namens registriert.
den Ermittlungen des Landeskriminalamtes fanden sich in den Chats des Klägers mit Herrn G. sowie der Gruppe NordCom u. a. folgende Posts: Datum/Uhrzeit Absender Empfänger 08.04.2016 L. Ombre ... R. H. fragt, ob er auch in com aufgenommen werden kann? 08.04.2016 Ombre ... Ist der R., den auch S. kennt und der damals mit in Warin war? 09.04.2016 Ombre S. ... Dein Kumpel R., heißt mit
namen H.? 09.04.2016 Ombre S. Wollte R. richtig in unsere Gruppe oder nur informativ in Com? 09.04.2016 S. Ombre nimm ihn mal riner ist gut aufgestellt und ordnet sich ein! 10.04.2016 07:51 Uhr Ombre [Kläger] Moin R., habe gestern deine Mobilnummer von J. erhalten und kann dich nun in unsere Gruppe einfügen. Gib mal bitte dazu kurz Rückmeldung! Gruß, Ombre 12:49 Uhr [Kläger] Ombre Hallo Ombre, das freut mich ja, dass es geklappt hat. Beste Grüße R. (Ohne Zeitangabe) [Kläger] Ombre Bild einer Frau mit 3 Kindern, die mit einer Pistole zielt, und dem Text: DIE POLIZEI BRAUCHT MINDESTENS 5 MINUTEN. SIE NUR SEKUNDEN. SELBSTVERTEIDIGUNG IST EIN MENSCHENRECHT. 14.04.2016 20:07 Uhr Ombre [Kläger] SOP KURZFASSUNG DER CHATS Dieser Chat wurde ins Leben gerufen, um die aktuelle Lage, den aktuellen Sachstand, sowie weiteres Vorgehen, an alle Eingeweihten zu übermitteln. Dabei ist ein Aspekt von höchster bedeutung. Desto besser die Kommunikation, umso einfacher die Organisation und das Sammeln untereinander am Tag X. Doch bis dahin gilt für jeden von UNS, so wenig wie möglich aufzufallen. Ziel ist es, diesen Chat, mit so viel vertrauenswürdigen Person wie nur möglich, zu befüllen und somit ein starkes Fundament zu erschaffen. Dafür gelten folgende Regeln: Empfangsbereitschaft - Sendeverbot Keine Untergruppen bilden Hinzufügen von neuen Clubmitgliedern, erfolgt nur durch PERSÖNLICHE Absprache mit dem Chat-Admin Antrag (bei Chat-Admin) Prüfung des Kontakt auf Empfehlung (durch Chat-Admin) Hinzufügen des Kontakt (durch Chat-Admin) Keinerlei Austausch von Insiderinformationen oder Abläufen innerhalb des Chats Austausch nur persönlich untereinander bzw. mit den Bezirksverantwortlichen Fragen, Wünsche, Anträge oder Optimierungsvorschläge nur persönlich über Chat-Admin Diese werden dann vom Chat-Admin weitergeleitet Bei Veränderungen, wie z.B. neue Nummer etc... Meldung an Chat-Admin 28.04.2016 16:21 Uhr Ombre [Kläger] Hallo R., Nord ist HAUPTKANAL der Gesamtgruppe NORD!!! Bitte NICHT hier was einstellen! Nord Com ... 16:23 Uhr [Kläger] Ombre Ah sch.......... kannst Du es raus nehmen 16:23 Uhr Ombre [Kläger] Hab ich 12.05.2016 07:12 Uhr [Kläger] Ombre Moin M., ich habe morgen nur das Problem, dass ich erst so gegen 19.45 Uhr da sein kann. Dann hätte ich noch eine Bitte, dass wir auf Mobilfunksauberkeit achten. Gruß 09:44 Uhr Ombre [Kläger] Hallo R., kein Problem. Die Telefone bleiben morgen in den Pkw bzw kommen in ein Metallbehältnis .... MkG 14.06.2016 14:41 Uhr [Kläger] Ombre PDF-Dokument "WAHRHEIT SAGEN, TEUFEL JAGEN" von Gerard Menuhin 14:42 Uhr [Kläger] Ombre Hallo M., hab hier ein heißes Dokument, sollte verbreitet werden, sollte jeder Deutsche kennen, kannst aber selber entscheiden, ob Du es in der Verteiler stecken willst. LG R. 14:53 Uhr Ombre [Kläger] Hallo R., Dank für den Hinweis. Die Thematik ist seit langem bekannt, auch, dass es das Werk des jüdischen Autors nun tatsächlich auf Deutsch gibt, ist ein Segen und wird hoffentlich mit zur Wahrheitsfindung beitragen. Ich denke mal über Einstellung für alle
... MkG 07.07.2016 07:47 Uhr [Kläger] Ombre Hallo M., was hältst Du von einem Treffen in nächster Zeit? Vielleicht Freitag, 22.07. Schützenheim Neukloster? Beste Grüße 08.07.2016 05:39 Uhr Ombre [Kläger] Hallo R., eine gute Idee. Einfach mal bissel Kontakt halten auch ohne besonderen Anlass kann nicht schaden. Werde das mal anschieben. MkG 14.09.2016 13:52 Uhr [Kläger] Ombre Hallo M., hab grade eine Lieferung 223.rem bekommen. 9 mm s&b 1000 Stück würde ich noch nehmen 15.09.2016 23:27 Uhr Ombre [Kläger] Moin R., bitte am Samstag 209,- mitbringen Gute
t 10.01.2017 21:42 Uhr [Kläger] Ombre Hallo M., alles klar bei Dir/Euch? Bist Du vielleicht mal wieder beim Munition kaufen? Ich bräuchte 9mm. Gruß R. 11.01.2017 02:24 Uhr Ombre [Kläger] Moin R., danke der
frage. Alles gut ei uns. Hoffe auch in deinem Umfeld! Momentan steht keine Beschaffung an, aber ich könnte was organisieren. Welche Menge? MkG 06:14 Uhr [Kläger] Ombre Es ist jetzt nicht so eilig. 1000 Schuß 14.01.2017 15:43 Uhr [Kläger] Ombre Hallo M., hab mir heute den Video "der Weltbetrug" Frubi-Kanal" angeschaut. Obwohl man die Fakten schon lange kennt, immer wieder erschütternd. Beste Grüße 16:39 Uhr Ombre [Kläger] Hallo R., GENAU so geht's mir auch. Mögen viele Menschen diese Dinge erkennen..... Weißt schon wg kommenden Freitag? MkG 19.01.2017 17:58 Uhr [Kläger] Ombre Hallo M., soll ich jetzt morgen das Geld für die Murmeln mitbringen und wenn ja wieviel? Gruß 19:02 Uhr Ombre [Kläger] Hallo R., ja bitte 400,-Hat noch geklappt mit 2k... 19:03 Uhr [Kläger] Ombre Ja bombig 25.04.2017 18:01 Uhr [Kläger] Ombre Hallo Hombre, ich bräuchte vielleicht 5 Pack. 9mm/Luger subtronic für meine
meiner Meinung bringt das aussteigen aus der Gruppe nix mehr, ist doch jetzt alles gespeichert 08.09.2017 08:40 Uhr [Kläger] NordCom Ja, ich kann J. zustimmen, habe auch Magendrücken. Nordkreuz ist jetzt in die Öffentlichkeit gelangt und somit verbrannt. Auch wenn die Schlapphüte jetzt immer dabei sind, würde ich eine neue Chat-Gruppe vorschlagen. Was haltet ihr von Threema 25.02.2018 08:13 Uhr [Kläger] NordCom Der angloamerikanische Industrie- und Bankenkomplex ist seit 1917, oder wie S. so schön sagt, die "Hintertanen", in Russland. Und immer wäret das Spiel: devide et impera 11:23 Uhr [Kläger] NordCom Nein, das wäre zu kurzsichtig. Jeder spielt nur seinen Teil des Spieles. "Guter Bulle, böser Bulle!" Die westlichen Hintertanen "scheißen uns das Hirn zu" (entschuldigt den Ausdruck) mit dem Konsumismus die östlichen machens auf die harte Tour mit dem Sozialismus. Und wer gewinnt? Die internationalen Banken. Und die wenigsten gehören den Hackennasen. 20.06.2018 10:53 Uhr [Kläger] NordCom »DIE PERFEKTE DIKTATUR WIRD DEN ANSCHEIN EINER DEMOKRATIE MACHEN, EINEM GEFÄNGNIS OHNE MAUERN, IN DEM DIE GEFANGENEN NICHT EINMAL DAVON TRÄUMEN AUSZUBRECHEN. ES IST EIN SYSTEM DER SKLAVEREI, BEI DEM DIE SKLAVEN DANK KONSUM UND UNTERHALTUNG IHRE LIEBE ZU SKLAVEREI ENTWICKELN« ALDOUS HUXLEY, 1931 24.06.2018 06:59 Uhr [Kläger] NordCom Moin die Runde! Auch einen unfreundlichen Gruß an BKA, NSA, GRU, VS und wie sie alle heißen mögen! Auf die Frage von Hombre vom 15.: seit letzten August bestimmt ja ein zentrales Thema 07:37 Uhr [Kläger] NordCom die Runde. Die Runde hat sich ausgedünnt und wir haben erkannt, dass das Imperium bis in unsere intimsten Bereiche eindringt und das alles kein Spaß mehr ist, was ich eigentlich auch gut finde, dann kann man sich auf wahre Werte konzentrieren, die Spassgesellschaft hängt mir eh zum Hals raus. Bis zum nächsten Treffen sollte sich jeder mal überlegen [...], was er/sie sich von der Gruppe erwartet oder warum er/sie hier ist. Einer unserer Kameraden hat beim letzten Treffen angesprochen, dass, wo ein Spitzel ist, meisten ein zweiter oder mehrere sind. Ein heikles Thema, aber dass ist Realität, divide et impera ! Es muß unbedingt thematisiert werden. Dann ist es auch wichtig, auf einen ähnlichen Wissensstand zu kommen, dann nützt es nichts, nur ein paar YouTube Videos anzuschauen. Dann hätte ich gerne beim Treffen mehr Handyhygiene. Wir sind doch alle noch aus der Generation, die erlebt hat, dass man ohne die Dinger auch leben kann. Carpe Diem 01.09.2018 20:29 Uhr [Kläger] NordCom Liebe Kameraden, tut mir leid das sagen zu müssen, aber es wäre wirklich naiv zu glauben, dass das Anglo-amerikanische Imperium es zulassen würde, dass die Deutschen Völker sich in freier Selbstbestimmung unabhängig machen könnten. Reine Zeitverschwendung! So wie das GG für'n Ar.... ist, so sind diese ganzen Bestrebungen für'n Ar.... Vollkommen durchsetzt von den Diensten. Ihr wisst doch alle, was mit souveränen Staaten passiert, siehe Libyen!! Auf diesen Wegen werden die guten Leute nur verheizt. 23.10.2018 15:51 Uhr [Kläger] NordCom In dem 2015 erschienenen Buch "Wahrheit sagen, Teufel jagen" versucht Gerard Menuhin, anhand einer Vielzahl von nicht näher belegten Zitaten massive Zweifel am Holocaust und an der Schuld Deutschlands am Zweiten Weltkrieg zu wecken. Er zielte darauf ab, den Holocaust als Weltbetrug darzustellen und Adolf Hitler in ein positives Licht zu rücken. Das Buch befindet sich seit dem 28.05.2018 auf der Liste jugendgefährdender Medien. Der Kläger nahm an verschiedenen Treffen von Mitgliedern der Chat-Gruppe teil. Er organisierte gelegentlich Räumlichkeiten hierfür und kümmerte sich um die Essensversorgung. Im Oktober 2019 waren auf den Kläger laut Waffenregister mehrere Schusswaffen eingetragen. Das Landgericht Schwerin verurteilte Herrn M. G. im Dezember 2019 (Aktenzeichen 34 KLs 15/19 ) wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe und Munition für Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz von Schusswaffen und Munition, mit einem Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften für Schusswaffen sowie mit Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Revision der Staatsanwaltschaft blieb erfolglos (BGH, Urteil vom 11. Februar 2021 – 6 StR 235/20 – juris). Mit Schreiben vom 11.12.2020, dem Kläger am selben Tag zugegangen, stellte das beklagte Land ihn mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Arbeit frei. Zur Begründung verwies es auf erhebliche Zweifel an seinem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung angesichts verschiedener Chat-
richten seit 2016. Mit Schreiben vom 17.12.2020 fragte das Bildungsministerium beim Innenministerium
weiteren Erkenntnissen zum Kläger. Unter demselben Datum bat das Schulamt Schwerin um Einsicht in die Ermittlungsakte 133 Js 24333/19, was die Staatsanwaltschaft zunächst ablehnte, um nicht die weiteren Ermittlungen zu gefährden. Mit Schreiben vom 22.12.2020 bat das Bildungsministerium beim Landeskriminalamt um Mitteilung weiterer Erkenntnisse zu den in den Chat-Protokollen erwähnten Internet-Links, Karikaturen, Bildern etc. Mit den Schreiben vom 06.01. und 15.01.2021 wandte sich das Schulamt Schwerin erneut an die Staatsanwaltschaft. Am 21.01.2021 erhielt das Bildungsministerium weitere Informationen vom Landeskriminalamt. Am darauf folgenden Tag ging die Antwort des Innenministeriums ein. Am 02.02.2021 erhielt das Schulamt Schwerin die Akte der Staatsanwaltschaft zu den Ermittlungen gegen den Kläger wegen Straftaten
dem Waffengesetz zur Einsicht (Aktenzeichen 133 Js 24333/19). Das Strafverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Mit Schreiben vom 09.02.2021 gab das Schulamt Schwerin dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.02.2021 zu den im Einzelnen unter Beifügung der Anlagen aufgeführten Chats. Der Kläger bat um eine Fristverlängerung bis zum 10.04.2021, die das Schulamt nur beschränkt bis zum 22.02.2021 gewährte. In seiner Stellungnahme vom 22.02.2021 verwies der Kläger darauf, den Holocaust nicht zu leugnen, nicht an der Aufstellung von Feindeslisten mitgewirkt zu haben, sich jedenfalls Mitte 2019 vollständig aus der Gruppe zurückgezogen zu haben und zu keiner Zeit mit rechtsstaatswidrigen Äußerungen an die Öffentlichkeit getreten zu sein. Das beklagte Land beantragte beim Bezirkspersonalrat unter dem 01.03.2021 die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers. Es teilte dem Personalrat die Sozialdaten des Klägers mit, also Name, Anschrift, Familienstand, Anzahl Kinder, beruflicher Werdegang, Tätigkeit, Entgeltgruppe, Beschäftigungsdauer etc. Des Weiteren gab es den vom Landeskriminalamt übermittelten Chat-Verlauf im jeweiligen Wortlaut und unter Beifügung von Anlagen wieder sowie die Stellungnahme des Klägers. Der Bezirkspersonalrat stimmte am 04.03.2021 allen Anträgen zu. Mit Schreiben vom 08.03.2021, dem Kläger zugegangen am 09.03.2021, kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum 30.06.
Anschaffung eines neuen PC nicht mehr rekonstruieren zu können. Für die Kommunikation in den Chat-Gruppen Nordkreuz und NordCom habe der Kläger nicht einen PC, sondern sein iPhone genutzt. Nicht glaubhaft sei auch die pauschale Entgegnung des Klägers, dass ein Teil der Beiträge von Familienangehörigen, also seiner Frau oder seinen erwachsenen Söhnen stammen könne. In einem Chat-Beitrag vom 21.12.2016, 06:58 Uhr, habe er jedenfalls Bedenken gegen Frauen in der Gruppe geäußert, zumal er
eigener Aussage ebenfalls ein zänkisches Weib und zwei zänkische Schwiegertöchter habe. Sein Sohn S. sei selbst Mitglied der Gruppe gewesen und habe schon deshalb keinen Grund gehabt, mit dem Handy des Vaters zu kommunizieren. Eine anderweitige Verwendung des Klägers im öffentlichen Dienst des Landes komme aufgrund der Vorwürfe nicht infrage. Der Kläger habe aber auch nicht angegeben, wie er sich diese vorstelle. Die Kündigungserklärungsfrist sei gewahrt. Das beklagte Land habe die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte schon deshalb beiziehen dürfen und müssen, da ihm der konkrete Tatvorwurf überhaupt nicht bekannt gewesen sei. Aus diesem Verfahren hätten sich durchaus Hinweise auf die Verfassungstreue des Klägers ergeben können. Über die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist habe das beklagte Land den Bezirkspersonalrat nicht unterrichten müssen, da dies nicht erforderlich sei. Abgesehen davon handele es sich um einen Dauertatbestand. Der Bezirkspersonalrat habe nicht die Aufgabe, die Einhaltung dieser Frist zu prüfen. Das sei Sache der Arbeitsgerichte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Gründe Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 08.03.2021 verstößt weder gegen § 626 BGB noch gegen § 62 PersVG M-V. Da bereits die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet, kommt es auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht mehr an. Das beklagte Land hat mit den beiden inhaltsgleichen Schreiben vom 08.03.2021 nur eine einheitliche Kündigung ausgesprochen, die sie zweifach zugestellt hat. Der Kündigende kann seine Erklärung "doppelt verlautbaren" (BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 10, juris = NJW 2011, 3180 ; BAG, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 20, juris = NZA 2009, 1136 ). Ob es sich um eine einheitliche, mehrfach zugestellte Kündigung oder um rechtlich selbstständige Kündigungen handelt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Zustellung eines inhaltsgleichen Kündigungsschreibens mit demselben Datum an die Partei und an ihren Bevollmächtigten spricht für eine einheitliche Kündigung. Die mehrfache Zustellung eines Kündigungsschreibens hat regelmäßig das Ziel, den Zugang der Kündigung möglichst schnell, sicher und insbesondere
weisbar zu bewirken. Dieses Ziel verfolgte auch das beklagte Land mit der Zustellung sowohl an den Kläger als auch an seinen Bevollmächtigten. Die zugestellten Schreiben sind inhaltlich gleich und stammen vom selben Tag. Zudem hat das beklagte Land in dem Begleitschreiben an den Bevollmächtigten auf die parallel erfolgende Zustellung hingewiesen.
Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch
Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber
objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30, juris = NZA 2019, 445 ). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der TV-L in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden.
1 Satz 2 TV-L müssen sich die Beschäftigten durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Die Regelung normiert für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes eine besondere politische Loyalitätspflicht. Sie konkretisiert insoweit die allen Arbeitnehmern obliegende Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, auf die berechtigten betrieblichen Interessen des Arbeitgebers in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen (BAG, Urteil vom
der Stellung und dem Aufgabenkreis, der dem Beschäftigten laut Arbeitsvertrag übertragen ist. Dieser schuldet lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unverzichtbar ist. Auch Arbeitnehmer, die nur eine "einfache" politische Treuepflicht trifft, müssen aber ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als sie nicht darauf ausgehen dürfen, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich. Auch außerhalb ihrer Arbeitszeit sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verpflichtet, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen (BAG, Urteil vom
Stellung und Aufgabenkreis kann ein Angestellter die Verfassung schon dadurch "wahren", dass er die freiheitliche demokratische Grundordnung jedenfalls nicht aktiv bekämpft (BAG, Urteil vom
dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, vor allem des Rechts der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (BVerfG, Urteil vom
G M-V wird der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen bestimmt durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Zu ihnen gehört eine Kultur des gegenseitigen Respekts und der wertschätzenden Kommunikation, die die Würde der Schülerpersönlichkeit wie der Lehrpersönlichkeit achtet. Ziel der schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit und Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen. Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen, die grundlegenden Normen des Grundgesetzes zu verstehen und für ihre Wahrung sowie für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung einzutreten, in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen sowie Pflichten zu akzeptieren und ihnen
zukommen, Ursachen und Gefahren totalitärer und autoritärer Herrschaft zu erkennen, ihnen zu widerstehen und entgegenzuwirken, Verständnis für die Eigenart und das Existenzrecht anderer Völker, für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen zu entwickeln (§ 3 Nr. 8, 9, 10, 11, 13 und 14 SchulG M-V). Um den Schülerinnen und Schülern diese Werte vermitteln zu können, muss sich die Lehrkraft hiermit selbst identifizieren. Die Lehrkraft muss nicht nur über die nötige Fachkunde in den zu unterrichtenden Fächern verfügen, sondern auch Gewähr dafür bieten, dass sie für religiöse und weltanschauliche Toleranz, für ein demokratisches Staatssystem sowie das Existenzrecht anderer Völker eintritt. Dabei ist es unerheblich, welches Fach eine Lehrkraft unterrichtet. Den Lernzielen des SchulG M-V sind alle Lehrkräfte verpflichtet. Der Sportunterricht ist davon keinesfalls ausgenommen, zumal dort unterschiedliche religiöse und kulturelle Vorstellungen sogar noch stärker aufeinandertreffen können als in anderen Schulfächern. Die Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist anhand der zum Zeitpunkt des Zugangs gegebenen objektiven Verhältnisse zu beurteilen (BAG, Urteil vom
dem Verfassungsschutzbericht 2019 des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Seite 18) ist Nordkreuz eine rechtsextremistische Gruppierung, die sich gezielt auf den Zusammenbruch der politischen Ordnung vorbereitet hat. Hierzu gehört auch die Beschaffung von Waffen und Munition. Der Kläger war vollwertiges Mitglied dieser Gruppe. Er hat sich gezielt um eine Aufnahme in dieser Gruppe bemüht und aktiv zur Meinungsbildung in dieser Gruppe beigetragen. Der Kläger kannte und billigte das Ziel des Chats, nämlich den Tag X zu organisieren und hierfür ein starkes Fundament zu schaffen (siehe SOP KURZFASSUNG DER CHATS vom 14.04.2016). Neben diesen Chats gab es im Übrigen Insiderinformationen und Abläufe, die allerdings auf der Plattform NordCom nicht ausgetauscht werden durften. In den Chat-Protokollen findet sich demnach nur ein Teil der Kommunikation. Um die Geheimhaltung von Insiderinformationen zu gewährleisten, hat der Kläger auf "Mobilfunksauberkeit" (12.05.2016, 07:12 Uhr) bzw. "mehr Handyhygiene" (24.06.2018, 07:37 Uhr) Wert gelegt. Zudem war dem Kläger
Bekanntwerden von NordCom an einer Fortführung der Kommunikation auf einer anderen Plattform, z. B. Threema, gelegen (08.09.2017, 09:20 Uhr). Verschiedene Posts des Klägers sind eindeutig antisemitisch. Das gilt insbesondere für das Buch von Gerard Menuhin "Wahrheit sagen, Teufel jagen". Dem Kläger ist durchaus bewusst, dass es sich hierbei nicht um ein normales Buch handelt, da er es als "heißes Dokument" eingestuft hat. Das Werk, das den Holocaust massiv in Zweifel zieht und Adolf Hitler in ein positives Licht rückt, sollte
Ansicht des Klägers jeder Deutsche kennen, weshalb ihm an einer Verbreitung gelegen war. Zwar war das Buch zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf der Liste jugendgefährdender Schriften. Das ändert jedoch nichts an dem antisemitischen und zudem demokratiefeindlichen Inhalt. Die antisemitische Einstellung des Klägers kommt auch an anderer Stelle zum Ausdruck ("Hakennasen"). Der Kläger geht zudem davon aus, dass das Grundgesetz unnütz, überflüssig und wertlos ("für'n Ar...") ist (01.09.2018, 20:29 Uhr). Wenn auch diese Äußerung im Zusammenhang mit einer Einschätzung zum Anglo-amerikanischen Imperium steht, so macht der vom Kläger gezogene Vergleich mit dem Grundgesetz dennoch seine Einstellung hierzu deutlich. Da er das Grundgesetz vollständig und uneingeschränkt ablehnt, fehlt ihm erkennbar der Wille, sich zumindest zu den die freiheitlich demokratische Grundordnung betreffenden Regeln zu bekennen. Das bestätigt der Post vom 20.06.2018 mit dem Zitat von Aldous Huxley, das in diesem Zusammenhang nur demokratiefeindlich verstanden werden kann. Das einfache Bestreiten des Klägers, das Buch "Wahrheit sagen, Teufel jagen" nicht empfohlen zu haben, ist unbeachtlich.
2 ZPO hat sich jede Partei über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Sachvortrag des beklagten Landes ist hinreichend konkret, um sich hiermit im Einzelnen auseinandersetzen zu können, zumal weitere Beiträge im Chat auf dieses Buch bzw. das PDF-Dokument Bezug nehmen. Unbeachtlich ist zudem der Einwand des Klägers, sich nicht mehr genau an die einzelnen Beiträge in den Chats erinnern zu können. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist
4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Zwar fordert der Anspruch auf rechtliches Gehör
2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachgemäß ist. Es muss einer Prozesspartei möglich sein, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch
forschungen feststellen kann, mit "Nichtmehrwissen" zu bestreiten (BAG, Urteil vom
1 Satz 1 DSG M-V dürfen personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Die Chat-Protokolle waren notwendig, um die Eignung des Klägers für die übertragenen Aufgaben einschätzen zu können. Der Kläger hat sich bis zum Ausspruch der Kündigung nicht von seinen verfassungswidrigen Einstellungen distanziert. Es gibt keinerlei Anzeichen für eine Abkehr von seinen antisemitischen und demokratiefeindlichen Überzeugungen. Seine verfassungsfeindliche Einstellung hat er bis zum Ausspruch der Kündigung nicht aufgegeben. Die Ermittlungen zum Nordkreuz-Netzwerk haben den Kläger nicht veranlasst, seine Position zu überdenken, sondern lediglich dazu,
einer anderen Plattform für die Kommunikation untereinander zu suchen (siehe 08.09.2017, 09:20 Uhr). Zudem hat der Kläger dazu aufgerufen, sich nunmehr auf die wahren Werte zu konzentrieren und auf mehr Handyhygiene zu achten (24.06.2018, 07:37 Uhr). Der Kläger steht trotz der Ermittlungen zu seinen Überzeugungen, was insofern für Ehrlichkeit spricht, nicht aber für eine Rückkehr zum Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Eine Abmahnung ist von vornherein nicht geeignet, etwas an einer politischen oder weltanschaulichen Grundüberzeugung zu ändern. Sie war deshalb entbehrlich. Das Interesse des Klägers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist geringer zu bewerten als das Interesse des beklagten Landes an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Dauer der Beschäftigungszeit ist verhältnismäßig kurz. Unterhaltspflichten gegenüber Kindern bestehen nicht. Als Maschinenschlosser und Kampfsporttrainer verfügt der Kläger über andere Möglichkeiten, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Der Kläger ist schon während seiner Teilzeitbeschäftigung bei dem beklagten Land anderen Tätigkeiten
gegangen. Das beklagte Land hat demgegenüber im Interesse von Schülern, Eltern und der Lehrerschaft sicherzustellen, dass der gesetzliche Bildungs- und Erziehungsauftrag umgesetzt wird. Das gilt auch dann, wenn die fehlende Verfassungstreue nicht offen geäußert, sondern verdeckt in einem kleinen Kreis Gleichgesinnter zu Tage tritt. Für den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag kann ein heimliches Agieren erst recht zur Gefahr werden. Insbesondere im Katastrophen- oder Krisenfall muss sich der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber darauf verlassen können, dass seine Beschäftigten die freiheitlich demokratische Grundordnung schützen und verteidigen. 2. Kündigungserklärungsfrist Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt.
dieser Vorschrift kann die außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Uneingeschränkt gilt dies bei in der Vergangenheit liegenden, vollständig abgeschlossenen Kündigungssachverhalten, mögen diese auch - etwa als Vertrauensverlust - noch fortwirken. Bei "Dauerstörtatbeständen", die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Kündigungssachverhalt und seine betrieblichen Auswirkungen fortwährend neu verwirklichen, lässt sich der Fristbeginn
2 BGB nicht eindeutig fixieren. Liegt ein solcher Tatbestand vor, reicht es zur Fristwahrung aus, dass die Störung auch noch in den letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung angehalten hat (BAG, Urteil vom
Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem beklagten Land von der freiheitlich demokratischen Grundordnung abgewandt und ist seiner Überzeugung treu geblieben. Er hat sich von seiner verfassungsfeindlichen Einstellung nicht distanziert, auch nicht in den letzten beiden Wochen vor Zugang der Kündigung. 3. Personalratsbeteiligung
VG M-V ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der Personalrat hat gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 PersVG M-V bei Kündigungen mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 62 Abs. 1 PersVG M-V). Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 62 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-V). Der Personalrat hat über die beantragte Zustimmung zu beschließen und den Beschluss dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (§ 62 Abs. 2 Satz 3 PersVG M-V). Der Arbeitgeber hat dem Personalrat grundsätzlich die Personalien des zu kündigenden Arbeitnehmers, die Beschäftigungsdauer, die Kündigungsart sowie die Kündigungsgründe mitzuteilen (BAG, Urteil vom 26. September 2002 - 2 AZR 424/01 - Rn. 44, juris = ZTR 2003, 410 ; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Januar 2010 - 5 Sa 210/09 - Rn. 44, juris). Für die Beteiligung des Personalrats im Anhörungsverfahren zu einer Kündigung gelten dieselben Grundsätze wie für die Beteiligung des Betriebsrats
VG (BAG, Urteil vom
gekommen ist (BAG, Urteil vom
Sinn und Zweck der Anhörung. Dieser besteht darin, den Personalrat in die Lage zu versetzen, sachgerecht im Interesse des Arbeitnehmers auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken. Der Personalrat soll die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe überprüfen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Die Anhörung soll dem Personalrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 AZR 700/15 - Rn. 25, juris = NJW 2017, 684 ). Der Inhalt der Unterrichtung ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert. Der Arbeitgeber muss dem Personalrat diejenigen Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben. Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht
, wenn er dem Personalrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet. Schildert er dem Personalrat bewusst einen solchen irreführenden Kündigungssachverhalt, der sich bei der Würdigung durch den Personalrat zum
teil des Arbeitnehmers auswirken kann, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (vgl. BAG, Urteil vom
der die Wahrung der Ausschlussfrist nicht zu den "Gründen für die Kündigung" im Sinne von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gehört. Zwar stimmt der Wortlaut von § 62 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Ziffer 2 PersVG M-V nicht mit demjenigen des Betriebsverfassungsgesetzes überein. Dennoch verfolgen beide Vorschriften dasselbe Ziel, nämlich es der von den Beschäftigten gewählten Interessenvertretung zu ermöglichen, auf die Willensbildung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Abgesehen davon ist ohnehin erst
dem Zugang der Kündigung abschließend feststellbar, ob die Kündigungserklärungsfrist gewahrt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die hier maßgeblichen rechtlichen Grundsätze sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, an der sich das Landesarbeitsgericht orientiert hat, bereits geklärt. Permalink: https://openjur.de/u/2448641.html ( https://oj.is/2448641 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 33 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.