch nicht, wann sie den Brief bekommen habe. Sie könne jedoch angeben, dass sie vom Beklagten einen Briefumschlag zugesendet bekommen habe, den sie geöffnet habe und oben habe ein Deckblatt mit ihren Daten aufgelegen. Darunter seien viele weitere Schreiben zu finden gewesen, die sie grob überflogen habe. Aufgefallen sei ihr eine Bescheinigung des G und sie habe sogleich bemerkt, dass dies nicht ihre Unterlagen sein können. Sie habe sich die Papiere nicht mehr weiter angeschaut, die Unterlagen zusammen mit ihrem Deckblatt wieder in den Briefumschlag getan, mit dem Auto zu den Eheleuten B. gebracht und dort einem Familienangehörigen übergeben. Sie hätte das Deckblatt deshalb beigefügt, damit Herr A.B. wisse, wer sie sei. Er sei ja nicht zuhause gewesen. Sie hätte noch entweder auf dem Deckblatt oder dem Briefumschlag - das wisse sie nicht mehr genau - ihre Telefonnummer notiert. Sie habe die Unterlagen nicht an den Beklagten zurückgesendet, weil dann der Vorgang vielleicht unter den Teppich gekehrt worden wäre. Sie habe gewollt, dass dies die Eheleute B. mitbekommen. Deshalb habe sie die Fahrt mit dem Auto auf sich genommen. Dass sie in dem Schreiben vom Beklagten aufgefordert wurde, die Steuererklärung als Papierausdruck nochmals zu erstellen, diesen zu unterschreiben und an den Beklagten zu übersenden und das Schreiben beizufügen, habe sie wahrscheinlich nicht beachtet. Unterlagen habe sie weder einer weiteren Person gezeigt noch davon erzählt. Herr und Frau B. seien ihr nicht bekannt gewesen. Auf
frage erläuterte sie, sie wisse nicht, ob Frau B.B. ihre Postzustellerin gewesen sei. Vom Sehen habe sie Frau B.B. gekannt. Sie putze im (...) und reinige den (...) bei der Firma H. Sie habe sich mit ihr noch nie unterhalten und habe sie gerade vor dem Sitzungssaal erkannt und sei überrascht gewesen, sie hier zu treffen. Die Einkommensteuererklärung 2018 habe sie
ihrer Erinnerung von einem Steuerberater machen lassen, dem sie einen Ordner mit ihren Unterlagen übergeben habe. Ab 2019 habe sie die Erklärung zusammen mit ihrer Mutter erstellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Dem Senat lag bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffende Akte des Beklagten vor (1 Bd. "DSGVO - Art. 82"). Gründe I. Die Klage ist zulässig. 1. Gemäß Art. 82 Abs. 6, Art. 79 Abs. 2 DSGVO i.V. mit § 32i Abs. 2 AO ist für Klagen der betroffenen Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Personen der Finanzrechtsweg gegeben. Darüber hinaus entfaltet der rechtskräftige Verweisungsbeschluss des AG C vom X.XX.XXXX XC XX/XX hinsichtlich des Rechtswegs Bindungswirkung (§ 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz).
5 Satz 2 AO ist das FG Baden-Württemberg örtlich zuständig. 2.
7 Nr. 2 AO ist bei einer Klage gemäß § 32i Abs. 2 AO die "Finanzbehörde" Beklagte. Das Behördenprinzip gilt damit auch für Verfahren auf der Grundlage der DSGVO. Eine Klage gegen die Trägerkörperschaft ist jedoch als Klage gegen die handelnde Behörde auszulegen (Gräber/Herbert, 9. Auflage, 2019, FGO, § 63 Rn. 2). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger den zutreffenden Beklagten als solchen bezeichnen will (Gräber/Herbert, a.a.O., § 65 Rn. 23). Zutreffender Beklagter ist daher bereits seit der Klageeinreichung im Wege einer rechtsschutzgewährenden Auslegung das Finanzamt C. Auf die Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung gemäß § 67 Abs. 1 FGO kommt es somit nicht an. II. Die Klage ist unbegründet. Der
weis einer Pflichtverletzung durch den Beklagten sowie der Eintritt eines Schadens beim Kläger ist nicht gelungen. Daher kommt ein Anspruch auf Schadenersatz weder
1 DSGVO noch
anderen Anspruchsgrundlagen in Betracht. 1.
1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde (Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO). Jeder Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter wird von der Haftung befreit, wenn er
weist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist (Art. 82 Abs. 3 DSGVO).
2 DSGVO versteht man unter "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.Es ist auch nicht allein auf die Datenverarbeitung abzustellen, sondern auch Vorbereitungsmaßnahmen können einen entsprechenden Anspruch begründen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 37. Ed. 1.8.2021, DSGVO Art. 82 Rn. 14). Danach stellt die Entgegennahme einer Einkommensteuererklärung mit Anlagen und Belegen und deren Sichtung und Verwendung für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzbehörde als Verantwortliche dar, unabhängig davon, ob Teile der eingereichten Unterlagen
dem Verarbeitungsvorgang zur Rückgabe an den Steuerpflichtigen bestimmt sind.
12 DSGVO ist eine "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden. Somit bedeutet auch die versehentliche Übersendung von Unterlagen, die einen bestimmten Steuerpflichtigen betreffen, durch die Finanzbehörde an Dritte eine unbefugte Offenlegung und damit Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
1 Zivilprozessordnung -ZPO-) erforderlich, dass der Tatrichter ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem persönlichen Gewissen unterworfen persönliche Gewissheit in einem Maße erlangt, dass er an sich mögliche Zweifel überwindet und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei der Richter nicht eine von allen Zweifeln freie Überzeugung anstreben darf, sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen vielmehr mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit überzeugen muss (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 2010 VI R 41/09 , Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 229, 346, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 1022). Die Darlegungs- und Beweislast für die haftungsbegründenden Voraussetzungen trägt
allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Anspruchsberechtigte. Eine Beweislastumkehr ist in Art. 82 Abs. 3 DSGVO ausdrücklich nur bezüglich des Gesichtspunkts des Verschuldens vorgesehen. Dem Verletzten obliegt es daher auch, den Datenschutzverstoß zu beweisen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 50-52). 3.
diesen Maßstäben verblieben auch
der informatorischen Anhörung des Klägers und der Vernehmung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung unüberwindbare Zweifel daran, ob der Beklagte den Kläger und seine Familie betreffende Unterlagen an die Zeugin übersendete. a) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es der Beklagte zunächst unstreitig gestellt hat, die Eheleute B. betreffende Unterlagen an die Zeugin versendet zu haben.
dem im Finanzgerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V. mit § 32i Abs. 4 AO) wäre der Senat hieran nicht gebunden. Zudem hat der Beklagte seine Aussage ohne ausreichende Tatsachengrundlage getätigt. Insbesondere war der Geschehensablauf noch völlig unklar. Auch war noch nicht dargelegt worden, um welche Unterlagen es sich im Einzelnen handeln sollte. Die vermeintlich fehlgeleiteten Unterlagen wurden vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erst im Laufe des Klageverfahrens mit Schriftsatz vom 11. April 2021 vorgelegt. Im
folgenden Schriftsatz vom
den übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin um das Deckblatt handeln, das sich angeblich in einem Briefumschlag zusammen mit den den Kläger und seine Familie betreffenden Unterlagen befunden haben soll. Der Senat geht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass das Schreiben vom 11. April 2019 tatsächlich auch zu dieser Zeit vom Beklagten an die Zeugin versendet wurde. Die Zeugin konnte sich nicht mehr erinnern, wann sie das Schreiben erhalten habe. Sie gab zwar pauschal an, sie erstelle ihre Steuererklärungen regelmäßig spät. Ob dies aber auch für die Einkommensteuererklärung 2018 gegolten hat, war von ihr nicht weiter zu erhellen. Vielmehr gab sie an, die Steuererklärung 2018 sei
ihrer Erinnerung von einem Steuerberater erstellt worden, während sie die Erklärungen für die
folgenden Jahre zusammen mit ihrer Mutter selbst angefertigt habe. Das Abgabeverhalten kann für das Jahr 2018 demnach auch ein anderes gewesen sein. c) Die Einkommensteuerklärung 2018 der Eheleute B. wurde
Aktenlage jedoch erstmals am 9. Juli 2019 elektronisch mittels ELSTER an den Beklagten versendet (...). Es ist daher für den Senat nicht
vollziehbar, wie einem vom Beklagten am 11. April 2019 an die Zeugin versendeten Umschlag Unterlagen beigefügt gewesen sein sollen, die die Eheleute B. frühestens im Juli 2019 beim Beklagten eingereicht haben können.
dem Schreiben des Beklagten vom 15. Juli 2019 übersandte er die bereits eingereichten Belege/Anlagen wieder an die Eheleute zurück. Zudem teilte er mit, dass die Erklärung nicht anerkannt werden könne, da kein Papierausdruck vorliege. Die Eheleute wurden aufgefordert, eine Steuererklärung
amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Sie wurden gebeten, den entsprechenden Papierausdruck vollständig zu erstellen, diesen zu unterschreiben und an den Beklagten zu übersenden. Das Schreiben vom 15. Juli 2019 solle beigefügt werden.
dem sich aus der Akte ergebenden weiteren Geschehensablauf haben die Eheleute B. in der Folge beim Beklagten persönlich vorgesprochen. Der Kläger führte in seiner E-Mail an den Beklagten vom 24. August 2019 aus, er und seine Ehefrau hätten die fehlenden Unterlagen am 18. Juli 2019
gereicht. Der Rückschluss auf eine persönliche Vorsprache ergibt sich aus dem auf dem Schreiben vom
Anbringen des Eingangsstempels wieder vom Beklagten ausgehändigt bekamen. Gleiches gilt für das Schreiben der Eheleute B. an den Beklagten vom
Aktenlage insgesamt deutlich, dass die Eheleute B. wegen ihrer Einkommensteuererklärung 2018 frühestens im Juli 2019 beim Beklagten vorstellig wurden. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass Teile der Unterlagen unabhängig von der Einreichung der Einkommensteuererklärung 2018 bereits zu einem früheren Zeitpunkt an die Zeugin versendet wurden.
dem Vortrag des Klägers soll sich unter den angeblich einheitlich an die Zeugin versendeten Unterlagen auch seine frühestens im Juli 2019 eingereichte Einkommensteuererklärung 2018 befunden haben. Hinzu kommt, dass Lohnsteuerbescheinigungen regelmäßig erst mit Einreichen der Steuererklärung vorgelegt werden. Sie können daher auch nicht vorher an die Zeugin fehlgeleitet worden sein. Des Weiteren verwundert, dass eine Bescheinigung des G für den Kläger vom
Aktenlage am
ihren eigenen Angaben soll sie der Vorfall zu vielfältigen Aktivitäten - Deckblatt zusammen mit den angeblichen anderen Unterlagen wieder in den Briefumschlag legen; eigene Telefonnummer anbringen; Adresse des Klägers heraussuchen; mit dem Auto ca. 4,5 km dorthin fahren, um die Unterlagen persönlich zu übergeben - bewegt haben. Auch sei sie von einer besonderen Motivation geleitet gewesen. Denn sie habe die Unterlagen deshalb nicht einfach an den Beklagten zurückgeschickt, damit die Sache dort nicht unter den Teppich gekehrt werden könne. Im Gegensatz hierzu hatte sie zu dem vermeintlichen weiteren Geschehensablauf detailliertere Erinnerungen. So war ihr noch deutlich gegenwärtig, dass in dem Anschreiben des Beklagten vom
ihren eigenen Angaben nicht vorher beim Kläger angerufen hatte, um zu klären, ob er zuhause sei. Zudem wurde die Zeugin in dem Schreiben vom 11. April 2019 aufgefordert, genau dieses Schreiben den noch beim Beklagten für ihre Einkommensteuererklärung 2018 einzureichenden Unterlagen beizufügen. Wenn sie tatsächlich das Schreiben an den Kläger im Original übergeben hätte, hätte sie dem Verlangen des Beklagten nicht mehr
kommen können. Die Einlassung der Zeugin, sie schenke Schreiben des Beklagten keine größere Bedeutung, ist nicht glaubhaft. Regelmäßig ist Steuerpflichtigen bekannt, dass die Nichtbeachtung finanzamtlicher Schreiben gravierende finanzielle
teile
sich ziehen kann. Die Zeugin machte nicht den Eindruck, dass ihr dies nicht geläufig gewesen wäre. Immerhin hatte sie in einem Jahr auch schon einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung betraut und sich im Übrigen um ihre steuerlichen Angelegenheiten zusammen mit ihrer Mutter selbst gekümmert. Auch an anderer Stelle antwortete die Zeugin fragwürdig. Auf Frage des Gerichts, ob sie Frau B.B. kenne, verneinte sie dies zunächst ("Nein! Nein! Ich frage mich, warum das hätte sein sollen."). Erst auf mehrfache
frage räumte sie ein, Frau B.B. von ihrer Putzstelle und von den Einkäufen bei J zu kennen. Fraglich ist auch, ob sie Frau B.B. nicht auch als Postzustellerin gekannt haben muss. Schließlich führte die Zeugin zunächst aus, sie füge ihren Steuererklärungen keine Belege bei, da sie keine habe. Im weiteren Verlauf der Vernehmung gab sie dann jedoch an, sie habe ihrem Steuerberater einen Ordner mit ihren Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärung übergeben. Dass sie insoweit zum
teil des Klägers aussagte, als sie verneinte, die angeblich übersandten Unterlagen Dritten gezeigt oder mit ihnen darüber gesprochen zu haben, kann von dem Gedanken geleitet gewesen sein, sich nicht selbst rechtlichen Forderungen ausgesetzt zu sehen. e) Auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist befremdlich. Er konnte sich angeblich nicht mehr daran erinnern, wann er die Einkommensteuererklärung 2018 beim Beklagten eingereicht hatte. Dabei hatte er in seiner E-Mail vom 24. August 2019 noch detailliert geschildert, dass die Steuererklärung Anfang Juli 2019 vorgelegt worden sei und am 18. Juli 2019 Belege
Aufforderung durch den Beklagten
gereicht worden seien. Es steht zu vermuten, dass der Kläger die Einräumung des zeitlichen Widerspruchs zum Schreiben des Beklagten vom
der Einschätzung des Senats ist es möglich, dass der Kläger seine Aussage angepasst hat, um es plausibler erscheinen zu lassen, warum ihm die Zeugin das an sie gerichtete Anschreiben des Beklagten überlassen haben soll. Die Zeugin hatte ausgesagt, sie habe es getan, damit der Kläger wüsste, wer ihm die Unterlagen gebracht habe, da er nicht zuhause gewesen sei. Die Übergabe des Anschreibens zu diesem Zweck wäre also nicht erforderlich gewesen, wenn der Kläger - wie in seiner E-Mail vom 24. August 2019 ausgeführt - selbst zuhause gewesen wäre.
allem hält es der Senat nicht für ausgeschlossen, dass der Kläger und die Zeugin bewusst und gewollt in gemeinsamer Absprache falsch ausgesagt haben, um dem Kläger finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Kläger kannte seine rechtlichen Möglichkeiten, da er bereits in seiner E-Mail vom
Erwägungsgrund 146 Sätze 3 und 6 zur DSGVO soll der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Die betroffenen Personen sollen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Die Erwägungsgründe nennen beispielshaft folgende Nichtvermögens- wie Vermögensschäden: Diskriminierung, Identitätsdiebstahl oder -betrug, Rufschädigung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, unbefugte Aufhebung der Pseudonymisierung oder andere gesellschaftliche
teile, die an sich schon ein immaterieller Schaden sind, sich zudem zu einem materiellen Schaden verwirklichen können; des Weiteren finanzielle Verluste oder andere erhebliche wirtschaftliche
teile (jeweils Erwägungsgrund 75 und 85). Die Beweislast auch für diese Voraussetzung obliegt dem Anspruchsberechtigten. Dies entspricht den allgemeinen deliktischen Voraussetzungen. Eine Beweislastumkehr ist der Norm ausdrücklich nur bezüglich des Gesichtspunkts des Verschuldens zu entnehmen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 26, 27; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Auflage 2020, DSGVO Art. 82 Rn. 20). Für den immateriellen Schadensersatz gelten die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze, die Ermittlung obliegt dem Gericht
Es können für die Bemessung die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden, z.B. die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung, die betroffenen Kategorien personenbezogener Daten (BeckOK DatenschutzR/Quaas, a.a.O., Art. 82 Rn. 31, 32).
diesen Maßstäben kann der Senat nicht feststellen, dass beim Kläger ein immaterieller Schaden entstanden wäre. Die Zeugin sagte aus, sie habe die ihr angeblich übersandten Unterlagen bis auf die Spendenbescheinigung mangels Interesses nicht angeschaut. Sie habe sie weder einer weiteren Person gezeigt noch darüber gesprochen. Sie selbst habe bis auf die Spendenbescheinigung keine Erinnerung an den Inhalt der Unterlagen. In einem solchen Fall erscheint die mit Schreiben des Beklagten vom 28. August 2019 ausgesprochene Entschuldigung als ausreichende Kompensation. Auf die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2021 – 1 BvR 2853/19 –, Neue Juristische Wochenschrift 2021, 1005 aufgeworfene Frage, ob ein Bagatellschaden zu einem
DSGVO zu ersetzenden Schadensersatzanspruch führen kann, kommt es im vorliegenden Streitfall nicht an, da
der Überzeugung des Senats überhaupt kein Schaden eingetreten ist. 5.
dem dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, kommt die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Anwaltsgebühren weder als Verzögerungsschaden (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) noch als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) in Betracht. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO i.V. mit § 32i Abs. 4 AO. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO i.V. mit § 32i Abs. 4 AO nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf tatsächlicher Grundlage. Permalink: https://openjur.de/u/2448305.html ( https://oj.is/2448305 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.